VwGH 2004/10/0188

VwGH2004/10/018821.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W S in Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. September 2004, Zl. 21301-RI- 533/29-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981 §1 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §47 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981 §1 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §47 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 23. Februar 2001 wurde dem Beschwerdeführer die (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung (u.a.) zur Errichtung eines Unterstandes und eines Verschlages (Kiste) auf dem Grundstück Nr. 396/6 (richtig: 396/5) der KG S. nach Maßgabe der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Beschreibung durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen unter Auflagen erteilt.

Hinsichtlich des Unterstandes wurde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - vorgeschrieben, dass dieser mit standortstypischen Gehölzen wie Rot- oder Hainbuche, Liguster und Hartriegel zu umpflanzen sei. Eine Plane (zur Abdeckung) dürfe nur in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres verwendet werden. Der Verschlag sei um 1 - 1,2 m zu verkürzen, wobei der durch die Verkürzung entstehende Freiraum mit standortsgemäßen Gehölzen wie Liguster, Hartriegel, Weide, Erle oder Weisdorn zu bepflanzen sei. Für die Fertigstellung der Maßnahmen wurde eine Frist bis 31. Oktober 2001 gewährt.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 30. September 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 23. Februar 2001. Beim Unterstand möge die Verwendung einer Verschalung sowie einer Plane ganzjährig bewilligt werden. Als Begründung dafür wurden "starke Windkräfte" sowie das Alter des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, der die Plane nicht jeden Herbst entfernen könne. Ferner solle die Verkürzung des Verschlages entfallen, damit dort ein Boot in voller Länge untergebracht werden könne.

Bei einer mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2001 vertrat der naturschutzfachliche Sachverständige im Wesentlichen die Auffassung, dass von den festgesetzten Fristen und Bedingungen nicht abgegangen werden könne, da sich der gegenständliche Bereich in einer "sensiblen Zone" (Landschaftsschutzgebiet) befinde, die eine weitere kontinuierliche Verhüttelung durch Verschläge und dergleichen nicht zulasse. Schon die seinerzeit erteilte Möglichkeit zur Errichtung des Unterstandes stelle eine "Maximalvariante" dar.

Mit Bescheid der BH vom 11. Juni 2002 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. September 2001 auf Abänderung der mit Bescheid vom 23. Februar 2001 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung bezüglich Spruchpunkt 1. (Unterstand) und Spruchpunkt 3. (Verschlag, Kiste) unter Berufung auf § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Schafberg-Salzkammergutseen - Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981, iVm § 2 Z 2 und 12 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995, sowie §§ 18 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Z 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73 (NSchG), abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2004 wurde auch die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides hob die belangte Behörde zunächst hervor, dass der Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2001 samt seinen Auflagen in Rechtskraft erwachsen sei und damit die Rechtspflicht zur Erfüllung der Auflagen bestehe. Auflagen seien nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Spruch gehörende Nebenbestimmungen. Diese bildeten infolge des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit und unterlägen somit auch den Rechtskraftwirkungen des Bescheidspruches. Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sei, sei zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßiger Weise bestehen dürfe. Die naturschutzbehördliche Bewilligung sei ohne Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt worden, da offensichtlich bei Einhaltung der Auflagen keine erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Abänderungsansuchen umfassten Auflagenpunkte eine untrennbare Einheit mit dem Spruch, das heißt mit der grundsätzlichen Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Unterstand und den Verschlag, bildeten. Nach Auffassung der belangten Behörde mache es beim Unterstand einen wesentlichen Unterschied, ob eine Zeltplane ganzjährig in Erscheinung trete oder nur in einem Zeitraum von etwa sieben Monaten. Gerade in den Wintermonaten, wo keine Belaubung gegeben sei, liege eine Einsehbarkeit vor, womit auch die Störung des Landschaftsbildes erheblich größer sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es bei der Beurteilung der Eingriffs- bzw. Störwirkung nicht darauf an, wie viele Personen in den Nahbereich des Unterstandes kämen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter dem Begriff "Landschaftsbild" das Bild der Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei zum Bild der Landschaft auch die Kulturlandschaft gehöre. Von einer Störung des Landschaftsbildes sei danach dann zu sprechen, wenn das von möglichen Blickpunkten aus sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst werde. Geschehe dies durch einen menschlichen Eingriff, so sei entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfüge. Handle es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann sei entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Maßnahme in das vor ihrer Errichtung oder Durchführung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasse. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Schafberg-Salzkammergutseen sei der Erhalt der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes. Dass - wie in der Berufung ausgeführt - Bänke, Tische und Sessel der Witterung ausgesetzt seien, könne keinen Grund für eine nachträgliche Abänderung bilden. Es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, gegen die Auflage der jahreszeitlichen Begrenzung der Zeltplane zu berufen, wenn dieses Kriterium so wesentlich gewesen wäre. Auch dem Vorbringen, es bestehe eine "Gefährdung durch starke Sturmkräfte", könne wenig abgewonnen werden, da auch dieses Argument schon im Bewilligungsverfahren - wenn tatsächlich so gravierend - hätte vorgebracht werden können. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf im Nahbereich abgelagerte Wassersprungschanzen verweise, so sei dies umso mehr ein Grund, zusätzliche Eingriffe zu minimieren. Unter welchen Bedingungen, Auflagen oder allfälligen Ausgleichsmaßnahmen das Abstellen von Wohnwägen genehmigt worden sei, könne dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer daraus für sich keine Rechte ableiten könne.

Hinsichtlich der Größe des Verschlages gelte Ähnliches, da es einen wesentlichen Unterschied mache, ob dieser in einer Länge von 5 oder 4 m bestehe. Da sich auch der Verschlag im Landschaftsschutzgebiet befinde, hätten strengere Kriterien zu gelten. Werde der Beschwerdeführer sechs Monate nach Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung darauf aufmerksam, dass ein Boot (darin) nicht mehr untergebracht werden könne, so könne dies letztlich keine Begründung für die Beibehaltung des nicht bescheidgemäßen Zustandes bieten. Zum Einwand, dass der (strittige) eine Meter durch eine Fichtenhecke verdeckt werde, sei anzumerken, dass dieses Faktum offensichtlich auch schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestanden habe. Trotzdem sei nach Auffassung des Amtssachverständigen eine Bewilligungsfähigkeit des Verschlages in seiner ursprünglichen Länge nicht gegeben gewesen, sondern dessen Verkürzung als notwendig erachtet worden. Auch hier werde daher eine untrennbare Einheit zwischen der grundsätzlichen Erteilung der Bewilligung für den Verschlag überhaupt und der vorgeschriebenen Auflage gesehen.

Zusammenfassend sei daher nach Auffassung der belangten Behörde eine Bewilligung ohne die genannten Auflagen entweder gar nicht oder nur unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen möglich gewesen, sodass nunmehr eine nachträgliche Abänderung bereits rechtskräftiger Auflagen nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 23. Februar 2001 die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Unterstandes und eines Verschlages (Kiste) unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Mit Schreiben vom 30. September 2001 hat der Beschwerdeführer um die Abänderung verschiedener Auflagen angesucht. Der Beschwerdeführer hat damit der Sache nach die Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantragt.

Ein Antrag auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig angeordneten Auflage stellt sich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung von Auflagen vorsieht, als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/06/0169, mwH).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im Beschwerdefall ist weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten. Die Begründung des Beschwerdeführers für die Abänderung der erteilten Auflagen läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Auflagen unzweckmäßig bzw. für den Beschwerdeführer belastend wären.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 2001 wäre daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. In der Abweisung des Antrages ist allerdings keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu erblicken, da seinem Antrag jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 12. September 2007, Zl. 2005/03/0153, und vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0969).

Aus diesen Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. Oktober 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte