Normen
AVG §59 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litb;
AWG 1990 §39;
AWG 1990;
B-VG Art130 Abs2;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VerpackV 1996 §10;
VerpackV 1996 §2 Abs10;
VerpackV 1996 §2 Abs9;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
VerpackV 1996 §7 ;
VerpackV 1996 §7 Abs2;
VerpackV 1996 Anl3;
VerpackV 1996;
VStG §21 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litb;
AWG 1990 §39;
AWG 1990;
B-VG Art130 Abs2;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VerpackV 1996 §10;
VerpackV 1996 §2 Abs10;
VerpackV 1996 §2 Abs9;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
VerpackV 1996 §7 ;
VerpackV 1996 §7 Abs2;
VerpackV 1996 Anl3;
VerpackV 1996;
VStG §21 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer bei der O. AG am 20. September 2000 durchgeführten Überprüfung nach § 33 Abs. 5 AWG 1990 betreffend Einhaltung der Verpflichtungen nach der VerpackVO 1996 regte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beim Landeshauptmann von Wien die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 VStG) an.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den x. Bezirk, vom 3. Oktober 2002 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der O. AG zu verantworten, dass die oben genannte Gesellschaft es am Standort W., L.-Straße 3, im Zeitraum 01.04.2000 bis 14.5.2001 als Verpflichteter gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 (Abpacker) hinsichtlich der im Jahr 1999 in Österreich in Verkehr gesetzten Mineralölgebinde, für die nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wurde, und zwar zumindest
45.895 kg Kunststoffflaschen und 310.439 kg Metallfässer, unterlassen hat
1) die Menge der 1999 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen, die gegliedert nach Packstoffen bis spätestens 31. März 2000 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu melden sind, zu melden;
2) den Nachweis über die Rücknahme der im Kalenderjahr 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen, der gegliedert nach Packstoffen für das Kalenderjahr 1999 bis spätestens 31. März 2000 zu führen ist und die in Anlage 3 der VerpackVO 1996 festgelegten Angaben zu enthalten hat, zu führen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;
3. hinsichtlich og. Kunststoffflaschen, wonach hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem im Jahr 1999 tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge bis 31. März 2000 rückwirkend die Teilnahme an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen hat, an einem solchen System teilzunehmen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1) § 3 Abs. 4 Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996 i.d.g.F. (VerpackVO 1996) i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990 i. d.g.F. (AWG)
ad 2) § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG
ad 3) § 3 Abs. 9 VerpackVO 1996 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. b Z 1 AWG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1) bis 3) jeweils Geldstrafe von EUR 175.--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Tagen 12 Stunden gemäß
ad 1) und 2) § 39 Abs. 1 lit. c AWG
ad 3) § 39 Abs. 1 lit. b AWG"
Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
In der Begründung des Straferkenntnis heißt es u.a., dass der Beschwerdeführer mit 22. März 1995 vom Vorstand der O. AG als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Betriebsstätte Wien xx, F.-Straße, bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt und sei daher, weil in dieser Betriebsstätte die verfahrensgegenständlichen Mineralölgebinde befüllt würden, für die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 zur Anwendung gelange. Zu der im Strafbescheid genannten Anzahl von
310.439 Metallgebinden machte die Berufung geltend, dass darin auch ein großer Teil von zur Wiederverwendung vorgesehenen Metallgebinden enthalten sei. Ferner wandte der Beschwerdeführer u. a. ein, dass die Meldungen gemäß § 3 Abs. 4 und 6 VerpackVO 1996 fristgerecht nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres 1999 hätten erstattet werden können. Die Verwaltungsübertretung sei damit ab dem ungenützten Verstreichenlassen der Frist vollendet und beendet, sodass die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2003 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Standort "Wien xx., F.-Straße/Ö. L." zu lauten sowie die Wortfolge
"310.439 kg Metallfässer" zu entfallen habe und durch "62.506 kg Metallfässer" zu ersetzen sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses wurde der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wurde die verhängte Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1 und 2 auf je EUR 100.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je zwei Tage herabgesetzt. Ferner wurde Beitrag der Kosten gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG festgelegt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere auf Grundlage der vorliegenden Gutachten sowie der in den mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde getätigten Äußerungen der Sachverständigen, und nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften, dass es sich bei den vorliegenden Mineralölgebinden auf Grund der gefährlichen Eigenschaften der Restinhalte (Mineralöle) um gefährliche Abfälle im Sinne des AWG handle. Dies werde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsmeinung gehe die belangte Behörde davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Mineralölgebinde den Bestimmungen der VerpackVO auf Grund folgender Erwägungen unterliegen:
Es seien beide in der Verhandlung vom 2. Juni 2003 beigezogenen Sachverständigen in ihren schlüssigen und inhaltlich diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Ausführungen zu dem Schluss gekommen, dass bei Metallfässern die Möglichkeit einer Verwertung in der Behandlungsanlage der EBS Simmering bestehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde jedoch die thermische Behandlung eine unverhältnismäßige Erschwerung darstellen, weil es sich hiebei um keine stoffliche Verwertung im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 handle. Hiebei übersehe der Beschwerdeführer, dass für die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4, 6 und 9 lediglich zu prüfen sei, ob eine Verwertung der Verpackungen, die unbestrittenermaßen gefährlichen Abfall darstellten, verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde. Für die Frage, der Anwendbarkeit der Verordnung sei es ohne Belang, ob die Verwertung stofflich oder thermisch erfolge.
Dass eine thermische Behandlung gegenständlicher Metallfässer durchaus möglich sei, sei von beiden Sachverständigen bestätigt worden. Ergänzend habe DI K. noch ausgeführt, dass eine thermische Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung möglich sei, zumal sich die EBS bei der so genannten Zufeuerung bei Einbringung von (noch im folgenden zu erörternden) Kunststoffgebinden Energie ersparen würde. Inwieweit eine allfällige stoffliche Behandlung im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 ausgeschlossen sei, sei entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter zu behandeln, weil der § 7 leg. cit. lediglich auf eine Verwertungsmöglichkeit, ohne diese weiter zu determinieren, abstelle. Ebenso sei auch von einer grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit auszugehen, weil beide Sachverständige die Möglichkeit einer thermischen Behandlung der Metallfässer festgestellt hätten. DI N. habe in seinem technischen Gutachten vom 31. März 2003 ausgeführt, die in die beispielsweise angeführte EBS Simmering der Fernwärme Wien eingebrachten Gebinde könnten dergestalt genutzt bzw. verwertet werden, dass die Abwärme aus der geregelten Abfallverbrennung anschließend genutzt werde, wobei die Kraft-Wärme-Koppelung mit Anschluss an ein leistungsstarkes Fernwärmenetz einen besonders guten Wirkungsgrad sicherstelle.
Die Frage der tatsächlichen Möglichkeit einer stofflichen Verwertung gegenständlicher Fässer im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 sei mangels Präjudizialität dieser Norm im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen, wobei grundsätzlich darauf hinzuweisen sei, dass auch nach dieser Norm eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Einbringung von Metallen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik durchzuführen und somit auch eine thermische Behandlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich einer Verwertung gegenständlicher Gebinde, die keine unverhältnismäßige Erschwerung darstelle, stehe auch die Qualifikation als gefährliche Abfälle bzw. die damit zusammenhängenden administrativen Erschwernisse nicht entgegen, zumal ansonsten gefährliche Abfälle generell von der Anwendung der § 3 Abs. 1, 4 und 6 und 9 sowie § 4 VerpackVO 1996 ausgenommen wären, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall sei.
Nach übereinstimmender Aussage beider Sachverständigen könnten auch Kunststoffgebinde ohne unverhältnismäßigen Aufwand einer thermischen Verwertung zugeführt werden und somit sei auch die Frage einer allfälligen stofflichen Verwertung bzw. deren Verhältnismäßigkeit hier nicht näher zu prüfen.
Es sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers ferner entgegen zu halten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 auf die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Verwertung von Verpackungen mit gefährlichen Abfällen abzustellen sei, jedoch stelle eine allfällige gemeinsame Sammlung unter anschließender Einbringung in Recycling- oder sonstige Verwertungsanlagen keine allfällige unverhältnismäßige Erschwerung dar. Die Frage, inwieweit die Verwertung bzw. Wiederverwendung von anderen als gefährlichen Abfällen verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu stellen. Würde der Gesetzgeber darauf abstellen, so wäre im Lichte des vom Beschwerdeführer zitierten Vermischungsverbotes gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 VerpackVO 1996 jede notwendigerweise getrennte Sammlung unverhältnismäßig. Dass jedoch gefährliche Abfälle generell aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein sollten, sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Beim Unterlassen des Führens von Nachweisen handle es sich um ein Unterlassungsdelikt, wobei das strafbare Verhalten so lange vorliege, solange die Nachweise nicht vorhanden seien. Es sei daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die im Spruch vorgenommene geänderte Umschreibung des Standortes sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer gemäß dem im Akt befindlichen Schreiben vom 22. März 1995 zum verantwortlichen Beauftragten für die genannte Betriebsstätte mit seiner Zustimmung bestellt und ihm die Verantwortung der Einhaltung der relevanten verwaltungsrechtlichen Vorschriften übertragen worden sei.
Durch die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen sei das rechtlich geschützte Interesse an der Erfassung eines im Voraus bestimmten Anteils an Verpackungen mit dem weiteren Ziel, diese einer Wiederverwertung zuzuführen, in nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt worden, sodass der Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering zu werten gewesen sei. Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung sei bereits von der erstinstanzlichen Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet worden. Allfällige Erschwerungsgründe seien im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien als günstig zu werten gewesen und die bestehenden Sorgepflichten für ein Kind sowie für die Ehegattin berücksichtigt worden.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe komme jedoch nicht in Frage, zumal der Beschwerdeführer bzw. andere zur Anwendung der VerpackVO 1996 verpflichtete Personen in Hinkunft wirksam von der Begehung von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten werden sollten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
In der Begründung heißt es, dass die O. AG als Abpacker i. S.d. § 7 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 1 und 4 sowie § 10 VerpackVO 1996 anzusehen sei. Zutreffend habe die belangte Behörde festgestellt, dass es sich bei den gebrauchten Mineralölgebinden um gefährliche Abfälle handle. Demgemäß sei weiters zu prüfen, ob die Wiederverwendung oder Verwertung dieser Abfälle i.S.d. § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 verhindert oder unverhältnismäßig erschwert werde. Das Beweisverfahren und in weiterer Folge die rechtliche Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hätten sich auf die Frage beschränken können, ob die Restinhalte bzw. Anhaftungen in den nicht restentleerten gebrauchten Mineralölgebinden deren Verwertung verhindere oder unverhältnismäßig erschwere.
Diese Rechtsfrage habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsch gelöst. Im zentralen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides führe die belangte Behörde aus, dass es für die Frage der Anwendbarkeit der VerpackVO 1996 ohne Belang sei, ob die Verwertung stofflich oder thermisch erfolge.
Die belangte Behörde wende die Rechtsbegriffe "Verwertung" und "Behandlung" unrichtig an. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid übersehen, dass bei der Subsumtion des in § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren" die sonstigen Bestimmungen der VerpackVO in ihrem systematischen Zusammenhang zu berücksichtigen seien. Dieses Erfordernis zeige sich zunächst schon allein daran, dass diese Verpackungen bei einer Bejahung eines Verwertungshindernisses oder einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Verwertung nicht den sich aus § 3 Abs. 1 ,4 ,6 und 9 sowie § 4 leg. cit. ergebenden Verpflichtungen unterlägen.
Mit anderen Worten heiße dies, dass bei Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales zu fragen sei, ob der Verpflichtete überhaupt in der Lage sei, die in § 3 Abs. 1, 4 , 6 und 9 sowie § 4 enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Sollte diese Frage mit "nein" zu beantworten sein, so liege ein Verwertungshindernis i. S.d. § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 vor. Sollte dies Frage hingegen mit "ja" zu beantworten sein, so wäre weiter zu prüfen, ob dies Verwertung unverhältnismäßig erschwert sei.
Die O. AG müsse mangels Wiederverwendungsmöglichkeit die zurückgenommenen Kunststoffmineralölgebinde nachweislich zu zumindest 40 % und die zurückgenommenen Weißblech-Metallgebinde zu zumindest 95 % in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einbringen, um den Vorgaben des § 10 VerpackVO 1996 (der für so genannte "Selbsterfüller" gelte) zu entsprechen. Die O. AG habe auch nicht die Möglichkeit, sich dieser sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 VerpackVO 1996 ergebenden Verpflichtung durch die Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem zu entziehen.
Da der O. AG hinsichtlich der gebrauchten Mineralölgebinde eine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nicht möglich gewesen sei, sei sie verpflichtet, die sich aus § 10 VerpackV 1996 ergebenden stofflichen Verwertungsquoten (40 % für Kunststoffverpackungen und 95 % für Metallverpackungen) selbst zu erfüllen und diese Verpackungen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung gemäß dem Stand der Technik einzubringen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass es derzeit in Österreich keine Anlagen zur stofflichen Verwertung von gebrauchten Kunststoffmineralölgebinden und Weißblechmineralölgebinden gebe, die Errichtung derartiger Anlagen in technischer Hinsicht völlig unverhältnismäßig sei und dies einen keineswegs zu rechtfertigenden Aufwand darstellen würde.
Den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen N. sei der Amtssachverständige der belangten Behörde Dr. K. entweder überhaupt nicht oder nur mit teils widersprüchlichen, teils unhaltbaren Behauptungen entgegen getreten Die belangte Behörde habe diese Argumente unreflektiert in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommen, weshalb darauf näher einzugehen sei.
Die belangte Behörde habe sich mit § 10 VerpackVO 1996 auf Grund eines Rechtsirrtums überhaupt nicht auseinander gesetzt. Demgemäß lasse der angefochtene Bescheid auch jedwede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die in § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 genannte unverhältnismäßige Erschwernis und die in § 10 leg. cit. enthaltene Unverhältnismäßigkeit den gleichen oder einen verschiedenen Regelungsinhalt aufwiesen. § 10 (nicht jedoch § 7) leg. cit. verweise diesbezüglich auf § 1 Abs. 2 AWG 1990. Da es für die stoffliche Verwertung von gebrauchten Mineralölgebinden derzeit keine Anlagen in Österreich gebe, seien die in § 10 für "Selbsterfüller" vorgeschriebenen stofflichen Verwertungsquoten in Bezug auf gebrauchte Mineralölgebinde unverhältnismäßig. Diese Unverhältnismäßigkeit sei bei der Subsumtion der unverhältnismäßigen Erschwernis i.S.d. § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 in der Form zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer verhinderten bzw. unverhältnismäßig erschwerten Verwertung zu bejahen sei.
Die Unverhältnismäßigkeit in § 10 VerpackVO 1996 einerseits und in § 7 Abs. 2 leg. cit. andererseits könne inhaltlich nicht unterschiedlich beschaffen sein, weil es in beiden Fällen um die Frage der Verwertung gebrauchter Mineralölgebinde gehe. Überdies sei § 19 leg. cit. auf Grund des Verweises des § 7 Abs. 2 auf § 3 Abs. 1 und 6 leg. cit. und damit auch auf § 10 in § 7 Abs. 2 leg. cit. "hineinzulesen" und bei der Subsumtion der Verhinderung bzw. unverhältnismäßigen Erschwernis der Verwertung zu berücksichtigen. Jede andere Auslegung würde die systemischen Zusammenhänge vollkommen unberücksichtigt lassen und auch den Zweck des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 geradezu ins Gegenteil verkehren.
Selbst wenn es sich bei der EBS um eine "Anlage zur thermischen Behandlung" gefährlicher Abfälle mit anschließender stofflicher Verwertung handelte, werde damit die Vorgabe des § 10 VerpackVO 1996, wonach ein "Selbsterfüller" die zurückgenommenen Verpackungen in eine Anlage zur stofflichen Verwertung einzubringen haben, nicht erfüllt.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Subsumtion des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 unrichtig durchgeführt. Auf Grund des § 10 leg. cit. genüge es eben gerade nicht, dass bloß eine thermische Behandlung oder eine thermische Verwertung der gebrauchten Mineralölgebinde möglich sei. Vielmehr führten die unerfüllbaren stofflichen Verwertungsquoten gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 10 VerpackVO 1996 zur Unmöglichkeit bzw. unverhältnismäßigen Erschwernis einer Verwertung i.S.d. VerpackVO 1996. Die verfehlte Rechtsmeinung der belangten Behörde, der Begriff der "Verwertung" in § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 würde die thermische Behandlung oder thermische Verwertung umfassen, erweise sich bei grammatikalischer, systematischer und teleologischer Auslegung als unrichtig.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, die im angefochtenen Bescheid übernommene Behauptung des Amtssachverständigen, dass eine thermische Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung möglich sei, sei in technischer und abfallrechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die belangte Behörde habe damit gegen das auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachtende Verbot der extensiven Interpretation sowie gegen das Analogieverbot gemäß Art. 7 MRK verstoßen. § 10 VerpackVO 1996 fordere "unzweideutig" die Einbringung der Verpackungsabfälle in eine Anlage zur stofflichen Verwertung. Es sei daher unzulässig, die behauptete Möglichkeit der Einbringung in eine Anlage zur thermischen Behandlung mit anschließender stofflicher Verwertung als ausreichend und damit als verhältnismäßig i.S.d. § 7 Abs. 2 und § 10 VerpackVO 1996 anzusehen und damit eine Bestrafung des Beschwerdeführers zu begründen.
Ferner rügt der Beschwerdeführer die seiner Auffassung nach vorgenommene Auswechslung des Tatortes, weil es sich dabei nicht um eine bloße Konkretisierung des Tatortes, sondern um eine völlige Neufassung desselben handle.
Im Zusammenhang mit § 21 VStG wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung darauf hingewiesen, dass er mit guten Gründen davon habe ausgehen können, die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 sei auf gebrauchte Mineralölgebinde anzuwenden. So heiße es in den Erläuterungen zur VerpackVO 1996 des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu § 7 Abs. 2 leg. cit., dass für Verpackungen mit Restinhalten keine Rücknahmeverpflichtung gemäß VerpackVO bestehe. Daher wäre im angefochtenen Bescheid selbst dann von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen, wenn man von der verfehlten Rechtsmeinung der belangten Behörde ausgehe, weil das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls als geringfügig anzusehen sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.
Die belangte Behörde habe die Verjährungsfrage unrichtig gelöst. Bei Unterlassungsdelikten höre das strafbare Verhalten auf, sobald die Handlung nachgeholt worden oder die Handlungspflicht weggefallen sei. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne demnach solange nicht, als die Pflicht zum Handeln bestehe und erfüllt werden könne. Der Beschwerdeführer könne den Nachweis über die Rücknahme der im Kalenderjahr 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen, der gegliedert nach Packstoffen für das Kalenderjahr 1999 bis spätestens 31. März 2000 zu führen gewesen wäre und die in Anlage 3 der VerpackVO 1996 festgelegten Angaben zu enthalten habe, deshalb nicht mehr führen, weil diese Daten im Jahr 1999 nicht erhoben worden seien.
Die zurückgenommenen gebrauchten Mineralölgebinde fielen insbesondere bei den Tankstellen der O. AG an. Demgemäß müsste der Beschwerdeführer, um die Meldung gemäß Anlage 3, Spalte 3, für das Kalenderjahr 1999 machen zu können, über die Daten verfügen, welche Gewichtsmengen an gebrauchten Mineralölgebinden bei den einzelnen Tankstellen zurückgenommen und in weiterer Folge an für die Übernahme gefährlicher Abfälle entsprechend befugte Entsorgungsunternehmen übergeben worden seien. Diese Daten existierten jedoch nicht und könnten auch im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei dem Beschwerdeführer somit unmöglich, diesen Nachweis zu erbringen.
Überdies habe die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang übersehen, dass weder der Vorstand der O. AG noch der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter in der Lage seien, im Nachhinein auf die für die einzelnen Tankstellen verantwortlichen Personen Einfluss zu nehmen, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Der Beschwerdeführer sei daher faktisch nicht in der Lage, die Gewichtsdaten der bei O.- Tankstellen im Jahr 1999 tatsächlich zurückgenommenen gebrauchten Mineralölgebinde (die überdies von den für die Tankstellen verantwortlichen Personen niemals erhoben worden seien) zu erhalten und verpackungsverordnungskonform nachzuweisen.
Da die pönalisierte Unterlassung vom Beschwerdeführer daher nicht mehr erfüllt werden könne, habe seit dem 1. April 2000 die Verfolgungsverjährungsfrist in Bezug auf § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 begonnen, sodass die erste Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Oktober 2001) bereits nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 40.000 Schilling zu bestrafen, wer entgegen
§ 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3,
§ 15 Abs. 2 Z. 2 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c
Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsVO den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Gemäß Art. 27 Z. 2 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BGBl. I Nr. 108/2001 wurde der Strafrahmen in § 39 Abs. 1 lit. c AWG 1990 an Stelle von 40.000,-- S mit EUR 2.910,-- festgelegt.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz (dieses wurde laut Rückschein dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2002 zugestellt) war daher die Tat gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 mit einer Strafe von EUR 2.910,-- bedroht.
Das AWG 2002 trat gemäß § 91 Abs. 1 leg. cit. am 2. November 2002 in Kraft und das AWG 1990 (vgl. § 91 Abs. 4 AWG 2002) außer Kraft.
Auf Grund § 7 Abs. 1 und 2 Z. 3, 6, 7 und 8, § 7a, § 7c Abs. 1, 2 und 3 und § 11 Abs. 3 AWG 1990 wurde die Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, erlassen; diese Verordnung trat auf Grund Z. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997 mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und trat mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 unterliegt der VerpackVO 1996, wer im Inland Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt, oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker).
§ 3 VerpackVO 1996 lautet:
"(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport- und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden.
...
(4) ...
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und ... haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.
...
(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,
..."
Gemäß § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 unterliegen Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 1990) oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.
Im Verfahren unbestritten geblieben ist, dass die gegenständlichen Mineralölgebinde mit gefährlichen Abfällen i.S.d. des § 2 Abs. 5 AWG 1990 verunreinigt sind.
Bei den genannten Verpackungen handelt es sich um (Transportund) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz VerpackVO 1996. Die O. AG ist Abpacker i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 3 VerpackVO 1996.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm zur Last gelegten Taten (siehe Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses), nämlich gegen die Übertretungen nach § 3 Abs. 4 und Abs. 6 Z 2 VerpackVO 1996 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990, mit der wesentlichen Begründung, dass er gemäß § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 von den in § 3 Abs. 4 und 6 VerpackVO 1996 genannten Verpflichtungen befreit sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 als Ausnahmebestimmung von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1, 4, 6 und 9 und § 4 leg. cit. konzipiert ist. Ist eine Wiederverwendung oder Verwertung der genannten Verpackungen dabei faktisch zumindest unverhältnismäßig erschwert, sind die entsprechenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
Entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde - gestützt auf die Ausführungen beider Sachverständiger und im Verfahren unbestritten - ist eine Wiederverwendung der gebrauchten Mineralölgebinde i.S.d. § 2 Abs. 8 VerpackVO 1996 unmöglich.
Betreffend die Frage der Verwertung ist zunächst festzustellen, dass die VerpackVO 1996 (wie auch das AWG 1990) die stoffliche (vgl. § 2 Abs. 9 VerpackVO 1996) und die thermische (vgl. § 2 Abs. 10 VerpackVO 1996) Verwertung kennt.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 nicht zwischen stofflicher und thermischer Verwertung unterscheidet. Mangels Präferenz einer Verwertungsart ist jeweils zu prüfen, ob die Verwertung stofflicher oder thermischer Art nicht zumindest unverhältnismäßig erschwert ist.
Die thermische Verwertung erweist sich entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde als nicht unmöglich und auch nicht als mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
In diesem Sinne sind aber die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 Abs. 2 und die damit einhergehende Ausnahme der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 4 und 6 Z. 2 VerpackVO 1996 im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 deshalb nicht einschlägig sein könne, weil dort die Verpflichtung zur stofflichen Verwertung normiert sei, welche jedoch hinsichtlich der gegenständlichen Verpackungen unverhältnismäßig erschwert sei.
Dazu ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, dass die ihm gemäß § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 zur Last gelegte Tat das "Unterlassen der Führung und Übermittlung des Nachweises über die Rücknahme der im Kalenderjahr 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen" ist.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. sieht (auf Grund des allgemeinen Verweises auf "die im Abs. 4 genannten Verpflichteten") u.a. für den "Abpacker" Verpflichtungen betreffend Verpackungen vor, für welche nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird oder keine Ausnahme nach § 7 leg. cit. von der Rücknahmeverpflichtung besteht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zunächst die Frage nach dem Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 2 leg. cit., der auf die faktisch unmögliche bzw. unverhältnismäßig erschwerte Verwertung abstellt, zu untersuchen ist.
Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 mit der wesentlichen Begründung wendet, dass diese Norm im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, weil der dort genannte Begriff des "Verwertens" lediglich das stoffliche Verwerten meine, so ist dazu auszuführen, dass diese Frage auf sich beruhen kann, weil sie aus folgenden Gründen für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht von Relevanz ist:
Wie bereits ausgeführt, normiert die Z. 2 des § 3 Abs. 6 VerpackVO 1996 mehrere Einzelhandlungen. Der nach § 3 Abs. 4 leg. cit. Verpflichtete hat - abgesehen von den im Einleitungssatz des Abs. 6 leg. cit. genannten Ausnahmen - die von ihm in Verkehr gesetzten Verpackungen zunächst zurückzunehmen. Die Rücknahme - nicht jedoch die Verwertung - ist entsprechend zu dokumentieren. Schließlich ist der Nachweis über die Rücknahme dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb der in § 3 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. genannten Frist zu übermitteln.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr meint, die Norm sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil ihm eine (stoffliche) Verwertung nicht möglich sei, so ist zu bemerken, dass ihm im gegenständlichen Bescheid ein Verstoß gegen die Unterlassung einer (stofflichen) Verwertung auch nicht angelastet wurde.
Dass der Tatbestand des § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 nur erfüllt wäre, wenn ein Verstoß gegen alle darin genannten Tatbestandselemente vorliege, ergibt sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht. Strafbar ist vielmehr die nicht erfolgte Erfassung und nachfolgende Unterlassung der Übermittlung des entsprechenden Nachweises der Rücknahme der entsprechenden Verpackungen. Der Nachweis hat die Angaben gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu enthalten. Diese stehen insofern nicht in direktem Zusammenhang mit der nachfolgenden Verwertung, weil sich die entsprechenden Angaben lediglich auf die zurückgenommenen Verpackungen beziehen. Der Tatvorwurf der unterlassenen Meldung ist also in Zusammenhang mit Anlage 3 losgelöst von einer Verwertung strafbar.
Dies wird mit einem Blick auf den Zweck der Bestimmung bestätigt. Er soll die Kontrolle der Einhaltung der u.a. dem Abpacker obliegenden Rücknahmeverpflichtung für von ihm in Verkehr gesetzte Verpackungen ermöglichen. Es kann daher nicht so sein, dass tatbestandsmäßig nur eine mit der Unterlassung (der stofflichen) Verwertung einhergehende Meldung ist. Damit bestünde nämlich, unabhängig davon, ob eine solche nun möglich ist oder nicht, die entsprechende Verpflichtung immer dann nicht, wenn nicht alle der in § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 genannten Tatbestandselemente vorliegen. So auch z.B., wenn der Verpflichtete die Verpackungen überhaupt nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht meldet und auch nicht - nach Maßgabe des § 10 leg. cit. - verwertet. Diese Auslegung kann § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr sind die einzelnen Elemente losgelöst voneinander zu betrachten. Dass jedenfalls Nachweise über die zurückgenommenen Verpackungen - unabhängig von der nachfolgenden Form der Verwertung - zu erbringen sind, ergibt sich aus der genannten Bestimmung eindeutig.
Den Tatvorwurf, es unterlassen zu haben, über die Rücknahme der von der O. AG im Jahre 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen Nachweise zu führen und diese im normierten Zeitraum dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr hat er auch in der Beschwerde betont, dass die Daten über den Nachweis über die Rücknahme der 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen nicht erhoben worden seien und es ihm daher nicht möglich sei, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Damit hat der Beschwerdeführer aber die ihm in diesem Zusammenhang zur Last gelegte Übertretung objektiv erfüllt.
Ebenso ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er sich dagegen wendet, nicht gemäß § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 wegen der Unterlassung der Meldung der Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen bestraft zu werden.
Da nach dem oben Gesagten eine Ausnahme von der Meldepflicht mangels Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 leg. cit. nicht in Frage kommt und somit die entsprechende Verpflichtung nach § 3 Abs. 4 leg. cit. zu erfüllen gewesen wäre, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Menge der von ihm unbestritten in Verkehr gesetzten Verpackungen zu melden gehabt hätte.
Wenn sich die Beschwerde ferner dagegen wendet, dass nach dem angefochtenen Bescheid der Standort "W., F.-Straße/Ö. L." zu lauten habe und dies als rechtswidrige Auswechslung des Tatortes rügt, so ist sie auch damit nicht im Recht:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.
So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, VwSlg. Nr. 11.466/A, ausgesprochen, dass es nach § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), so muss a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. Nr. 11.894/A, dargetan, dass nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten in jedem konkreten Fall zu beurteilen ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
Im vorliegenden Beschwerdefall bestand der Tatvorwurf im Wesentlichen in der Unterlassung von Meldepflichten nach der VerpackVO 1996. Als Tatort gab die Behörde erster Instanz den Sitz des Unternehmens an, welches den Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellte. In der Begründung des Straferkenntnisses heißt es dazu, dass der Beschwerdeführer mit 22. März 1995 vom Vorstand der O. AG als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Betriebsstätte "W., F.- Straße (Ö. L.)" bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt und sei daher, weil in dieser Betriebsstätte die verfahrensgegenständlichen Mineralölgebinde befüllt würden, für die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sohin ist jedoch bereits im erstinstanzlichen Bescheid deutlich geworden, dass sich der Tatort an der näher genannten Betriebsstätte befindet. Im Zusammenhalt mit der Begründung war der Tatvorwurf auch im Hinblick auf den Tatort bereits im Straferkenntnis erster Instanz ausreichend präzisiert.
Damit war der Beschwerdeführer aber zum einen nicht gehindert, die auf den Tatvorwurf bezogenen Beweise zu dessen Widerlegung anzubieten, und zum anderen bestand auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen wird. Die von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid geänderte Bezeichnung stellt auch keine Auswechslung des Tatortes und damit einen neuen Tatvorwurf dar. Wenn die belangte Behörde nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid diesen Ort im Spruch als Tatort anführt, kann kein Zweifel an der Identität der Tat bestehen. Bei der vorgenommenen Änderung der Bezeichnung des Tatortes mit der Betriebsstätte, für welche der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung des Tatvorwurfes und nicht um eine Auswechslung Tat. Es liegt daher auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte.
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer macht - unter Berufung auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 - einen Rechtsirrtum geltend, weil in diesen Erläuterungen ausgeführt werde, dass bei "Verpackungen mit Restinhalten" keine Rücknahmeverpflichtung gemäß der VerpackVO 1996 bestehe.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem gesamten Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 91 F., unter E 171 zu § 5 VStG angeführte Judikatur).
Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. die bei Walter/Thienel, a. a.O., S. 92, unter E 171 zu § 5 VStG angeführte Judikatur).
Dass der Beschwerdeführer konkrete Erkundigungen zu den in Rede stehenden Melde- und Nachweispflichten in Bezug auf die im Beschwerdefall maßgeblichen Verpackungen etwa bei der für die Vollziehung des AWG zuständigen Behörde eingeholt hätte, wird von ihm nicht behauptet. Die Berufung auf die sehr allgemein gehaltenen Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 vermag im vorliegenden Beschwerdefall für sich allein jedoch noch keinen entschuldbaren Rechtsirrtum darzulegen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Glaubhaftmachen, es treffe ihn an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, nicht gelungen ist.
Insoweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der unterbliebenen Anwendung des § 21 VStG auf einen Rechtsirrtum im Zusammenhang mit den erwähnten Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 VerpackVO beruft, ist er insbesondere auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Nach § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde - ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" - nicht zur Ermessensübung; sie ist vielmehr als Anordnung zu verstehen, welche die Behörde verpflichtet, bei Zutreffen der genannten Kriterien von einer Strafe abzusehen. Ist aber auch nur eines der beiden Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0173, m.w.N.).
Die von der VerpackVO 1996 dem Verpacker auferlegten Pflichten, wozu auch die gegenständlichen Meldepflichten gehören, sind vor dem Hintergrund der im AWG festgelegten Ziele zu sehen, die dem Schutz der Umwelt dienen.
Gemäß der hg. Judikatur dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0230). Dazu gehören aber auch die im AWG und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen und in § 39 leg. cit. sanktionierten Meldepflichten. Da im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens weder hervorgekommen ist, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist, noch, dass die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind, fehlte es aber an den maßgeblichen Voraussetzungen für eine zulässige Anwendung des § 21 VStG.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde unbestritten zum verantwortlichen Beauftragten für die genannte Betriebsstätte bestellt und war daher für die Einhaltung der im Bescheid genannten Pflichten verantwortlich. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann dabei nicht ausgegangen werden. Ein solches liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0130, m.w.N.).
Wenn die Beschwerde schließlich geltend macht, dass Verjährung eingetreten sei, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Daten nicht erhoben habe und sie auch im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden könnten, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, diesen Nachweis zu erbringen, so ist ihr dazu Folgendes zu entgegnen:
Die Nachweise hatten sich auf die im Jahr 1999 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu beziehen. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres 1999, auf das sich die Nachweise bezogen, Zeit, diese durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 3 zur VerpackVO 1996 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist - dies war im Beschwerdefall der 31. März 2000 - die Nachweise nicht vorhanden waren, begann das strafbare Verhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, handelt es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbestand, so lange die Nachweise nicht vorhanden waren. Von einer Verjährung kann daher keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, Zl. 2001/07/0020).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Art. 6 MRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier: UVS), einem Tribunal i.S.d. MRK, Genüge getan wurde.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2007
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