Normen
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;
DVG 1984 §9 Abs3;
DVG 1984 §9 Abs4;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;
DVG 1984 §9 Abs3;
DVG 1984 §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen:
Der Beschwerdeführer, Angehöriger des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, wurde mit Dienstrechtsmandat des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Mai 2004 von seiner Funktion als Leiter der Planungsstelle der Sektion Kärnten abberufen und der Gebietsbauleitung Liesertal und Ossiacher Seebecken zur besonderen Verwendung zugewiesen.
Mit Bescheid vom 6. September 2004 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein als Vorstellung gegen dieses Dienstrechtsmandat gewertetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2004, in dem dieser die Aufhebung des Dienstrechtsmandats beantragt hatte, als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.1. Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die beim Bundeskanzler eingerichtete Berufungskommission "über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide" in Angelegenheiten ua. der §§ 38 und 40 BDG 1979". Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." in § 41a Abs. 6 BDG 1979, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0323 = Slg. Nr. 15.389/A). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0139 sowie zum bisher Gesagten den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0173).
2.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde aus folgender Überlegung:
"Dem (einer Zuständigkeit der Berufungskommission) steht jedoch entgegen, dass im vorliegenden Fall eines Dienstrechtsmandates und des damit zusammen hängenden Verfahrens eine Anrufung der Berufungskommission gesetzlich nicht vorgesehen ist. Diese käme daher auch nicht in die Lage, Bescheide zu erlassen. Die zusammenhängende Abfolge der beiden letzten Sätze des § 41 (gemeint: § 41a) Abs. 5 BDG 1979 spricht daher dafür, dass, soweit die Berufungskommission in ein Verfahren überhaupt nicht einzubinden ist - und das ist im Mandatsverfahren der Fall - sich die im letzten Satz des Abs. 5 angeführte Begriffsbestimmung 'Angelegenheiten', selbst wenn sie materiell die in Abs. 6 angeführten Bescheide betrifft, diese dem Rechtszug an die Berufungskommission nicht unterliegen, womit der Weg zu den in Betracht kommenden Höchstgerichten offen bleibt."
2.3. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde aufzuzeigen.
Für die Frage, ob eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde gegeben ist, ist nicht der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers (sein Schreiben vom 27. Juli 2004), sondern der Inhalt des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Dieser stellt sich unmissverständlich als Zurückweisung einer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat dar. Ob die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2004 sei als Vorstellung zu werten, zutreffend ist, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Gegenstand des Dienstrechtsmandats war eine Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, es betraf somit eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979. Die Zurückweisung einer dagegen erhobenen Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid stellt sich zwar als verfahrensrechtliche Entscheidung über ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel (§ 9 Abs. 3 und 4 DVG) in einer Angelegenheit des § 40 BDG 1979 dar, die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung ist aber gleichwohl als verfahrensrechtliche Entscheidung erster Instanz im Sinne des § 41a Abs. 6 BDG 1979 zu qualifizieren. Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, nämlich ein in erster Instanz ergangener Bescheid, der eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betraf.
Inwieweit sich aus den beiden letzten Sätzen des § 41a Abs. 5 BDG 1979, denen zufolge die Bescheide der Berufungskommission nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, das vom Beschwerdeführer intendierte Auslegungsergebnis ergeben soll, ist dem Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach im Beschwerdefall ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen.
2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2004
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