Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §55 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §55 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer wegen "Aufforderungen und Androhungen eines Naturwacheorgans" an sie gerichteten Beschwerden gegen
- a) die Aufforderung, das Ufergrundstück zu verlassen,
- b) die Ankündigung (Androhung), eine Anzeige zu erstatten sowie
- c) die Ankündigung (Androhung) der Beschlagnahme der Anglerausrüstung
als unzulässig zurück.
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde gegen die Aufforderung, die Fischereipapiere vorzuzeigen, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe geschildert, er sei am 11. September 2004 um ca. 14.00 Uhr, während er am Irrsee von einem näher bezeichneten Grundstück aus gefischt habe, vom Naturwacheorgan F.H. zur Vorlage seiner Fischereipapiere sowie zum Verlassen des Ufergrundstücks aufgefordert worden. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer vom Naturwacheorgan eine Anzeige und die Beschlagnahme seiner Angelausrüstung angedroht worden. Gegen diese vier Maßnahmen habe der Beschwerdeführer die im Verfahren vor der belangten Behörde gegenständlichen Beschwerden erhoben.
Die belangte Behörde stellte fest, dass F.H. im Zuge eines Kontroll- und Informationsganges in seiner Eigenschaft als Naturwacheorgan nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 am 11. September 2004 um ca. 14.00 Uhr den Beschwerdeführer, der von einem näher bezeichneten Grundstück aus gefischt habe, zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert habe. Dieses Grundstück liege in dem mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung festgestellten Naturschutzgebiet Irrsee-Moore. Im Zuge der in erster Linie zwischen dem Naturwacheorgan und dem Beschwerdeführer entstehenden Diskussion habe das Naturwacheorgan die anwesenden Personen darüber informiert, dass es bei Bedarf auch die Gendarmerie rufen werde und dass sie, für den Fall, dass sie den Aufforderungen zum Verlassen des Grundstücks nicht nachkommen würden, mit einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Naturwacheorgan auch aufgefordert worden, sich auszuweisen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich diese Aufforderung in einem allgemeinen Hinweis erschöpft habe oder darin bestand, konkret die Fischereipapiere vorzuzeigen. Eine Androhung der Beschlagnahme der Angelgeräte des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt.
Das Einschreiten des F.H. als Naturwacheorgan sei durch das deutlich sichtbare Tragen des Naturwacheabzeichens erkennbar gewesen; er habe sich bei der Amtshandlung auch ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Ankündigung einer Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder die Information über ein solches geplantes Vorgehen keine nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Einerseits sei eine Zwangsgewalt nicht erkennbar und andererseits läge auch keine relevante Befehlsgewalt vor; die bloße Ankündigung einer im Übrigen jeder Person zustehenden Möglichkeit der Anzeige an eine Verwaltungsstrafbehörde sei mit keinerlei unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden Konsequenzen (insbesondere keinen Konsequenzen physischer Natur) verbunden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei daher mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen.
Auch die Aufforderung, das Seeufergrundstück zu verlassen, sei letztlich keine nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 9922/1984) sei unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art 129a B-VG Abs 1 Z 2 B-VG erfüllenden - Befehls, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werde. Dies sei im vorliegenden Fall weder faktisch der Fall gewesen, noch sei dies rechtlich möglich, da die in § 55 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 genannten Befugnisse eine solche physische Sanktion nicht vorsähen. Weder habe der Beschwerdeführer damit rechnen können noch damit rechnen müssen, dass vom Naturwacheorgan eine physische Sanktion gesetzt werden würde. Diese Aufforderung liege daher unterhalb der Schwelle der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, was zur Folge habe, dass eine gegen einen solchen behaupteten Eingriff eingebrachte Beschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes unzulässig und daher zurückzuweisen sei.
Eine Ankündigung (Androhung) dem Beschwerdeführer gegenüber, die Anglerausrüstung zu beschlagnahmen, habe nicht erwiesen werden können, weshalb die darauf abzielende Beschwerde mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 seien Naturwacheorgane in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt, in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Da die übrigen Tatbestandselemente im konkreten Fall erfüllt seien, stehe damit zunächst fest, dass das einschreitende Naturwacheorgan zur Aufforderung, einen Ausweis vorzulegen, berechtigt gewesen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer - auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht passiert sei - auch damit rechnen können und müssen, dass eine Anhaltung (die möglicherweise auch mit physischer Gewalt verbunden sein könnte) folgen würde, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Daher liege diese Vorgangsweise grundsätzlich (gerade noch) über der oben skizzierten Schwelle, sodass die Beschwerde in diesem Punkt zulässig gewesen sei. Sie sei jedoch aus folgenden Gründen unbegründet:
"Die im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 den Naturwacheorganen übertragene Befugnis zur Feststellung der Personalien umfasst jedenfalls die Aufforderung, einen Ausweis vorzuzeigen; welcher Ausweis dabei faktisch hergezeigt wird oder ob dabei ein konkreter Ausweis verlangt wird, ist zweitrangig. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates würde selbst eine Aufforderung konkret die 'Fischereipapiere' vorzulegen noch vom zitierten Gesetzeswortlaut des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 mit umfasst sein, weil eben auch 'Fischereipapiere' (Fischereilegitimationen - § 16 Oö. Fischereigesetz) zur Feststellung der Personalien grundsätzlich geeignet sind. Nach § 16 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz sind sowohl die Fischerkarte (lit. a: mit Lichtbild), die Fischergastkarte (lit. a), eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte amtliche Fischereilegitimation (lit. a) als auch die schriftliche Bewilligung des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (lit b: 'Lizenz', vgl. dazu auch § 20 Abs. 1 lit. a Oö. Fischereigesetz) auf den Namen des Fischers auszustellen. Der Name einer Person ist wesentlicher Bestandteil seiner Personalien. Die genannten Fischereilegitimationen sind daher grundsätzlich geeignet, zur Feststellung der Personalien (auch nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) beizutragen. Ein Verbot für das Naturwacheorgan in diese Dokumente Einsicht zu nehmen ist weder dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 noch dem Oö. Fischereigesetz zu entnehmen. Die Aufforderung durch das Naturwacheorgan an den Beschwerdeführer, sich auszuweisen, kann daher zu Recht auf § 55 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 gestützt werden und war daher nicht rechtswidrig.
Bei diesem Ergebnis konnte daher auch auf die vom Beschwerdeführer insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift - RZ 34) beantragte Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet werden. Sie hätten ausschließlich zu Fakten aussagen können, die sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt jedenfalls in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unterscheiden und daher nicht unmittelbar übertragbar sind. Auf ihre Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) verzichtet werden".
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2005, Zl B 161/05, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der ergänzten Beschwerde begehrt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Ausweiskontrolle durch das Naturwacheorgan, die "Drohung" mit einer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft, die Androhung der Beschlagnahme der Anglerausrüstung sowie die Aufforderung, das Ufergrundstück zu verlassen, seien als Maßnahmen der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Der Standpunkt der Behörde sei rein willkürlich, da es keine Rechtsnorm gebe, die eine Schwelle für Eingriffe festlege, über welcher eine Maßnahmenbeschwerde zulässig sei.
2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde eine Androhung der Beschlagnahme der Anglerausrüstung nicht festgestellt hat, sodass die Beschwerde in diesem Punkt nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang jedoch auch geltend, die belangte Behörde habe zwingende Verfahrensvorschriften verletzt, da sie dem Begehren auf Einvernahme von zahlreichen Zeugen zum Beweis dafür, dass sich das Naturwacheorgan rechtswidrig verhalten habe, den Beschwerdeführer und seinen Kollegen zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert habe, Fischereipapiere und Ausweise sehen habe wollen und die Angelgeräte habe beschlagnahmen wollen, nicht entsprochen habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Naturwacheorgans nicht Beweisthema einer Zeugenaussage sein kann und dass weiters auch die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei vom Naturwacheorgan zur Ausweisleistung und zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert worden. Lediglich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Androhung der Beschlagnahme der Angelgeräte könnte daher der behauptete Verfahrensmangel relevant sein. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - in Übereinstimmung mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung - dargelegt hat, dass die vom Beschwerdeführer als Zeugen namhaft gemachten Personen keine eigene Wahrnehmung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt hatten, sondern "ausschließlich zu Fakten aussagen können, die sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unterscheiden."
Der Beschwerdeführer ist dem nicht entgegengetreten und hat auch in seiner Beschwerde nicht behauptet, dass die von ihm als weitere Zeugen namhaft gemachten Personen zur konkreten Frage, ob ihm gegenüber am 11. September 2004 um ca. 14.00 Uhr vom einschreitenden Naturwacheorgan die Beschlagnahme seiner Angelgeräte angedroht worden sei, auf Grund eigener Wahrnehmung hätten aussagen können. Durch die Abweisung des Beweisantrags auf Vernehmung von Personen, die zum entscheidungserheblichen Sachverhalt keine Wahrnehmungen hatten, kann der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt sein.
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt weder die Aufforderung, eine bestimmte Straßenstelle zu verlassen, noch die Androhung, für den Fall des Zuwiderhandelns eine Anzeige zu erstatten, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl 96/02/0299); auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend die Aufforderung, das Ufergrundstück zu verlassen und die Ankündigung, für den Fall des Zuwiderhandelns Anzeige zu erstatten, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurecht als unzulässig zurückgewiesen.
4. Im angefochtenen Bescheid wurde die durch das Naturwacheorgan erfolgte Aufforderung zur Ausweisleistung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde jedoch abgewiesen, da das Verhalten des Naturwacheorgans nicht rechtswidrig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde daher auch gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Aufforderung zur Ausweisleistung sei durch Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 gedeckt.
Die belangte Behörde begründete ihre Rechtsauffassung, bei der Aufforderung zur Ausweisleistung handle es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, im Falle der Weigerung, der Aufforderung Folge zu leisten, angehalten zu werden, was möglicherweise auch mit physischer Gewalt verbunden sein könnte.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat das Naturwacheorgan den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert; dass eine Anhaltung zum Zweck der Feststellung der Personalien erfolgt oder für den Fall der Weigerung der Ausweisleistung angekündigt worden wäre, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in der bloßen Aufforderung zur Ausweisleistung im vorliegenden Fall keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl 99/11/0091).
Die belangte Behörde hätte daher die Beschwerde auch hinsichtlich der Aufforderung zur Ausweisleistung als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Dadurch, dass sie die Beschwerde meritorisch behandelt und abgewiesen hat, statt sie als unzulässig zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer jedoch in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 12. September 2007
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