Normen
ABGB §365;
AVG §38;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §15 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs4;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
TrassenV Landesstraße Nr1309 OÖ;
VwRallg;
WRG 1959;
ABGB §365;
AVG §38;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §15 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs4;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
TrassenV Landesstraße Nr1309 OÖ;
VwRallg;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich (als Rechtsträger der belangten Behörde) insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 712,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren des Landes Oberösterreich als mitbeteiligte Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 14. August 2002 wurde für 10. September 2002 eine mündliche Verhandlung über die Ansuchen des Landes Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, um Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung und um Grundeinlösung bzw. Enteignung für die Umlegung bzw. den Umbau der L 1306, Vorchdorfer Straße, im Baulos "Umfahrung Vorchdorf" von km 10,331 bis km 11,647 anberaumt.
Mit Schreiben vom 7. August 2002 erhob der Drittbeschwerdeführer für sich sowie für seine Geschwister (die übrigen Miteigentümer der Liegenschaften EZ. 155 und 482, beide KG Vorchdorf) Einwendungen. Im Wesentlichen brachte er vor, bei der Enteignung sei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen. Ein Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 fehle bisher. Das Projekt sei dahingehend zu überprüfen, ob unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsbedürfnisses, der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, dem Schutz langfristiger Lebensgrundlagen sowie der Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße nicht eine zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße möglich sei. Auf die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer Rittmühlerstraße 1 sei mit Auswirkungen insofern zu rechnen, als unbedingt notwendige Park- und Vorflächen dieser Liegenschaft verloren gingen. Das Heranrücken der Straße an das Wohnhaus sei auf Grund der ohnehin bereits zu wenig zur Verfügung stehenden Vorfläche unzumutbar. Die durch das Straßenprojekt bewirkten Lärmeinflüsse auf das Wohnhaus seien unzumutbar. Die Zu- und Abfahrt zum Haus werde auf Grund der geringer werdenden Vorfläche noch weiter und unzumutbar eingeschränkt. Eine Ausführung der "Umfahrung Vorchdorf" hinter den Wohnhäusern in der Rittmühlerstraße über Grünland würde eine zumindest gleich wirtschaftliche Bauausführung darstellen, das Verkehrsbedürfnis mehr befriedigen, wesentlich geringere Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße bewirken und insbesondere auch die Errichtung von unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen wie Radwegen, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten etc. ermöglichen, weil mehr Platz zur Verfügung stünde als zwischen den Wohnhäusern. Die Antragstellerin habe sich mit dem "Alternativprojekt" bislang nicht auseinander gesetzt. Die Anrainer hätten Anspruch darauf, dass dieses "Alternativprojekt" durchgeführt werde, da damit Vorsorge getroffen wäre, dass die Beeinträchtigungen der Bewohner der Rittmühlerstraße vermieden werden, und da das "Alternativprojekt" mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich wäre. Bei einer Trassenführung über Grünland würden sich keine Beeinträchtigungen von Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr ergeben. Diese Trassenführung wäre nicht teurer. Die Ortsumfahrung über die bestehende Rittmühlerstraße gebe es nun seit mehr als sieben Jahren. Es hätten sich keine Verkehrsunfälle ereignet, die Straße sei seit jeher ohne Gefahr benutzbar und die bestehende Straßenbreite stelle keine nachweisliche Gefährdung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dar. Die Enteignung sei daher im beantragten Umfang weder notwendig noch erforderlich und es fehle das öffentliche Interesse. Ein Erfordernis der Verbreiterung sei weder durch das Verkehrsbedürfnis noch durch die Sicherheit gegeben. Vielmehr würde eine Verbreiterung den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen gefährden, da bei einer Abtretung im beantragten Umfang eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm und Erschütterungen durch den zu erwartenden Verkehr auf der angrenzenden Straße eintreten würde. Auch lägen keine ungünstigen Verkehrsverhältnisse vor und bedeute der jetzige Verlauf der Straße keine Gefahr für den Verkehr. Die zu enteignende Fläche sei für die Durchführung des Projektes überhaupt nicht, keinesfalls aber im begehrten Umfang erforderlich.
Laut im Akt befindlichen Schreiben der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik der belangten Behörde vom 6. September 2002 seien nach einem technischen Bericht der T GmbH u.a. hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführer jedenfalls Schallschutzmaßnahmen wegen Überschreitung des Immissionsgrenzwertes erforderlich. Betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführer seien grundsätzlich straßenseitige oder objektseitige Maßnahmen möglich.
Mit Schreiben der Landesstraßenverwaltung vom 11. September 2002 wurde der Grundeinlöseantrag erweitert, da im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Lärmschutzwand errichtet werden solle und dafür eine zusätzliche Grundbeanspruchung notwendig sei.
Da die Grundinanspruchnahme für die Lärmschutzwand im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen gewesen war, wurde bei der mündlichen Verhandlung am 10. September 2002 die Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverhandlung auf den 30. September 2002 vertagt.
Bei der Verhandlung am 30. September 2002 wurde festgehalten, dass keine Einigung über die Zurverfügungstellung der für die Lärmschutzwand erforderlichen Grundflächen habe erreicht werden können. Der diesbezüglich ergänzende Grundeinlöseantrag vom 11. September 2002 wurde zurückgezogen. Eine Enteignung sei nur bei öffentlichen, nicht jedoch bei ausschließlich privaten Interessen möglich. Im vorliegenden Fall würde die Lärmschutzwand ausschließlich dem Schutz des Wohnhauses der Beschwerdeführer dienen. Zum Schutz des Wohnhauses seien daher Lärmschutzfenster zu fördern. Auf Grund der Förderungsrichtlinien würde dies für Wohn- und Schlafräume gelten. Dies betreffe laut Auskunft des Drittbeschwerdeführers im gegenständlichen Fall insgesamt vier Fenster.
Seitens der Beschwerdeführer wurde auf die Trassenvariante über landwirtschaftlich genutzte Flächen und die schriftliche Eingabe vom 7. August 2002 verwiesen. Seitens der Landesstraßenverwaltung wurde u.a. darauf hingewiesen, zur Aufrechterhaltung der Zufahrtsmöglichkeit bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei eine vorübergehende Grundbeanspruchung notwendig. Hiefür sei keine Zustimmung erteilt worden. Eine Errichtung der straßenseitigen Zufahrt sei daher nicht möglich. Der Verlust der drei Pkw-Abstellplätze sei daher zu entschädigen. Weiters sei festzuhalten, dass der derzeitige Fahrbahnrand um ca. 9 cm (ohne weiße Randlinie) an das Wohnhaus der Beschwerdeführer heranrücke. Die benötigten Grundflächen im Vorgartenbereich würden zur Herstellung einer kleinen Einschnittsböschung auf Grund der Fahrbahnabsenkung, zur Herstellung des Leistensteinrandes und zur Herstellung der Drittelschale dienen. Die Errichtung einer Stützmauer anstelle der Einschnittsböschung würde an der Grundbeanspruchung nichts ändern. Zum Kaufangebot seitens der Landesstraßenverwaltung sei keine Stellungnahme der Beschwerdeführer erfolgt. Der technische Amtssachverständige gab zu Protokoll, der Ausbau sei unbedingt notwendig und liege im öffentlichen Interesse, was durch die Erlassung der Verordnung bereits dokumentiert worden sei. Die Aufstellung der Grundstücke und Grundstücksteile bzw. das benötigte Flächenausmaß wurden vom Grundsachverständigen bei der mündlichen Verhandlung festgehalten. Der technische Amtssachverständige legte dazu dar, das Ausmaß stimme mit den in den Plänen ausgewiesenen Flächen überein und sei in dieser Größenordnung für die Herstellung der geplanten Umfahrungsstraße inklusive Gehsteig unbedingt notwendig. Eine Reduzierung der Grundinanspruchnahme sei aus technischer Sicht nicht möglich. Durch die geplante Baumaßnahme gingen im Bereich des Hauses der Beschwerdeführer drei Pkw-Stellplätze verloren. Die Wirtschaftlichkeit der Trassenvariante sei im Zuge der Verordnungserlassung überprüft worden. Die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung selbst könne bestätigt werden, weil diese den Regeln der Technik entspreche und keine Anlagen enthalte, die aus technischer Sicht nicht unbedingt notwendig wären.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Oktober 2002 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass über den Antrag der Landesstraßenverwaltung bereits am 31. Oktober 2000 eine wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt worden sei, ein Bescheid sei jedoch bisher nicht ergangen. Die belangte Behörde werde daher die Frage, ob die fehlende wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen sein werde, auf Grundlage des Verhandlungsergebnisses vom 31. Oktober 2000 und der im Zuge dieses Verfahrens von der Wasserrechtsbehörde eingeholten sonstigen Stellungnahmen selbst beurteilen. Unterlagen über das Ergebnis der diesbezüglichen Beweisaufnahme wurden dem Schreiben beigeschlossen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 legte der Drittbeschwerdeführer daraufhin dar, dass es weder Baumaßnahmen noch eine Enteignung vor allen Bewilligungen geben dürfe. Er sei daher gegen die eigenständige wasserrechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Die Wasserrechtsbehörde sei bisher nicht in der Lage gewesen, über die Bewilligung zu entscheiden. Es liege daher nahe, dass auch eine fremde Behörde (Enteignungsbehörde) nicht in der Lage sei, die Frage, ob eine fehlende Bewilligung zu erlangen sein werde, als Vorfrage zu beurteilen.
Mit dem zur Zl. 2004/05/0174 angefochtenen Bescheid wurde die beantragte straßenrechtliche Baubewilligung erteilt. U.a. folgende Auflagen und Bedingungen wurden vorgeschrieben:
"1. Die Ausführung des Straßenbaues hat projektsgemäß zu erfolgen.
...
8. für die einwandfreie und schadlose Ableitung der Straßenniederschlagswässer im Ausbaubereich ist Sorge zu tragen. Die Entwässerungsanlagen sind den anfallenden Wassermengen entsprechend zu dimensionieren und auszugestalten.
9. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs auf den während der Bauzeit betroffenen öffentlichen Straßenteilstücken sind geeignete Maßnahmen zu treffen; hiebei ist insbesondere für die nötige Verkehrssicherheit zu sorgen Dies gilt auch für die Aufrechterhaltung der Zufahrtsmöglichkeit zu den an die Straße angrenzenden Grundstücken.
10. Berührte Straßenanschlüsse und Grundstückszufahrten sind an die neue Straßenfläche ordnungsgemäß anzuschließen.
11. Außerhalb der Straßenanlage vom Bauvorgang berührte Grundflächen sind spätestens mit der Baufertigstellung wieder in ihren früheren Zustand zu versetzen.
...
13. Beim Wohnprojekt 'Götschhofer' ist vor Beginn der Bauarbeiten auf Kosten der Landesstraßenverwaltung eine Beweissicherung vorzunehmen.
14. Zum Schutz des Wohnhauses 'Götschhofer' vor Lärmimmissionen ist von der Landesstraßenverwaltung und auf deren Kosten straßenseitig eine rd. 65 m lange und mindestens 2 m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Hinsichtlich der genauen Lage der Lärmschutzwand wird auf die diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen (Lageplan, Planzeichnen 9043-3) verwiesen. Sollten jedoch dem Land OÖ, Landesstraßenverwaltung, die für die Herstellung der Lärmschutzwand benötigten Grundflächen einschließlich der für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erforderlichen Rechte nicht im Vereinbarungswege zur Verfügung gestellt bzw. eingeräumt werden, so sind anstatt der Schallschutzwand vier Lärmschutzfenster (drei Fenster in der Stube, ein Fenster im Schlafzimmer) zu fördern. Die Kostentragung dieser objektseitigen Maßnahmen einschließlich der damit verbundenen Arbeiten (Ein- und Ausbau der Fenster u.dgl.) erfolgt nach der Dienstanweisung (= Förderungsrichtlinien) 'Lärmschutz an Bundesstraßen' des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (jetzt: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), Stand:
Dezember 1999.
15. Im gesamten Baulosbereich ist eine lärmmindernde Fahrbahndecke aufzubringen."
Weitere Auflagen wurden nachträglichen Verfügungen vorbehalten, sofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen sollten.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die Ortsdurchfahrt von Vorchdorf weise zahlreiche Engstellen auf. Der überwiegende Teil des Lkw-Verkehrs müsse daher bereits jetzt auf die Rittmühlerstraße ausweichen. Diese sei aber im derzeitigen Ausbauzustand für die Abwicklung des Schwerverkehrs nicht geeignet. Sie solle daher ausgebaut, verbreitert und mit einem Gehsteig versehen werden. Dies hätte einerseits positive Auswirkungen für die Sicherheit der Fußgänger und zum anderen wäre in Zukunft auch ein gefahrloser Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen möglich. Im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer betrage die Fahrbahnbreite derzeit bloß 5,20 m. Der Ausbauzustand sei mit 6 m festgelegt. Weiters sei in Hinkunft durch einen technisch einwandfreien Straßenoberbau, die Aufbringung eines lärmmindernden Belages und die größere Fahrbahnbreite nicht nur ein flüssiger, sondern auch ruhiger Verkehrsablauf gewährleistet. Dies sei auch für die Anrainer, was mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Erschütterungen betreffe, vorteilhaft. Die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse seien vom Amtssachverständigen und letztlich auch durch die straßenrechtliche Verordnung LGBl. Nr. 99/2000 zum Ausdruck gebracht worden. Gegenteilige Behauptungen bzw. Äußerungen seien weder von betroffenen Anrainern noch von Grundeigentümern vorgebracht worden. Zu den Schutzgütern des § 13 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 führte die belangte Behörde aus, die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung sei vom beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt worden. Dass der Ausbau der Rittmühlerstraße dem Gebot der Verkehrssicherheit diene, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Die möglichste Schonung der Natur und des Landschaftsbildes sei Gegenstand des Naturschutzverfahrens gewesen. Diesbezüglich sei auf den positiven Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Juni 2000 hinzuweisen. Der Schutz des Wassers sei bei Umsetzung der von den Sachverständigen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen gewährleistet (vgl. Gutachten im Wasserrechtsverfahren vom 31. Oktober 2000). Der schonende Umgang mit dem Boden sei durch den Ausbau am Bestand gewährleistet. Zum Schutz der Nachbarn durch Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße werde auf die maßgebliche Dienstanweisung "Lärmschutz an Bundesstraßen" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Stand Dezember 1999, verwiesen. Betreffend das Wohnhaus der Beschwerdeführer sei auf die dem Verfahren zu Grunde liegenden Gutachten und die daraus resultierenden Auflagen Z 14 und 15 hinzuweisen. Die derzeit offensichtlich vorhandenen Erschütterungen durch den Verkehr auf der Rittmühlerstraße könnten, wie vom Amtssachverständigen bestätigt, durch die Herstellung eines technisch einwandfreien Straßenoberbaues ausgeschaltet werden. Was die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffe, werde die Frage der Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme, die von diesen ohne nähere Konkretisierung vorgebracht worden sei, im Enteignungsverfahren zu beantworten sein. Ungeachtet dessen sei auch bei der Herstellung und Erhaltung einer Straße auf dieses Gebot Rücksicht zu nehmen. Dass aber diesem Grundsatz Rechnung getragen werde, habe der der mündlichen Verhandlung beigezogene Sachverständige bestätigt. Zur Überprüfung der Lärmsituation beim Wohnhaus der Beschwerdeführer sei seitens der Straßenbehörde ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Grundlage desselben seien einerseits die von der Abteilung Lärm- und Strahlenschutz durchgeführten Lärmmessungen zur Bestimmung der Ist-Situation vom September 2000 sowie andererseits die von der T GmbH ausgearbeitete lärmtechnische Voruntersuchung 2001 bezüglich einer Prognose lärmtechnischer Auswirkungen bei Realisierung des Bauvorhabens. In der Dienstanweisung "Lärmschutz an Bundesstraßen", die zwecks Gleichbehandlung von Bundes- und Landesstraßen mit Regierungsbeschluss auch für Landesstraßen übernommen worden sei, lägen die Immissionsgrenzwerte für Straßen bei 50 dB bei Nacht und 60 dB bei Tag. Im Gutachten vom 6. September 2002 werde bestätigt, dass es bereits jetzt zu Grenzwertüberschreitungen beim Haus der Beschwerdeführer komme. Die Prognosedaten für 2011 sprächen von Lärmerhöhungen in der Größenordnung von 2 bis 5 dB. Auf Grund der Prognosewerte und der maßgeblichen Grenzwerte seien nach den Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen zum Schutz des Wohnhauses der Beschwerdeführer Schallschutzmaßnahmen erforderlich. In Frage würden sowohl objektseitige als auch straßenseitige Maßnahmen kommen. Da im vorliegenden Fall das Wirtschaftlichkeitskriterium erfüllt sei, sei in erster Linie eine Lärmschutzwand von rund 65 m Länge mit einer Mindesthöhe von 2 m zu errichten. Bei Nichtbereitstellung der für die Errichtung und Erhaltung erforderlichen Grundflächen (aus Platzmangel könne die Lärmschutzwand nicht auf öffentlichem Gut hergestellt werden, sondern seien dafür weitere Flächen der Liegenschaft der Beschwerdeführer einzulösen) seien entsprechend der hier maßgeblichen Dienstanweisung vier Lärmschutzfenster für den Wohnraum und das Schlafzimmer zu fördern. Durch die vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen könnten die Lärmimmissionen unter die zulässigen Grenzwerte gedrückt und somit auch der Regelung des § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 entsprochen werden. Von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm könne somit keine Rede mehr sein. Durch die bescheidmäßig vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und die zusätzliche Aufbringung eines lärmmindernden Belages trete sogar eine Verbesserung der derzeitigen Situation ein. Hinsichtlich der Erschütterungen legte die belangte Behörde dar, schon derzeit sei die Ortsdurchfahrt für Lkw über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht gesperrt. Dies habe zur Folge, dass der Schwerverkehr über die Rittmühlerstraße ausweichen müsse. Diese Straße sei aber den tatsächlichen Belastungen, was speziell den Lkw-Verkehr betreffe, nicht gewachsen. Durch den schlechten Straßenoberbau seien derzeit Erschütterungen nicht ausgeschlossen. Nach Auffassung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen könnten aber durch den zukünftigen Ausbau mit einem technisch einwandfreien Straßenoberbau Erschütterungen hintangehalten werden. Somit werde es auch in diesem Punkt zu einer Verbesserung der derzeit bestehenden Situation kommen, zumal die Fahrbahn nur unwesentlich an das Wohnobjekt der Beschwerdeführer heranrücke. Ein Teil des Vorgartens werde lediglich zur Herstellung einer kleinen Einschnittsböschung, des Leistensteinrandes und für die Drittelschale benötigt. Betreffend den Verlust der Parkflächen vor dem Haus sowie die Einschränkung der Zu- und Abfahrt zum Gebäude sei zu sagen, dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, die Stellplätze auf Kosten der Landesstraßenverwaltung an anderer Stelle (hinter dem Wohnhaus) wieder zu errichten oder den Verlust entschädigt zu erhalten. Diese Frage könne erst im Zuge des Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverfahrens geklärt werden. Im Übrigen stehe eine andere Trasse der Straße nicht zur Diskussion. Die diesbezügliche Verordnung LGBl. Nr. 99/2000 sei bindend.
Mit dem zur Zl. 2004/05/0175 angefochtenen Bescheid vom 5. November 2002 wurde die Enteignung näher bezeichneter Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der Beschwerdeführer im Gesamtausmaß von 133 m2 ausgesprochen. Darüber hinaus wurde eine Entschädigung festgesetzt und die Verpflichtung zur Duldung der Inbesitznahme ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festlegung einer Trasse mittels Verordnung schließe die Entscheidung über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines Straßenbauvorhabens in sich und mache auch das öffentliche Interesse kund. Eine einvernehmliche Lösung mit den Grundeigentümern habe nicht erzielt werden können. Hindernisse für den Straßenbau aus anderen Gesetzen dürften sich nicht ergeben. Dies bedeute aber nicht, dass zum Zeitpunkt der Enteignung bereits alle anderen Bewilligungen vorliegen müssten. Vielmehr habe die Enteignungsbehörde die Frage, ob fehlende Bewilligungen zu erlangen seien, im Sinne des § 38 AVG selbst zu beurteilen oder das Verfahren auszusetzen. Es stehe bereits fest, dass auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Juni 2000 vom Standpunkt des Naturschutzes kein Hindernis gegen die Durchführung jenes Bauabschnittes bestehe, für den die Enteignung ausgesprochen werde. Die straßenrechtliche Bewilligung sei mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2002 erteilt worden. Ausständig sei die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer. Diesbezüglich habe am 31. Oktober 2000 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Grundlage der Beurteilung bilde das vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Dipl.-Ing. H. erstattete Gutachten, das auch auf das Amtsgutachten für Biologie Bezug nehme. Die Beschwerdeführer hätten zwar der Enteignungsbehörde das Recht abgesprochen, selbst fremde Rechtsmaterien, wie das Wasserrecht, im voraus zu beurteilen. Sie hätten aber im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen in der Sache selbst nicht vorgebracht. Nach den befundmäßigen Feststellungen von Dipl.-Ing. H. werden zur Entwässerung des neuen bzw. verbreiterten Straßenzuges neben Drainagen für Entwässerung der Frostschutzschicht, soweit die Entwässerung nicht direkt breitflächig in das anschließende, landwirtschaftlich genutzte Gelände erfolgen könne, begrünte Begleitmulden bzw. Verrohrungen angelegt. Bei den Straßenkilometern 0,493 und 0,813 würden linksseitig überdeckte Rückhaltebecken in Stahlbeton mit einem Nutzinhalt von 20 bis 30 m3 errichtet. Soweit es zu konzentrierten Wasserableitungen komme, würden die anfallenden Wässer über das gemeindeeigene Kanalnetz und durch Einleitung in die Dürre Laudach abgeführt. In seinem Gutachten komme der Sachverständige zum Schluss, dass die geplanten Maßnahmen grundsätzlich geeignet seien, eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straße sicherzustellen. Aus wasserbautechnischer Sicht bestehe gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bei Einhaltung bestimmter Bedingungen, Auflagen und Fristen kein Einwand. In Anbetracht dieses nachvollziehbaren Gutachtens komme die Enteignungsbehörde unter Beachtung der maßgeblichen wasserrechtlichen Bestimmungen zum Ergebnis, dass bei Vorschreibung der vom Amtssachverständigen geforderten Nebenbestimmungen und Fristen die wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen sein werde, weil bei Einhaltung derselben eine Beeinträchtigung öffentlicher Interesse nicht zu erwarten sei. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die verordnete Trasse wendeten, sei darauf wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde auch im Enteignungsverfahren nicht einzugehen. Dass im Übrigen die gegenständlichen Grundflächen für die Umsetzung des Bauvorhabens unbedingt notwendig seien, ergebe sich mit hinlänglicher Deutlichkeit aus den dazugehörigen Unterlagen und dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, näher zu begründen, weshalb die verfahrensgegenständlichen Grundflächen im vorgesehenen Umfang zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens nicht erforderlich sein sollen. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung seien die Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen nicht entgegen getreten. Abgesehen davon spiele diese Frage im Enteignungsverfahren keine Rolle mehr.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2004, Zlen. B 1840/02-11 und B 1869/02-14, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, der Umstand, dass anderswo für eine Neutrassierung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen gegriffen werden könnte, zwinge nicht dazu, vom Ausbau einer bestehenden Straße abzusehen oder konkrete Vergleiche mit möglichen Alternativen anzustellen.
In den auftragsgemäß ergänzten Beschwerden machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren die kostenpflichtige Aufhebung beider Bescheide.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und hat in der Sache erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991 idF Nr. 82/1997 (§ 2, § 13, § 14 und § 35) bzw. idF LGBl. Nr. 131/1997 (§ 31 und § 32),
lauten:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;
2. Bestandteil einer Straße:
a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,
b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,
c) von der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie
d) im Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke;
3. Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist, oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs. 2);
...
12. Anrainer: die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.
...
§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. das Verkehrsbedürfnis,
- 2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
- 3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
- 6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
- 7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
- 8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
- 9. die barrierefreie Gestaltung.
(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.
(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.
...
§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.
...
§ 31
Verfahren
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für
1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
- 2. die Errichtung von Busbuchten oder
- 3. die Errichtung von Abbiegespuren.
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der O.ö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.
(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.
(3) Parteien sind:
- 1. der Antragsteller,
- 2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
- 3. die Anrainer,
- 4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
- 5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
- 6. die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996).
...
§ 32
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.
...
(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.
...
§ 35
Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
..."
1. Zur straßenrechtlichen Baubewilligung:
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Auflagen und Bedingungen Z 8, 9, 10, 13, 14 und 15 nicht ausreichend bestimmt seien. In diesem Zusammenhang rügen sie auch das Vorbehalten weiterer Auflagen. Die Beweissicherung gemäß Auflage Z 13 sei nicht vorgenommen worden. Wenn der Fahrbahnrand tatsächlich nur um 9 cm an das Wohnhaus der Beschwerdeführer heranrücke, sei nicht verständlich, weshalb allein von der Liegenschaft EZ (gemeint offenbar: vom Grundstück) 394 eine Fläche von 30 m2 in Anspruch genommen werden müsse. Das Beweisverfahren habe auch keineswegs ergeben und die Behörde habe auch nicht begründet, weshalb eine Grundstücksbreite entlang der Liegenschaft der EZ (gemeint offenbar: des Grundstückes) 394 von mehr als einem dreiviertel Meter beansprucht werde. Eine Drittelschale sei tatsächlich nur entlang der Liegenschaft EZ (gemeint offenbar: des Grundstückes) 372 errichtet worden, nicht jedoch entlang der Liegenschaft EZ (gemeint offenbar: des Grundstückes) 394. Würde nur eine Flächenbreite von tatsächlich 9 cm in Anspruch genommen, wäre es den Beschwerdeführern noch möglich, die vor ihrem Haus befindliche Parkfläche zu nützen. Weil die belangte Behörde aber über das nötige Ausmaß Grund entlang der den Beschwerdeführern gehörenden Liegenschaften in Anspruch nehme, sei eine Benützbarkeit der sich vor dem Haus befindlichen Parkfläche sowie ein Zufahren zu dieser Parkfläche straßenseitig nicht mehr möglich. Die straßenseitige Zufahrt sei nach der Verbreiterung der Umfahrungsstraße nicht wieder hergestellt worden. Dies sei unverständlich. Zum einen bestehe zwischen der nunmehrigen Fahrbahn und dem Niveau der Liegenschaft kein Höhenunterschied, zum anderen sei auch die straßenseitige Zufahrt beim Nachbargrundstück EZ 369 wieder hergestellt worden. Selbst beim Vorliegen einer Trassenverordnung hätte die belangte Behörde zur rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass die bisher bestandenen Zufahrten zur EZ (gemeint offenbar: zu den Grundstücken) 394 und 372 nach dem Umbau wieder herzustellen gewesen wären. Die belangte Behörde habe sich außerdem nur auf ein Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen gestützt, ohne auf die Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Ferner sei die zwingende Interessenabwägung auf Grund des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 unterblieben. Die belangte Behörde missachte, dass es bereits vor der Verbreiterung zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte und zu einer offensichtlich unzumutbaren Lärmbelästigung gekommen sei. Insoweit in der Begründung ausgeführt werde, die Beschwerdeführer hätten sich gegen eine Schallschutzwand in der Höhe von zwei Meter mit einer Länge von 65 m ausgesprochen, verkenne die belangte Behörde, dass damit zwar eine Minderung der Lärmbelästigung erreichbar wäre, jedoch mit der Lärmschutzwand unverkennbar die Aussicht sowie der Einfall von natürlichem Sonnenlicht verhindert würden. Allein daraus sei erkennbar, dass eine Lärmschutzwand im gegenständlichen Fall eine noch schwerer wiegende Beeinträchtigung der Beschwerdeführer darstellen würde. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof darauf verweise, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer vom Recht der Mitwirkungsbefugnis im Verordnungserlassungsverfahren keinen Gebrauch gemacht habe, sei auszuführen, dass diese niemals eine Verständigung über die Auflage der Planunterlagen erhalten habe und sie daher entgegen den gesetzlichen Bestimmungen übergangen worden sei. Wäre sie damals verständigt worden, hätte sie rechtzeitig schriftliche Einwendungen gegen die Erlassung der Verordnung erhoben.
Den Beschwerdeführern kommt im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insoweit ihre Grundstücke infolge des projektierten Straßenbaus durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 Oö. Straßengesetz 1991 zu, im Übrigen genießen sie Parteistellung nach Z 3 der genannten Gesetzesstelle. Die den Anrainern und Grundeigentümern gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 zukommende Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient.
Die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z 3 Oö. Straßengesetz 1991 im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sind im § 14 Oö. Straßengesetz 1991 geregelt. Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 kommt den Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitsprachrecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, mwN).
Zufolge § 35 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 darf eine Enteignung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften und daher nur nach Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung erfolgen, sofern eine solche erforderlich ist. Dies ist im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 Oö. Straßengesetz 1991 von Bedeutung (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171).
Im vorliegenden Fall wurde auf Grund des § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 die Trassenverordnung LGBl. Nr. 99/2000 erlassen. Es ist davon auszugehen, dass schon mit der Erlassung dieser Verordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge § 32 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö. Straßengesetz 1991 von der Linienführung der Verordnung nicht abweichen. Nur dann, wenn bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, hat die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können. Dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171).
Die Beschwerdeführer haben zwar im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die unbedingt notwendige Park- und Vorfläche ihrer Liegenschaft verloren gehe und das Heranrücken der Straße an das Wohnhaus auf Grund der ohnehin bereits zu wenig zur Verfügung stehenden Vorfläche unzumutbar sei sowie dass die Zu- und Abfahrt zu ihrem Wohnhaus auf Grund der geringer werdenden Vorfläche noch weiter und unzumutbar eingeschränkt werde. Sie haben dies aber nicht damit begründet, dass im Rahmen der Trassenverordnung eine konkrete andere Fixierung der Lage und der Form der Straße gewählt werden sollte bzw. könnte, sondern sich ausschließlich auf die Möglichkeit einer anderen Trasse gestützt. Entsprechend konkretisierte Behauptungen, dass die belangte Behörde im Rahmen der verordneten Trasse die Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 zu berücksichtigen hätte und dies zu einem anderen Ergebnis führen würde, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Fahrbahnrand tatsächlich nur um 9 cm an das Wohnhaus der Beschwerdeführer heranrücke, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den Verwaltungsakten in diese 9 cm nicht einmal die weiße Begrenzungslinie der Straße fällt. Wie sich außerdem aus § 2 Z 2 Oö. Straßengesetz 1991 ergibt, sind nicht nur die Fahrbahnen unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen und Bestandteile der Straße. Es kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass ein Grundstreifen von 9 cm Breite im vorliegenden Fall ausreichend gewesen wäre, um die Anforderungen an eine Straße zu erfüllen.
Im Übrigen ist das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/0307, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171). Soweit die Beschwerdeführer daher vorbringen, dass bestimmte bauliche Maßnahmen tatsächlich nicht durchgeführt und daher weniger Grundflächen von den tatsächlichen Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden seien, kommt diesem Vorbringen, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich von dem eingereichten Projekt auszugehen ist, keine Bedeutung zu. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden wären.
Mit Rücksicht auf das oben bereits dargestellte beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Z 3 Oö. Straßengesetz 1991 kommt ihnen ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten ebenso wenig zu wie ein solcher auf Aufrechterhaltung von Stellplätzen.
Hinsichtlich der Lärmimmissionen hat die belangte Behörde eingeräumt, dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde selbst dar, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand eine noch schwerer wiegende Beeinträchtigung der Beschwerdeführer mit sich gebracht hätte. Dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Lärmschutzfenster nicht ausreichen würden, einen entsprechenden Immissionsschutz zu gewährleisten, haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ausgehend davon liegt kein im vorliegenden Zusammenhang aufzugreifender Mangel, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, vor, wenn die belangte Behörde eine entsprechende Auflage betreffend Lärmschutzfenster in ihren Bescheid aufgenommen hat (vgl. dazu auch das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/0307).
Soweit die Beschwerdeführer die Unbestimmtheit verschiedener Auflagen und Bedingungen rügen, legen sie nicht dar, weshalb dadurch in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird. Die Beschwerdeführer führen auch nicht aus, inwieweit sie in ihren Rechten dadurch verletzt werden, dass sich die Behörde die Erteilung weiterer Auflagen vorbehalten hat. Nachträgliche Auflagen könnten im Übrigen von ihnen gesondert bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0747).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass bei dem Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung Mängel vorgelegen seien, wäre eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG wahrzunehmen. Die Beschwerde der Beschwerdeführer hat der Verfassungsgerichtshof aber abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer keine Veranlassung, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung der Verordnung zu stellen.
Die Beschwerde hinsichtlich des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Zum Enteignungsbescheid:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Grundinanspruchnahme im vollen Ausmaß unabdingbar notwendig sei und ob nicht selbst dann die bisher bestehenden Zufahrten zu den Grundstücken aufrecht erhalten werden könnten. Seit dem Umbau könnten die Beschwerdeführer weder zur Liegenschaft EZ (gemeint offenbar: zum Grundstück) 394 noch zur Liegenschaft EZ (gemeint offenbar: zum Grundstück) 372 straßenseitig zufahren. Da die belangte Behörde auch dem Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ 369 die zuvor bestehende Zufahrt wieder eingeräumt habe, könnten keine zwingenden Umstände und Regelungen vorliegen, die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Benützung der vorher bestandenen Zufahrten zu ihren Liegenschaften zu beschränken und sie zu enteignen. An diesem Ergebnis könne auch eine bereits erlassene Verordnung, die die Entscheidung über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines Straßenbauvorhabens in sich schließe, nichts ändern. Selbst der wasserrechtliche Amtssachverständige habe die für die wasserrechtliche Bewilligung erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Fristen nicht konkretisieren können. Es liege weder eine straßenrechtliche noch eine wasserrechtliche Bewilligung vor, sodass keinesfalls die Notwendigkeit der Enteignung zur Abdeckung eines konkreten Bedarfes begründet werden könne. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten nicht näher begründet, weshalb die verfahrensgegenständlichen Grundflächen im vorgesehenen Umfang zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens nicht erforderlich sein sollten, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Enteignungsbehörde nach erfolgter Verhältnisabwägung den Enteignungsbedarf begründen müsse. Eine nachvollziehbare Verhältnisabwägung und Begründung lasse sich jedoch dem Enteignungsbescheid nicht entnehmen. Die belangte Behörde stütze sich auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen, ohne auf die Einwendungen der Beschwerdeführer näher einzugehen. Eine Interessensabwägung habe nicht stattgefunden. Es gebe lediglich Pauschalbegründungen.
Es trifft zu, dass eine Enteignung dann nicht zulässig ist, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034, mwN).
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde liegt im vorliegenden Fall allerdings eine straßenrechtliche Bewilligung vor (siehe dazu oben unter 1.). Was die fehlende wasserrechtliche Bewilligung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass trotz des Fehlens einer solchen Bewilligung eine Enteignung ausgesprochen werden darf. Die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1984, Zl. 83/05/0212, und vom 31. Mai 1988, Zl. 88/05/0039 u.a.).
Die belangte Behörde hat eine entsprechende Vorfragenbeurteilung hinsichtlich der ausständigen wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen und in ihrem Bescheid nachvollziehbar begründet. Sie war nicht verhalten, wasserrechtliche Bedingungen, Auflagen oder Fristen festzusetzen. Derartige Maßnahmen hätte sie auch in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht ergreifen dürfen. Für sie kam es lediglich in Frage, als Vorfrage zu beurteilen, ob das Straßenbauvorhaben als solches wasserrechtlich zulässig ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht geeignet, diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen.
Wenn ein Straßenbauvorhaben bereits Gegenstand eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides war (siehe dazu die obigen Ausführungen unter 1.), sodass von einer Fixierung des neuen Trassenverlaufes der Straße auszugehen ist, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens an sich im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen (vgl. das auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0154). Angesichts des straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides und dessen Unbedenklichkeit ist daher im Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Grundinanspruchnahme im entsprechenden Ausmaß zu Recht erfolgte. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn damit ein Verlust früher bestehender Zu- bzw. Abfahrten zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer verbunden ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass bei anderen Liegenschaften Zufahrten (wieder) geschaffen wurden.
Hinzuweisen ist darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Enteignung bestimmter Grundflächen handelt. Es geht nicht darum, dass durch den Bau einer Straße bestehende Zu- und Abfahrten zu Grundstücken unterbrochen oder unbenützbar werden. In diesem Fall hat die verursachende Straßenverwaltung gemäß § 15 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Einen Rechtsanspruch darauf, dass im Zuge einer Enteignung Zu- und Abfahrten zu Liegenschaften nicht endgültig aufgelassen werden dürfen, besteht hingegen nicht.
Auch die Beschwerde hinsichtlich des Enteignungsbescheides erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 14. Oktober 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)