VwGH 2004/12/0118

VwGH2004/12/011817.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. März 2004, Zlen. 107.276/1-Pers/2/04, 107.276/9-Pers/2/04 und 107.276/10-Pers/2/04, betreffend Feststellung, dass die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört bzw. Zulässigkeit eines derartigen Antrages, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird, soweit damit die Bescheide mit den GZen. 107.276/1-Pers/2/04 und 107.276/9-Pers/2/04 angefochten werden, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden in diesem Umfang abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit damit der Bescheid mit der GZ. 107.276/10-Pers./2/04 angefochten wird, zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2006 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083, als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde verfasste am 26. März 2004 drei Bescheide, mit denen 1. festgestellt wurde, dass die Befolgung der am 17. Dezember 2003 ausgehändigten, schriftlichen Weisung (GZ. 107.276/31-Pers/2/03 vom 16. Dezember 2003), sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe (Zl. 107.276/1- Pers/2/04), 2. der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung, jenes Teiles der mit GZ. 20.001/94-C2/BS1/03 erteilten Weisung betreffend die Übersiedlung von Zimmer 07/115 ins Zimmer 05/091 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, zurückgewiesen werde (Zl. 107.276/9-Pers/2/04) und 3. festgestellt wurde, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung betreffend Entbindung von der Funktion als Internet- und IT-Beauftragter des Centers 2 sowie von der Betriebsführung der PAWA (GZ. 20.001/115-C2/SL/03), zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre (Zl. 107.276/10- Pers/2/04).

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 630-632/04-4, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes legte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerde vom 18. August 2004 vor.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Daraufhin teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2007 mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einer Feststellung bezüglich der Frage, ob die Befolgung von Weisungen zu seinen Dienstpflichten gehöre bzw. ob er zulässiger Weise einen Antrag auf Feststellung in diese Richtung gestellt habe, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukomme, sodass mit Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen sein werde.

In der hiezu eingeräumten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der vorgesehenen Vorgangsweise einverstanden, soweit er damit klaglos gestellt werde und entsprechenden Aufwandersatz erhielte, da jedenfalls mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen gewesen wäre. Bei anderer Rechtsmeinung werde um die Fällung eines Erkenntnisses ersucht.

Zu Punkt 1. des Spruchs:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Umfang des Punkt 1. des Spruchs deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt der Frage, ob die Befolgung von Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte bzw. ob er zulässiger Weise einen Antrag auf Feststellung in diese Richtung stellte, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Auch in der Stellungnahme wurde ein die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse nicht dargetan. Insbesondere stellt das Begehren einer Partei auf Kostenzuspruch ein derartiges Interesse nicht dar, wie sich schon aus § 58 Abs. 2 VwGG ergibt.

Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers im genannten Umfang als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten insoweit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher in diesem Umfang (Punkt 1. des Spruchs) die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Zu Punkt 2. des Spruchs:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die beim Bundeskanzler eingerichtete Berufungskommission "über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide" in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." im § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0168). Nichts anderes gilt für den Beschwerdefall, in dem ausgesprochen wurde, die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2004/12/0135, in dem ausgesprochen wurde, dass ein Bescheid, mit dem über die Rechtmäßigkeit einer Verwendungsänderung abgesprochen wurde, eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betreffe).

Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, nämlich ein in erster Instanz ergangener Bescheid, der eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betrifft.

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach im Beschwerdefall im Umfang der Anfechtung des Bescheides GZ. 107.276/10-Pers/2/04 ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung betreffend Punkt 2. des Spruches gründet auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 und § 52 Abs. 1 VwGG.

Wien, am 17. Dezember 2007

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