VwGH 95/03/0056

VwGH95/03/005612.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) der E und

2.) des R, beide in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1995, Zl. 8 - 40 Pe 4/15 - 95, betreffend Festsetzung von Abschußplänen, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Stmk 1986 §56;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0025, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid sprach die belangte Behörde aus, aus Anlaß der rechtzeitig eingebrachten Berufungen der Beschwerdeführer werde der erstinstanzliche Bescheid vom 1. Oktober 1992 "betreffend Abschußplanung für das Jagdjahr 1992/93, betreffend die Jagdgebiete O, H, S, B, F I und II, ... gemäß § 66 Abs.4 AVG insoferne abgeändert, als der Abschuß in der Höhe des im Jagdjahr 1992/93 tatsächlich erlegten Wildes festgelegt wird." In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Inhalts eines im fortgesetzten Verfahren eingeholten ergänzenden Gutachtens eines Amtssachverständigen und der hiezu von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahme folgendes aus:

"Zu diesem Erhebungsergebnis stellt die Berufungsbehörde fest, daß angesichts der grundsätzlich divergierenden Auffassungen über einen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Abschußantrag eine Festsetzung der Abschußpläne im Sinne des Steiermärkischen Jagdgesetzes nicht mehr sinnvoll erscheint. Durch die gegenständliche Berufungsentscheidung werden daher die tatsächlichen Abschußzahlen als Abschußplan festgelegt. Dies scheint umso vertretbarer, als 1992/93 durch diese Maßnahme den Berufungswerbern in keiner Weise ein Schaden aufgrund jagdbehördlicher Abschußplanung entsteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, daß mit dem hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0025, der - damals - angefochtene Bescheid nur zum Teil aufgehoben worden sei. Durch den Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides werde unter Mißachtung der Rechtskraft die Abschußplanung für alle Reviere und alle Wildarten in der Höhe des im Jagdjahr 1992/93 tatsächlich erlegten Wildes festgelegt. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht. Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0025, wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit er nicht die Festlegung der Abschußpläne für die Jagdgebiete F I, F II und O hinsichlich des Rot- und Gamswildes betrifft. Im übrigen (nämlich bezüglich der Festlegung der Abschußpläne für die angeführten Jagdgebiete hinsichtlich der genannten Schalenwildarten) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In diesem letzteren Punkt war die belangte Behörde daher zu einer neuerlichen Sachentscheidung nicht mehr befugt. Soweit mit dem angefochtenen Beschluß dennoch auch darüber abgesprochen wurde, ist der Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Im übrigen übersah die belangte Behörde, daß sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bei der Erlassung des Ersatzbescheides zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes verpflichtet ist. An diese Rechtsanschauung ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden, sofern sich - wie im Beschwerdefall - seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Erfolgte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides - wie hier - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hatte, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, daß die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 734ff, angeführte Judikatur).

Daß eine solche Vorgangsweise der belangten Behörde "nicht mehr sinnvoll" erscheint, vermag sie ihrer Verpflichtung nach § 63 Abs. 1 VwGG nicht zu entbinden; ebensowenig ist es entscheidend, ob den Beschwerdeführern durch die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung "ein Schaden" entsteht oder nicht, haben diese doch einen Rechtsanspruch auf Beachtung der durch § 63 Abs. 1 VwGG bewirkten Bindung.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde.

Der angefochtene Bescheid war somit zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Stichworte