VwGH 2004/06/0038

VwGH2004/06/003827.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der S GmbH & Co in E, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. Jänner 2004, Zl. 3-18-02/03/E8, betreffend Versagung einer Baubewilligung für einen Werbepylon und Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs6 idF 2003/023;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs6 idF 2003/023;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Werbepylons an der nördlichen Zufahrt ihres Einkaufsmarktes im Gebiet der Gemeinde Weiler versagt und die Beseitigung dieses Werbepylons aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass der 7,50 m hohe Werbepylon, bestehend aus einem Rundrohrsteher, auf dem im oberen Teil ein Leuchtkasten mit der beidseitigen Aufschrift "S" und ein sich drehendes Herzsymbol mit einer Banderole mit der Aufschrift "Ländle pur" angebracht sei, eine Werbeeinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 2 Vbg BauG darstelle. Aus § 17 ergebe sich, dass Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein müssten, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügten oder auf andere Art der Umgebung gerecht würden. In ortsräumlich dominanten und zentral gelegenen Bereichen sei bei der Anbringung von Werbeanlagen mit besonderer Zurückhaltung vorzugehen, um besonders die charakteristische und ortsbildprägende Struktur nicht zu beeinträchtigen. In einem von der Baubehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen des Amts der Vorarlberger Landesregierung für Raumplanung und Baugestaltung Dipl. Ing. Dr. GD vom 20. November 2002 sei dieser zu dem Schluss gekommen, dass der Pylon eine nicht vertretbare formale Disharmonie zur bestehenden charakteristischen örtliche Baustruktur bewirke. Die unharmonische Form und die drehende Ausführung "führe zu einer gravierenden optischen Beunruhigung des Ortsbildes und störe gravierend die gegebene dominante und qualitätsvolle Sichtbeziehung zur Kirche und deren zentralem Raum". Daher sei die Bewilligung zu versagen und gemäß § 40 Abs. 3 Vbg BauG ein Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Erstbehörde habe es verabsäumt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Aus dem Bescheid lasse sich nicht entnehmen, welche Struktur- und Ortsbildsituation vorliege, worin die optische Störwirkung des Werbepylons liege und welche gegebene charakteristische Sichtbeziehung gestört werden könnte. Hätte die Erstbehörde den Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt, so hätte sich ergeben, dass die Werbeeinrichtung keinen der im § 28 Abs. 2 Vlbg. BauG normierten Interessen widerspreche. Insbesondere hätte sie festzustellen gehabt, dass sich in unmittelbarer Umgebung eine Vielzahl von ähnlichen Werbeeinrichtungen befände und eine Störwirkung der beantragten Werbetafel nicht vorliege. Auch § 17 Abs. 1 leg. cit. lasse innovative Lösungen unter Fortentwicklung der vorhandenen Gestaltungselemente zu. Bezugnehmend auf § 17 Abs. 2 leg. cit. führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich dem Bescheid nicht entnehmen lasse, ob die Erstbehörde von einem besonders schützenswerten Orts- und Landschaftsbild ausgehe oder ob sich das Bauwerk nach Auffassung der Behörde erster Instanz schlicht an die Umgebung nicht anpasse. Bezugnehmend auf das Gutachten des Sachverständigen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Vermutung nahe liege, dass der geplante Werbepylon schlicht dem gutachterlichen Geschmack widerspreche. Eine rechtliche Beurteilung durch den Sachverständigen sei aber nicht vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin legte ein Gutachten des Architekten und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. GA vom 9. Juli 2003 vor, in welchem dieser ausführte, dass die Umgebungsbauten im Bereich des Werbepylons eine Vielzahl an Gestaltungs-, Fassaden-, Form- und Bauelementen aufwiesen und kein einheitlich prägendes Ortsbild aufwiesen. Größe, Farbe, Form und Wahl der Baustoffe der Werbeanlage wiesen im Allgemeinen jene Gestaltungselemente auf, wie sie in mittelbarer und unmittelbarer Umgebung bereits mehrfach zu unterschiedlichsten Zwecken für andere Werbeanlagen, Betriebsstättenbezeichnungen und/oder Straßenmöblierungen Verwendung fänden. Der Steher des Pylons entspreche der Vielzahl der im gegenständlichen Raum bestehenden Peitschenlampen. Beim gegenständlichen Werbepylon sei ein architektonischer Gestaltungswille grundsätzlich erkennbar, und die Einbindung der Werbeanlage sei für den gegebenen Ort als zuträglich zu bezeichnen.

Diesem Gutachten trat der Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 31. Juli 2003 entgegen, in welcher er nochmals betonte, dass das gegenständliche Ortsbild durch ein Wechselspiel zwischen Putz- und Holzfassaden gekennzeichnet sei. Das dominante rotierende Herzsymbol in einer Höhe von 7,4 m hebe sich mit Blick nach Süden frei zum Himmel ab, und es werde dadurch die Blickbeziehung nach Norden zur Kirche "empfindsam gestört".

Dazu erstattete der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. GA eine neuerliche Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben sei und auch die Blickbeziehung zur Kirche durch das Zurücksetzen des Pylons annähernd auf die Straßengebäudeflucht nicht wesentlich beeinträchtigt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2004 bestätigte die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Einkaufsmarkt in einem Ortsteil der Gemeinde Weiler liege, der durch eine städtebaulich und architektonisch weitgehend übereinstimmende Bebauung und ein homogenes, weitgehend intaktes und erhaltenswertes Ortsbild geprägt sei. Die in diesem Ortsteil vorhandenen Werbeanlagen und Ankündigungen würden sich in ihrer Höhe, Form und Auffälligkeit wesentlich vom gegenständlichen Werbepylon unterscheiden. In Blickrichtung Norden bestehe eine qualitätsvolle und erhaltenswerte Sichtbeziehung zum Ortszentrum mit Kirche und deren gestalterisch und ortsbildlich positivem Vorplatzbereich. Der Werbepylon füge sich weder in diese Umgebung ein noch werde er dieser Umgebung auf andere Art gerecht. Auch lägen keine für die Errichtung des Werbepylons sprechende Gemeinwohlinteressen vor.

Nach umfassender Darstellung der Gutachten und Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen und des Privatgutachters kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass beide ein in wesentlichen Punkten ähnliches Ortsbild zeichneten. Für die belangte Behörde sei es daher nicht überzeugend, wenn der Privatsachverständige angesichts dieser von ihm selbst festgestellten übereinstimmenden und aufeinander bezugnehmenden Bebauungsstrukturen zum Ergebnis gelange, es liege kein einheitlich prägendes visuelles Ortsbild und keine geordnete Siedlungsentwicklung und Gebäudestellung im Ortsraum vor. Soweit der Privatsachverständige in seinem Gutachten eine Vielzahl an Gestaltungs-, Fassaden-, Form- und Bauelementen feststelle und damit das Fehlen eines einheitlich geprägten visuellen Ortsbildes begründe, sei dem die nachvollziehbare Argumentation im Amtsgutachten entgegenzuhalten, dass sich die Qualität des Ortsbildes entlang der Walgaustraße nicht durch eine einheitliche Bebauung im Stile von Siedlungsanlagen der Nachkriegszeit ergebe, sondern durch die weit gehende Übereinstimmung der städtebaulichen und architektonischen Strukturen. Diese strukturelle Übereinstimmung in der Bebauung habe der Privatsachverständige in mehrfacher Hinsicht selbst festgestellt. Die belangte Behörde folge daher der schlüssigen Bewertung des Ortsbildes durch den Amtssachverständigen als homogen, weitgehend intakt und damit erhaltenswert. Auch gehe die belangte Behörde von der Feststellung im Amtsgutachten aus, dass eine qualitätsvolle und daher erhaltenswerte Sichtbeziehung zum Ortszentrum mit der Kirche vorliege, zumal der Privatsachverständige diese Feststellung nicht in Abrede stelle.

Auch folgte die belangte Behörde bei der Frage, ob der Werbepylon sich in die Umgebung einfüge oder eine Störwirkung entfalte, dem Amtssachverständigen, weil die Darstellung des Privatsachverständigen, wonach der gegenständliche Werbepylon den im Ortsteil bereits vorhandenen Werbeanlagen und Ankündigungen nach Größe, Farbe, Form und Wahl der Baustoffe entspreche, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Des Weiteren stütze sich der Privatsachverständige auf das Argument, dass die von ihm festgestellten Rahmenbedingungen bei der gewählten Höhenentwicklung der Werbeanlage zu keinen wesentlichen bauformalen Zwängen führten. Offen lasse er aber die ebenso entscheidende Frage, wie er dies im Hinblick auf die festgestellte Sonderform des Werbepylons und die selbstleuchtende und rotierende Ausführung sehe, zumal diese Gestaltungselemente eine völlige Abweichung vom vorhandenen Ortsbild bedeuten.

Die belangte Behörde könne die zweite zentrale Aussage des Privatgutachtens, wonach die beim Werbepylon gegebene Gestaltungsform den Zielen der Ortsbildgestaltung weitgehend inhaltlich gerecht werde, nicht nachvollziehen, da nicht erklärt werde, welche Ziele der Ortsbildgestaltung überhaupt bestünden und auf welche sich das Gutachten beziehe. Demgegenüber seien die Ausführungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar, der die optische Störwirkung der Werbeeinrichtung mit der Dominanz und Unruhe begründe, die der Pylon auf Grund der Sonderform des Werbesymbols, der Drehbewegung und Beleuchtung und der Größe in Verbindung mit seiner guten Sichtbarkeit vom Straßenraum aus begründe. Die Ausführungen zur Störwirkung der Straßenlaternen im Vergleich zu jenen der Werbeanlage seien überzeugend. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Werbepylon das Ortbild beeinträchtige, diese Beeinträchtigung auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen nicht beseitigt werden könne und die Errichtung des Pylons auch nicht durch das Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003, lauten:

"§ 17

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

(1) Bauwerke und sonstige Anlagen müssen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.

(2) Auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Charakteristik eines Ortsteiles ist jedenfalls dann erhaltenswert, wenn der Ortsteil durch kulturhistorisch oder architektonisch wertvolle Bauwerke geprägt ist.

...

(6) Ein Bauvorhaben, dem Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 bis 3 entgegenstehen, ist nur zulässig, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Bauvorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für das Orts- und Landschaftsbild ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl offenkundig überwiegen. Die Nachteile für das Orts- und Landschaftsbild sind jedenfalls soweit zu vermeiden, als dadurch die Erreichung der Vorteile für das Gemeinwohl nicht vereitelt wird.

...

§ 28

Baubewilligung

...

(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

...

§ 40

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

...

(3) Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte auf Grund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. ...

..."

Die belangte Behörde legte dem Bescheid die Rechtsansicht zu Grunde, dass der Werbepylon sich weder in die Ortsumgebung einfüge, noch dieser Umgebung auf andere Art gerecht werde. Für die Errichtung des Werbepylons sprechende Gemeinwohlinteressen würden nicht vorliegen. Daher entspreche die Werbeeinrichtung nicht den Bestimmungen über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und daher sei die Bewilligung zu versagen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt, da eine wesentliche ortsbildunverträgliche Beeinträchtigung einer erhaltenswerten Sichtbeziehung i.S.d. § 17 Abs. 2 Vbg BauG durch die Errichtung des Werbepylons nicht gegeben sei. Die Kirche werde getrennt vom Werbepylon wahrgenommen, wohingegen eine Wahrnehmung der Kirche getrennt von den Peitschenlampen, die den Straßenrand säumten, nicht möglich sei.

Auch seien die Feststellungen der belangten Behörde unzutreffend, weil ein einheitlich geprägtes visuelles Ortsgebiet nicht vorliege. Die Werbeeinrichtung füge sich durch Größe, Form, Farbe und Baustoff in dieses nicht einheitlich geprägte visuelle Ortsbild ein. Zudem unterscheide sie sich nicht wesentlich von den bereits vorhandenen Werbeanlagen und Ankündigungen. Auf Grund der zurückhaltenden Materialwahl und der Gesamthöhe trete diese auch im Vergleich zu den Peitschenlampen, die sich in ihrer Vielzahl am Straßenrand befänden, jedenfalls nicht in Erscheinung. Selbst wenn sich der Werbepylon nicht in seine Umgebung einfügen ließe, würde er ihr auf andere Art gerecht, da er auf Grund seines verzinkten, naturbelassenen Rundrohrstehers mit aufgesetzten drehendem Herzsymbol eine Innovation darstelle, die bewusst mit jenen Gestaltungselementen, die in der Umgebung schon vorhanden seien, umgesetzt worden sei.

Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei führe die Ansicht des Amtssachverständigen, wonach die beantragte Werbeanlage in einer krassen Disharmonie zu den umgebenden baulichen Bestandsformen stehe, dazu, dass nur Ankündigungen und Werbeanlagen errichtet werden dürften, die in gänzlicher Harmonie zu den umgebenden baulichen Bestandsformen stünden. Diese würden jedoch ihren Zweck, nämlich anzupreisen, mangels Augenfälligkeit verfehlen.

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zu beurteilen, ob sich der gegenständliche Werbepylon im Grunde des § 17 Abs. 1 Vbg BauG in die Umgebung, in der er optisch in Erscheinung tritt, einfügt oder auf andere Art der Umgebung gerecht wird. Dabei hatte sie gemäß Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen, besonders Rücksicht zu nehmen.

Die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Ortsbild oder Landschaftsbild beeinträchtigen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige auf Grund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 95/06/0007).

Die Stellungnahmen des herangezogenen Amtssachverständigen vom 2. April 2003, vom 17. Juni 2003 und vom 30. Oktober 2003 sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten gibt ausreichend Aufschluss über das Ortsbild im in Betracht kommenden Ortsteil und bietet eine fundierte Basis für die Entscheidung der belangten Behörde. Auch hinsichtlich der Vollständigkeit konnten keine Mängel aufgezeigt und festgestellt werden.

Soweit erstmalig in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Einkaufsmarkt samt KFZ-Parkfläche einen eigenen Ortsbildteil im Sinne des § 17 Abs. 2 Vlbg. BauG darstelle, handelt es sich um eine gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.

Dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei, wonach die Errichtung des Werbepylons ein Bauvorhaben darstelle, dessen Errichtung nicht dem Privatinteresse diene und bei welchem die Vorteile für das Gemeinwohl offenkundig überwiegen, weshalb die Errichtung gemäß § 17 Abs. 6 Vbg. BauG auch zulässig sei, wenn diese Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entgegenstünde, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Zusammenhang zwischen der Errichtung des gegenständlichen Werbepylon und dem öffentlichen Interesse der Nahversorgung gesehen werden kann zumal der gegenständliche Einkaufsmarkt an mehreren Stellen als solcher deutlich gekennzeichnet ist. Ein Vorteil für das Gemeinwohl durch die Errichtung einer weiteren Werbeeinrichtung, welcher dem entstehenden Nachteil für das Orts- und Landschaftsbildes offenkundig überwiegt, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der durch die beschwerdeführende Partei behaupteten mangelhaften Bescheidbegründung ist auszuführen, dass nach Ansicht des Gerichthofes die belangte Behörde sich mit den beiden Gutachten ausreichend auseinander gesetzt hat, wie dies auch dargestellt wurde. Auch hat die belangte Behörde auf schlüssige Weise begründet, warum sie im gegenständlichen Fall dem Gutachten des Amtssachverständigen den Vorzug gegeben hat. Aus den vorgebrachten Gründen ist keine mangelhafte Bescheidbegründung ersichtlich, die den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

War aber die Versagung der Baubewilligung nicht rechtswidrig, so durfte gemäß § 40 Abs. 3 Vbg BauG auch die Beseitigung des Werbepylons aufgetragen werden.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, ein Projekt für einen sich nicht drehenden und einen nicht beleuchteten Werbepylon zu beantragen und dem der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegen stünde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. November 2007

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