Normen
ABGB §1042;
ABGB §353;
ABGB §6;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §42 Abs2;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
ABGB §1042;
ABGB §353;
ABGB §6;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §42 Abs2;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Gegenstand des Beschwerdefalles ist die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, ob die Instandhaltungspflicht für eine Bachregulierung den im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für diese Regulierung zur Erhaltung der Anlage "in ordnungsgemäßem Zustand" ausdrücklich verpflichteten Konsensträger dazu verpflichtet, Anlandungen und Bewuchs im regulierten Gerinne und von Dritten konsenslos vorgenommene Einbauten in das regulierte Gerinne zu beseitigen. Diese Frage wird von der als Erstbehörde einschreitenden Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (BH) im Einklang mit der beschwerdeführenden Partei bejaht, von der belangten Behörde hingegen im Einklang mit der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) verneint.
Der mP, einer Marktgemeinde, war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 9. Juli 1960 die wasserrechtliche Bewilligung dazu erteilt worden, in ihrem Ortsgebiet eine Regulierung und Verbauung des S-Baches durchzuführen. Die im genannten Bescheid bewilligte Bachregulierung erstreckt sich auf eine Länge von 2,37 km. Im Spruchpunkt II) des Bescheides vom 9. Juli 1960 wird festgehalten, dass für die erteilte Bewilligung das bei der Verhandlung vorgelegene und als solches gekennzeichnete Projekt mit den bei der Verhandlung festgelegten Abänderungen und Ergänzungen maßgebend sei, wobei die Bewilligung an die Durchführung und Einhaltung nachstehend im Einzelnen angeführter Vorschreibungen gebunden werde.
Vorschreibungspunkt II) 1.) gebietet die projektsgemäße Ausführung, soweit nicht eine Abänderung in den folgenden Punkten festgestellt werde, Vorschreibungspunkt II) 10.) gebietet, den Bedingungen der Fischerei bezüglich der Feststellung der Entschädigung für die verlorene Fischereistrecke und der Benachrichtigung wegen des Abfischens vor den einzelnen Bauabschnitten zu entsprechen, während Vorschreibungspunkt II) 23.) folgenden Wortlaut hat:
"Die fertiggestellte Anlage bzw. auch die fertigen Teile derselben sind durch die (mP) 'in ordnungsgemäßen Zustande' zu erhalten. Soweit durch die Regulierung für andere Beteiligte als die (mP) Bauführungen erfolgen, gehen diese nach Fertigstellung in die Erhaltungspflicht dieser Beteiligten über."
In der Präambel des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 9. Juli 1960 wird ausgeführt, dass durch die Überschwemmungen des S-Baches im Gebiet der mP nahezu alljährlich erhebliche Schäden an Gebäuden, Straßen, Brücken und sonstigen Ufergrundstücken verursacht würden. Durch das letzte Hochwasser im August 1959 seien besonders große Verheerungen entstanden, wobei die Schadenshöhe mehrere Millionen Schilling erreicht habe. Dieses letzte Hochwasser im August 1959 habe zu der Erkenntnis geführt, dass nur mehr durch eine durchgreifende Verbauung und Regulierung des S-Baches im gesamten Gebiet der mP seitens der öffentlichen Hand Abhilfe geschaffen werden könne, weil die Behebung der Hochwasserschäden des August 1959 durch eigene Mittel den Uferanrainern nicht mehr zumutbar sei.
Den Ausführungen der damals beigezogen gewesenen Amtssachverständigen kann nach dem Inhalt der Niederschrift über die Verhandlung vom 20. Juni 1960 entnommen werden, dass das bewilligte Projekt eine Regulierung des S-Baches für das 30- jährliche Hochwasser im Umfang einer Hochwassermenge von 70 m3/s vorsah.
In einer Eingabe vom 29. April 1997 wandte sich die beschwerdeführende Partei an die BH mit dem Vorwurf, die mP komme der sie als Regulierungsunternehmen treffenden Instandhaltungspflicht sehr mangelhaft und in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr nach. Durch den starken Böschungsbewuchs mit Einzelstammstärken von ca. 20 cm und durch umfangreiche Humusanlandungen sei die technische Abfuhrkapazität des Baches wesentlich vermindert. Als direkter Bachanrainer habe die beschwerdeführende Partei ihre Investitionen in ihr Werk im Vertrauen auf die Regulierung des S-Baches durchgeführt und sehe ihre Maßnahmen nunmehr massiv beeinträchtigt und langfristig gefährdet. Im Vorjahr habe ein Hochwasser das gesamte Betriebsgelände überflutet und einen Schaden von etwa S 2,5 Millionen verursacht. Durch einen Ortsaugenschein am 10. September 1996 und den von der Unterabteilung Schutzwasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung erstellten Erhebungsbericht stehe fest, dass die Regulierung nicht mehr in ordnungsgemäßem Zustand sei. Nach dem Hochwasser sei lediglich der beschädigte Bewuchs entfernt, sonst aber seien keine Maßnahmen mehr gesetzt worden. Schriftliche Aufforderungen an die mP seien fruchtlos geblieben, weshalb die BH um raschestmögliche Überprüfung des derzeitigen Zustandes durch einen Ortsaugenschein und um Wiederherstellung eines technisch einwandfreien Zustandes des regulierten S-Baches ersucht werde.
In dem in dieser Eingabe der beschwerdeführenden Partei genannten Erhebungsbericht der genannten Dienststelle vom 7. Oktober 1996 wird ausgeführt, dass bei der Besichtigung am 10. September 1996 im Bereich der S-Bach-Böschungen starker Bewuchs habe festgestellt werden können, welcher Einzelstammstärken von bis zu 20 cm erreiche. Des Weiteren seien im Sohlbereich bis zu 40 cm hohe Einbauten auf etwa zwei Drittel der Sohlbreite für Fischereizwecke errichtet worden. Der starke Bewuchs an den Böschungen führe zu einer Vermindung des Abfuhrvermögens, weil sowohl der Abflussquerschnitt als auch die Abflussgeschwindigkeit reduziert würden. Des Weiteren werde durch den Bewuchs eine Querströmung verursacht, die über die Böschungsbereiche hinaus zu einer Reduktion der Abflussgeschwindigkeit führe. Mit dem Vorliegen eines in den Projektsannahmen dargestellten Geschwindigkeitsbeiwertes k = 40 könne keinesfalls mehr gerechnet werden, es liege realistischer Weise vielmehr nur noch ein solcher von k = 30 - 33 vor. Die Einbauten im Sohlbereich seien während des Hochwasserereignisses teilweise abgeschwemmt worden. Bei bordvollem Gerinne stellten sie kein wesentliches Abflusshindernis dar. Zudem liege die derzeitige Böschungsoberkante um etwa 20 cm niedriger als zum Zeitpunkt der Ausführung der Regulierung, was ebenfalls einen früheren Austritt von Hochwässern begünstige. Sowohl der Böschungsbewuchs als auch die tiefere Lage der Böschungsoberkante führten zu einer Verminderung der Abfuhrkapazität, sodass das vorhandene Profil nicht in der Lage sei, ein der Regulierungsbewilligung zu Grunde liegendes Hochwasser abzuführen. Abschließend sei zu bemerken, dass eine Regulierung, wie sie beim S-Bach durchgeführt worden sei, durch den Böschungsbewuchs eine ökologische und landschaftsgestalterische Aufwertung erfahre, weil sowohl eine Beschattung des Gerinnes und dadurch geringere Algenbildung im Gewässer als auch eine bessere Integration in das Landschaftsbild bewirkt werde. Bei Beseitigung des gesamten Bewuchses und der Humusanlandungen würde es zu einer Offenlegung der regelmäßig versteinten Gerinneböschungen kommen. Aus technischer Sicht sei 1959 die Abfuhr eines HQ30 als Hochwasserschutz definiert worden. Dieser Schutz sei mit dem derzeit vorhandenen abschnittsweisen Bewuchs nicht mehr gegeben.
Den Bewuchs und die Anlandungen im Gerinne und auch die von Fischern eingebauten Staustufen machten auch andere Anrainer des S-Baches zum Gegenstand beschwerdeführender Eingaben an die mP, welche diese Eingaben an die BH weiterleitete.
Die BH führte am 27. November 1997 eine Verhandlung durch, in welcher zunächst ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde. Sodann erstattete ein Amtssachverständiger für Fischerei ein Gutachten, in welchem er sich aus der Sicht seines Faches vehement für die Belassung der vorgenommenen fischereifreundlichen Einbauten als auch für eine Reduzierung der natürlichen Anlandungen und des Bewuchses nur im unumgänglichen Umfang mit der Begründung aussprach, dass der S-Bach im Ortsgebiet der mP extrem hart und naturfern reguliert worden sei, was das Aufkommen eines Fischbestandes nur in äußerst eingeschränktem Umfang ermöglicht und einen völligen Verlust der natürlichen Ökomorphologie in diesem Gewässerabschnitt bewirkt habe. Die Anlandungen und der entstandene Uferbewuchs hätten eine geringfügige Verbesserung herbeigeführt, was auch durch den erfolgten Einbau von Strukturelementen aus Holz in den Bach, teilweise über die gesamte Sohlbreite mit Absturzhöhen von etwa 30 - 40 cm, teilweise in Form von Kurzbuhnen herbeigeführt worden sei. Mit dieser Strukturierung habe eine allgemeine Belebung des Baches erreicht werden können, was die fischereiwirtschaftlichen Bedingungen im Regulierungsbereich positiv beeinflusst habe. Schon in verschiedenen regulierten Fließgewässerabschnitten in Oberösterreich seien solche fischereifreundlichen Einbauten vorgenommen worden und hätten sich äußerst günstig auf die jeweiligen Fischbestände ausgewirkt.
Vom Vertreter des Fischereiberechtigten wurde ersucht, den ökologischen Erfolg bei der bevorstehenden Bescheiderlassung zu berücksichtigen; durch den Einbau von lediglich 20 - 30 cm hohen Buhnen und Schwellen könne auf den Hochwasserabfluss kein ausschlaggebender Eingriff vorgenommen worden sein.
Für die beschwerdeführende Partei wurde auf der Entfernung der Humusanlandungen und der Bestockungen ebenso bestanden wie auf der Entfernung der Einbauten des Fischereiberechtigten im Bereiche des Betriebsgeländes der beschwerdeführenden Partei.
Der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik gab einen Überblick über die Geschichte der Regulierung des S-Baches im Gebiet der mP und wies darauf hin, dass das Regulierungsprojekt eine Regulierung für das 30-jährliche Hochwasser mit einem Abfuhrvermögen von 70 m3/s vorgesehen habe. Im Zuge eines größeren Hochwasserereignisses am S-Bach im August 1996 seien mehrere örtliche Wasseraustritte aus dem Bachbett festgestellt worden, welche im Bereich des Geländes der beschwerdeführenden Partei zu Schäden in der Werksanlage und im Gefolge zu einer Schadenersatzklage der beschwerdeführenden Partei gegen die mP wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Regulierungsprofiles des S-Baches geführt hätten. Auch andere Bachanrainer hätten Beschwerden eingebracht. In der Folge wurden vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Bewuchs und Anlandungen in den einzelnen Abschnitten des regulierten Baches beschrieben, wobei auch das Vorliegen von rund 20 Einbauten festgestellt wurde, welche der Fischerei dienen sollten, mit dem Regulierungsprojekt aber nicht verhandelt und demnach auch nicht bewilligt worden seien. Da diese Einbauten Auswirkungen verschiedenen Ausmaßes auf den Abfluss im S-Bach hätten, seien sie zu entfernen. Durch die beschriebenen Anlandungen, den Bewuchs und die Einbauten sei der bewilligte Regulierungszweck, nämlich die Abfuhr von Hochwässern mit einer Größenordnung von 70 m3/s, was nach dem Projekt dem 30-jährlichen Hochwasserabfuhrvermögen entspreche, nicht mehr gegeben, weshalb Anlandungen, Bewuchs und Querbauwerke zu entfernen seien. Dass diese Änderungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers förderlich seien, könne nichts daran ändern, dass sie zu Lasten des Abfuhrvermögens des Regulierungsquerschnittes gingen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 trug die BH der mP unter Berufung auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf, im Bereiche der näher beschriebenen wasserrechtlich bewilligten Regulierung und Verbauung des S-Baches in ihrem Ortsgebiet zu Spruchpunkt I. A. durch Entfernung der zu Unterpunkt a) näher dargestellten Anlandungen und des zu Unterpunkt b) näher dargestellten Bewuchses unterlassene Arbeiten nachzuholen sowie zu Spruchpunkt I. B. die als konsenslose Neuerungen anzusehenden Querbauwerke (rund 20 Einbauten zum Zwecke der Fischerei im gesamten Regulierungsverlauf) unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen zu beseitigen. Mit Spruchpunkt II. verhielt die BH die mP zum Ersatz der Kommissionsgebühren.
In der Begründung dieses Bescheides verwies die BH auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, wonach die Anlandungen und der Bewuchs den Regulierungszweck der Abfuhr von Hochwässern mit einer Größenordnung von 70 m3/s nicht mehr ermöglichten. § 50 WRG 1959 verpflichte den Unternehmer einer Regulierungsanlage "zur Instandhaltung des dem Konsens entsprechenden Umfanges". Dieser Verpflichtung sei die mP ungeachtet ausdrücklicher Vorschreibung in den entsprechenden Bescheiden nicht nachgekommen. Bei den der Fischerei dienenden Einbauten handle es sich in Bezug auf das bewilligte und überprüfte Regulierungsprojekt um Neuerungen im Sinne des § 138 WRG 1959, welche ungeachtet ihrer Eignung zur Verbesserung der ökologischen Funktion des Regulierungsgerinnes doch zu Lasten des Abfuhrvermögens des Regulierungsquerschnittes gingen. Sollte im Interesse der Verbesserung der ökologischen Funktion des Regulierungsgerinnes von der mP die Möglichkeit einer Änderung des Regulierungszweckes durch Verminderung der Abflusskapazität bei Hochwässern ins Auge gefasst werden, so liege es an ihr, bei der BH um die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen anzusuchen.
In der von der mP gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde unter Hinweis auf die Entscheidungsgrundlagen der Regulierungsbewilligung in Abrede gestellt, dass die der Regulierungsbewilligung zu Grunde gelegene Abfuhrkapazität nicht mehr gegeben sei, wurde das Fehlen einer nachvollziehbaren Feststellung über eine Beeinträchtigung der Abfuhrkapazität des Gerinnes durch die Einbauten geltend gemacht, die Erforderlichkeit bestritten, sowohl Anlandungen und Bewuchs als auch die Einbauten zu entfernen, das Vorliegen des Tatbestandes nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 dem Grunde nach sowohl wegen "Geringfügigkeit der Einwirkungen" als auch deswegen bezweifelt, weil die abschließenden Ausführungen der Begründung des Bescheides der BH eher ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 indiziert hätten, ferner die Frage releviert, weshalb bezüglich bestimmter Abschnitte nicht auch eine andere Gemeinde als Bescheidadressat heranzuziehen gewesen wäre, und schließlich noch gerügt, dass der Spruch des Bescheides der BH im Verhältnis zu den vorliegenden Ermittlungsergebnissen überschießend gestaltet worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mP mit dem auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Ausspruch Folge, dass Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides der BH vom 16. Februar 1998 aufgehoben werde.
Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde mit der rechtlichen Erwägung, dass der allgemeinen gesetzlichen Erhaltungspflicht im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 die im § 50 Abs. 6 WRG 1959 für Schutz und Regulierungswasserbauten und für andere nicht der Wasserbenutzung dienende Wasseranlagen speziell geregelte Erhaltungspflicht gegenüberstehe. Demnach seien die mP und teilweise eine andere Gemeinde als aus den Bewilligungen Berechtigte zur Instandhaltung der Regulierung nur soweit verpflichtet, als aus deren Verfall Schäden zu befürchten seien. Die die Schutzwirkung der Anlage einschränkenden Ablagerungen und der Pflanzenbewuchs seien aber kein Verfall der Anlage im Sinne des § 50 Abs. 6 WRG 1959 und könnten einem solchen Verfall auch nicht sinngemäß gleichgehalten werden. Nur ein Schaden an der Bausubstanz nämlich wäre als Verfall zu bezeichnen. Der Bescheid der BH sei auf die mit den wasserrechtlichen Bewilligungen verbundenen Bescheidauflagen gestützt worden, mit welchen jeweils die Instandhaltung der Anlagen "im ordnungsgemäßen Zustand" angeordnet worden sei. Soweit es zur Durchsetzung bescheidmäßiger Anordnungen eines Behördenverfahrens bedürfe, sei ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen, was auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides gelte. Würden dagegen durch Bescheid festgelegte Handlungspflichten dem Verpflichteten mit einem neuerlichen Bescheid nochmals zur Erfüllung aufgetragen, dann würde dies einen Verstoß gegen den Grundsatz darstellen, dass in derselben Sache nur einmal zu entscheiden sei. Der in den Bewilligungsbescheiden jeweils enthaltene Auflagenpunkt über die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlage erscheine allerdings zu wenig konkretisiert, um als Vollstreckungstitel herangezogen werden zu können und habe eher den Stellenwert eines Hinweises auf die gesetzliche Instandhaltungspflicht. Für die im Interesse der Fischerei ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Einbauten im S-Bach sei die mP nicht verantwortlich, weil die Einbauten nicht in ihrem Auftrag errichtet worden seien. Es sei der angefochtene Bescheid damit sowohl im Umfang seines Instandsetzungsauftrages (Entfernung von Ablagerungen und Bewuchs) als auch seines Entfernungsauftrages (Einbauten) aufzuheben gewesen. Den Eigentümern bedrohter oder beschädigter Liegenschaften und Anlagen obliege es gemäß § 50 Abs. 6 WRG 1959 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 leg. cit. selbst, für deren Schutz zu sorgen. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren sei von der mP nicht bekämpft worden, weshalb der diesbezügliche Spruchabschnitt unberührt aufrecht bleibe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird von der beschwerdeführenden Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt ansieht, nicht durch ein Unterbleiben der der mP aufgetragenen Instandhaltungs- und Räumungsverpflichtungen geschädigt und nicht durch die Überbürdung dieser Pflichten auf sie mit ansonsten die mP treffenden Kosten belastet zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Den gleichen Antrag hat die mP in ihrer Gegenschrift gestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach der Bestimmung des § 50 Abs. 1 WRG 1959 haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, der Art zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden nach § 50 Abs. 6 WRG 1959 die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
Im § 50 Abs. 8 WRG 1959 wird angeordnet, dass die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen ist, sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird.
Die im § 50 Abs. 6 WRG 1959 erwähnte Bestimmung des § 42 WRG 1959 ordnet in einem ersten Absatz zunächst an, dass die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50, zunächst denjenigen überlassen bleibt, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.
Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 WRG 1959, auf welche im § 50 Abs. 6 letzter Satz WRG 1959 verwiesen wird, schreibt vor, dass dann, wenn die sonach (somit nach § 42 Abs. 1 WRG 1959) Berufenen diesen Schutz unterlassen und hieraus die Gefahr entsteht, dass für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen müssen.
Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0290). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 erlassen werden (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 95/07/0100, ebenso wie auch schon das von der BH zutreffend zitierte, zum Wasserrechtsgesetz 1934 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1959, Slg. N.F. Nr. 4.913/A).
Im Beschwerdefall lag ein auf die Entfernung von Anlandungen, Bewuchs und Einbauten im regulierten Gerinne abzielendes Verlangen der beschwerdeführenden Partei vor. Dass diese als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 anzusehen war, wurde unter dem Eindruck der auf ihrem Betriebsgelände aufgetretenen Hochwasserschäden, die ihrem Abhilfebegehren an die BH vorangegangen waren, der Sache nach zutreffend von niemandem in Abrede gestellt. Lag damit das Verlangen eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Durchsetzung der Instandhaltungspflicht nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vor, dann war es von der belangten Behörde zunächst schon methodisch verfehlt, der Berufung der mP gegen den erstinstanzlich erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag durch eine Spruchgestaltung Folge zu geben, die sich auf eine auf § 66 Abs. 4 AVG gestützte Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beschränkte, anstatt über den Abhilfeantrag der beschwerdeführenden Partei eine Sachentscheidung zu treffen, welche im Ergebnis des von der belangten Behörde vertretenen Rechtsstandpunktes auf Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei hätte lauten müssen. Diese Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides würde für sich allein aus den im hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, 99/07/0205, dargelegten Gründen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müssen. Es vermag der Verwaltungsgerichtshof aber die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht zu teilen, in deren Ergebnis sie der Berufung der mP konsequenter Weise durch Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne der Abweisung des Verlangens der beschwerdeführenden Partei hätte Folge geben müssen.
Die belangte Behörde leitet aus der Bestimmung des § 50 Abs. 6 WRG 1959 ab, dass die mP für ihren Regulierungswasserbau eine Erhaltungspflicht nur im eingeschränkten Umfang, nämlich dahin treffe, dass aus dem Verfall der Anlage Schäden zu befürchten wären. Die Ablagerungen und der Pflanzenbewuchs, durch welche die Schutzwirkung der Anlage eingeschränkt würden, könnten als Verfall der Anlage im Sinne der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 aber nicht angesehen werden, weil es hiezu eines Schadens an der Bausubstanz bedürfte. Die beschwerdeführende Partei wendet sich sowohl gegen das behördliche Verständnis vom Begriff "Verfall" als auch gegen die Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 im Grundsätzlichen, indem sie hiezu zum einen einwendet, dass die Eigenschaft der mP als Eigentümer der Anlage gar nicht festgestellt worden sei, und zum anderen darauf verweist, dass der mP die Instandhaltung der Regulierungsanlage seinerzeit bescheidmäßig zur Pflicht gemacht worden sei.
Ob der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung des Begriffes "Verfall" im Sinne des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 beizupflichten wäre, kann dahingestellt bleiben. Mit Recht macht die beschwerdeführende Partei nämlich geltend, dass die Voraussetzungen eines Anwendungsfalles der die Instandhaltungspflicht einschränkenden Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 im Beschwerdefall nicht vorliegen.
Zutreffend trägt die beschwerdeführende Partei zunächst schon vor, dass sich die Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 auf den Eigentümer einer nicht der Wasserbenutzung dienenden Wasseranlage bezieht, und dass es an einer Feststellung darüber, wer Eigentümer der betroffenen Wasseranlage ist, im angefochtenen Bescheid fehlt. Eine Feststellung, aus welcher sich rechtlich die Stellung der mP als Eigentümer der Regulierungsanlage hätte ableiten lassen, wäre von der belangten Behörde aber jedenfalls zu treffen gewesen, um der von ihr vorgenommenen Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 eine erste rechtliche Basis zu verschaffen. Ein Eigentumsrecht der mP an der von der strittigen Instandhaltungspflicht betroffenen Anlage ergibt sich nämlich nicht allein schon aus der Eigenschaft der mP als Trägerin des Konsenses der Regulierungsbewilligung, wie die mP anzunehmen scheint, wenn sie in ihrer Gegenschrift "davon ausgeht", in ihrem Gemeindegebiet "Eigentümer der S-Bachregulierung" zu sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der - nur für Wasserbenutzungsanlagen geltenden - Bestimmung des § 22 WRG 1959 bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, wird mit dieser Vorschrift kein vom Zivilrecht abweichender Eigentumsbegriff geschaffen, sondern knüpft auch der Eigentumsbegriff des § 22 Abs. 1 WRG 1959 an jenen des Zivilrechtes an (siehe die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Slg. N.F. Nr. 14.730/A, vom 14. Mai 1997, Slg. N.F. Nr. 14.677/A, und vom 25. Februar 1992, 88/07/0107). Außerhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung des § 22 WRG 1959 kann erst recht der Umstand der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein die Eigentumsrechtsverhältnisse am hergestellten Bauwerk nicht regeln, wie auch die Berechtigung zur Stellung eines Bewilligungsantrages - ebenso wie auch bei Wasserbenutzungsanlagen - von der Position als Eigentümer der Anlage nicht abhängt (siehe hiezu die im hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, 2000/07/0243, angestellten Erwägungen).
Entscheidend gegen die Rechtsauslegung der belangten Behörde spricht der in ihren rechtlichen Erwägungen nicht erkannte Umstand, dass der mP die Erhaltung der Anlage im ordnungsgemäßen Zustand im Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1960 dezidiert zur Pflicht gemacht worden war. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des ersten Satzes des Spruchpunktes II) 23.) dieses Bescheides. Von einem Übergang der Erhaltungspflicht an Beteiligte im Sinne des zweiten Satzes des genannten Spruchpunktes des Bewilligungsbescheides für die Regulierung geht weder die belangte Behörde noch die mP aus, sodass vom Vorliegen einer bescheidmäßig konkretisierten Verpflichtung der mP zur Erhaltung des Regulierungswasserbaus "im ordnungsgemäßen Zustande" auszugehen ist. Der im Bewilligungsbescheid gebrauchte Ausdruck "ordnungsgemäßer Zustand" ist aber etwas entschieden anderes als das, wovon im § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede ist. Unter einem "ordnungsgemäßen Zustand" ist vielmehr jener zu verstehen, den § 50 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 beschreibt, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspricht. Dass die in Rede stehende Bescheidbestimmung mangels ausreichender Bestimmtheit keine Rechtswirkungen entfalten könnte, wie die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift noch meint, trifft somit nicht zu.
Unter diesem Aspekt einer auf der mP lastenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Erhaltung des Regulierungswasserbaus im ordnungsgemäßen und somit der Bewilligung entsprechenden Zustand verliert die Frage nach dem Eigentum am Regulierungswasserbauwerk rechtlich an Bedeutung. Ist die mP nämlich als Eigentümerin der Anlage anzusehen, dann würde die von der belangten Behörde gesehene Einschränkung ihrer Erhaltungspflicht auf Grund der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 nach dem Wortlaut dieser Norm ja nur "mangels ausdrücklicher Verpflichtung" gelten, die dargestellte "ausdrückliche Verpflichtung" der mP durch den Bescheid über die Regulierungsbewilligung vom 9. Juli 1960 aber der von der belangten Behörde gesehenen Einschränkung der Erhaltungspflicht der mP nach § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 entgegenstehen. Ist die mP nicht als Eigentümerin des Regulierungsbauwerkes anzusehen, dann führt die nach § 50 Abs. 6 Satz 1 WRG 1959 vorgesehene sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 1 leg. cit. auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, zum ersten Halbsatz des § 50 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959, mit welchem die Erhaltungspflicht der Eigentümer von Wasserbenutzungsanlagen (arg.: "ihre Wasserbenutzungsanlagen") unter der Bedingung steht, dass nicht "rechtsgültige Verpflichtungen anderer" bestehen, unter welchem Aspekt erneut die mP als Erhaltungspflichtige kraft Anordnung des Regulierungsbewilligungsbescheides vom 9. Juli 1960 anzusehen ist.
Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hilfsweise gebrauchte Argument, die Vorschreibung einer schon bescheidmäßig festgestellten Handlungspflicht würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit behördlicher Entscheidungstätigkeit verstoßen, ist im Beschwerdefall nicht tragfähig. Wurde mit der genannten Auflage des Bewilligungsbescheides für die Bachregulierung die mP als zur Erhaltung des regulierten Gerinnes im ordnungsgemäßen Zustand verpflichtetes Rechtssubjekt bestimmt, dann konnte ein die im Bewilligungsbescheid festgelegte Erhaltungspflicht konkretisierender wasserpolizeilicher Auftrag zur Nachholung unterlassener Arbeiten nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegen den Grundsatz der Einmaligkeit behördlicher Entscheidungstätigkeit nicht verstoßen.
Ob die von der BH zum Gegenstand ihres zu Spruchpunkt I. A. erlassenen Auftrages vom 16. Februar 1998 gemachten Anlandungen und Bewuchserscheinungen im regulierten Gerinne aber nun tatsächlich dazu geführt hatten, dass sich der Regulierungswasserbau nicht mehr in einem der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustand befand, wurde von der BH bejaht, von der mP in der Berufung bestritten und von der belangten Behörde aber aus dem Grunde der von ihr vertretenen, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung nicht geprüft.
Zu den konsenswidrigen Einbauten in das regulierte Gerinne hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, eine Beseitigung dieser konsenslosen Einbauten könne der mP deswegen nicht rechtens aufgetragen werden, weil diese Einbauten nicht in ihrem Auftrag vorgenommen worden seien. Auch diese Begründung überzeugt nicht. Trifft es auch zu, dass der mP die von § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 geforderte Tatbestandsvoraussetzung einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nicht aus dem Umstand eines von ihr vorgenommenen Einbaus der konsenswidrigen Vorrichtungen vorgeworfen werden könnte, müssen diese dem Regulierungskonsens widerstreitenden, von Dritten eigenmächtig vorgenommene Einbauten in gleicher Weise wie die Anlandungen und der Bewuchs im Lichte der Pflicht der mP zur Erhaltung des regulierten Gerinnes in dem der erteilten Regulierungsbewilligung entsprechenden Zustand gesehen werden.
Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machende Handlungen Dritter berechtigen den Erhaltungspflichtigen wohl zum zivilrechtlichen Regress den handelnden Personen gegenüber, können am Bestand der Erhaltungspflicht jedoch nichts ändern. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A, für unbefugte Ablagerungen Dritter in einem Bach und im hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0088, für unzulässig eingeleitete Stoffe fremder Indirekteinleiter ausgesprochen. Dass für konsenslos vorgenommene Einbauten Dritter in ein reguliertes Gerinne anderes gelten müsste, wenn solche Einbauten die Instandhaltungspflicht des zur Erhaltung des regulierten Gerinnes Verpflichteten deswegen auslösten, weil sich das Gerinne damit in rechtserheblicher Weise nicht mehr in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand befände, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Dass diejenigen, welche die "fischereifreundlichen Einbauten" ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen haben, als Täter kraft Setzung einer eigenmächtigen Neuerung ihrerseits als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht gekommen wären, schließt nicht aus, dass die Belassung solcher Einbauten Dritter durch die mP eine Verletzung ihrer Verpflichtung darstellen konnte, das regulierte Gerinne im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Ob diese Einbauten aber nun tatsächlich geeignet waren, einem der erteilten Bewilligung des Regulierungsbauwerks entsprechenden Zustand des regulierten Gerinnes in rechtserheblicher Weise entgegenzustehen, war eine Frage, die zunächst auf der Basis entsprechend fachkundig getroffener Sachverhaltsfeststellungen über die Auswirkungen dieser Einbauten zu treffen war. Die mP hat die diese Frage bejahende Beurteilung der BH mit Argumenten bekämpft, die - zumal auch mit der vorgetragenen Kritik an der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Bekundungen des Amtssachverständigen - einer Erörterung auf der Sachebene durchaus bedürftig waren. Eine solche Erörterung ist im angefochtenen Bescheid - insoweit konsequenterweise - unterblieben, als die belangte Behörde es aus den von ihr angeführten rechtlichen Erwägungen für ausgeschlossen ansah, der mP im Zusammenhang mit den konsenslosen Einbauten Dritten einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aus den dargelegten Erwägungen aber auch diese Rechtsansicht der belangten Behörde nicht.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil mit der nach § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichtenden Gebühr auch die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als vergebührt gelten.
Von der Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Gerichtshof aus dem im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem nicht entgegen, weil die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsschutzziel auch ohne Vortrag ihres Standpunktes in mündlicher Verhandlung erreicht hat. Die mP hat keinen Verhandlungsantrag gestellt.
Wien, am 18. September 2002
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