Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
TransitAbk EWG 1992 Art15;
TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;
VStG §44a Z1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
TransitAbk EWG 1992 Art15;
TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2003 - für schuldig erkannt, er habe - wie am 19. Dezember 2002 gegen 15.00 Uhr auf der A 10 Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried, Gemeindegebiet von Rennweg am Katschberg, Richtungsfahrbahn Villach - Salzburg, anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden sei - als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M Internationale Transporte e.K. mit Sitz in D- 9... K und somit als verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer veranlasst, dass S als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges T... 37 (D) mit dem Sattelanhänger T... 58 (D)
"die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit (Leerfahrt anlässlich der Rückfahrt) durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen hat, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, zumal der Fahrer bei der Einreise in das Bundesgebiet eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert hat".
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG in Verbindung mit Art 15 und 24 Abs 4 BGBl Nr 823/1992 und Art 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, in der Fassung der Verordnung (EG) 2012/2000 , verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.460,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass er allen ihm als Unternehmer im Sinne des § 9 Abs 3 GütbefG obliegenden Pflichten nachgekommen sei, zumal der Lenker im Zuge der Amtshandlung gegenüber dem einschreitenden Beamten nur angegeben habe, dass er vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Handhabung der ökopunkterechtlichen Bestimmungen belehrt worden sei, ohne jedoch konkret darzutun, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang diese Belehrung erfolgt sei. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug mit einem funktionierenden Ecotag ausgestattet gewesen und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass ihm genügend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien, ändere nichts an seinem tatbildmäßigen Verhalten. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsvorschriften hätten den Zweck, einen geordneten und reglementierten Transitverkehr durch das Bundesgebiet zu gewährleisten. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei daher nicht unerheblich. Auch das Verschulden des Beschuldigten sei nicht gering, da er seiner Belehrungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei insofern berücksichtigt worden, als über den Beschwerdeführer die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Abs 1 VStG seien nicht erfüllt gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs 4 leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 6 leg. cit. mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Lenker S vor Fahrtantritt über die Ökopunkteverordnung und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Entrichtung der Ökopunkte belehrt, mit ihm den Transportauftrag und die Fahrtroute im Einzelnen erörtert, die straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften besprochen und sich davon überzeugt, dass das installierte Ecotag-Gerät einwandfrei funktioniere und ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Abgesehen davon, dass straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Bestimmungen nicht verfahrensgegenständlich sind (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0263), hat der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt, dass er den Lenker hinsichtlich der konkret im Beschwerdefall vorzukehrenden Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt habe. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er den Lenker des Kraftfahrzeuges ausdrücklich auch darüber belehrt habe, dass auch für die gegenständliche Leerfahrt Ökopunkte zu entrichten sind. Es begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde vor dem Hintergrund des auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend konkretisierten Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit der vom Fahrer durchgeführten unrichtigen Deklaration der Fahrt zur Annahme gelangte, dass der Beschwerdeführer den Fahrer nicht hinreichend belehrt habe, zumal keine sonstigen plausiblen Gründe für die Falschdeklaration erkennbar sind oder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurden.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei den Beweisanträgen der Einvernahme des Lenkers S und Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Güterverkehr in München nicht nachgekommen, ist zum Einen entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, dass er über zu wenig Ökopunkte verfügt hätte bzw der installierte Umweltdatenträger defekt gewesen wäre, und zum Anderen im angefochtenen Bescheid die Angaben des Lenkers S gegenüber dem einschreitenden Beamten ohnehin berücksichtigt wurden.
3. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass Tatzeit der Zeitpunkt der Veranlassung der Transitfahrt sei. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei aber als Tatzeit der Kontrollzeitpunkt und als Tatort der Ort der Kontrolle angegeben. Beides könne nicht stimmen, da der Beschwerdeführer bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen sei und der Zeitpunkt der Veranlassung der Fahrt jedenfalls vor dem Kontrollzeitpunkt gelegen sei, da die Fahrt vom Sitz des Unternehmens in Deutschland aus veranlasst worden sei. Dem Spruch sei nicht (nachvollziehbar) zu entnehmen, wann und wo er die Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes genüge der Konkretisierungspflicht nicht.
Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht berechtigt:
§ 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0162) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.
Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Tatzeit, nämlich vor Fahrtantritt, nicht ausdrücklich im Spruch angeführt wurde, sondern nur der Zeitpunkt der Kontrolle angegeben war (vgl dazu nochmals das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, sowie das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0033).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 12. September 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)