Normen
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §25 Z2;
LDG 1984 §25;
LDG 1984 §28 Abs1;
LDG 1984 §28;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §25 Z2;
LDG 1984 §25;
LDG 1984 §28 Abs1;
LDG 1984 §28;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand vorerst seit 1. September 1976 als Vertragslehrerin (Sprachheillehrerin) in einem Vertragsbedienstetenverhältnis und steht seit 1. Mai 1978 - zuletzt als Oberlehrerin - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.
Am 9. August 1980 heiratete sie Walter Erich R., (damals) Lehrer des Polytechnischen Lehrganges, der mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1980 zum Leiter des Polytechnischen Lehrganges in V ernannt wurde.
Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1983 wurde ihr gemäß § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, eine schulfeste Stelle am Polytechnischen Lehrgang V verliehen.
In einer umfangreichen Eingabe vom 19. Mai 2003 wandten sich mehrere Lehrer der Polytechnischen Schule V an den zuständigen Bezirksschulinspektor, das Amt der Kärntner Landesregierung und Personalvertreter, in der sie - aus ihrer Sicht - auf Probleme des Lehrkörpers mit dem Direktor der Polytechnischen Schule - dem Ehegatten der Beschwerdeführerin - und der Beschwerdeführerin hinwiesen und um eine Versetzung der Beschwerdeführerin ersuchten.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weiters ein Konvolut von Stellungnahmen von zwölf ehemaligen Lehrerinnen und Lehrern der Polytechnischen Schule V, die jeweils aus ihrer Sicht das durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten als Leiter in der Polytechnischen Schule V geprägte, als negativ empfundene Klima an dieser Schule schildern.
Mit Erledigung vom 5. November 2003 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Versetzung an die Hauptschule G in Aussicht genommen werde. Gemäß § 28 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), dürften Landeslehrer, die miteinander verheiratet seien, an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet würden. Auf Grund des Betriebs- und Schulklimas an der Polytechnischen Schule V, welches seine Ursache insbesondere in der Dominanz des Schulleiters (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) sowie der Beschwerdeführerin habe und in zahlreichen Unterlagen, welche bei der Dienstbehörde auflägen, dokumentiert sei, sehe sich die belangte Behörde veranlasst, ihre Versetzung in die Wege zu leiten. Ein dienstliches Spannungsverhältnis und Konfliktpotential könne jedenfalls ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. So sei ein auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhendes Betriebsklima eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestehe daher ein Zusammenhang. Auf Grund der massiven Probleme des Lehrkörpers mit der Verbindung des Ehepaares R. an der Polytechnischen Schule V liege diese Versetzung im Interesse des zukünftigen Schulklimas an dieser Schule, sodass das dienstliche Interesse an der gegenständlichen, in Aussicht genommenen Versetzung gegeben sei.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2003 dahingehend Stellung, die Formulierungen bezüglich des "vorhandenen Betriebs- und Schulklima" seien für sie unklar. Es gebe an der genannten Schule natürlich ein Betriebsklima, aber es sei nicht so, wie die belangte Behörde versuche, es darzustellen. Es gebe keine durch die Beschwerdeführerin verursachten dienstlichen Spannungen und Konflikte. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin an vier verschiedenen Volksschulen Sprachheilstunden erteile und in ihren Pausen häufig mit dem Auto unterwegs sei, habe sie kaum Gelegenheit, mit ihren Kollegen an der Polytechnischen Schule V in Kontakt zu kommen. Spannungen seien aus diesem Grund nicht möglich. Die von der belangten Behörde genannten angeblichen "zahlreichen Unterlagen" seien ihr von der Schulabteilung am 2. Oktober 2003 als sogenannter "Beweis für die erhobenen Anschuldigungen" zugesandt worden. Inhalt und Stil des Schreibens lasse an der Zurechnungsfähigkeit des Verfassers zweifeln und sei mit Sicherheit nicht die Meinung des derzeitigen Lehrerkollegiums ihrer Schule. All dies entspreche in keiner Weise der Realität. Es sei sehr zu hinterfragen, woher der Bezirksschulinspektor seine Informationen beziehe. Immer wieder spreche er von sogenannten "G'schichtln", die ihm zugetragen würden. Dass auf Grund von solchen "G'schichtln" Amtshandlungen in der Form angedroht würden, sehe sie als Missbrauch der Amtsgewalt. Beweise für die angeblich "rechtlichen Vergehen" seitens der Beschwerdeführerin seien bisher nicht erbracht worden.
Mit Note vom 22. Dezember 2003 nahm der Bezirksschulinspektor für den Bezirk V gegenüber der belangten Behörde zu der in Aussicht genommenen Versetzung der Beschwerdeführerin Stellung, in der er - zusammenfassend - auf die Notwendigkeit dieser Versetzung zur Entschärfung des über Jahre währenden Konfliktes im Kollegium der gegenständlichen Schule hinwies.
Mit Erledigung vom 8. Jänner 2004 übersandte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sowie dem Leiter der Polytechnischen Schule V (dem Ehegatten der Beschwerdeführerin) die Protokolle (Stellungnahmen) der zwölf ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Polytechnischen Schule V sowie die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors, die - so die belangte Behörde - in eindeutiger Form die angespannte Situation an dieser Schule umschrieben und die massiven Probleme des Lehrkörpers mit der Verbindung des Ehepaares R. zum Ausdruck brächten.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Jänner 2004 dahingehend Stellung, der Sachverhalt, den die belangte Behörde als Grund für eine in Aussicht genommene Versetzung heranziehe, sei in keiner Weise zutreffend. An "unserer Schule" herrsche, wie auch die Jahre davor, ein Betriebsklima, das sich nicht von dem an anderen Schulen unterscheide. Es herrsche ein gutes Einvernehmen seitens der Beschwerdeführerin mit der überwiegenden Mehrheit der Kollegen. Die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors vom 22. Dezember 2003 sei für sie nicht nachvollziehbar. Gespräche zwischen ihm und der Beschwerdeführerin habe es seit fast einem Jahr nicht mehr gegeben. Verwunderlich sei ihrer Ansicht nach, dass der Bezirksschulinspektor zu einem Zeitpunkt mit Recherchen über die Polytechnische Schule V begonnen habe, als ihrer Ansicht nach zwischen ihr und dem Bezirksschulinspektor noch ein ausgezeichnetes Gesprächsklima vorhanden gewesen sei. Am 8. April 2002 habe an der Polytechnischen Schule V eine Bezirksveranstaltung für Schülerberater und Direktoren der Hauptschulen und Polytechnischen Schulen stattgefunden. Es habe sehr konstruktive Ideen und Vorschläge für gemeinsame pädagogische Projekte gegeben. Die belangte Behörde habe in ihrer Erledigung vom 8. Jänner 2004 das am 29. Dezember 2003 stattgefundene Gespräch zwischen dem Bezirksschulinspektor und der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe dieses Gespräch gesucht, weil sie die Darstellungen in den unzähligen Schreiben der Schulabteilung betreffend die Erteilung von Sprachheilunterricht und das "Schulklima" nicht mehr habe nachvollziehen können und an einer Klärung der Situation interessiert gewesen sei. Das Gespräch mit dem Bezirksschulinspektor sei für die Beschwerdeführerin sehr positiv und konstruktiv gewesen. Sie sei der Meinung gewesen, viele der erhobenen Anschuldigungen hätten ausgeräumt werden können und sie hätte glaubhaft machen können, dass durch die wenigen Stunden, die sie an der Polytechnischen Schule V verpflichtet sei (ein bis zwei Stunden pro Tag), Konflikte durch ihre Person nicht entstehen könnten und dies auch nicht der Fall wäre. Der Bezirksschulinspektor habe ihr Engagement für die Schule und ihre pädagogischen Fähigkeiten sowie die Qualität im Unterricht außer Zweifel gestellt und gemeint, dass sie seinen Vorstellungen als gute Lehrerin absolut entsprechen würde. Sie habe mehrmals betont, dass sie bereits im vergangenen Jahr alles ihr Mögliche unternommen hätte, damit Anschuldigungen dieser Art nicht entstehen könnten. Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs habe sie jedoch nicht gewusst, dass der Bezirksschulinspektor bereits seine Stellungnahme an die belangte Behörde verfasst hätte. Die Briefe der Kollegen hätten sie sehr verblüfft, weil sie mit keinem der Kollegen während ihrer gemeinsamen Arbeit an der Polytechnischen Schule V in irgendeiner Weise Auseinandersetzungen oder Konflikte gehabt habe. Die Briefe seien zum Teil Gedächtnisprotokolle und ohne Unterschrift. Sie seien sich in Formulierungen und Aussagen auffallend ähnlich. Auch seien sie alle in der Zeit zwischen dem
8. und 19. Oktober 2003 verfasst worden. Dies lasse eine organisierte "Mobbingaktion" mit der Absicht vermuten, sie anzuschwärzen. Durch Rückfragen bei einigen Kollegen, die diese Briefe verfasst hätten, habe sie in Erfahrung bringen können, dass diese telefonisch kontaktiert und gebeten worden wären, ihre negativen Erfahrungen an der Polytechnischen Schule V schriftlich festzuhalten, "um den Leid tragenden Kollegen im heurigen Schuljahr" zu helfen. Die Absicht und Tragweite der Briefaktion sei den Verfassern nicht bewusst und in der Form auch nicht beabsichtigt gewesen. Ein Brief einer Kollegin aus dem Jahre 1987/88 sei für die Beschwerdeführerin mehr als fragwürdig. Es sei erstaunlich, dass weite Passagen des Schreibens mit direkten Reden, also wortwörtlich, zitiert worden seien. Wie man sich nach so langer Zeit an derartige Einzelheiten und Formulierungen erinnern könne, sei für die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und stehe auch in keiner Relation zur Gegenwart. Die schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Bezirksschulinspektors vom 22. Dezember 2003, in der er "das dienstliche Spannungsverhältnis und Konfliktpotential an der PTS" beschreibe, sei eine von ihm angenommene einseitige Darstellung. Es sei jedoch auch dieser Sachverhalt nach Ansicht der Beschwerdeführerin in dem Gespräch vom 29. Dezember 2003 geklärt worden, in dem sie dem Bezirksschulinspektor anhand mehrerer Beispiele habe darlegen können, dass sich seit dem letzten Jahr an dieser Schule vieles geändert habe und sein Informationsstand in dieser Causa nicht der aktuellen Situation entspreche. Aus diesem Grund sei auch die letzte Erledigung der belangten Behörde, insbesondere in Bezug auf das heurige Schuljahr, nicht relevant. Es bestehe "somit kein dienstliches Interesse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes". Es könne auch kein dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin an eine Hauptschule bestehen, weil dies nicht ihrem Ausbildungsstand entspreche. Sie habe sich bereits 1977 für den damaligen Polytechnischen Lehrgang entschieden und neben umfassenden Ausbildungen auch eine weitere Lehrbefähigung für diesen Schultyp absolviert. Mangels eines dienstlichen Interesses sei daher die in Aussicht genommene Versetzung rechtswidrig.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 25 Z. 2 und 28 Abs. 1 LDG 1984 die Versetzung der Beschwerdeführerin "von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 16.2.2004 aus Dienstesrücksichten von der Polytechnischen Schule V an die Hauptschule G" aus. Nach Darstellung des Werdeganges der Beschwerdeführerin und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, die aus dem Schreiben des Lehrerkollegiums vom 19. Mai 2003 sowie aus den im Akt aufliegenden Protokollen von ehemaligen Lehrerinnen der Polytechnischen Schule V ersichtlichen Vorwürfe und Beschwerden gegenüber dem "Lehrerehepaar" Walter R. und der Beschwerdeführerin könnten wie folgt zusammengefasst werden:
"Die Beschwerdeführerin tritt als Sprachrohr der 'Schulleitung' auf und genießt einen 'Sonderstatus' als Lehrerin an der Schule. Dieser Sonderstatus macht sich unter anderem insbesondere auch bei der Diensteinteilung der Beschwerdeführerin durch die Schulleitung bemerkbar. So gibt es klare Teilungsziffern im Pflichtfach Berufsorientierung der Beschwerdeführerin. Es ist Standard, dass die Beschwerdeführerin in Englisch immer die erste Leistungsgruppe mit den besten Schülern unterrichtet. Mehrmals konnte als Vertretungsgrund für die Beschwerdeführerin 'privat' am Vertretungsblatt im Konferenzzimmer beobachtet werden. Weiters wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, dass sie sich ständig in schulische Belange einmischt, die eigentlich in die Kompetenz der Schulleitung fallen. Gleichzeitig spielt die Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle bei Lehrerkonferenzen. So ist es angeblich gängige Praxis, dass die Beschwerdeführerin eine 'Projektidee' oder einen 'Verbesserungsvorschlag' äußerte und dieser dann wenige Tage später oder bei der nächsten Konferenz vom Schulleiter 'verordnet' worden ist. Es soll zu gezielten Steuerungen von Konferenzabläufen und Dienstbesprechungen durch das Lehrerehepaar R. gekommen sein. Gleichzeitig werden Drohungen an die Vertragslehrer des Lehrerkollegiums bei Lehrerkonferenzen in der Form ausgesprochen, dass diese mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen müssen. Seitens des Lehrerehepaares R. ist die Demonstration von Stärke und Macht gegenüber dem Lehrerkollegium an der Tagesordnung. Zudem wird mit den Existenzängsten jüngerer Kolleginnen gespielt, wobei überhaupt ein starker Leistungsdruck an der Schule vorherrscht.
Der Umgangston des Schulleiters wird als fordernd, befehlend, unhöflich und autoritär beschrieben. Des weiteren wird der Schulleitung eine gewisse Unkorrektheit und Ungleichbehandlung sowie eine willkürliche Vorgangsweise im Bezug auf Diensteinteilungen, Gruppengrößen der Fachbereiche, Stundenpläne, Supplierpläne, Lehrfächerverteilung und Verwendung von Personalreservestunden zum Vorwurf gemacht.
Der in Kritik gezogenen Führungsstil von Herrn DPS W. R. sowie das Zusammenspiel bzw. die Dominanz des Lehrerehepaares W. und S. R. als auch der dominante Einfluss der Beschwerdeführerin auf Organisation, Lehrerverhalten, Arbeitsabläufe, Lehrerkonferenzen, etc. am Schulstandort der PS V waren bzw. sind die Ursache dafür, dass es zu massiven Spannungen zwischen dem Lehrerkollegium und dem Lehrerehepaar R. gekommen ist."
Weiters führte die belangte Behörde aus:
"Diese Situation - wie in der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung des Schulaufsichtsorganes vom 22.12.2003 angeführt - stellt auch das Schulreferat der Bezirksverwaltungsbehörde als Außenstelle der Dienstbehörde vor massive Probleme, zumal sich kein Lehrer des Bezirkes V freiwillig an die Polytechnische Schule V versetzen lassen will. Lehrer, die eventuell für eine Versetzung an die Polytechnische Schule V in Frage kommen würden und diesbezüglich kontaktiert werden, bekunden zwar, sehr gerne an diesem Schultyp - was die Altersstruktur und die Lerninhalte betrifft - unterrichten zu wollen, jedoch einer Versetzung an die PS V unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht näherzutreten. So wurden im Zeitraum von 1994 - 2004 im Fach Ernährung und Hauswirtschaft insgesamt 7 LehrerInnen an der Schule eingesetzt, wobei davon 6 LehrerInnen die zugeteilten PTS-Stunden nicht 'freiwillig' übernommen haben. Umgekehrt hat das schlechte Schulklima an der PS V zu überproportionalen Fluktuationen von Lehrkräften an andere Schulstandorte in den letzten Jahren geführt, wobei als 'inoffizieller' Versetzungsgrund immer wieder die konfliktträchtige Situation sowie das schlechte Betriebs- und Schulklima an der Polytechnischen Schule V genannt worden ist. So haben sich im Zeitraum von 1994 - 2004 insgesamt 17 LehrerInnen von der PS V an andere Schulstandorte versetzen lassen. Auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 sind auf Grund der vorliegenden Umstände lt. Auskunft der Schulaufsicht wiederum Versetzungsansuchen für das Schuljahr 2004/2005 zu erwarten.
Aus den der Dienstbehörde vorliegenden Unterlagen geht eindeutig hervor, dass insbesondere seitens der Schulaufsicht seit Beginn des Jahres 2002 etliche Versuche in Form von zahlreichen Gesprächen zwischen dem Bezirksschulinspektor und dem Lehrerehepaar R. unternommen worden sind, um Lösungsversuche zu erzielen, jedoch haben all diese Versuche fehlgeschlagen und zu keiner Verbesserung des Schulklimas geführt, zumal beim Lehrerehepaar R. verfestigte Verhaltensmuster vorliegen und keinerlei Veränderungsbereitschaft in Bezug auf Führungsstil und Führungsverhalten des Lehrerehepaares R. erkennbar ist."
Im Sinne der Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - so die belangte Behörde weiter - seien die Beschwerdeführerin und der Direktor der Polytechnischen Schule mit den erhobenen Vorwürfen und Beschwerden konfrontiert und sämtliche Unterlagen, die der belangten Behörde vom Bezirksschulrat V bzw. direkt vom Lehrerkollegium der Polytechnischen Schule übermittelt worden seien, zur Kenntnisnahme vorgelegt worden.
Nach weiterer Wiedergabe der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie des Direktors der Polytechnischen Schule V (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) führt die belangte Behörde weiter aus, sie habe nun als Dienstbehörde die verschiedenen Vorbringen in ihrer Beweiswürdigung in entsprechender Form zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Insgesamt stelle sich die Situation für die belangte Behörde so dar, dass das Schul- und Arbeitsklima an der Polytechnischen Schule V bereits über einen längeren Zeitraum in einem hohen Ausmaß gestört sei, sodass ein rechtliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin auf Grund des festgestellten Sachverhaltes außer Zweifel stehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung wäre, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen fände. Ein dienstliches Spannungsverhältnis und Konfliktpotential könne jedenfalls bereits ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Das dienstliche Interesse sei dabei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Lehrer oder die Lehrerin diese Momente schuldhaft herbeigeführt hätten. So sei das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestehe daher ein nicht zu leugnender Zusammenhang. Es sei offensichtlich, dass es gerade zur Erfüllung der nach dem Schulorganisationsgesetz gestellten Aufgaben einer Beruhigung der kollegialen Atmosphäre innerhalb der Polytechnischen Schule V bedürfe. Die der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass bereits in den letzten Schuljahren ein schlechtes Betriebs- und Schulklima an dieser Schule vorgeherrscht hätten, das auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 seine Fortsetzung finde. Die Ursache dafür liege eindeutig in der Dominanz des "Lehrerehepaares" Walter R. und der Beschwerdeführerin, sodass eine Beendigung dieses Spannungsverhältnisses und Konfliktpotentials an der Schule ein dienstliches Interesse im Sinn der Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 darstelle. Für die Dienstbehörde zeichne sich das Führungsverhalten bzw. der Führungsstil einer "objektiven und guten" Schulleitung u.a. durch folgende Verhaltensmuster aus:
"Freundlicher Kommunikationsstil, persönliche Anteilnahme, Gleichgewicht zwischen Distanz und Nähe, gegenseitiges Vertrauen, kooperative Leitungsarbeit, teilnehmerzentrierte Konferenzleitung und Gesprächskultur, Transparenz im Werdeprozess von Entscheidungen, offenes Ohr für Anliegen und Probleme, Schaffung von Zielklarheit, Sicherung der organisatorischen Abläufe, aktive Konfliktberatung und bewusstes Konfliktmanagement.
Seitens der Dienstbehörde wird eindeutig festgestellt, dass niemals die Schulleitung alleine für Schulklima, Kommunikation und Kooperation sowie reibungslose Abläufe an der Schule verantwortlich sein kann, dennoch muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass gegenseitiges Vertrauen, Motivation der Lehrerschaft, Kommunikation und Kooperation mit den Lehrern und das Treffen von nachvollziehbaren, transparenten und weitgehend akzeptierten Entscheidungen sowie die aktive Konfliktvorbeugung den Kern einer jeden Führungsaufgabe ausmacht, wie das auch die Position eines Schulleiters darstellt. Diese Verhaltensmuster müssen umso mehr zum Tragen kommen, wenn ein Lehrerehepaar im dienstlichen Verhältnis der 'Über- und Unterordnung' an ein und derselben Schule beschäftigt ist, um jegliche Gefährdung von dienstlichen Interessen auszuschließen."
Dem "Lehrerehepaar" W. R. und der Beschwerdeführerin sei es offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen, eine entsprechende Vertrauensbasis, die Grundlage für jede positive Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft darstelle, zum Lehrerkollegium aufzubauen, was durch die hohe Anzahl von Lehrerwechseln am Schulstandort eindeutig manifestiert werde. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass mehrere Versuche insbesondere seitens der Schulaufsicht unternommen worden seien, durch gemeinsame Gespräche Lösungsversuche zu erzielen, um eine Verbesserung des Schulklimas herbeizuführen, jedoch hätten alle diese Versuche nichts gefruchtet und seien für das Schulklima nicht nur ohne Folgen geblieben, sondern hätten sich die konflikthaften Verhaltensweisen des "Lehrerehepaares" W. R. und der Beschwerdeführerin insbesondere gegenüber der Schulaufsicht und Dienstbehörde noch verstärkt, sodass auch im laufenden Schuljahr 2003/2004 keine Entspannung der Situation eingetreten sei. Dass das Verhalten des "Lehrerehepaares" W. R. und der Beschwerdeführerin auch im Schuljahr 2003/2004 nicht auf Kooperation, sondern auf Konfrontation gegenüber der Schulaufsicht und der Dienstbehörde ausgerichtet sei, werde auch durch das beharrliche Ignorieren von Dienstanweisungen hinsichtlich der Erteilung des Sprachheilunterrichts an der Volksschule D durch die Beschwerdeführerin noch zusätzlich unterstrichen. Der diesbezügliche, aus dem Akteninhalt ersichtliche Schriftverkehr spreche für sich.
Auch die schriftlich dargelegten Einwände der Beschwerdeführerin und des Direktors der Polytechnischen Schule W. R. könnten nach Ansicht der Dienstbehörde die eindeutigen Stellungnahmen des Lehrerkollegiums, die protokollierte Stellungnahme von ehemaligen "LehrerInnen" als auch die klaren und eindeutigen Aussagen seitens der Schulaufsicht nicht entkräften, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Direktor der Polytechnischen Schule W. R. in ihren im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bloße Schutzbehauptungen aufgestellt hätten und inhaltlich nicht näher auf die vorgebrachten Vorwürfe und Beschwerden eingegangen seien. Wenn das "Lehrerehepaar R." von einer organisierten "Mobbingaktion" spreche, so sei dies für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar, zumal die Ausführungen in den protokollierten Stellungnahmen von ehemaligen "LehrerInnen" eine eindeutige Aussagekraft besäßen. Dass diese Aussagen auf persönlich Erlebtem der Betroffenen im täglichen schulischen Umgang mit dem "Lehrerehepaar R." beruhten, sei nur allzu logisch, wobei die Vorwürfe für die Dienstbehörde sachlich gerechtfertigt erschienen und keine emotionsgeladenen Argumente darstellten. Dass die Protokolle im Wesentlichen die gleichen Aussagen und Formulierungen aufwiesen, liege für die Dienstbehörde in der Natur der Sache, zumal die Betroffenen ihre persönlichen Erfahrungen und Wahrnehmungen hinsichtlich der Machtposition des "Lehrerehepaares R." sowie im Hinblick auf das schlechte Schulklima an der Schule dokumentieren wollten. Die dabei zum Ausdruck kommenden identischen Sichtweisen der Betroffenen verstärkten eher den Gesamteindruck eines nicht funktionierenden Personalmanagements an der Schule. Wenn die Schulleitung davon spreche, dass der "ungewöhnlich hohe Lehrerwechsel" unmittelbar mit dem Dienstantritt des Schulaufsichtsorgans am 1. November 2001 zusammenhinge, könne dies wohl nur als "klassische" Schutzbehauptung verstanden werden, zumal die gegenständliche Problematik an der Schule nicht erst seit etwa zwei Jahren akut, sondern bereits über einen längeren Zeitraum latent existent sei. Dass die Problemfälle an der Schule nicht schon viel früher einer entsprechenden Lösung zugeführt worden seien, habe seine Ursache auch darin, dass das "Lehrerehepaar R." durch Drohungen mit den Existenzängsten jüngerer "LehrerInnen - insbesondere VertragslehrerInnen" - gespielt und diese dadurch eingeschüchtert und mundtot gemacht habe. Wenn nun von Seiten des Lehrerkollegiums, von Seiten ehemaliger Lehrerkolleginnen als auch von Seiten der Schulaufsicht derartige massive Vorwürfe gegenüber dem "Lehrerehepaar" Walter R. und die Beschwerdeführerin erhoben würden, so stehe nach Abwägung aller Argumente und Gegenargumente, Fakten und sämtlicher Vorbringen für die belangte Behörde eines fest: Die Versetzung der Beschwerdeführerin von der Polytechnischen Schule V an die Hauptschule G liege im dienstlichen Interesse, sodass wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Unterbleiben einer gesetzwidrigen, nämlich den Bestimmungen des LDG 1984, insbesondere seinen §§ 25 und 28 widersprechenden Versetzung," verletzt.
Nach § 23 Abs. 1 des (mittlerweile außer Kraft getretenen) Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962 - LDG (der Kurztitel in der Fassung der 6. Novelle zum LaDÜG, BGBl. Nr. 247/1970), durften - u.a. - Landeslehrer, die miteinander verheiratet waren, an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet wurden.
Die Erläuternden Bemerkungen 736 BlgNR IX. GP, 19 führten zu dieser Bestimmung aus:
"Die Tätigkeit von Landeslehrern, die zueinander im Verhältnis der Verwandtschaft, der Ehe oder Schwägerschaft stehen, an einer Schule ist gerade bei Pflichtschullehrern ein häufiger vorkommender Fall. Das im öffentlichen Dienst sonst allgemein vorgesehene Verbot der Verwendung von Personen, die in einem derartigen personenrechtlichen Verhältnis zueinander stehen, in der gleichen Dienststelle, bedarf daher hinsichtlich der Pflichtschullehrer einer Modifikation, die auf die dienstlichen und die sozialen Probleme, die damit verbunden sind, Rücksicht nimmt. Ausdrücklich verboten wird durch die vorliegende Entwurfsbestimmung nur die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schule, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, was aus pädagogischen Gründen notwendig erscheint. Im Übrigen ist die Verwendung von Landeslehrern, die miteinander verheiratet oder nahe verwandt oder verschwägert sind, an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur insoweit statthaft, als dadurch die Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden."
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, die Bezeichnung der Schulen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 772/1996, lauten auszugsweise:
"3. Abschnitt
Verwendung des Landeslehrers
Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. ...
...
Schulfeste Stellen
...
§ 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur
- 1. mit seiner Zustimmung,
- 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,
- 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
- 4. bei Auflassung der Planstelle oder
- 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Z. 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.
...
Verwendungsbeschränkungen
§ 28. (1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.
..."
Die ErläutRV zu den wiedergegebenen Bestimmungen des LDG 1984, 274 BlgNR XVI. GP, 39f, führen unter anderem aus:
"Zu § 25:
Diese Bestimmungen wurden aus dem bisherigen LDG ohne
Sinnänderung übernommen. ...
Zu § 28:
Während im sonstigen öffentlichen Dienst die im Abs. 1 aufgezählten Verwandtschaftsverhältnisse die Beschäftigung in einer Weisungsbefugnis oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten grundsätzlich ausschließen und eine solche Beschäftigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Zentralstelle im Ausnahmefall zulässig wäre, geht die vorliegende Bestimmung des Abs. 1 primär davon aus, dass eine solche Beschäftigung von Landeslehrern im 'Über- und Unterordnungsverhältnis' grundsätzlich zulässig ist, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.
Es wird daher in diesen Regelungen der Systematik des bisherigen LDG (allerdings unter Übernahme der wesentlichen Merkmale der Umschreibung des betreffenden Personenkreises von § 42 BDG 1979) und nicht der des BDG 1979 gefolgt. Dies deshalb, da die Tätigkeit von Landeslehrern, die zueinander in einem oben beschriebenen Verhältnis stehen, gerade im Pflichtschulbereich ein häufig vorkommender Fall ist, dem durch die vorliegende Bestimmung (wie bisher) Rechnung zu tragen war. Ein grundsätzliches Verbot hätte auf Grund der regionalen oder sozialen Situation im Einzelfall große Probleme ergeben können."
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer schulfesten Stelle an der Polytechnischen Schule V und steht als Ehegattin des Direktors dieser Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zu diesem. Die Beschwerdeführerin ist somit - ebenso wie ihr Ehegatte - "Landeslehrer" im Sinn des § 28 Abs. 1 LDG 1984. Im Beschwerdefall ist strittig, ob durch die Verwendung der Beschwerdeführerin in der besagten Konstellation Interessen des Dienstes im Sinn des § 28 Abs. 1 LDG 1984 gefährdet sind.
Eine (amtswegige) Versetzung eines Landeslehrers setzt grundsätzlich das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Versetzung voraus. Ein solches dienstliches Interesse liegt etwa in der Wahrung oder Herstellung eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas als wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0236).
Wie den zitierten Erläuternden Bemerkungen zum LDG sowie den Erläuterungen zum LDG 1984 zu entnehmen ist, nimmt der Gesetzgeber für den Bereich der Landeslehrer - anders als für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes - eine Verwendung von Angehörigen an der selben Schule im Verhältnis der Über- und Unterordnung aus regionalen und sozialen Gründen in Kauf, allerdings mit der Einschränkung, dass Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden dürfen; liegt jedoch ein solcher Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten. Für eine Versetzung des Landeslehrers nach § 25 Z. 2 LDG 1984 genügt daher die Prognose, dass das Verbleiben dieses Landeslehrers geeignet ist, Interessen des Dienstes zu gefährden; im Gegensatz zu anderen Fällen der Versetzung bedarf es daher nicht des Hinzutretens eines (positiven) dienstlichen Interesses an der Personalmaßnahme.
Die im § 25 LDG 1984 vorgesehene "Bedachtnahme auf § 19" bedeutet für den Fall der Versetzung wegen Verwendungsbeschränkung nur, dass - die besagte Gefährdung dienstlicher Interessen vorausgesetzt - im Versetzungsverfahren auf die in § 19 Abs. 4 bis 9 LDG 1984 vorgesehene Vorgangsweise Bedacht zu nehmen ist, womit jedoch kein höheres Gewicht dienstlicher Interessen an der Versetzung des Landeslehrers als Voraussetzung für die Personalmaßnahme verbunden ist.
Auf den Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass sich die Versetzung der Beschwerdeführerin schon dann als zulässig erweist, wenn durch deren Belassung ein dienstliches Interesse, etwa das im Sinne des zitierten hg. Erkenntnisses vom 24. Jänner 2001 unerlässliche Betriebsklima an der Schule, bloß gefährdet wäre.
Die Beschwerde wendet sich vorerst gegen die Tatsachenannahmen der belangten Behörde betreffend das an der Polytechnischen Schule V bestehende Betriebsklima; sie sieht eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammengefasst darin, die belangte Behörde habe - abgesehen von den wiedergegebenen "Bekundungen" - "keinerlei Beweisaufnahme vorgenommen". Sie habe keinen der Lehrer, die gegen die Beschwerdeführerin Stellung genommen hätten, als Zeugen einvernommen, es liege daher keine einzige unter Wahrheitspflicht abgelegte Aussage vor.
Nach den auch im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 8 Abs. 1 DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Im Dienstrechtsverfahren gelangt daher der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der damit verbundene Grundsatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel zur Anwendung (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2, unter E 3 zu § 8 DVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, daher die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis), zu. Ein derartiger Beweis ist gemäß § 46 AVG nicht ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, Band I2, unter E 13 zu § 45 AVG sowie unter E 1 zu § 46 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Um sich einerseits nicht der Gefahr einer (unzulässigen) vorgreifenden Beweiswürdigung auszusetzen, andererseits dem (verfahrensökonomisch bedingten) Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen, wird die Behörde auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten dürfen, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 238 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Nach den wiedergegebenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen war die belangte Behörde daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ohne weiteres dazu gehalten, all jene Personen, von denen schriftliche Stellungnahmen vorlagen - und die der Beschwerdeführerin zugänglich waren - auch als Zeugen zu vernehmen, zumal auch die Beschwerdeführerin kein Begehren auf Einvernahme dieser Personen als Zeugen erhob und auch keine Umstände im Beschwerdefall ersichtlich sind, die eine andere Betrachtung gebieten würden (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0048).
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels vorbringt, die Bekundungen seien völlig unsubstantiell, sie enthielten keine einzige konkrete Dienstpflichtverletzung der Beschwerdeführerin und insbesondere die Stellungnahme des Lehrerkollegiums vom 19. Mai 2003 spreche nur von "massiven Spannungen" zwischen den Lehrern einerseits und der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten andererseits, nicht jedoch davon, dass die Beschwerdeführerin irgendetwas Rechts- oder Sachwidriges getan hätte, vermag sie auch darin einen Verfahrensmangel der belangten Behörde nicht aufzuzeigen, weil nach dem eingangs Gesagten im gegebenen Zusammenhang nur eine Gefährdung dienstlicher Interessen, nicht jedoch eine allfällige Verletzung von Dienstpflichten durch die Beschwerdeführerin zu prüfen war und unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Stichhältigkeit der schriftlichen Stellungnahmen erweckt werden können.
Im weiteren räumt die Beschwerde ein, die Stellungnahmen von zwölf ehemaligen Lehrerinnen der Schule enthielten "etwas spezifiziertere Ausführungen"; ein konkreter Sachverhalt - so die Beschwerde - werde jedoch auch hier in keinem einzigen Fall genannt. Die Mängel der einzigen "Beweismittel", die die belangte Behörde herangezogen habe, seien unmittelbar erkennbar und schon im Rahmen der amtswegigen Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen mit dem Ergebnis, dass sie gänzlich unverwertbar seien und höchstens als Anregung für eine Beweisaufnahme durch Zeugen hätten dienen können. Auch die Angaben des Bezirksschulinspektors hätten kein darüber hinausgehendes Gewicht.
Damit wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die aus den ihr vorliegenden, ihrer Art nach nicht zu beanstandenden Beweismitteln im Rahmen ihrer eingangs wiedergegebenen Beweiswürdigung die in den Stellungnahmen enthaltenen "Vorwürfe und Beschwerden gegenüber dem Lehrerehepaar" zusammenfassend heraushob und darauf gegründet die ebenfalls näher wiedergegebenen Feststellungen über das "Betriebs- und Schulklima an der Polytechnischen Schule V" traf. Darin, dass die Beschwerde nur selektiv einzelne Teile der Stellungnahmen der ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der Schule heraushebt und in der selektiven Wahrnehmung konkrete Anhaltspunkte vermisst, vermag sie im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, die - nicht unschlüssig - in den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen gleichgerichtete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Betriebsklimas an der Schule sah.
Auch der Umstand, dass nach den Beschwerdebehauptungen kein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt worden wäre, ist für die letztlich zu beurteilende Frage einer bloßen Gefährdung dienstlicher Interessen durch allfällige Spannungen im Lehrkörper der Polytechnischen Schule V ohne Belang.
Weiters führt die Beschwerde ins Treffen, wie bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 vorgebracht, würde die Bekundung des Lehrerkollegiums vom Mai 2003 mit Sicherheit nicht die Meinung des derzeitigen Lehrerkollegiums der Schule wiedergeben. In ihrer besagten Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 brachte die Beschwerdeführerin zu jener des Lehrerkollegiums vom 23. Mai d.J. vor, dass sie in diesem Schuljahr zehn Sprachheilstunden an vier verschiedenen Volksschulen versehe, aus diesem Grund häufig unterwegs sei und kaum Gelegenheit habe, mit ihren Kollegen an der Polytechnischen Schule V in Kontakt zu kommen. Ein Entstehen von Spannungen durch ihre Person sei aus diesem Grund nicht möglich. Weiters brachte sie damals vor, Inhalt und Stil des Schreibens lasse an der Zurechnungsfähigkeit des Verfassers zweifeln und sei "mit Sicherheit nicht die Meinung des derzeitigen Lehrerkollegiums unserer Schule". Damit sprach die Beschwerdeführerin dem von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel (der Stellungnahme vom 23. Mai 2003) u.a. die Aktualität ab, um die Gefährdung dienstlicher Interessen im aktuellen Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen zu können. Allerdings vermag die Beschwerdeführerin auch hierin keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, die ihre wiedergegebene Schlussfolgerung auf Beobachtungen bis zum Oktober 2003 gründete, sodass der Beurteilungsgrundlage die erforderliche zeitliche Nähe zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gegenständlichen Personalmaßnahme nicht abgesprochen werden kann; auch kann es nicht beanstandet werden, wenn die belangte Behörde den Zeitraum seit Oktober 2003 - während dessen die Beschwerdeführerin infolge ihrer Verwendung auch an anderen Schulen nur in geringerem Ausmaß an der Polytechnischen Schule V anwesend war - im Ergebnis für nicht ausreichend hielt, um daraus einen nachhaltigen Wegfall der Gefährdung im Sinn des § 28 LDG 1984 abzuleiten.
Soweit die Beschwerde schließlich auf ein "störendes Agieren" des Bezirksschulinspektors verweist und darin die Ursache von Problemen sieht, vermag sie auch damit keine Bedenken gegen die Stichhaltigkeit der schriftlichen Stellungnahmen von Lehrerinnen und Lehrern zu erwecken. Es mag durchaus sein, dass ohne die Initiative des Bezirksschulinspektors die Beweismittel nicht in diesem Umfang vorliegen würden, allerdings behauptet auch die Beschwerde nicht, dass das "Agieren" des Bezirksschulinspektors auf den Inhalt der einzelnen Stellungnahmen, der schließlich für die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ausschlaggebend war, von Einfluss war.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin vorweg darin, dass die schulfesten Stellen an der Polytechnischen Schule V ihr und ihrem Ehegatten erst nach ihrer Eheschließung verliehen worden seien. Bei einer solchen Verleihung sei § 28 LDG 1984 zu berücksichtigen und inkludiere eine solche Entscheidung als wesentliches Element, dass eine dienstliche Gefährdung im Sinn des § 28 LDG 1984 nicht gegeben sei. Es liege daher insoweit "entschiedene Sache" vor.
Abgesehen davon, dass bei der Verleihung der schulfesten Stellen - an die Beschwerdeführerin sowie an ihren Ehegatten - nicht über das Vorliegen einer Verwendungsbeschränkung nach § 28 Abs. 1 LDG 1984 abgesprochen worden war, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich davon aus, dass "in den letzten Schuljahren" an der Polytechnischen Schule V ein schlechtes Betriebs- und Schulklima vorgeherrscht habe und der entscheidungswesentliche Sachverhalt daher erst geraume Zeit nach der Verleihung der schulfesten Stellen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten seine relevante Ausprägung erfahren habe.
Weiters sieht die Beschwerde die Voraussetzungen (offenbar gemeint für eine Versetzung) deshalb nicht für gegeben, weil nie versucht worden sei, durch Weisung, Belehrung oder Ermahnung zur Abstellung allfälliger problematischer Verhaltensweisen zu gelangen. Wie bereits eingangs dargelegt, setzt § 25 Z. 2 LDG 1984 den Fall einer Verwendungsbeschränkung nach § 28 voraus und erfordert die "Bedachtnahme auf § 19". § 25 Z. 2 LDG 1984 sieht das Mittel der Versetzung nicht als ultima ratio zu anderen dienst- oder disziplinarbehördlichen Maßnahmen, sondern als Personalmaßnahme vor, um dadurch einer dem Interesse des Dienstes widerstreitenden Konstellation zu begegnen. Auch die nach § 25 LDG 1984 gebotene "Bedachtnahme auf § 19" führt daher nicht dazu, dass die Dienstbehörde bei einer Gefährdung dienstlicher Interesse vorerst versuchen müsste, durch Weisung, Belehrung oder Ermahnung Abhilfe zu schaffen.
Als weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin, dass sie und ihr Gatte "gleichsam als Kollektiv behandelt" würden. Es hätte genau klargestellt werden müssen, was sie falsch gemacht hätte und woraus sich ihre Unbelehrbarkeit ergäbe.
Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid wiederholt vom "Lehrerehepaar" gesprochen wird, womit jedoch - schlüssig begründet - eine Sozialisation der Beschwerdeführerin und des Direktors der Polytechnischen Schule - ihrem Ehegatten - einerseits und wesentlicher Teile des Lehrkörpers andererseits zum Ausdruck gebracht werden soll, ohne damit jedoch der Beschwerdeführerin ein Verhalten des Schulleiters anzulasten oder einen sonstigen Vorwurf gegen sie zu erheben. Die Beschwerdeführerin vermisst daher zu Unrecht eine nähere Begründung, was sie falsch gemacht habe und woraus sich ihre Unbelehrbarkeit ergeben solle. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass der von der belangten Behörde - schlüssig begründeten - Beeinträchtigung des Betriebklimas nicht die Eignung abgesprochen werden kann, das dienstliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung der Schule zu gefährden, womit die belangte Behörde zu Recht den Anlass für eine Versetzung nach § 25 Z. 2 LDG 1984 für gegeben erachtete.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. September 2004
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