VwGH 2000/16/0755

VwGH2000/16/075515.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in W, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 3. Oktober 2000, Zl. Jv 1870-33a/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;
KO §110;
ZPO §500;
GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;
KO §110;
ZPO §500;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kreditgenossenschaft brachte am 19. Jänner 1995 im Konkurs der A GmbH gemäß § 110 KO eine Klage auf Feststellung ein, dass die im Konkurs angemeldeten und vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von S 45,124.562,49 zu Recht bestehen. Als "Streitwert" wurde der Betrag von S 2,000.000,-- angegeben.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Dezember 1998, 4 Cg 10/95b, wurde die Feststellungsklage abgewiesen. Die Kosten wurden auf der Grundlage der bestrittenen Forderungen, somit von S 45,124.562,49 festgesetzt.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Kostenrekurs und Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. April 1999, 1 R 48/99f, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 2000, 8 Ob 288/99g, wurde dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge gegeben. Die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Kosten wurden mit S 940.512,30 bestimmt. In der ausführlichen Begründung dieses Beschlusses wurde vom Obersten Gerichtshof insbesondere die Auffassung vertreten, dass auch bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, betrifft. Es bestehe daher kein Anlass zur Bewertung des Streitgegenstands. Der Wert des Streitgegenstandes entspreche der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stelle dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar.

Mit Zahlungsauftrag vom 8. August 2000 wurden der Beschwerdeführerin restliche Pauschalgebühren sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen S 1,313.167,-- nach einem Streitwert von S 45.124.562,49 vorgeschrieben.

In dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde die Auffassung vertreten, der Streitwert von Feststellungsklagen nach § 110 KO entspreche nicht dem Betrag der festzustellenden Forderungen, sondern sei nach § 56 Abs. 2 JN zu ermitteln.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei die verbindliche Feststellung getroffen worden, dass der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess dem der bestrittenen Forderung entspreche, deren Feststellung begehrt werde. Nach § 7 Abs 1 GEG 1962 könne eine Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur dann verlangt werden, wenn entweder die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Nichtvorschreibung rechtswidriger Gerichtsgebühren" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas andere bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 60 JN.

§ 56 Abs 2 JN lautet:

In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 30.000 S als Streitwert.

Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können nach § 110 KO deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

Die Beschwerdeführerin vertritt unter Bezugnahme auf ältere Lehre und zu Gebühren im Sinne des GJGebGes 1962 ergangene Rechtsprechung die Auffassung, dass Feststellungsklagen wie etwa nach § 110 KO jedenfalls zu bewerten sind. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 6. Dezember 1994, Zl 93/16/0091 und vom 29. Oktober 1998, Zl 98/16/0240, ausgesprochen, dass die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung findet. Diese Auffassung wird auch von der jüngeren Literatur (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 265; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2, Rz 5 zu § 500 ZPO; Mayr in Rechberger, aaO, Rz 1 zu § 56 JN) und vom Obersten Gerichtshof im oben angeführten Beschluss vom 8. Juni 2000, 8 Ob 288/99g, vertreten. Unter derartigen Feststellungsklagen sind dabei auch jene im Sinne des § 110 KO zu verstehen.

Da die in Rede stehenden Gerichtsgebühren somit zu Recht vom Betrag der bestrittenen Konkursforderung vorgeschrieben worden sind, erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Auseinandersetzung mit der früheren hg. Rechtsprechung wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 6. Oktober 1994, Zl 93/16/0091, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. März 2001

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