VwGH 2004/10/0107

VwGH2004/10/010723.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des FT in N, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4/Triester Straße 23, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. März 2004, Zl. 13S-648/03, betreffend Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem NÖ Pflegegeldgesetz 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. März 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Gewährung von Pflegegeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein am 3. Juni 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger, halte sich erst seit 21. August 2003 laufend in Niederösterreich auf. Es hätten keine Gründe für die Nachsicht von der für die Gewährung von Pflegegeld wesentlichen Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde:

Aus den von der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen eines "Down Syndroms" geistig schwer behindert ist. Über hg. Anregung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 15. September 2005, Zl. 11 P 138/04 i - 27, für den Beschwerdeführer gemäß § 273 ABGB eine Sachwalterin bestellt, die gemäß § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB mit der Besorgung aller Angelegenheiten für den Beschwerdeführer betraut wurde. Die Sachwalterin hat über hg. Anfrage erklärt, die Erhebung der Beschwerde zu genehmigen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zwar konstitutive Wirkung, wirkt also erst für die Zeit ab seiner Erlassung (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2000, Zl. 98/14/0225). Angesichts der im amtsärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2003 beschriebenen schweren geistigen Behinderung des Beschwerdeführers kann allerdings keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer auch zuvor nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des vorliegenden wie auch anderer Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten. Der Beschwerdeführer war daher (auch) im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht prozessfähig. Konnte ihm der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde aber nicht rechtswirksam zugestellt werden, so mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für das Zustandekommen des Bescheides, nämlich an der Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer.

Mangels Vorliegens eines dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG daher zurückzuweisen.

Ungeachtet der Einleitung des Vorverfahrens waren der belangten Behörde aber keine Kosten zuzusprechen. § 51 VwGG findet nämlich keine Anwendung, wenn der Umstand, dass wesentliche, von der belangten Behörde zu vertretende Mängel das Zustandekommen des angefochtenen Bescheides hindern, nicht evident ist, sodass die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen den Beschwerdeführer wenden könnte, dessen Rechtsschutzinteresse daher nicht verneint werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es bleibt somit bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 23. April 2007

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