VwGH 2004/03/0223

VwGH2004/03/022325.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 2004, Zl FA10A-42 Wi 15/03-04, betreffend Festsetzung eines Abschussplans, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Schreiben vom 23. April 2004 verständigte der Bezirksjägermeister für den Jagdbezirk Judenburg die Bezirkshauptmannschaft Judenburg, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2004 Abschusspläne für seine Gesamtjagden H, F und O für das Jagdjahr 2004/2005 beantragt hatte und eine Genehmigung nicht möglich sei. Mit seinem Antrag 1 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Abschuss von 60 Stück Rotwild, 25 Stück Gamswild und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd H, Rot- und Gamswildfreiheit und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd F sowie Rot- und Gamswildfreiheit und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd O. Mit seinem Antrag 2 begehrte er im Wesentlichen den Abschuss von 60 Stück Rotwild, 25 Stück Gamswild und 180 Stück Rehwild in der Gesamtjagd H, Rot- und Gamswildfreiheit und den Abschuss von 200 Stück Rehwild in der Gesamtjagd F, und Rot- und Gamswildfreiheit sowie den Abschuss von 110 Stück Rehwild in der Gesamtjagd O. Für den Fall, dass dem Antrag 1 nicht stattgegeben werde, stelle er den Antrag 2.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 setzte die Bezirkshauptmannschaft Judenburg einen Abschussplan fest, der vom ursprünglichen Antrag 2 in Hinblick auf den Rotwildabschuss teilweise abwich.

2. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. September 2004 gemäß § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 51 idF LGBl Nr 58/2000 (im Folgenden: JG), keine Folge.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige ROFR DI S folgende gutachterlichen Stellungnahme vom 6. September 2004 abgegeben habe:

"Zum do. Ersuchen wird nach Erhebungen der Abschusstätigkeit sowie örtlich am 20. Juli 2004 und 26. Juli 2004 folgende Stellungnahme abgegeben:

BEFUND:

Herr F W hat am 29. März 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg die Abschusspläne für die von ihm gepachteten Jagdgebiete beantragt. Der Antrag wurde gleichlautend beim Bezirksjägermeister eingereicht. Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass es im Winter zu gravierenden Verbissschäden gekommen sei, und der Schalenwildstand auch im letzten Jagdjahr nicht abgenommen habe.

Der Abschussplan wurde nach Antrag 1 gestellt. Für den Fall, dass dem Antrag 1 nicht stattgegeben werden sollte, wurde hilfsweise der Antrag 2 gestellt.

Im Antrag 1 wurden in der Gesamtjagd H der Abschuss von 60 Stück Rotwild, 25 Stück Gamswild und unbeschränkter Rehwildabschuss, in der Gesamtjagd F rotwildfrei, gamswildfrei und unbeschränkter Rehwildabschuss, in der Gesamtjagd O rotwildfrei, gamswildfrei und unbeschränkter Rehwildabschuss beantragt.

Im Antrag 2 wurden in der Gesamtjagd H der Abschuss von 60 Stück Rotwild (ident(isch) mit Antrag 1), 25 Stück Gamswild (ident(isch) mit Antrag 2) und 180 Stück Rehwild, in der Gesamtjagd F rotwildfrei, gamswildfrei und 200 Stück Rehwild, in der Gesamtjagd O rotwildfrei, gamswildfrei und 110 Stück Rehwild beantragt.

Nach Stellungnahmen des Bezirksjägermeisters von Judenburg, von Dipl.-Ing. J als jagdlichen Amtssachverständigen und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Judenburg wurden die Abschusspläne für das Jagdjahr 2004/05 für die Gesamt- und Einzeljagden von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg festgesetzt.

In der Gesamtjagd H wurde der Rotwildabschuss in der Gesamtanzahl wie. im Antrag 2 festgesetzt, jedoch der Hirschabschuss in den Klassen I und II um jeweils ein Stück

verringert dafür bei den Kälbern männlich und Kälbern weiblich um jeweils ein Stück erhöht, der Gams- und Rehwildabschuss wie im Antrag 2 festgesetzt. In der Gesamtjagd F wurde das Rotwild mit Ausnahme der Klassen I und II freigegeben, das Gamswild vollkommen freigegeben und der Rehwildabschuss wie im Antrag 2 festgesetzt. In der Gesamtjagd O wurde das Rotwild mit Ausnahme der Klassen 1 und II freigegeben, das Gamswild vollkommen freigegeben und der Rehwildabschuss wie im Antrag 2 festgesetzt.

Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Antrag 2 und der bescheidmäßigen Festsetzung nur geringfügige Unterschiede beim Rotwild und keine Unterschiede beim Gams- und Rehwild bestehen.

Auf den Antrag 1 wurde nur insofern eingegangen, als dass die Behörde den Abschussplan im Sinne des § 56 Abs. 4 Steiermärkisches JG festzulegen hat.

In der Berufung wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten, soweit keine Erledigung gemäß Antrag 1 des Abschussantrages erfolgt ist. Die Behörde habe nicht dargelegt, ob dem Antrag 1 gefolgt oder dieser Antrag ganz oder teilweise nicht genehmigt und anstatt dessen der Antrag 2 genehmigt wurde. Die Behörde hätte dies leicht nachvollziehbar darzulegen gehabt. Es fehlen nachvollziehbare und plausible Erhebungsgrundlagen für das Abgehen vom Antrag. Da das Wild sehr heimlich und daher nicht angemessen ansprechbar sei, sei es nicht sinnvoll einen Abschussplan nach Klassen und Alterseinteilung festzulegen. Nur bei vollständiger Freigabe wäre die Reduzierung des Wildstandes gewährleistet.

Abweichungen vom gestellten Antrag wurden nicht begründet und seien nicht gerechtfertigt. In allen Revieren sei eine überhöhte Rotwilddichte gegeben, daher komme es zu Verbiss- und Schälschäden.

Die Behörde habe in die Abschussregelung der Nachbarreviere erhöhend einzugreifen. Insbesondere widerspreche die Nichtgenehmigung einer Bejagung der Hirsche der Klassen I und II im Eigenjagdrevier O dem Erhebungsergebnis des Berufungsverfahrens 'Rotwildfütterung T', wo die Behörde nicht für eine rasche Wildstandsverminderung sorge.

Eine Erhöhung des Abschusses im Sinne des Antrages 1 sei keine unzulässige Beeinträchtigung von Nachbarrevieren, da im gesamten großräumigen Hegegebiet ein Überbestand an Rotwild gegeben sei. Der Wildstand sei überhöht, so dass keine Schutznotwendigkeit für Hirsche der Klasse I und II bestehe.

Es habe sich gezeigt, dass die Grundlagen der Abschusserhebungen und der Abschussfestsetzungen nach dem JG und den Regeln der Jägerschaft nicht einhaltbar seien und dass nachhaltiger auf die großräumige Wildstandskontrolle gedrungen werden müsse.

Die Abschussergebnisse des Jagdjahres 2003/04 zeigen:

In der Gesamtjagd H wurden 62 Stück Rotwild bewilligt und 55 Stück erlegt. Die Jagdstrecke entspricht annähernd den Abschussrichtlinien. Der Gamswildabschuss entspricht mit 25 Stück der Bewilligung, nicht jedoch den Abschussrichtlinien. Der Rehwildabschuss entspricht mit 171 Stück der Bewilligung.

In der Gesamtjagd F wurde ein Stück Rotwild (Schmaltier) und kein Gamswild erlegt. Beim Rehwild wurden 200 Stück bewilligt, jedoch nur 174 Stück erlegt, wobei bei den Böcken der Klasse I, bei männlichen und weiblichen Rehkitzen die Abschussvorgabe nur zu 2/3 erfüllt wurde.

In der Gesamtjagd O wurde ein Stück Rotwild (Hirsch Klasse III, 1 jährig) und kein Gamswild erlegt. Beim Rehwild wurden 112 Stück bewilligt, jedoch nur 91 Stück erlegt, wobei männliche Rehkitze nur zu 2/3, weibliche Rehkitze nur ca. 50 % erfüllt wurden.

Von der P'schen Land & Forstwirtschaft wurde der Wildschaden gemäß § 71 Stmk. JG mittels Stichprobenverfahren erhoben. In den im Bezirk Murau liegenden Wäldern erfolgte die Schadenserhebung zwischen 17.5. und 3.6.2004 und ergab, dass 21,34 % der erforderlichen Pflanzen (lt. Hilfstafeln zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden) durch Wild geschädigt sind. In den im Bezirk Judenburg liegenden Wäldern erfolgte die Erhebung bereits zwischen 22. Juli und 18. September 2003 und ergab für das vergangene Jahr einen ähnlichen Wert.

GUTACHTEN:

Der Abschussplan ist im JG geregelt, wonach ein Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) aufgrund eines genehmigten Abschussplanes stattfindet. Der Abschussplan bezweckt den Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor Wildschäden, den Erhalt des Jagdwertes auch der angrenzenden Jagdgebiete und den Erhalt eines gesunden, heimischen Wildbestandes. Reh-, Rot- und Gamswild zählt zu den heimischen Wildarten, daher muss der Abschuss dieser Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet geregelt werden und kann nicht unbeschränkt freigegeben werden. Aus diesen Gründen kann der Antrag 1 nicht bewilligt werden.

Der jährliche Abschuss ist von der Höhe des Wildschadens, dessen Akzeptanz durch den Waldbesitzer und vom Zuwachs der Wildpopulation abhängig. Da die Biotop- und Äsungsverhältnisse günstig sind und daher von guten Zuwachsraten auszugehen ist und außerdem anzunehmen ist, dass der Jagdberechtigte über genaue Revierkenntnisse verfügt und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung beurteilen kann, ob der beantragte Abschuss erfüllt werden kann, wäre der Antrag 2 zu bewilligen.

Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg ergibt sich in der Stückzahl keine Änderung, jedoch eine geringfügige Verschiebung in den Altersklassen beim Rotwild. Diese Änderung ist gerechtfertigt, da in den vergangenen Jahren in diesen Klassen wenig erlegt wurde und die Abschussvorgabe sich an den Möglichkeiten orientiert.

Hinsichtlich der Festsetzung des Rotwildabschusses in den Gesamtjagden F und O ist zu bemerken, dass diese Jagdgebiete nicht im Rotwildkerngebiet liegen, in dem planmäßige Rotwildbewirtschaftung betrieben wird. Daher kann der Rotwildabschuss mit Ausnahme von Hirschen der Klasse 1 und 11 freigegeben werden.

Hinsichtlich der Festsetzung des Gamswildabschusses in den Gesamtjagden F und O ist festzustellen, dass diese Jagdgebiete keine Gamswildlebensräume sind und daher kein Abschussplan vorzusehen ist.

Zum Berufungsvorbringen betreffend die Rotwildfütterung T ist zu bemerken, dass für diese Fütterungsanlage eine eingreifende Wildstandsverminderung angeordnet wurde und dass im Jagdgebiet des Berufungswerbers trotz fast freier Abschussmöglichkeit im vergangenen Jagdjahr nur ein Stück Rotwild (Hirsch der Klasse III, 1-jährig) erlegt wurde."

Aus dem Gutachten des Sachverständigen seien nachvollziehbar und schlüssig die Grundlagen der Beurteilungen des Sachverständigen zu entnehmen. Der Amtssachverständige habe sein Gutachten vom 6. September, nach örtlichen Erhebungen vom 20. und 26. Juli 2004 unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres sowie unter Zugrundelegung des Wildstandes, der aufgrund der Abschüsse der vergangenen Jahre wahrscheinlich sei, erstellt und sei zu dem Schluss gekommen, dass der im Erstbescheid festgesetzte Abschuss fachlich gerechtfertigt wäre. Weiters werde schlüssig ausgeführt, warum dem Antrag 1 nicht gefolgt werden könnte, weil schon aufgrund der jagdgesetzlichen Vorschriften des § 56 JG eine unbeschränkte Abschussfreigabe von heimischen Wildarten nicht erfolgen könne. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Wilderhebungen, Wildstand und Wildwanderungen habe der Amtssachverständige bereits in vorangegangenen Gutachten festgestellt, dass sich Rehwild in allen Revieren und Gamswild in der Gesamtjagd H auch im Winter aufhalte und Rotwild nur in der äsungsreichen Zeit, da es im Winter in Nachbarrevieren gefüttert würde. Die Wildwanderungen seien durch die Abschussfestsetzungen auch beim Rotwild berücksichtigt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass als amtsbekannt vorausgesetzt werden müsste, dass generell im gesamten nördlichen Bereich des Bezirks Judenburg und bis in den Bereich des Bezirkes Knittelfeld ein überhöhter Wildstand hinsichtlich Rotwild, Gamswild und Rehwild gegeben wäre, werde weder durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen noch des Bezirksjägermeisters bestätigt, und sie könne daher nur als subjektives Empfinden des Beschwerdeführers gewertet werden. Das in der Berufung zitierte Gutachten eines Gerichtssachverständigen sei vor mehr als zehn Jahren erstellt worden und könne nicht als aktuell und damit entscheidungsrelevant für das gegenständliche Verfahren herangezogen werden, zumal sich die Schadenssituation, wie auch aus den verschiedenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen zu entnehmen sei, seither wesentlich verbessert habe. Des Weiteren könne die Behauptung des Beschwerdeführers, dass an den Fütterungen zu viel Wild stehe, nur als generalisierende Meinung gewertet werden, die allenfalls in Einzelfällen zutreffen könne. Überdies sei die in der Berufung angesprochene Fütterung "T" nicht verfahrensgegenständlich. Für die gegenständlichen Reviere des Beschwerdeführers seien die Wildstände aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung untersucht und für die Festsetzung herangezogen worden. Eine Ausweitung dieser Untersuchung auf den nördlichen Bereich des Bezirkes Judenburg und Knittelfeld sei für die Abschussfeststellung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Zur Ausführung des Beschwerdeführers, dass der Antrag 1 nicht behandelt würde, sei auszuführen, dass der Antrag 1 aufgrund der jagdgesetzlichen Bestimmungen nicht zu bewilligen sei, da durch unbeschränkte Abschussfreigabe eine untragbare Entwertung des eigenen Jagdgebietes und der angrenzenden Jagdgebiete nicht zu verhindern sei bzw eintreten könnte. Der Berufungsausführung, die Behörde schenkte der Beurteilungsfähigkeit des Beschwerdeführers über dessen Wildstands- und Revierverhältnisse nur geringen Glauben, werde die Tatsache entgegengesetzt, dass der Beschwerdeführer einen zahlenmäßig exakten Antrag 2 gestellt habe, dem die Behörde erster Instanz und auch die Berufungsbehörde weitestgehend folgten. Die Beurteilungsfähigkeit werde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Revierverhältnisse daher keinesfalls abgesprochen. Nicht korrekt sei die Behauptung, dass der Amtssachverständige in den verfahrensgegenständlichen Jagden sehr bedeutende Wildschäden bestätigt habe. Es seien im Gutachten lediglich die Erhebungen eines Stichprobenverfahrens ohne Wertung wiedergegeben worden. Daher sei auch die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass eine rasche großräumige Wildstandsreduktion notwendig wäre, für die Berufungsbehörde nicht abzuleiten. Genau so wenig sei die vollkommene Freigabe der Hirsche Klasse I und II, welche nur in den Gesamtjagden O und F zu schonen seien - bei völliger Freigabe der anderen Klassen in diesen Gesamtjagden - gerechtfertigt. Die vom DI S in seiner "fachlichen Stellungnahme" angesprochene Reduktion des Wildstandes ohne klassenmäßige Beschränkungen gemäß § 61 JG habe im Übrigen mit der jährlichen Abschussplanung gemäß § 56 leg. cit nichts zu tun. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das durch ein Revier ziehende Wild infolge des kurzzeitigen Aufenthalts im Revier schwer bejagbar wäre, werde ausgeführt, dass Revierkenntnis eines Jagdberechtigten grundlegendes Erfordernis für eine Jagdbewirtschaftung sei. Bei ausreichender Revierkenntnis werde es dem Jagdberechtigten möglich sein, Ort und Zeit des Aufenthalts von Wild annähernd vorherzusagen und seine Jagdmethoden danach auszurichten. Zu den Ausführungen des DI S, wonach in den vergangenen 30 Jahren vergeblich versucht worden sei, eine Reduktion der Wildschäden herbeizuführen, werde auf die Stellungnahme des jagdlichen Amtssachverständigen verwiesen sowie auf dessen Gutachten aus dem Vorjahr, worin festgehalten werde, dass Schälschäden vereinzelt vorkämen und Zirben und Lärchen teilweise Fege- oder Schälschäden aufweisen würden, Verbissschäden in vielen Gebieten nur in geringem, örtlich jedoch in größerem Ausmaß vorhanden wären und sich das Schadbild gegenüber dem Jahre 2001 auf den besichtigten Flächen wesentlich verbessert hätte. Der Ausführung des DI S, wonach der Amtssachverständige mit seinem Gutachten gegen die Grundregeln des Jagdgesetzes verstoßen würde, da er den Abschussrichtlinien der Jägerschaft Vorrang vor den forstlichen Belangen einräume, könne nicht gefolgt werden, da die Abschussentwicklung der letzten Jahre ersichtlich sei, der Abschuss in den letzten Jahren stetig erhöht worden sei und die Abschussplanung zum Schutz der berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gemäß § 56 Abs 1 JG erfolgt sei und sich diesen Vorgaben angepasst habe. Dass es sich um unerträgliche Wildschäden handeln würde, habe weder durch die Jagdbehörde erster Instanz noch durch die mehrfachen örtlichen Erhebungen des Amtssachverständigen bestätigt werden können. Es werde außerdem darauf hingewiesen, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen der Jagdberechtigte den Pflichtabschussplan des Vorjahres nicht erfüllt habe - die Nichterfüllung sei bei bis zu ca 50 % in einzelnen Wildklassen gelegen. Dass die belangte Behörde der beantragten unbeschränkten Freigabe der Hirsche Klasse

I und II in den Gesamtjagden F und O nicht folgen habe können, werde entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1998, Zl 97/03/0320, und den vorangegangenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen damit begründet, dass ein ungehinderter Abschuss von reifen Hirschen sowohl in Rotwildgebieten als auch in Rotwilddünnzonen jedes Bemühen um eine gut entwickelte Altersstruktur und entsprechende Wilddichte von vornherein zum Scheitern verurteilen würde. Da der Antrag 1 auf unbeschränkte Freigabe des Abschusses von Schalenwild gesetzlich nicht vorgesehen sei und Antrag 2 für den Fall gestellt worden sei, dass Antrag 1 nicht genehmigt werde, gelange die Berufungsbehörde aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen zu dem Schluss, dass die bescheidmäßige Festsetzung des Abschussplanes durch die Bezirkshauptmannschaft Judenburg, die im Hinblick auf Antrag 2 lediglich eine geringe Verschiebung in den Altersklassen bei Rotwild vorgenommen habe, gerechtfertigt gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß Abs 1 des § 56 ("Wildabschussplan") des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 (JG), hat der Jagdberechtigte den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Der Abschuss von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - hat gemäß § 56 Abs 2 JG aufgrund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden. Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt gemäß § 56 Abs 4 JG durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl 2003/03/0198).

2. Die Beschwerde räumt (in Übereinstimmung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Amtssachverständigengutachten) ein, dass in den besagten Jagdgebieten eine Zählung des Wildstands nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zl 93/03/0025, und vom 12. Juli 1995, Zl 95/03/0056, aus den im hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2002/03/0107, hiezu angestellten Überlegungen nichts gewonnen. Auf das zitierte Erkenntnis vom 12. September 2006 wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Von daher erweist sich das weitere die Zählung und Feststellung des Wildstandes (auch die Erstattung von Abschussmeldungen in diesem Zusammenhang) betreffende Vorbringen der Beschwerde als nicht zielführend.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die belangte Behörde der in seinem Antrag 1 begehrten Abschussregelung nicht gefolgt sei, gleicht der vorliegende Fall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch der relevanten Rechtslage jenem im schon genannten hg Erkenntnis Zl 2003/03/0198, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids wird mit diesem Vorbringen somit nicht aufgezeigt.

4. Die Beschwerde rügt, der Wildstand müsse großräumig im Gleichgewicht sein, worauf die belangte Behörde keine Rücksicht genommen habe, und diese habe sich auch nicht mit der Wildwanderung auseinandergesetzt. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde folgt hinsichtlich der Abweichungen vom "Antrag 2" dem Gutachten des Amtssachverständigen, der insbesondere ausführt, dass die Verschiebung der Altersklassen beim Rotwild bei Beibehaltung des beantragten stückmäßigen Abschusses gerechtfertigt sei, weil in den vergangenen Jahren in diesen Klassen wenig erlegt worden sei und sich die Abschussvorgabe an den Möglichkeiten orientiere. Er verweist dabei auch auf die dem Erstbescheid zu Grunde liegende Stellungnahme des Amtssachverständigen DI J vom 4. Mai 2005, in der dieser nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten insbesondere ausführt, dass in der Gesamtjagd H beim Rotwild ein desolater Altersklassenaufbau bei den Hirschen im Hegering P gegeben sei, weshalb nur ein Hirsch der Klasse I und einer der Klasse II freigegeben werden solle. Diese Ausführungen vermag die beschwerdeführende Partei nicht auf fachlich gleicher Ebene zu entkräften, zumal die vorgelegte "fachliche Stellungnahme" von DI S in erster Linie auf die Verringerung des Wildstandes ohne klassenmäßige Beschränkungen iSd § 61 JG abzielt, was aber nicht Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Wildabschussplanes war.

5. Entgegen der Beschwerde sind die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Schadenserhebung in den im Bezirk Judenburg bzw im Bezirk Murau liegenden Wäldern insofern nachvollziehbar, als der Zeitraum der Erhebung und deren Ergebnis konkret genannt werden. Diese konkreten Umstände werden von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

6. Da mit dem bekämpften Bescheid nicht über die Tragung von Wildschaden abgesprochen wurde, sieht sich der Verwaltungsgerichthof nicht veranlasst, den Verfassungsgerichthof mit der von der Beschwerde relevierten Frage der Verfassungsmäßigkeit § 71 JG ("Geltendmachung des Schadens") nach Art 140 B-VG zu befassen.

7. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte