Normen
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §417;
ABGB §435;
ABGB §6;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs3;
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §417;
ABGB §435;
ABGB §6;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt auf dem Grundstück 2765/3, KG A, EZ 97, eine Buntpapierfabrik. Der Strom für diese Buntpapierfabrik wird durch die "Aumühle" ("Wasserkraftwerk L") auf Grundstück 2765/6, KG A, EZ 97, erzeugt. Die F-GmbH ist seit dem Jahr 2001 Eigentümerin dieser beiden Grundstücke.
Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen ergibt sich, dass sich das gegenständliche Wasserkraftwerk vormals auf der Baufläche Nr. .127 befand; diese Baufläche bildet jetzt einen Bestandteil der Liegenschaft Nr. 2765/6.
Punkt 4. und 5. des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes L Postzahl 56 lauten auszugsweise:
"4. Die Liegenschaft ( ) oder Betriebsanlage (x), mit der das Recht verbunden ist:
Baufläche 127
Gemeinde : | A | GemNr.: | XY |
Katastralgemeinde: | A | KgemNr.: | XY |
A, F-Straße 23; Wasserkraftanlage L (E-Werk)
5. Art und Umfang des Wasserrechtes (Art und Umfang der Berechtigung):
Art des Wasserrechtes: Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischem Strom."
Am 20. Juni 2002 stellte die L-GesmbH & Co KG einen Antrag auf Neuregelung der Instandhaltungspflicht am F-Bach gemäß § 50 Abs. 3 WRG 1959 und auf Einräumung von Zwangsrechten zur Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Duldungspflichten Dritter gemäß § 72 WRG 1959 (im Sinne des § 63 WRG 1959), da sie ihrer Erhaltungspflicht auf fremden Grundstücken gar nicht nachkommen könne.
In einem Schreiben vom 10. Dezember 2002 und in allen weiteren Schriftsätzen wurde als Antragstellerin die L-GesmbH & Co KG mit dem Beisatz "nunmehr G-Buntpapierfabrik GmbH" (das ist die Beschwerdeführerin) bezeichnet.
Mit Bescheid vom 29. April 2004 wies die Bezirkshauptmannschaft L (BH) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuregelung der Erhaltungspflicht am F-Bach gemäß § 50 Abs. 3 WRG 1959 als unbegründet ab und den Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 63 WRG 1959 zur Durchsetzung der öffentlichrechtlichen Duldungspflichten gemäß § 72 leg. cit. als unzulässig zurück.
In ihrer Begründung führte die BH aus, dass die Wasserrechtsbehörde gemäß § 50 Abs. 3 WRG 1959 auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen habe, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung des Erhaltungsaufwandes vorgenommen wurde, wesentlich geändert hätten. Da die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens keine entsprechenden Unterlagen oder Gutachten vorgelegt habe, aus denen sich eine wesentliche Änderung des Erhaltungsaufwandes ergäbe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Hinsichtlich des Antrages zur Durchsetzung der Legalservitut wies die BH darauf hin, dass diesbezüglich eine Kompetenz der ordentlichen Gerichte bestehe, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin berief.
Mit Schreiben vom 13. und 29. Juli 2004 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihrerseits Zweifel an der Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin bestünden. Bei der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage handle es sich um eine ortsfeste Anlage und damit um ein dingliches Wasserrecht. Bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten sei Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden seien. Die Beschwerdeführerin könne nicht als Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage L angesehen werden, weil sie nicht Eigentümerin der Betriebsanlage bzw. Liegenschaft sei, mit der das Wasserrecht verbunden sei. Sie sei deshalb auch nicht berechtigt, Anträge nach §§ 50 Abs. 3 und 72 WRG 1959 zu stellen. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage werde die Berufung zurückzuweisen sein.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2004 und ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2004 wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolgerin der L-GesmbH & Co KG sei. Dies ergebe sich aus dem Firmenbuch. Laut Einbringungsvertrag vom 16. August 2001 sei das Vermögen der L-GesmbH & Co KG gemäß § 142 HGB von der F-GmbH übernommen worden. Aus dieser sei wiederum eine Abspaltung zur Neugründung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Letztere sei daher die rechtlich festgelegte Rechtsnachfolgerin der L-GesmbH & Co KG und somit Wasserberechtigte des Wasserrechtes.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.
In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wasserkraftanlage L sei unter Postzahl 56 des Verwaltungsbezirkes L eingetragen. Das Wasserrecht sei laut der Wasserbucheintragung mit dem Grundstück Nr. Baufläche .127, verbunden. Auch in einem Wasserbucheinlageblatt, das in den Projektsunterlagen für einen Umbau der Wasserkraftanlage im Jahre 1966 bzw. im Wasserbuch aufliege und als Datum des Entwurfes den 28. April 1924 und als Datum der Eintragung den 18. August 1931 aufweise, sei unter der Rubrik "Bezeichnung der Wasserbenutzungsanlage oder Liegenschaft, mit welcher das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist" die Aumühle in F Nr. 23, EZ 97, Baufläche .127, eingetragen.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts seien in der EZ 97 drei Bauwerke bzw. drei Bauflächen eingetragen: die Baufläche .127, mit der Adresse F-Straße 23, die Baufläche .128/1, mit der Adresse F-Straße 24 und die Baufläche .128/2, die über keine eigene Adresse verfügt habe. Seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts habe mehrmals das Eigentum an der Liegenschaft EZ 97 und dem Grundstück Nr. .127 gewechselt und das Wasserrecht für die Aumühle unter Wasserbuchpostzahl 56, die zumindest seit 1835 betrieben worden sei, sei im Wesentlichen unverändert ohne ein Erlöschen trotz mehrmaligen Eigentümerwechsels weiter betrieben worden.
Mit Tagebuchzahl 819 vom 17. März 1982 sei das Eigentumsrecht für die neu gegründete L-GesmbH & Co KG in der EZ 97, eingetragen worden. Deshalb sei auch mit Wasserbuchbescheid vom 10. Juni 1988 der Name der Wasserberechtigten auf L-GesmbH & Co KG, F-Straße 23, A, umgeändert worden. Das Grundstück Nr. Baufläche .127, sei im derzeit gültigen Katasterplan nicht mehr als eigenes Grundstück ausgewiesen, sondern es sei dem Grundstück Nr. 2765/6, in der EZ 97, zugeschrieben worden. Dieses befinde sich nun im Eigentum der F-GmbH. Auch die ehemaligen Bauflächen .128/1 und .128/2 seien nicht mehr eigenständige Grundstücke, sondern nur mehr Teil des Grundstückes Nr. 2765/3, EZ 97.
Die F-GmbH sei somit nach dem aktuellen Grundbuchsstand Eigentümerin der EZ 97 und somit auch Eigentümerin des Nachfolgegrundstückes Nr. 2765/6 der ehemaligen Baufläche .127, mit der das Wasserrecht unter Postzahl 56 verbunden worden sei.
In einem Einbringungsvertrag vom 16. August 2001 zwischen AL, BL, Mag. WL und der UL GesmbH als die einbringenden Vertragsparteien einerseits und der F-GmbH, F-Straße 23, A, als erwerbende Vertragspartei andererseits sei unter "Punkt 8. Anwachsung" festgehalten, dass durch das Ausscheiden der UL GesmbH, der AL, des BL und des Mag. WL aus der L-GesmbH & Co KG das Unternehmen dieser Kommanditgesellschaft gemäß § 142 HGB mit allen Aktiven und Passiven auf die F-GmbH übergehe. Unter Punkt 8.4. dieses Einbringungsvertrages sei auch vereinbart worden, dass die zum Vermögen der L-GesmbH & Co KG gehörigen Liegenschaften in der EZ 1154 und EZ 97 samt den darauf errichteten Baulichkeiten anwüchsen.
Auch im Umgründungsplan, der die Beilage A) dieses Einbringungsvertrages und einen Bestandteil dieses Vertrages darstelle, sei unter dem Abschnitt B) "Beabsichtigte Umgründungsschritte" vereinbart, dass das Vermögen der Kommanditgesellschaft analog § 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die F-GmbH übergehen solle. Unter Punkt 3 dieses Abschnittes B) "Beabsichtigte Umgründungsschritte" werde auch eine Abspaltung des Betriebes der Buntpapierproduktion und des Handelsgewerbes von der F-GmbH im Wege der verhältniswahrenden Abspaltung auf die im Zuge des Spaltungsvorganges zu errichtende G-Buntpapierfabrik GesmbH vereinbart. Ausdrücklich werde unter diesem Punkt 3. aber vereinbart, dass im Zuge dieser Spaltung der Liegenschaftsbesitz (EZ 97 und EZ 1154) samt den darauf errichteten Gebäuden sowie das Wasserbenutzungsrecht am F-Bach (Wasserbuch für den Bezirk L, Postzahl 56) nicht mitübertragen werde.
Nach Zitierung der §§ 66 Abs. 4 AVG und 22 Abs. 1 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, dass behördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte zu dinglichen Rechten würden, wenn sie bescheidmäßig mit einer Liegenschaft oder Anlage verbunden seien. Wäre das unter Postzahl 56 eingetragene Wasserbenutzungsrecht kein dingliches Recht, wäre es bei jeder Eigentumsübertragung der EZ 97 bzw. der Grundstücke Nr. .127 bzw. 2765/5 (gemeint wohl 2765/6), erloschen und hätte neu beantragt werden müssen. Das verbundene Recht sei Bestandteil der betreffenden Liegenschaft und es könne darüber nicht abgesondert von der Liegenschaft verfügt werden. Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeute, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt sei, sondern dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zustehe, und dass sämtliche Rechtsnachfolger die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gegen sich gelten lassen müssten. Die Wasserberechtigung gehe von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft, mit der sie verbunden sei - mit allen Rechten und Pflichten -, auf den neuen Eigentümer derselben über. Nur der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei, sei - unabhängig vom Wasserbuchstand - gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 Wasserberechtigter. Ein derart verbundenes Wasserbenutzungsrecht könne auch nicht an eine andere Person als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer übertragen werden. Werde eine Liegenschaft, hinsichtlich der eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, in der Folge geteilt, so erfasse die Bewilligung auch die Teilgrundstücke, auf denen sich keine Teile der Anlage befänden. Das bedeute aber auch, dass ein Erwerber, der ein Grundstück erwerbe, mit dem ein Wasserbenutzungsrecht verbunden sei und dieses in der Folge mit einem anderen Grundstück verbinde, Wasserberechtigter werde und bleibe.
Verdinglichte Wasserrechte seien für sich allein weder handelbar noch übertragbar und gingen auch gegen den Willen der Beteiligten auf den Erwerber der Liegenschaft oder Anlage über, mit der sie verbunden seien. Auch aus dem Einbringungsvertrag zwischen den einbringenden Vertragsparteien und der F-GmbH, und zwar aus der Anlage A), Abschnitt B. "Beabsichtigte Umgründungsschritte", sei eindeutig erkennbar, dass die Vertragsparteien keinen Übergang des Wasserrechts unter Postzahl 56 auf die G-Buntpapierfabrik GesmbH beabsichtigt hätten. Im Übrigen sei ein derartiger Übergang auf Grund der Bestimmungen des WRG 1959 rechtlich gar nicht möglich.
Die G-Buntpapierfabrik GesmbH sei somit nicht Wasserberechtigte der unter Wasserbuchpostzahl 56 des Verwaltungsbezirkes L eingetragenen Wasserkraftanlage L bzw. Aumühle. Deshalb könne sie auch keine Anträge stellen, die nur Wasserberechtigten zukämen. Aus diesem Grund seien die Anträge auf Neuregelung der Instandhaltungspflichten und Einräumung einer Duldungsverpflichtung grundsätzlich unzulässig, weshalb auch die Berufung gegen die Entscheidung über diese Anträge mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei.
Auch wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich die rechtmäßige Rechtsnachfolgerin wäre, hätte die Berufung zurückgewiesen werden müssen, da laut Firmenbuchauszug zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Antrag durch die L-GesmbH & Co KG unzulässig gewesen wäre.
In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde noch inhaltlich mit den Anträgen auseinander und hielt zusammenfassend fest, dass - eine zulässige Antragstellung vorausgesetzt - die Abweisung bzw. Zurückweisung der Anträge durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die L-GesmbH & Co KG war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Juni 2002 bereits aus dem Firmenbuch gelöscht. Es kann aber dahin stehen, ob die KG im vorliegenden Fall auch nach der Löschung noch parteifähig war; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind (vgl. u. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, 93/13/0301). Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die nunmehrige, am 31. Jänner 2002 ins Firmenbuch eingetragene Beschwerdeführerin seit Dezember 2002 im erstinstanzlichen Verfahren auftrat. Diese bezeichnete sich in diesem und den weiteren Schriftsätzen selbst als Einschreiterin und bezog sich auch inhaltlich auf die verfahrensgegenständlichen Anträge, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ab diesem (späteren) Zeitpunkt diese Anträge in ihrem eigenen Namen (neu) stellte. Die BH wies schließlich den Antrag "nunmehr der Beschwerdeführerin" ab bzw. zurück. Eine auf das Verfahrensergebnis durchschlagende Unzulässigkeit der Antragstellung vom 20. Juni 2002 liegt nicht vor.
2. Unstrittig ist, dass sich die Wasserkraftanlage L bzw. die Aumühle auf Grundstück Nr. 2765/6, EZ 97, befindet und dass dieses Grundstück im Eigentum der F-GmbH steht.
§ 22 WRG 1959 lautet:
"§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen."
Es ist ebenfalls nicht strittig, dass das unter PZ 56 eingetragene Wasserrecht ein dingliches Recht ist. Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 2. Juni 2005, 2004/07/0207).
Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage ortsfest errichtet worden und mit der - im Eigentum der F-GmbH stehenden - Baufläche Nr. .127, nunmehr 2765/6, verbunden ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Wasserberechtigte sein könne.
Die Beschwerdeführerin rügt diese Rechtsansicht als verfehlt.
§ 22 Abs. 1 WRG 1959 stelle ausdrücklich auf den jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ab, weshalb nichts dagegen stünde, bei nachträglichem Auseinanderfallen von Liegenschafts- und Anlageneigentum nunmehr sie als Betriebsanlagen-Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Trägerin der Wasserberechtigung im Wasserbuch einzutragen.
Aus dem Wasserbuch ergibt sich, dass das Wasserrecht mit der Wasserkraftanlage L, befindlich auf Baufläche Nr. .127, verbunden wurde.
§ 22 Abs. 1 WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an. Aus § 297 und § 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß § 297 ABGB unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbstständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997, 97/07/0012).
Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft im Sinn des § 294 ABGB, weil bestimmungsgemäß ständig Verbundenes nicht selbstständiger Vermögensgegenstand sein soll, und teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung mit einer Liegenschaft. Entscheidend hiebei ist die Verkehrsauffassung (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005).
Dass wesentliche Teile der Wasserkraftanlage L nicht grundfest errichtet seien in dem Sinn, dass sie entsprechend ihrem Zweck an einen anderen Ort verbracht werden sollten, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Darüber hinaus ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür, dass die Wasserkraftanlage ein Superädifikat darstellt oder auf Grund eines Baurechtes errichtet worden ist.
Die gegenständliche Anlage ist daher mangels Sonderrechtsfähigkeit als ein nicht selbstständiger Bestandteil der Liegenschaft Nr. 2765/6 zu beurteilen und teilt notwendigerweise deren sachenrechtliches Schicksal. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist also auch immer Eigentümer der Wasserkraftanlage. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass trotz der Verbindung des Wasserrechts mit der Wasserkraftanlage im Wasserbuch auf Grund der fehlenden Sonderrechtsfähigkeit der Anlage immer der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Nr. 2765/6 Wasserberechtigter ist. Da die Beschwerdeführerin unbestritten nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft ist, ist sie auch nicht Wasserberechtigte.
Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall das Liegenschafts- und Anlageneigentum tatsächlich auseinander gefallen ist. Laut Einbringungsvertrag vom 16. August 2001 war der Wille der Vertragsparteien nicht auf einen Übergang des Eigentums an der Wasserkraftanlage auf die Beschwerdeführerin gerichtet. Demnach sind mit dem Liegenschaftseigentum an der EZ 97 ausdrücklich auch die darauf befindlichen Bauwerke - also auch die Wasserkraftanlage - von der L-GesmbH & Co KG auf die F-GmbH übergegangen und wurden im Rahmen der Abspaltung des Betriebes der Buntpapierproduktion zur Gründung der Beschwerdeführerin nicht auf diese übertragen. Auch ein Übergang des Wasserbenützungsrechtes in Postzahl 56 wurde explizit von einem Übergang auf die Beschwerdeführerin ausgenommen.
Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass die Wasserkraftanlage seit jeher mit der Buntpapierfabrik verbunden gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, weshalb darauf nicht näher einzugehen gewesen wäre.
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie diese Überlegung die Beschwerde zum Erfolg führen könnte, da ja sowohl das Grundstück Nr. 2765/3, auf dem sich die Buntpapierfabrik befindet, im Eigentum der F-GmbH steht als auch das Eigentum am Gebäude der Fabrik laut Einbringungsvertrag ausdrücklich auf die F-GmbH übergegangen ist. Selbst wenn also das Wasserrecht mit der Buntpapierfabrik verbunden wäre, so würde es dennoch nicht der Beschwerdeführerin zukommen.
Die belangte Behörde hat damit richtigerweise die Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin und damit deren Antragslegitimation verneint.
3. Der Beschwerdeführerin fehlte nun zwar die Antragslegitimation zur Stellung der verfahrenseinleitenden Anträge. Als Bescheidadressatin des Bescheides der BH vom 29. April 2004 kam ihr aber das Berufungsrecht gegen diesen Bescheid zu; ihre Berufung war daher zulässig und wäre einer Sachentscheidung zuzuführen gewesen.
Diese hätte zum einen in der Abweisung der Berufung gegen die mit dem Bescheid der BH erfolgte Zurückweisung des Antrages auf eine Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Duldungspflichten nach § 72 WRG 1959 bestehen müssen und zum anderen in der Abänderung des Bescheides der BH insofern, als der Antrag nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 ebenfalls zurückgewiesen (und nicht abgewiesen) werde.
Die Berufungsbehörde verweigerte der Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung der Berufung mangels Antragslegitimation und damit mangels Parteistellung bei gleichzeitiger Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung mit der Frage, ob ihr im Verfahren Antragslegitimation zukomme, nun nicht die Entscheidung über diese Frage; sie hat damit inhaltlich die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG behandelt. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Berufung zurückgewiesen statt darüber meritorisch entschieden hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1995, 94/07/0058, und vom 14. Dezember 1993, 93/07/0091).
Die Zurückweisung ihrer Berufung an Stelle der gebotenen Zurückweisung beider Anträge im Instanzenzug verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführerin.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2005
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