VwGH 2004/09/0211

VwGH2004/09/021122.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27/II, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Oberlandesgericht Graz - Senat 3, vom 15. Juni 2004, Zl. Jv 5.880-7/04-7, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs5;
AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist beim Bezirksgericht K als Rechtspfleger für Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse tätig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 10. Februar 2003 bis 4. September 2003 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe (§ 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979). Diese negative Leistungsfeststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes K erstattete am 8. März 2004 über den Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 5. September 2003 bis 5. März 2004 gemäß § 82 Abs. 2 BDG 1979 einen Leistungsbericht, der auf Grund detaillierter Feststellungen zur Auffassung gelangte, dass sich an der Einschätzung der beruflichen Leistungen des Beschwerdeführers, wie sie bereits für den Beurteilungszeitraum 10. Februar 2003 bis 4. September 2003 gegeben gewesen wäre, nichts geändert habe.

Dieser Leistungsbericht, in welchem unter anderem neun ausgewählte Verfahren nach Behandlungserfordernis und Erledigung im Einzelnen konkret dargestellt wurden, wurde mitsamt auf die Geschäftsabteilungen 1 und 2 des Bezirksgerichtes K bezogenen Daten dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 22. März 2004 äußerte sich der Beschwerdeführer hiezu.

Infolge der ihm am 21. April 2004 zugestellten Mitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, dass er im Beurteilungszeitraum vom 5. September 2003 bis 5. März 2004 den zu erwartenden Arbeitserfolg nach bereits vorangegangener negativer Leistungsfeststellung neuerlich nicht aufgewiesen habe, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2004 (eingegangen beim Bezirksgericht K am 5. Mai 2004) bei der belangten Behörde die Leistungsfeststellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2004 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Erstattung einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der ergänzenden Erhebungen zur Leistungsfeststellung abgewiesen (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides) und gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 5. September 2003 bis 5. März 2004 den zu erwartenden Arbeitserfolg nach bereits vorangegangener negativer Leistungsfeststellung neuerlich nicht aufgewiesen habe (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides).

Nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges traf die belangte Behörde detaillierte Feststellungen über die Belastung des Beschwerdeführers und einer anderen, am selben Gericht tätigen, mit entsprechenden Angelegenheiten betrauten Rechtspflegerin und den jeweiligen Arbeitserfolg.

Nach Wiedergabe der von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der Außerstreitrechtspfleger des Bezirksgerichtes K liege nach den getroffenen Feststellungen ebenso wenig vor wie eine relative Überbelastung des Beschwerdeführers innerhalb seiner Dienststelle. Die schon in der Vergangenheit aufgetretenen erheblichen Rückstände des Beschwerdeführers hätten von zugeteilten Rechtspflegern aufgearbeitet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe bei Wiederantritt seines Dienstes am 21. Juli 2003 geradezu ideale Bedingungen vorgefunden, nämlich nur acht offene Pflegschaftsakten gegenüber 115 zu Beginn seines Krankenstandes. Er sei demnach bis auf einige wenige Akten von der Bearbeitung von 115 offenen P-Akten befreit gewesen, die ihn jedenfalls auch noch im Beurteilungszeitraum erheblich belastet hätten. Wenngleich sich die Bewertung der Leistung des Beamten auf die gesamten sechs Monate des Beurteilungszeitraumes beziehen müsse, dürfe der Beurteilungszeitraum nicht isoliert, sondern nur unter Einbeziehung des Umstandes gesehen werden, dass der Beschwerdeführer praktisch von der Bearbeitung nahezu aller alten Anträge entbunden gewesen sei und seine ganze Arbeitskraft der Bewältigung des Neuanfalls habe widmen können. Von den wenigen ihm aus dieser Zeit bzw. zum Anfallsausgleich von anderen Rechtspflegern übertragenen Akten fielen 6 P-Akten und ein Nc-Akt in den Beurteilungszeitraum. Von diesen wenigen Akten habe der Beschwerdeführer nur zwei (in der Folge mit Angabe der Geschäftszahlen eindeutig bestimmten) Akten erledigt. Bei der Analyse der Bearbeitung des Neuanfalls habe sich gezeigt, dass vom Beschwerdeführer Unterhaltsvorschusssachen, Rechnungslegungen des Sachwalters und die Genehmigung von Scheidungsvergleichen zügig erledigt worden seien und Unterhaltssachen bei Einvernehmen der Parteien oder Anwendung des § 185 Abs. 3 AußStrG zumeist binnen eines Monats entschieden worden seien. Aus der Aktenüberprüfung ergebe sich, dass nahezu 100 Vorgänge auf Unterhaltsvorschusssachen, 21 auf die Genehmigung von Scheidungsvergleichen und sich eine Vielzahl der Entscheidungen auf das Einvernehmen der Parteien bzw. auf § 185 AußStrG stütze. Erledigungen dieser Art gehörten ohne Zweifel zu den "Routineangelegenheiten" eines Außerstreitrechtspflegers:

Der Grundgedanke des Unterhaltsvorschussgesetzes sei die möglichst schnelle Leistung des regelmäßigen Unterhaltes (vorschussweise durch den Bund), die Erledigung derartiger Angelegenheiten durch den Rechtspfleger erfolge auf einem vom Jugendwohlfahrtsträger im Durchschreibeverfahren ausgefüllten Antragsformular (Außerstreitform, Block 180). In der "VJ-neu" würden derartige Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers vom Rechtspfleger durch die Verfügung des zutreffenden ADV-Formblattes erledigt. Es liege daher gewissermaßen eine Formblatterledigung vor. Das gesetzgeberische Ziel des § 185 Abs. 3 AußStrG sei es, in dringenden außerstreitigen Angelegenheiten eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen. Nach dieser Gesetzesstelle könne das Gericht, wenn das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrages erfordere, einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern, und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze. Lasse sich ein Fall tatsächlich nach § 185 Abs. 3 AußStrG erledigen, gehöre er ebenfalls zu den einfacheren Erledigungen. Dazu zähle auch - nach vorheriger Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers bzw. des Minderjährigen - die Genehmigung eines (vor dem Richter) im Scheidungsverfahren geschlossenen, dem Kindeswohl dienenden Vergleiches. Die Tätigkeit eines Rechtspflegers beschränke sich jedoch nicht nur auf (derartige) Massenerledigungen, sondern setze Genauigkeit und Übersicht auch bei der Prüfung komplexerer Sachverhalte, also bei sogenannter Qualitätsarbeit, voraus. Dazu gehörten insbesondere Verfahren, in denen über widerstreitende Standpunkte der Parteien zu entscheiden sei (wobei der in die Konfliktlösung investierte Zeitaufwand häufig aus den Akten nicht ersichtlich sei), weiters Verfahren, in denen Rechtsmittelentscheidungen im fortgesetzten Verfahren umzusetzen seien; gerade in diesen Verfahren habe der Rechtspfleger den Fortgang durch zielgerichtete Schritte zu bestimmen. Nach dem Bericht des Richters des Bezirksgerichtes K, Dr. K., stütze sich eine "Vielzahl" der an sich qualifizierte Materie betreffenden Erledigungen auf das Einvernehmen der Parteien bzw. § 185 Abs. 3 AußStrG. Hiezu habe die Leistungsfeststellungskommission durch ein mit Dr. K. geführtes Telefonat klargestellt, dass der Begriff "Vielzahl" einen Prozentsatz von jedenfalls 80 % dieser Erledigungen erfasse. Dr. K. habe auch ergänzend angegeben, dass von den Rechnungslegungsakten 98 % als "Routineerledigungen" zu werten seien. Es verblieben somit im Berichtszeitraum folgende Vorgänge bzw. Akten, in denen qualifizierte Rechtspflegertätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei:

Pflegschaftakten, was zusammen lediglich etwa 13 Akten ergebe, in denen qualifizierte Rechtspflegertätigkeit erforderlich gewesen sei.

Von diesen schienen 9 im Leistungsbericht als verzögert und/oder mangelhaft auf. Daraus folge, dass im Beurteilungszeitraum in rund zwei Drittel der vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Akten, die eine qualifizierte Rechtspflegertätigkeit erforderten, Verzögerungen aufgetreten seien. Dies decke sich mit der geringen Zahl der Erledigungen von im Beurteilungszeitraum noch anhängigen, dem Beschwerdeführer übertragenen "Altakten" (2 von 7). Wie sich aus der Chronologie der Verfahrensdaten der im Leistungsbericht vom 8. März 2004 angeführten Unterhaltsverfahren ergebe, habe der Beschwerdeführer bei derartig komplexen Verfahren, die er im Beurteilungszeitraum zu bearbeiten gehabt habe, gravierende Verfahrensverzögerungen zu vertreten. Dies, obwohl durch die ihm zuteil gewordene Entlastung gerade ideale Rahmenbedingungen für eine qualitätsvolle Arbeit geschaffen gewesen seien und er sich im Hinblick auf die bereits erfolgte negative Leistungsfeststellung und die in seinem Fall deshalb nach § 82 Abs. 2 BDG 1979 gebotene Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens bewusst hätte sein müssen, dass der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in diesem Zeitraum besondere Bedeutung zukomme. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in fünf - durch Angabe der Geschäftszahlen spezifizierten - Pflegschaftsakten auch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, womit insgesamt - zum Schaden der Parteien, die von einer sachlich nicht begründet langen Verfahrensdauer betroffen seien - die Basis für überlange, immer kompliziertere Verfahren geschaffen worden sei. Auch das Ansehen der Justiz habe unter der Arbeitsweise des Beschwerdeführers gelitten, zumal es um die Erfüllung der der Justiz als Ganzes von der Verfassung übertragenen Aufgaben gehe (Rechtsgewährungspflicht). Aber selbst bei leichteren Verfahren, nämlich bei den zwei im Leistungsbericht angeführten Hinterlegungssachen, sei der Beschwerdeführer säumig gewesen. Der kontinuierliche Anstieg offener Pflegschaftsanträge von 8 per 21. Juli 2003 auf 33 per 27. Februar 2004 zeige genau jene Tendenz, die in naher Zukunft neuerlich zu einer Häufung nicht vertretbarer Verzögerungen führen würde. Als nähere Merkmale für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen von Beamten nach Umfang (Quantität) und Wertigkeit (Qualität) im Sinn des § 81 Abs. 1 BDG 1979 seien - in Anlehnung an den Erlass des BMF vom 10. April 1978 AÖFV 1978/185, (abgedruckt in Fellner, BDG, Anmerkung 6) zu § 81 - heranzuziehen:

  1. a) Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeiten,
  2. b) Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeiten,
  3. c) Wirtschaftlichkeit (Kostengerechtigkeit) der Arbeiten, das ist das richtige Verhältnis zwischen der aufgewendeten Zeit und den aufgewendeten Mitteln einerseits und dem Arbeitsziel der Aufgabe andererseits,

    d) Verwertbarkeit, das ist die Brauchbarkeit, und zwar die Vollständigkeit und Ausgewogenheit der Arbeiten,

    e) Menge der brauchbaren Arbeiten; bei qualifizierter geistiger Arbeit sei mangels Aussagekraft der Arbeitsmenge auf die arbeitsbezogene Aktivität abzustellen.

    Der Beamte weise den Arbeitserfolg auf, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne schwere Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Seien diese Bedingungen (Voraussetzungen) nicht erfüllt, so weise der Beamte den Arbeitserfolg, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, nicht auf. Rechtspfleger seien besonders ausgebildete nichtrichterliche Beamte, denen durch das Rechtspflegergesetz bestimmte Aufgaben der Zivilgerichtsbarkeit zur Erledigung übertragen worden seien. Sie seien daher Organe der Rechtspflege und in der Erledigung der ihnen zugewiesenen Geschäfte nur an die Weisung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden (Art. 87a B-VG). Die - großteils eigenverantwortliche - Tätigkeit eines Rechtspflegers sei zweifelsfrei als qualifizierte geistige Arbeit zu werten und könne daher nicht allein nach Quantität beurteilt werden, sondern müsse jedenfalls auch die erforderliche Qualität aufweisen. Es sei geradezu denkunmöglich, dass ein Rechtspfleger, der zwar die in hoher Zahl anfallenden "Routineerledigungen" bewältige, aber nicht einmal die Hälfte der Verfahren, in denen Entscheidungen über widerstreitende Anträge oder Interessen erforderlich seien, zeitgerecht erledige, den von einem Beamten mit richterähnlicher Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufweise. Demgegenüber habe das Leistungsfeststellungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer

    1. auch im Beurteilungszeitraum nur einfache Verfahren bzw. mehr oder weniger einvernehmlich zu regelnde Unterhaltsverfahren ohne (gröbere) Fehler zu führen vermocht habe,

    2. in der überwiegenden Zahl der komplexeren Verfahren, und zwar selbst in Akten, die bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens seien, neuerlich sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerungen zu vertreten habe.

    Es treffe für den Beurteilungszeitraum 5. September 2003 bis 5. März 2004 die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg nach bereits vorangegangener negativer Leistungsfeststellung neuerlich nicht aufgewiesen habe.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem mit Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 1038/04-12, abgelehnte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene und über dessen Auftrag ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 81 Abs. 1 BDG 1979 ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. 2. aufgewiesen oder
  3. 3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

    Für die Leistungsfeststellung sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 81 Abs 1 BDG 1979) der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Der Bericht hat die Arbeitsergebnisse darzustellen, nicht aber Eigenschaften des Beamten; diese haben vielmehr in den Leistungen ihren Niederschlag zu finden. Die Leistungsfeststellung ist keine Eignungsbeurteilung bzw. Befähigungsbeurteilung, maßgebend ist der tatsächlich im Verhältnis zu den Anforderungen am Arbeitsplatz erbrachte Arbeitserfolg (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0071). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem weiteren Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/09/0009, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, darf der "zu erwartende Arbeitserfolg" nicht subjektiv bezogen auf die Person des zu beurteilenden Beamten verstanden bzw. gar als Ausdruck einer subjektiven Erwartungshaltung des zu beurteilenden Beamten gesehen werden. Maßgebend ist also - dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung folgend - nicht der vom zu beurteilenden Beamten zu erwartende Arbeitserfolg; es muss vielmehr in erster Linie ein für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeiten des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Anforderungsprofil erfüllt sein. Dabei soll die Leistungsbeschreibung des Vorgesetzten möglichst konkrete Sachverhalte und eine konkrete Darstellung der Leistungen des Beamten enthalten und sich nicht in wertenden Feststellungen erschöpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0347).

    Der Beschwerdeführer bringt keinen substanziierten Einwand gegen die von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schlussfolgerung vor, dass er bei Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen habe. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht nicht zu ersehen.

    Soweit der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil auf seine Angebote nicht eingegangen worden sei, sich zu einem anderen Gericht versetzen zu lassen oder einen C-Posten anzunehmen, ist zu sagen, dass derartige Umstände für die Beurteilung gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nicht erheblich sind.

    Dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Anforderungen einer Normalleistung aus rein gesundheitlichen Gründen nicht hätte erbringen können oder eine vorübergehende Leistungsminderung ohne sein Verschulden vorgelegen wäre - was die belangte Behörde allenfalls daran hätte hindern können, eine negative Leistungsfeststellung zu treffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0181, und vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0175, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/09/0009) - wurde weder vorgebracht, noch ist solches ersichtlich.

    Der Beschwerdeführer macht in Ausführung seiner Beschwerde zunächst geltend, die Behörde habe willkürlich jede Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten bzw. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterlassen und das Parteienvorbringen ignoriert, indem sie dem Beschwerdeführer lediglich eineinhalb Tage Zeit gegeben habe, zum Bericht seines Vorgesetzten, Richter des Bezirksgerichtes K, Dr. K., eine Stellungnahme abzugeben. Eine derartige Ergänzung des Verfahrens, wie es von der belangten Behörde vorgenommen worden sei, sei in der Verfahrensbestimmung des § 87 Abs. 5 BDG 1979 grundsätzlich nicht vorgesehen. Offenbar sei es Wille des Gesetzgebers, dass die Leistungsfeststellungskommission auf Grund jener Sachverhaltsdarstellung entscheide, die auch der Dienstbehörde bei ihrer Beurteilung zu Grunde gelegen sei. Nehme aber dessen ungeachtet die Leistungsfeststellungskommission eine derartige Sachverhaltsergänzung wie im vorliegenden Fall vor, so sei sie nach den Bestimmungen des AVG, insbesondere dessen § 13a, zur Wahrnehmung der umfassenden Anhörung und Manuduktion der Verfahrensbeteiligten verpflichtet. Dabei hätte sie auch darauf Bedacht nehmen müssen, dass jedermann einen Anspruch darauf habe, dass seine Sache in billiger Weise und innerhalb einer angemessenen Frist auch gehört werde. "Angemessene Frist" bedeute nicht nur, dass zwischen Ermittlungsbeginn und Anhörung der Parteien nicht zuviel Zeit verstreichen solle, sondern auch, dass den Parteien eine angemessene Zeit zur Äußerung eingeräumt werde. Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer die Stellungnahme seines Vorgesetzten Dr. K. im Umfang von 56 Seiten unter Behandlung von 240 Akten durch Übernahme am 7. Juni 2004 erhalten habe, die belangte Behörde ihm aber lediglich eine Frist bis 9. Juni 2004 - einlangend bei der belangten Behörde - zur Stellungnahme dazu eingeräumt habe. In Anbetracht des Umfanges der Stellungnahme des Rates Dr. K. und der Bezugnahme auf 240 geprüfte Akten werde deutlich, dass die ihm gesetzte Frist von annähernd eineinhalb Tagen zur Stellungnahme unangemessen kurz gewesen sei. Auch sei die der Aufforderung zur Stellungnahme angefügte Belehrung, die Stellungnahme sei unmittelbar bei der Leistungsfeststellungskommission einzubringen (d.h. unter Ausschluss des Dienstweges) rechtswidrig gewesen, weshalb er sich durch diese Verfahrensanordnung in seinem durch § 54 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Recht, sein sich auf sein Dienstverhältnis beziehendes Anbringen im Dienstweg einzubringen, verletzt erachte. Seine Anhörung bzw. seine Stellungnahme sei aber dringend geboten gewesen, zumal der Bericht des Rates Dr. K. für ihn günstig ausgefallen sei und eine eingehende Erörterung die Möglichkeit geboten hätte, dass der Beschwerdeführer "qualifizierte Argumente" hätte produzieren können, die die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätten bringen können. So sei es als unmittelbare Folge des rechtswidrigen Ausschlusses des Dienstweges dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer eine lediglich unbeholfene, weil rechtsfreundlich unvertretene Stellungnahme habe abgeben können. Aus welchem Grund die Stellungnahme im Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, bleibe offen.

    Ein weiteres Problem ergebe sich durch das Vorgehen der belangten Behörde dadurch, dass gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979 eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen vorgesehen sei. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung am 15. Juni 2004 getroffen. Demnach hätte der Antrag auf Leistungsfeststellung, der am 1. Mai 2004 durch den Beschwerdeführer ausgefertigt worden sei, am 4. Mai 2004 bei der belangten Behörde eingelangt sein müssen. Daraus ergebe sich aber, dass die Behörde zu einer fristgerechten Entscheidung nicht in der Lage gewesen wäre, wäre der gesetzlich vorgeschriebene Dienstweg eingehalten worden. Damit erweise sich der angefochtene Bescheid jedenfalls als rechtwidrig.

    Die belangte Behörde habe sich überdies mit den Argumenten des Beschwerdeführers mit keinem Wort auseinandergesetzt und den "an sich für den Beschwerdeführer günstigen Bericht" des Dr. K. zu seinen Ungunsten angeführt. Dies sei aber erst nach einer telefonischen Rücksprache mit demselben möglich gewesen. Noch weniger sei die vom Beschwerdeführer hastig erstellte Stellungnahme berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe in denkunmöglicher Anwendung des § 87 Abs. 5 BDG eine nicht vorgesehene Handlung im Verfahren gesetzt - nämlich durch die Verfahrensergänzung durch Einholung der Stellungnahme seines Vorgesetzten Dr. K. - und so einen bedeutsamen Eingriff in seine Existenz vorgenommen, gegen den sich der Beschwerdeführer de facto nicht habe wehren können. Dies entspreche nicht den Mindestanforderungen an ein faires Verfahren.

    Dem Beschwerdevorbringen, die Leistungsfeststellungskommission hätte eigene ergänzende Erhebungen nicht durchführen dürfen, ist entgegen zu halten, dass mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme auf das mit Bescheid abzuschließende Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, wie sich aus § 1 D-VG 1984 ergibt, die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des AVG anzuwenden sind. Es gilt daher auch im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission grundsätzlich die Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung. In Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Leistungsfeststellungskommission zu ergänzenden Erhebungen in der Sache berechtigt. Es erweist sich schon aus diesem Grunde nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des richterlichen Vorgesetzten des Beschwerdeführers zur Abklärung der Effektivität der Aktenführung durch den Beschwerdeführer veranlasste.

    Macht der Beschwerdeführer ferner geltend, er sei durch die Kürze der zur Stellungnahme zum Ergebnis dieser ergänzenden Erhebungen eingeräumten Frist in seinen Rechten verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es zur Wahrnehmung eines zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensfehlers der Behauptung konkreter Umstände bedurft hätte, die zu einem vom angefochtenen Bescheid abweichenden Ergebnis hätten führen können. Dennoch enthält auch die Beschwerde - trotz der inzwischen ausreichend zur Verfügung gestandenen Zeitspanne - nichts Diesbezügliches. Der Beschwerdeführer unterlässt damit aber, die Relevanz des von ihm gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Im Übrigen erweist es sich als unrichtig, dass seine selbstverfasste Stellungnahme vom 9. Juni 2004 von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben sei (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, Seite 44).

    Auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer im Sinne des § 13a AVG zu manuduzieren, erweist sich als nicht erfolgreich. Dass man für seine im behördlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen, insbesondere wenn diese aus Wahrnehmungen aus dem eigenen Lebensbereich stammen, in der Regel Beweise anzubieten hat, bedarf keiner weiteren Anleitung, zumal wenn man - wie der Beschwerdeführer - als Rechtspfleger tätig ist. Eine Pflicht zur Belehrung in die Richtung, was man vorzubringen hätte, um seinen Standpunkt am besten zu vertreten, ist dem § 13a AVG nicht zu entnehmen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 95/12/0107).

    Macht der Beschwerdeführer ferner geltend, er sei durch den in der Aufforderung zur Stellungnahme enthaltenen Hinweis der belangten Behörde auf die unmittelbare Einbringungsmöglichkeit in seinem "durch § 54 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Recht, sein sich auf sein Dienstverhältnis beziehendes Anbringen im Dienstweg einzubringen", verletzt, so ist ihm entgegen zu halten, dass er in seiner Beschwerde nicht darlegt, inwiefern durch die Aufforderung, seine Stellungnahme unmittelbar bei der Leistungsfeststellungskommission einzubringen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hätte begründet werden können.

    Auch mit der Behauptung, die belangte Behörde habe außerhalb der Frist des § 87 Abs. 5 BDG 1979 entschieden, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der die Entscheidungsfrist regelnden Bestimmung des § 73 AVG liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag (eine Berufung) nicht ohne einen unnötigen Aufschub bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1983, Zl. 82/05/0175, u. v.a). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 5 BDG 1979, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren, im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist tritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 95/12/0187, und die dort referierte Judikatur). Selbst für den Fall einer Überschreitung der in § 87 Abs. 5 BDG 1979 genannten Frist käme eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides daher nicht in Betracht.

    Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus den oben dargelegten Gründen nicht erkennbar ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 22. Februar 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte