VwGH 2004/10/0129

VwGH2004/10/012914.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des HE in K, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 2004, Zl. N- 104651/27-2004-Mö/Gre, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen naturschutzbehördlicher Feststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §52 Abs4;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §52 Abs4;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Oktober 2000 hatte die belangte Behörde u.a. den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Feststellung, dass durch die Errichtung einer Fischerhütte im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. 380 KG L. im Grundrissausmaß von ca. 45 m2 (ca. 20 m2 als geschlossener Raum) für die unter Punkt A angeführte Fischteichanlage im linksufrigen 50 m Natur- und Landschaftsschutzbereich des Melferbaches solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0202, als unbegründet ab.

Die (auf Befund und Gutachten der Amtssachverständigen Bezug nehmenden) Darlegungen der belangten Behörde zur Frage einer "maßgeblichen Änderung des Landschaftsbildes" fasste der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wie folgt zusammen:

"Die Fischerhütte stelle in der näher beschriebenen Kulturlandschaft direkt neben dem kleinen Fließgewässer ein das Landschaftsbild störendes Element dar. Grundlage der Beurteilung sei das Landschaftsbild nach Beseitigung allfälliger konsenslos vorgenommener Eingriffe; dabei sei anzuführen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten baulichen Anlagen im gegenständlichen Bereich (beispielsweise Hühnerställe, Kleintiergehege, Einzäunungen) um bewilligungslos errichtete Anlagen handle, die bereits Gegenstand von Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde seien. Es seien daher jene unterschiedlichen Landschaftsbilder in Beziehung zu setzen, die sich mit und ohne die konsenslos errichteten Anlagen ergäben. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die nächstliegenden Gebäude ein landwirtschaftliches Anwesen auf der Hangkante bzw. ein hangabwärts situiertes Wohngebäude seien. Diese klar als Wohn- bzw. Wirtschaftsobjekte zu identifizierenden Anlagen vermittelten nicht den Eindruck der Verhüttelung, wie das durch die verfahrensgegenständliche Anlage und die angrenzenden Anlagen (Fischerhütte, WC-Hütte, Holzschuppen, Kleintiergehege etc.) der Fall sei. Ohne die konsenslos errichteten Bauten wäre das Landschaftsbild durch die Waldrandsituation, den Bachlauf und den durch eine Baumreihe hervorgehobenen Graben geprägt. Unter Zugrundelegung der Beseitigung aller konsenslosen Maßnahmen ergebe sich somit das Erscheinungsbild einer kleinräumig genutzten Kulturlandschaft. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Anlage für die breite Öffentlichkeit nicht einsehbar oder auffällig sei, sei nicht zielführend, weil die Beurteilung der Veränderung des Landschaftsbildes nicht der breiten Öffentlichkeit obliege. Die belangte Behörde folge daher der Amtssachverständigen, die aus näher dargelegten Gründen die Fischerhütte als Eingriff in das Landschaftsbild qualifiziert habe."

In der Frage einer "maßgeblichen Änderung des Landschaftsbildes" führte der Verwaltungsgerichtshof unter Anderem Folgendes aus:

"Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst. Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 99/10/0200, mwN). Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Slg. 14.077/A).

Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 98/10/0304).

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Fischerhütte sei 'kein das Landschaftsbild störendes Element'. Im Umgebungsbereich der Fischerhütte gebe es zahlreiche bauliche Maßnahmen, 'sodass allein bei Existenz einer einzigen Fischerhütte keineswegs von einer Verhüttelung der Landschaft gesprochen werden kann'. Die Amtssachverständige habe neben Fischteichanlagen, Holzhütten, Kleintierställen und verschiedenen anderen Einrichtungen weitere über das gesamte Gelände verstreute Elemente genannt (Hollywoodschaukel, WC-Hütte, Holzschuppen). Es werde zugestanden, dass 'diese Gegenstände in ihrer Gesamtheit eine gewisse Belastung des Landschaftsbildes darstellen' könnten; für die Beurteilung der Eingriffswirkung sei aber 'nur die Fischerhütte heranzuziehen'. Die 'übrigen Gerätschaften und baulichen Maßnahmen' werde der Beschwerdeführer entfernen. Bei Beseitigung der konsenslosen Bauten könne 'das Vorliegen eines massiven Eingriffes in das Landschaftsbild auf Grund einer einzigen Fischerhütte im gegebenen Flächenausmaß von ca. 12 m2 nicht weiter aufrechterhalten werden'.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang geltend, die Amtssachverständige habe 'zahlreiche bauliche Anlagen mit keinem Wort erwähnt'. Der Beschwerdeführer habe schon im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass in nur 150 m Entfernung zur Teichanlage ein Kinderspielplatz errichtet worden sei. Weiters befinde sich 'hangaufwärts ein bislang nicht berücksichtigter Hochstand'. Die Behörde wäre 'unter Berücksichtigung des Kinderspielplatzes' zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht nur die Fischteichanlage, sondern auch die Fischerhütte ins Landschaftsbild hineinpasste. Die belangte Behörde habe auch nicht ermittelt, welche baulichen Maßnahmen konsenslos errichtet worden seien.

Diese Darlegungen zeigen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen relevanten Verfahrensfehler auf. Nach dem oben Gesagten kommt es im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 nicht auf eine 'Störung' des Landschaftsbildes, sondern auf dessen 'maßgebliche Veränderung' an. Die belangte Behörde hat sich für ihre Auffassung, dass die Errichtung der Fischerhütte eine maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes darstelle, das der Beurteilung - unter Annahme der Beseitigung der konsenslos errichteten Anlagen - zu Grunde zu legen ist, auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Landschaftsschutz gestützt. Die Beschwerde zeigt mit ihren soeben wiedergegebenen Darlegungen nicht auf, dass dieses Gutachten, das den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegt, mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wäre. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten auch im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 98/10/0304).

Insbesondere kann mit dem Hinweis auf 'zahlreiche bauliche Anlagen in der Umgebung der Fischerhütte' weder eine Unvollständigkeit des Befundes noch eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufgezeigt werden. Es trifft auch nicht zu, dass nicht ermittelt worden wäre, welche 'baulichen Anlagen' konsenslos errichtet worden wären. Vielmehr ist dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die belangte Behörde ein 'landwirtschaftliches Anwesen auf der Hangkante' und ein 'hangabwärts situiertes Wohngebäude' in die Betrachtung des Landschaftsbildes einbezogen, auf weitere ('verfahrensgegenständliche und angrenzende') Anlagen (Fischerhütte, WC-Hütte, Holzschuppen, Kleintiergehege etc.) hingegen deshalb nicht Bedacht genommen hat, weil diese ohne Bewilligung errichtet wurden. Mit dem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Objekte kann somit eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht aufgezeigt werden.

Auch der Hinweis auf die Errichtung eines Kinderspielplatzes und eines Hochstandes in einiger Entfernung von der Fischteichanlage ist nicht zielführend, weil nicht konkret behauptet wird, dass diese Objekte als das in den Blick zu nehmende Landschaftsbild prägende Elemente so in Erscheinung träten, dass der von der belangten Behörde - wie die dem Akt angeschlossenen Lichtbilder zeigen, zutreffend - angenommene Eindruck einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der Fischerhütte nicht entstehe."

Dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde und des nunmehr angefochtenen Bescheides zufolge beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des oben bezeichneten Verfahrens mit der Begründung, es habe sich herausgestellt, dass die Hütte seines unmittelbaren Nachbarn Kurt Sch. nicht konsenslos errichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe nämlich einen Antrag des Beschwerdeführers, Einsicht in die Kurt Sch. betreffenden Verwaltungsakten zu gewähren, mit der Begründung abgewiesen, dass die Hütte vor 40 Jahren errichtet worden sei und damals noch kein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren notwendig gewesen wäre.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen ein.

Diese legte unter Hinweis auf das im früheren Verfahren erstattete Gutachten Folgendes dar:

"Die baulichen Anlagen auf dem Pachtgrund von Kurt Sch, die nach Angaben des Antragstellers konsensmäßig bestehen, befinden sich etwa 50-70 m bachaufwärts des Güterweges Holzwinden unmittelbar neben dem Melferbach. Es handelt sich um eine Holzhütte mit etwa 12 m2 Grundfläche und einem angebauten Pultdach. Dieser Vorbau ist auf einer Seite mit grüner Gewebeplane, auf der hinteren Seite durch Holz und Schilfmatten weitgehend abgeschlossen. Es befinden sich hier zwei Tisch-Bank-Kombinationen sowie eine größere Anzahl weiterer Kleinmöbel und Gerätschaften. In der näheren Umgebung dieser Hütte befinden sich mehrere Grillgeräte, Verschläge mit diversem Material und andere Ablagerungen.

Zu erwähnen ist weiters ein eingezäunter Spielplatz mit einer Fläche von ca. 30x25 m unmittelbar neben dem Güterweg, der ebenfalls zur Gänze im 50 m Uferschutzbereich des Melferbaches liegt.

Die Hütte des Herrn Eidenhammer liegt etwa 100 m bachaufwärts dieser Fischteichanlage mit Hütte. Ein direkter Sichtkontakt zwischen beiden Objekten ist auf Grund des Baumbestandes, der hier linksufrig des Melferbaches in das umgebende Grünland ragt, nicht möglich. Es kann daher nicht von einer landschaftlichen Einheit der beiden von den Hütten beanspruchten Flächen gesprochen werden. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit, beide Objekte hinsichtlich ihres Einflusses auf das Landschaftsbild getrennt zu betrachten und zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolgte bereits im Gutachten vom 30. März 2000. Gegenüber der damaligen Befundaufnahme gab es einige kleine Veränderungen, so wurden einige der damals erhobenen Einrichtungen und Ablagerungen rund um die Hütte des Herrn Eidenhammer entfernt. Die Schlussfolgerung, wonach die Errichtung der Hütte zu einer massiven Beeinträchtigung der in diesem Bereich als eine durch naturnahe Elemente gegliederten Kulturlandschaft charakterisiert werden kann, wird aufrechterhalten."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ab. Sie vertrat nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Auffassung, eine Wiederaufnahme käme nur in Betracht, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte. Im Beschwerdefall entspreche es den Tatsachen, dass die bauliche Anlage des Nachbarn des Beschwerdeführers nicht als konsenslos errichtete Anlage zu bewerten sei. Es sei auch der Ansicht des Beschwerdeführers insoweit zuzustimmen, als der Vergleich der Landschaftsbilder die bauliche Anlage des Nachbarn inkludieren müsse, da diese rechtmäßig bestehe. Daraus folge im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht, dass seine baulichen Anlagen keine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellten. Aus den im Einzelnen wiedergegebenen und von der belangten Behörde übernommenen Darlegungen des nunmehr eingeholten Befundes und Gutachtens der Amtssachverständigen ergebe sich, dass die Hütte des Beschwerdeführers auch bei Einbeziehung der Hütte des Nachbarn in die Betrachtung eine massive Beeinträchtigung der durch naturnahe Elemente gegliederten Kulturlandschaft darstelle. Die nunmehr neu hervorgekommene Tatsache, dass für die Hütte am Nachbargrundstück keine Bewilligung erforderlich gewesen sei, könne an der Beurteilung der Eingriffswirkung der gegenständlichen Hütte nichts ändern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsachen seien somit nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei zu führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Beschwerde bringt vor, die Ansicht der Amtssachverständigen sei unrichtig. Die Beurteilung eines Landschaftsbildes habe nicht fragmentarisch zu erfolgen, weil das Landschaftsbild als großflächige Einheit anzusehen sei. Dabei sei gleichgültig, ob zwischen verschiedenen Objekten Sichtkontakt bestehe. Die Amtssachverständige habe sich lediglich auf die Beschreibung der Nachbarshütte beschränkt, aber keine Aussage darüber getroffen, wie einerseits die Nachbarshütte selbst und andererseits wie die Hütte des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Nachbarshütte in das Landschaftsbild passe. Es werde nicht erklärt, warum das Argument "Verhüttelung" weiter als Grund für die Bewertung als störendes Element herangezogen werde. Das Gutachten sei daher unschlüssig. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, weil sich die Behörde auf das Gutachten der Amtssachverständigen gestützt habe, ohne auf die berechtigten Gegenargumente und aufgezeigten Widersprüche einzugehen. Das Verfahren sei mangelhaft, weil zum Ortsaugenschein der Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter nicht beigezogen worden sei. Die belangte Behörde habe auch dem Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz einzuholen, nicht entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätten.

Im Ausgangsverfahren ging es um eine naturschutzbehördliche Feststellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Oö NSchG 1995. Dem im Ausgangsverfahren erlassenen Bescheid lag tragend unter anderem die Annahme zu Grunde, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Anlagen bewirkten (zufolge ihres optischen Eindruckes) eine maßgebliche Veränderung des zu beurteilenden Landschaftsbildes im Sinne des § 8 Abs. 2 iVm § 3 Z. 2Oö NSchG 1995. Eine "neue Tatsache" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, die im Ausgangsverfahren voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte, sieht der Beschwerdeführer offenbar darin, dass die von ihm ohne Feststellung nach § 8 Abs. 2 Oö NSchG 1995 errichtete Hütte samt Nebengebäuden - anders als dies im Ausgangsverfahren gesehen wurde - keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes darstelle, weil in die Beurteilung des Landschaftsbildes eine in etwa 100 m Entfernung gelegene weitere Hütte einzubeziehen sei.

Die belangte Behörde sah den Wiederaufnahmstatbestand als nicht verwirklicht an, weil die baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auch bei Bedachtnahme auf eine weitere in etwa 100 m Entfernung gelegene Hütte eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellten.

Der Beschwerde gelingt es nicht, eine Rechtswidrigkeit dieser Auffassung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid Befund und Gutachten der Amtssachverständigen zu Grunde. Der Beschwerdeführer ist diesen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Beschwerde zeigt auch keine Unschlüssigkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen auf, die Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens geboten hätte, zumal nicht behauptet wird, die in Rede stehende weitere Hütte stelle ein das Landschaftsbild in solcher Weise prägendes Element dar, dass die von den Anlagen des Beschwerdeführers ausgehenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild völlig in den Hintergrund träten und daher keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes darstellten.

Die (vom Beschwerdeführer angestrebte) Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz ebenso wenig an wie die Beiziehung der Partei zur Befundaufnahme. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, zu welchen konkreten vom angefochtenen Bescheid abweichenden Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Anordnung des § 35 Abs. 1 VwGG, "ohne weiteres Verfahren" vorzugehen, war die Entscheidung ungeachtet des entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Dies steht hier auch im Einklang mit der in § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG bezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 EMRK, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, Tat- oder Rechtsfragen von einer solchen Art aufzuwerfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. zB das Urteil des EGMR im Fall Jacobsson vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993, ÖJZ 1998, 41), zumal die Lösung der Rechtsfragen auf der schon im Vorerkenntnis zitierten ständigen Rechtsprechung beruht und die Beschwerde sich auch nicht gegen die Tatsachenfeststellungen wendet, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen.

Wien, am 14. September 2004

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