Normen
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §417;
ABGB §6;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §22 Abs1;
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §417;
ABGB §6;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N (BH) vom 27. Februar 1963 wurde A T die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines artesischen Brunnens auf seinem Grundstück Nr. 1632, KG B., mit einer Wasserentnahme von 1 l/sec erteilt. In diesem Bescheid wird zur Beschreibung des Brunnens (u.a.) ausgeführt, dass der Brunnenschacht im Keller eines Rasthauses situiert sei und aus diesem Brunnen mittels einer Unterwasserpumpe für die Versorgung des Rasthauses und der Tankstelle die genannte Wassermenge entnommen werden solle. Ein Ausspruch hinsichtlich einer Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 22 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 wurde in diesem Bescheid nicht getroffen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (LH) vom 6. September 1963 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 125 Abs. 3 leg. cit. in das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk N unter Postzahl 2064 einzutragen sei:
"....
1 Name des Gewässers: Brunnen bei der L
....
5 Art der Wasserbenutzung: Trink-, Nutzwasserversorgung 6 Zweck der Anlage: Trink- und Nutzwasserversorgung 7 Bezeichnung der Betriebsanlage oder Liegenschaft
(Vulgärname), mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist. (§ 22, Abs. (1), WRG.): 1959
Grundbuch - E. Zl. 500 .... Parz. Nr. 1632
....
13 Name und Wohnort (Hofname, Firma, Sitz) des Berechtigten A T, (....(
14 Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung unbefristet
....
16 Urkunden und behördliche Entscheidungen (Datum, Zahl, kurzer Inhalt):
1) Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft N (....( vom 27.2.1963
...."
Mit Schreiben an das Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 1975 teilte J M mit, dass er die Parzelle Nr. 1632 von A T erworben habe und ersuche, (im Wasserbuch) das übertragene Wasserrecht zur Wasserbenützung des darauf liegenden artesischen Brunnens auf seinen Namen einzutragen.
Mit Bescheid des LH vom 9. Jänner 1975 wurde verfügt, dass zu dem unter Postzahl 2064 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrecht als Änderung in Spalte 13 A T zu streichen und J M einzutragen sei.
Mit Bescheid des LH vom 29. September 1997 wurde unter Spruchpunkt I. J M die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der mit Bescheid der BH vom 27. Februar 1963 bewilligten Wasserversorgungsanlage durch
"a) Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem mit Bescheid vom 27.2.1963 (....( bewilligten Brunnen auf dem Grst. Nr. 1632/2, KG B. (....(, unter Festlegung der Wasserentnahmemenge mit
1. max. 10 l/sec bzw. einer Jahreswasserentnahmemenge von 110.000 m3 befristet bis 31.12.1998,
2. max. 4 l/sec bzw. einer Jahreswasserentnahmemenge von 20.000 m3 ab 1.1.1999 befristet bis 1.1.2009,
b) die Errichtung bereits bestehender baulicher Anlageteile, insbesondere eines Pumphauses mit allen maschinellen Anlagen, des Ortsnetzes der Feriensiedlung M sowie der Transportleitung vom oben bezeichneten Brunnen bis zur Anschlussstelle an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde L,
nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche genehmigten Projektsunterlagen bzw. der im Abschnitt A festgelegten Beschreibung sowie bei Einhaltung der unter Abschnitt C angeführten Vorschreibungen"
erteilt und weiters ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 das Wasserbenutzungsrecht mit den Anlagen verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde im Rahmen des Punktes "A Entwurfsbeschreibung" u.a. ausgeführt, dass der Konsenswerber um die Erhöhung des Entnahmekonsenses für den bewilligten Trinkwasserbrunnen auf Grundstück Nr. 1632/2, KG B., angesucht habe, er auf dieser Parzelle einen artesischen Trinkwasserbrunnen betreibe, aus dem das Rasthaus, die daneben liegende Tankstelle, eine Feriensiedlung, ein Teil der Stadtgemeinde L und ein Rastplatz an einer Autobahn versorgt würden, und sämtliche genannten Anlagenteile (Pumpenhaus mit allen maschinellen Anlagen, Ortsnetz der Feriensiedlung, Transportleitung bis zum Anschluss an die bestehende Transportleitung der Gemeinde L) bereits errichtet worden und seit einigen Jahren im Betrieb seien.
Mit Bescheid des LH vom 26. Mai 1999 wurde gemäß § 29 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 lit. c und § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 das Erlöschen des mit Bescheid des LH vom 29. September 1997 J M eingeräumten Wasserentnahmerechtes aus dem genannten Brunnen im Ausmaß von maximal 10 l/sec bzw. einer Jahreswasserentnahmemenge von 110.000 m3, befristet bis 31. Dezember 1998, festgestellt und ausgesprochen, dass Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. nicht erforderlich seien und weitere, mit dem Bescheid vom 29. September 1997 eingeräumte wasserrechtliche Bewilligungen, insbesondere das Wasserentnahmerecht von maximal 4 l/sec bzw. einer Jahreswasserentnahme von 20.000 m3, befristet bis 1. Jänner 2009, durch diesen Bescheid nicht berührt würden.
Mit Bescheid des LH vom 21. Juni 2000 wurde J M die wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem mit Bescheid vom 27. Februar 1963 bewilligten Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1632/2, KG B., unter Festlegung des Konsenses mit max. 10 l/sec bzw. einer Jahreswasserentnahmemenge von 110.000 m3 nach Maßgabe der vorgelegenen und als solche genehmigten Projektsunterlagen, befristet bis 31. Dezember 2010, erteilt. Begründend führte der LH dazu (u.a.) aus, dass vorgesehen sei, den Brunnen zukünftig für die Wasserversorgung des Wasserleitungsverbandes "Z" heranzuziehen, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliege und die Entnahme für die Schaffung einer zusätzlichen Versorgungssicherheit im Bereich der Ortswasserversorgung B und des gesamten Versorgungsgebietes der P-Platte vorgesehen sei.
Mit Eingabe vom 19. November 2002 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass mit dem gleichzeitig in Abschrift vorgelegten Schenkungsvertrag vom 1. Oktober 2002 das im Wasserbuch unter Pz 2064 eingetragene Wasserrecht von J M an sie übertragen worden sei und sie ersuche, den Übergang des Wasserrechtes an sie im Wasserbuch ersichtlich zu machen.
In diesem in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrag vom 1. Oktober 2002 heißt es u.a.:
"....
Erstens: Herr J M ist Eigentümer:
1.) des in Einlagezahl 640 des Grundbuches B eingetragenen Grundstückes 725/12 Baufläche (Gebäude) (Wasserwerk), mit diesem Grundstück ist die Dienstbarkeit des Wasserbezuges am Grundstück 1632/2 eingetragen in Einlagezahl 906 des Grundbuches B als Realdienstbarkeit verbunden und ob der vorgenannten Liegenschaft als Dienstbarkeit eingetragen;
2.) dem hiefür behördlich registrierten Wasserrecht, eingetragen im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft N unter Nr. 2064.
3.) den Pumpen, Motoren und Leitungen, um Wasser aus der Tiefe herauszupumpen und über Wasserleitungen an Endverbraucher zu verteilen;
all dies zusammen in der Folge kurz Wasserwerk genannt.
Zweitens: Herr J M schenkt und übergibt an seine Ehegattin Frau E M und diese übernimmt im Schenkungswege von Ersterem das vorstehend näher bezeichnete Wasserwerk mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen der Geschenkgeber dieses Wasserwerk bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt war.
Drittens: Die Übergabe des Schenkungsgegenstandes an die Geschenknehmerin ist bereits erfolgt. Die Geschenknehmerin hat das Wasserwerk bereits übernommen und Verwaltungshandlungen gesetzt.
Als Stichtag für die Übergabe wird der 1.10.2002 (erste Oktober 2002) vereinbart.
Mit diesem Tag gehen Last und Vorteil sowie Gefahr und Zufall
des Wasserwerkes auf die Geschenknehmerin über.
...."
Laut dem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes N vom 19. März 2003 war zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1632/2 Baufl. (Gebäude) A K eingetragen.
Mit Bescheid vom 17. April 2003 traf der LH folgenden Ausspruch:
"Gemäß §§ 22 und 126 Abs. 5 WRG 1959 (....( wird dem Antrag (der Beschwerdeführerin( vom 19.11.2002 auf Berichtigung des Wasserbuches für den Bezirk N, Postzahl 2064, (Übergang des Wasserrechtes) nicht entsprochen."
Begründend führte der LH u.a. aus, dass nach der Berichtigung des Wasserbuches mit Bescheid vom 9. Jänner 1975 in weiterer Folge das von J M erworbene Grundstück Nr. 1632 geteilt worden sei und sich der Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1632/2 befinde, das im Eigentum von A K stehe. Im Zeitpunkt der mit Bescheid vom 29. September 1997 an J M erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage sei dieser nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. 1632/2 gewesen, der damalige Eigentümer habe jedoch der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zugestimmt. Auch bei Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21. Juni 2000 sei J M nicht Eigentümer des gegenständlichen Brunnengrundstückes gewesen. Wasserberechtigter hinsichtlich des mit Bescheid vom 27. Februar 1963 erteilten Wasserrechtes sei daher der nunmehrige Eigentümer des Grundstückes Nr. 1632/2, und es seien die mit Bescheiden vom 29. September 1997 und 21. Juni 2000 an J M erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen als persönliches Wasserbenutzungsrecht anzusehen, das an die Person des Berechtigten gebunden sei und daher nicht übertragen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und die Übertragung des Wasserrechtes zur Kenntnis zu nehmen, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Im Berufungsverfahren erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. August 2004 eine Stellungnahme und legte eine Kopie des Kaufvertrages vom 30. März 1976 vor, dem zufolge J M die Grundstücke Nr. 1632/1 und Nr. 1632/2 an die Ehegatten E. verkaufte und sich das Eigentumsrecht an der zur Nutzung des - auf dem Grundstück Nr. 1632/1 befindlichen - Brunnens installierten Betriebsanlage, bestehend aus Brunnenverrohrung, Pumpe, Rohrleitungen und Stromleitung samt Zubehör, vorbehielt. Laut dem Vertrag befindet sich über diesem Brunnen eine Brunnenstube, die von dem dem Verkäufer gehörigen Grundstück erreicht werden kann. Ferner behielt er in diesem Vertrag für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. 725, KG B., das ausschließliche und unentgeltliche Recht vor, diesen Brunnen zu benützen, von diesem Brunnen ausschließlich jede beliebige Wassermenge zu entnehmen und nach Belieben zu verwenden sowie ausschließlich die Brunnenstube zu benützen.
In der genannten Stellungnahme vom 10. August 2004 brachte die Beschwerdeführerin (u.a.) Folgendes vor:
"J M verkauft die Liegenschaft, auf der sich der Brunnen befindet, verkauft nicht - behält sich in seinem Eigentum - die Betriebsanlage. Für die Grundfläche, auf der sich die Betriebsanlage befindet, wird eine eigene Grundstücksfläche mit Grundstücksnummer, nämlich das Grundstück 725/12 der KG B, gegründet, dieses Grundstück und die Betriebsanlage verbleiben im Eigentum des Herrn J M, für Herrn J M und in der Folge für die Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 725/12 wird eine Dienstbarkeit, bestehend aus der ausschließlichen und alleinigen Benützung der Brunnenstube und dem Recht der ausschließlichen und alleinigen Wasserentnahme vereinbart und die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen."
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) führte am 1. September 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin u.a. vorbrachte, dass sich der Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1632/2 befinde, das nicht in ihrem Eigentum bzw. dem ihres Ehegatten J M stehe. Die Wasserentnahme aus diesem Brunnen sei durch eine grundbücherlich eingetragene Dienstbarkeit gesichert. In der Brunnenstube befänden sich Wasserleitungsrohre (Druckrohre), Sandfilter, Windkessel und elektrische Schalt- und Leitungseinrichtungen. Außerhalb der Brunnenstube führe die Wasserleitung zu den einzelnen Wasserabnehmern bis zur Wasseruhr, die ebenfalls ihr gehöre. Die Errichtung der Brunnenstube und des Stollens sei in den Jahren 1976 bis 1980 erfolgt, und es hätten in diesem Zeitraum wie auch bis 1990 die Grundstücke Nr. 1632/1 und Nr. 1632/2 J und E E. gehört. Im Jahr 1990 habe A K diese Grundstücke gekauft und unbeanstandet übernommen. Im Jahr 1995 habe M O. die Grundstücke gekauft, und es habe im Jahr 2000 A K die Grundstücke ersteigert und (wieder) unbeanstandet übernommen. M nutze seit 2. April 1976 den Brunnen auf Grund eines verdinglichten Dienstbarkeitsvertrages.
Der Kurator der Verlassenschaft nach dem am 20. Juli 2003 verstorbenen A K brachte in dieser Verhandlung u.a. vor, dass sich der Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1632/2 befinde, das im Eigentum der Verlassenschaft stehe. Am 9. November 2000 habe A K die Grundstücke Nr. 1632/1 und Nr. 1632/2 ersteigert, wobei in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführt gewesen sei, dass der gegenständliche Brunnen nicht liegenschaftszugehörig wäre. Vom Zuschlag seien daher sämtliche im Versteigerungsedikt angeführten Grundstücke samt ihren unselbständigen Bestandteilen erfasst gewesen, und es seien lediglich Zubehörstücke, welche im Schätzungsprotokoll ausdrücklich ausgenommen seien, nicht erfasst. Es sei daher davon auszugehen, dass A K mit Rechtskraft der Zuschlagserteilung Eigentümer der gesamten Liegenschaft (einschließlich des Brunnens) geworden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. November 2004 traf der BM über die Berufung der Beschwerdeführerin folgenden Ausspruch:
"I.)
Dem Antrag der Berufungswerberin, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Übertragung des Wasserrechtes zur Kenntnis zu nehmen, wird gem. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i. d.g.F. keine Folge gegeben.
II.)
Dem Eventualantrag der Berufungswerberin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wird gem. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i. d.g.F. keine Folge gegeben."
Begründend führte der BM nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, dass sich aus einer Zusammenschau der "Anlagenbewilligungsbescheide" (aus den Jahren 1963, 1997 und 2000) und einem Vergleich mit der derzeit bestehenden Anlagensituation bzw. dem Anlagenbetrieb ergebe, dass die im Zug der Bewilligung in den Jahren 1963 bzw. 1997 errichteten Anlagen(teile) auf Grund des rechtskräftigen "Anlagenbewilligungsbescheids 2000" des Wasserleitungsverbandes "Z" auch faktisch nicht mehr dem damaligen Konsens entsprechend betrieben werden könnten. Die Funktionsweise und die konkrete Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage auf Grund der Bescheide 1963 und 1997 sei durch die Errichtung gemäß der rechtskräftigen Anlagengenehmigung 2000 derart geändert worden, dass das bisher insbesondere auf Grund der Bewilligung 1997 zu versorgende Gebiet (Feriensiedlung, Rasthaus (Grundstück Nr. 1632/2(, Tankstelle (Grundstück Nr. 1634/1( und Ausgrabung "Kaiservilla") entsprechend der Anlagenbewilligung 2000 ausschließlich nur mehr über den Hochbehälter B und das Zu- und Ableitungssystem des Wasserleitungsverbandes "Z" erfolgen dürfe und tatsächlich erfolge. Das im Wasserbuch unter Postzahl 2064 eingetragene Wasserrecht sei nur auf jenes zu beziehen, das J M mit Bescheid vom 21. Juni 2000 verliehen worden sei. Die in den Jahren 1963 und 1997 verliehenen Wasserrechte seien gemäß § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erloschen, weil deren Ausübung auf Grund der geänderten Anlagensituation und des im Jahr 2000 erteilten Wasserbenutzungsrechtes faktisch nicht mehr möglich sei.
Was die Übertragung von Wasserrechten anlange, so sei die gesetzlich nicht zwingende Verbindung im Sinn des § 22 WRG 1959 im Bewilligungsbescheid auszusprechen und könne diese weder nachgeholt noch nachträglich wieder aufgehoben werden. Mit Bescheid vom 21. Juni 2000 sei J M eine Wasserentnahmemenge von maximal 10 l/sec bewilligt, eine Verbindung im Sinn des § 22 leg. cit. mit einer Liegenschaft bzw. mit einer Wasserversorgungsanlage (oder -anlagenteilen) im Bescheid jedoch nicht ausgesprochen worden. Damit komme der Wasserbenutzungsberechtigung des J M keine dingliche Wirkung zu und stelle diese Berechtigung ein persönliches, unübertragbares Recht dar. Mit dem vorliegenden Schenkungsvertrag könne die Nachfolge der Beschwerdeführerin in das Wasserbenutzungsrecht des J M nicht bewiesen werden. Ebenso werde durch die verbücherte Realdienstbarkeit (Recht der Brunnenbenützung auf dem Grundstück Nr. 1632/2) eine Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin nicht erwiesen, weil durch die verbücherte Servitutseinräumung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzt werden könne. Vielmehr sei deren aufrechtes Bestehen die Voraussetzung für eine rechtmäßige Ausübung der Dienstbarkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der BM legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mit "persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte" überschriebene Bestimmung des § 22 WRG 1959 lautet:
"§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen."
Gemäß § 124 Abs. 3 Z. 3 WRG 1959 ist in der Evidenz des Wasserbuches (vgl. dazu § 124 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) der Name und die Anschrift des Berechtigten ersichtlich zu machen.
Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist (vgl. etwa Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 110).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem J M eingeräumten Wasserbenutzungsrecht um ein persönliches, im Sinn des § 22 WRG 1959 unübertragbares Recht handle, und bringt vor, dass die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung davon hätte ausgehen müssen, dass die gegenständliche Betriebsanlage im Eigentum des J M gestanden sei, das im Wasserbuch unter Postzahl 2064 eingetragene Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 29. September 1997 ausdrücklich mit der Betriebsanlage verbunden worden sei und sohin J M berechtigt gewesen sei, dieses Wasserbenutzungsrecht im Zusammenhang mit der Betriebsanlage an die Beschwerdeführerin zu übertragen. Diese Anlage sei auch nicht unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, sondern Zubehör und zweckgewidmetes Sondervermögen, zunächst des J M und nach erfolgter Schenkung am 1. Oktober 2002 der Beschwerdeführerin. Hiebei lasse sich die für die Qualifikation als Zubehör notwendige Zweckwidmung auch aus der zu Gunsten des geschenkten Grundstückes Nr. 725/12 grundbücherlich eingetragenen Realdienstbarkeit des Wasserbezuges ableiten.
Entgegen der Beschwerdeansicht lässt sich aus dem Bescheid des LH vom 29. September 1997 bereits aus folgenden Gründen nichts für den Beschwerdestandpunkt gewinnen:
Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage - worüber auch zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens Übereinstimmung herrscht - um eine ortsfeste Wasserbenutzungsanlage im Sinn des § 22 Abs. 1 WRG 1959 handelt. Bezieht sich die wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach dieser Gesetzesbestimmung Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt.
In dem genannten Bescheid des LH vom 29. September 1997 wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der mit Bescheid der BH vom 27. Februar 1963 bewilligten Wasserversorgungsanlage durch Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1632/2, KG B., und durch "Errichtung bereits bestehender baulicher Anlagenteile" erteilt und ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 das Wasserbenutzungsrecht mit den Anlagen verbunden sei.
Die Beschwerde bringt vor, dass sich die gegenständliche Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. 1632 befinde, das im Eigentum der Verlassenschaft nach A K stehe. Dieses Grundstück (im Hinblick auf den vorgelegten Schenkungsvertrag vom 1. Oktober 2002 und den obgenannten Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 19. März 2003 von der Beschwerde offensichtlich gemeint:
Grundstück Nr. 1632/2) mit der gegenständlichen Betriebsanlage ist jedoch schon bei Erlassung des Bescheides vom 29. September 1997, in dem die Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Anlage ausgesprochen wurde, nicht mehr im Eigentum des J M gestanden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 98/07/0114, mwN) schafft § 22 Abs. 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft an den des Zivilrechts an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0012, ausgeführt hat, folgt aus den Bestimmungen der §§ 297 und 417 f ABGB, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß § 297 ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet ist, und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (vgl. zum Ganzen nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 97/07/0012, mwN).
Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden somit nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" unselbständige Bestandteile der Liegenschaft im Sinn des § 294 ABGB, weil bestimmungsgemäß ständig Verbundenes nicht selbständiger Vermögensgegenstand sein soll, und teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung mit einer Liegenschaft. Entscheidend hiebei ist die Verkehrsauffassung (vgl. dazu etwa Spielbüchler in Rummel, ABGB-Kommentar3, Rz 7 zu § 294 ABGB und Rz 3 und 4 zu § 297 ABGB).
Dass wesentliche Teile der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht grundfest errichtet seien in dem Sinn, dass entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach einem anderen Ort bewegt werden sollten, wird von der Beschwerde nicht behauptet und ist auch im Hinblick auf die dargestellte Beschaffenheit von wesentlichen Teilen der Anlage (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Angaben in der Berufungsverhandlung am 1. Oktober 2004) nicht anzunehmen. Auch wird von der Beschwerde nicht behauptet und ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die gegenständliche Betriebsanlage auf Grund eines Baurechtes errichtet worden sei oder ein Superädifikat (Überbau) darstelle.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1911, Slg. Nr. 7947, (vgl. dazu auch Oberleitner, WRG (2000(, § 22 WRG E 4) vertretene Auffassung, dass als Eigentümer einer Wasseranlage derjenige anzusehen sei, der diese Anlage für seine Zwecke errichtet habe, nicht jedoch der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet worden sei, wird in der Beschwerde nicht mehr vorgetragen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass aus diesem - zum mährischen Wasserrechtsgesetz aus 1870 ergangenen - Erkenntnis für die geltende Rechtslage und insbesondere für § 22 WRG 1959 nichts zu gewinnen ist. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 88/07/0107, verwiesen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die gegenständliche Betriebsanlage in Anbetracht ihrer wesentlichen Bestandteile nicht als sonderrechtsfähiger Teil, über den eine Sonderverfügung möglich wäre (vgl. dazu etwa Spielbüchler, aaO, Rz 8 zu § 294 ABGB), sondern als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem sie in ihren wesentlichen Teilen errichtet ist, zu beurteilen ist. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass J M, der Geschenkgeber und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde - wie oben bereits erwähnt - selbst vorgebracht hat, dass sich die Anlage auf dem im Eigentum der Verlassenschaft nach A K stehenden Grundstück befindet, nicht Eigentümer der gegenständlichen Betriebsanlage war, sodass er das ihm verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 an die Beschwerdeführerin übertragen konnte.
Für eine Berichtigung des Wasserbuches im Sinn des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages vom 19. November 2002 bestand daher keine Grundlage, sodass die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung schon aus den oben dargestellten Gründen im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie - ohne das noch auf die weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juni 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)