Normen
AVG §41 Abs2;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs3;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs3;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 10. Juni 2002 beantragte die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die "Begehbarmachung" der Stadtmauer zwischen Bürgerspitalgasse und Rathausstraße. Nach den im Akt befindlichen Beschreibungen handelt es sich dabei um die Errichtung eines Laufstegs mit einer Gesamtlänge von 150 m und einer Gesamtbreite von ca. 1,20 m in Form einer Metallkonstruktion in einer Höhe von 7,57 m im Bereich des ursprünglichen Wehrganges auf der historischen Stadtmauer, die Errichtung eines Stiegenaufganges, ebenfalls in Form einer Metallkonstruktion, die Errichtung eines kindersicheren Geländers für den Laufsteg und den Stiegenaufgang mit 1,15 m Höhe sowie die Errichtung einer Portaldrehkreuzanlage. Der auf der Stadtmauer errichtete Laufsteg führt entlang des unmittelbar an der Stadtmauer gelegenen ca. 2 bis 3 m breiten öffentlichen Gehweges. Auf der anderen Seite dieses Weges liegt u.a. die Liegenschaft der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen und brachte vor, dass sie durch das mögliche Herabwerfen von Gegenständen bei der Benützung ihres Gartens in ihrer Gesundheit gefährdet wäre, dass durch Lärmerregung bei der Begehung der Stadtmauer eine unzumutbare Belästigung entstehe, dass ihr Garten und Hofbereich einsehbar würde und dadurch eine Belästigung und Störung bei der bisherigen Nutzung einträte sowie dass das Vorhaben der Bauordnung und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widerspreche.
Nach dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. H. vom 18. Februar 2003 ergeben sich in der Wohnnachbarschaft (auf zwei anderen Liegenschaften als jener der Beschwerdeführerin) ein mittleres Besuchergeräusch bezogen auf acht Stunden von 46,0 bzw. 50,0 dBA, ein mittlerer Beurteilungspegel des Besuchergeräusches bezogen auf acht Stunden von 51,0 bzw. 55,0 dBA, mittlere Schallpegelspitzen von 65 bis 70 bzw. 65 bis 72 dBA und maximale Schallpegelspitzen von 72 bzw. 78 dBA.
In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 27. März 2003 kam Dr. R. zu dem Schluss, dass laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für (Bauland)-Kerngebiet die Grenze der zumutbaren Störung im Freien für die Tageszeit mit 60 dBA angegeben sei. Dieser Grenzwert werde nicht erreicht oder überschritten, eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer bestehe daher nicht.
An der Bauverhandlung vom 8. Oktober 2002 nahm die Beschwerdeführerin nicht teil. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, dass die Stadtmauer nur während der Tageszeit für Besucher begehbar sein soll, während der Nachtzeit werde der Zugang für Besucher ohne befugte Begleitperson versperrt gehalten. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Verhandlungsprotokoll u.a. festgehalten, dass die Stadtmauer im Flächenwidmungsplan als Grünland-Park ausgewiesen ist und eine solche Widmung das Spazierengehen von Personen samt mündlicher Unterhaltung nicht ausschließe. Ein Bebauungsplan gelte nicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Mai 2003 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Berufung der Beschwerdeführerin dagegen wurde vom Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 19. September 2003 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, welche von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen dar, hinsichtlich des Ortsbildes komme der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Im Zusammenhang mit dem Herabwerfen von Gegenständen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin hätten die Gemeindebehörden nur jene Immissionen zu prüfen, die infolge der bestimmungsgemäßen Benützung vom Bauvorhaben ausgehen. Das Herabwerfen von Gegenständen auf fremde Grundstücke entspreche nicht der bestimmungsgemäßen Benützung der Weganlage und sei daher baubehördlich nicht zu prüfen. Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Herabwerfen von Gegenständen auf ihr Grundstück als grobkörnige Immission zu werten sei, könne nicht gefolgt werden, da diese Art einer Immission im § 48 Abs. 1 Z 2 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) nicht aufgezählt sei. Zur Lärmimmission hielt die belangte Behörde fest, einer Parkanlage sei wesensimmanent, dass dort Wege errichtet werden, die Menschen benützen, und zwar auch in Gruppen. Der Lärm, der von der Benützung eines Weges durch Menschen ausgehe, sei daher in einer Parkanlage örtlich zumutbar. Die Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen und des Amtsarztes seien schlüssig und nachvollziehbar. Auch sei die Beschwerdeführerin diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein Recht auf Sichtschutz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehe der Beschwerdeführerin nach der BO nicht zu. Hinsichtlich der Gebäudehöhe und des Abstandes von der Nachbargrundgrenze habe die Beschwerdeführerin erstmals in der Vorstellung ein Vorbringen erstattet. Dieses sei daher verspätet gewesen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Ein Nachbar habe im Übrigen keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 betreffend die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Grünland. Abgesehen davon sei eine Weganlage in einer Parkanlage üblich und zu deren Nutzung erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass durch das Herabwerfen von Gegenständen Gesundheitsgefährdungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 BO entstünden. Hinsichtlich des Lärmes habe der Amtsarzt festgestellt, dass eine gesundheitliche Gefährdung nicht eintrete. Es wäre aber auf eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 BO abzustellen gewesen. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Benützer nur ordentlich verhalten, wie dies der Amtssachverständige seinen Ausführungen zu Grunde gelegt habe. Ferner sei die Zumutbarkeit von Lärm zu unterschiedlichen Tageszeiten jeweils anders zu beurteilen. Öffnungszeiten seien keine vorgeschrieben worden. Es wäre erforderlich gewesen, unzumutbare Belästigungen zur Nachtzeit hintan zu halten. Außerdem sei auch keine Begrenzung der zugelassenen Personenanzahl erfolgt. Schließlich wäre zu berücksichtigen gewesen, dass Lärm, der von 7 m Höhe ausgeht, anders zu beurteilen sei, als ein solcher, dessen Quelle in derselben Höhe liegt wie die Nachbarliegenschaft. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan liege insofern vor, als Lärmimmissionen von Besucheransammlungen auf Industriegittern in mehr als 7 m Höhe in einem Park nicht üblich seien. Die Begehbarmachung der Stadtmauer sei im Übrigen nicht erforderlich und somit unzulässig im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig gegen das "Einsichtbarwerden" ihres Grundes ausgesprochen und damit auch Verletzungen der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, den Abstand von der Nachbargrenze und die zulässige Bebauungsweise vorgebracht. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine Feststellungen darüber, ob im betreffenden Bereich ein Bebauungsplan gilt und dessen Bestimmungen eingehalten werden. Zwar handle es sich nicht um Bauland, doch sei die Bestimmung des § 54 BO dennoch zu beachten. Ansonsten würde dem Gesetz ein gleichheitswidriges Verständnis unterstellt. Dieser Bestimmung widersprechend, sei eine auffallende Abweichung des Bauwerkes zu den vorhandenen historischen Bauten bzw. Wohnhäusern gegeben und sei die notwendige Belichtung zulässiger Gebäude im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen die Mangelhaftigkeit der oben genannten Gutachten.
§ 19 NÖ ROG 1976 lautet auszugsweise:
"§ 19
Grünland
...
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
...
12. Parkanlagen:
Flächen, die zur Erholung und/oder Repräsentation im Freien dienen und nach einem Gesamtkonzept gestaltet und bepflanzt sind oder werden sollen.
...
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
..."
§ 6 Abs. 2 BO hat folgenden Wortlaut:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
§ 48 BO lautet:
"§ 48
Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Die §§ 54 und 55 BO lauten:
"§ 54
Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder
den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.
Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
§ 55
Bauwerke im Grünland und
auf Verkehrsflächen
(1) Wenn ein Bebauungsplan Festlegungen (z.B. der Bebauungsweise oder -höhe) für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke enthält, so gelten dort die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 53 sinngemäß.
(2) Für Vorbauten auf Straßengrund gilt § 52 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-10, nicht errichtet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.
(4) Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(5) Wenn im Flächenwidmungsplan die Überbauung einer Verkehrsfläche vorgesehen ist, dann darf die freie Durchfahrtshöhe 4,50 m und die freie Durchgangshöhe 2,50 m nicht unterschreiten."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196).
Die Beschwerdeführerin war nicht gehindert, auch nach der mündlichen Verhandlung neue Einwendungen zu erheben. Eine Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft trat, konnte nicht erfolgen, weil § 42 Abs. 1 AVG in der ab diesem Tag geltenden Fassung dies nicht mehr vorsieht. Ein Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der genannten Novelle konnte nicht eintreten, weil in der Ladung zur Bauverhandlung vom 24. September 2002 auf diese Rechtsfolgen nicht hingewiesen wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249).
Ein Bebauungsplan besteht im vorliegenden Fall nicht. Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BO (vgl. § 55 Abs. 1 BO) gibt es daher nicht. § 54 BO kommt nicht zum Tragen, weil er lediglich Regelungen für das Bauland enthält.
Eine Verfassungswidrigkeit vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, wenn der Gesetzgeber Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland. Im Übrigen sind, wie sich aus den Aktenunterlagen ergibt, der Laufsteg mit den Gitterrosten und der Stiegenaufgang sowie das Geländer aus Gittern hergestellt, durch die keine Hinderung des Lichteinfalles in vergleichbarem Maße wie bei einem völlig lichtundurchlässigen Baumaterial entsteht. Bei einer solchen Konstruktion einer Baulichkeit im Grünland besteht kein Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit bzw. Unsachlichkeit, wenn der Lichteinfall für die Nachbarn nicht durch Normen ebenso wie im Bauland geschützt wird.
§ 48 Abs. 1 BO hat Emissionen zum Gegenstand, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Dabei kann nur von dem bewilligten Verwendungszweck ausgegangen werden (vgl. zu Verboten anderer als der bewilligten Nutzung § 35 Abs. 3 BO). Die bestimmungsgemäße Benützung der gegenständlichen Bauanlage besteht im "Begehen". Das Herabwerfen von Gegenständen gehört nicht dazu. Ein mitunter beim Begehen wohl vorkommendes bloßes "Herabfallen" von Gegenständen kann im Übrigen schon im Hinblick auf den zwischen der Stadtmauer und dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Gehweg keine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Eine Verletzung des § 48 Abs. 1 Z 1 BO vermag die Beschwerdeführerin daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen.
§ 6 Abs. 2 BO gewährt kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes schlechthin. Auch weist die vorliegende Widmung Grünland-Park keinen Immissionsschutz auf, sodass auch im Zusammenhang mit den Lärmbelästigungen der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung zusteht. Dennoch kommt der Beschwerdeführerin ein Immissionsschutz, nämlich jener, der in § 48 BO festgelegt ist, zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111).
Die Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass sich Baubehörden auf ein unzureichendes amtsärztliches Gutachten gestützt haben. Dieses Gutachten hält zwar fest, dass die Grenze der zumutbaren Störung (und nicht nur jene der Gesundheitsgefährdung) nicht überschritten wird, geht aber im Übrigen nur davon aus, dass zur Tageszeit die Grenzwerte für das Bauland-Kerngebiet nicht überschritten werden. Da aber eine Benützung zur Nachtzeit, wie sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 2002 ergibt, nicht ausgeschlossen ist (vgl. zur Relevanz von Betriebszeiten z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183), wäre auch auf Lärmimmissionen zur Nachtzeit einzugehen gewesen. Außerdem wurde nicht begründet, weshalb als Richtwert für Belästigungen durch Lärmimmissionen jener für das Bauland-Kerngebiet - und nicht etwa jener für das Wohngebiet - herangezogen worden ist.
Der angefochtene Bescheid war, da die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit nicht erkannte, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Oktober 2005
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