VwGH 2004/03/0007

VwGH2004/03/000724.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GR in W, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Oktober 2003, Zl. UVS-03/P/42/5455/2003/3, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrliniengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §370;
KflG 1999 §10 Abs5;
KflG 1999 §20;
KflG 1999 §22 Abs2;
KflG 1999 §22;
KflG 1999 §25;
KflG 1999 §3 idF 2002/I/077;
KflG 1999 §45 Abs1;
KflG 1999 §47 Abs1 idF 2002/I/077;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
GewO 1994 §370;
KflG 1999 §10 Abs5;
KflG 1999 §20;
KflG 1999 §22 Abs2;
KflG 1999 §22;
KflG 1999 §25;
KflG 1999 §3 idF 2002/I/077;
KflG 1999 §45 Abs1;
KflG 1999 §47 Abs1 idF 2002/I/077;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A Kraftfahrlinienbetriebsgesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien als Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie Wien - Kladovo entgegen § 20 Z 1 Kraftfahrliniengesetz (KflG), wonach die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer den Vorschreibungen der Berechtigung entsprechend zu betreiben ist, am 1. Dezember 2002 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Omnibus (Zulassungsbesitzer E GmbH & Co KG als "betriebsführendes Unternehmen") eine Haltestelle in Schwechat zum Zweck des Aussteigens von Fahrgästen benützt und damit eine nicht auf der laut Konzessionsurkunde genehmigten Teilstrecke liegende Strecke befahren habe.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach "§ 20 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 7 und 11 i. V.m. § 36 Abs. 1 und 2 und 3 KflG i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2002 i. V.m. der Teilstreckenkonkretisierung des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 21.5.1999, Zl ... i. V.m. § 47 Abs. 1 KflG i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2002" begangen, wofür über ihn gemäß § 47 Abs 1 leg. cit eine Geldstrafe von EUR 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt werde.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt vorgelegen sei. Zur Einhaltung der in § 20 Z 1 KflG bezeichneten Pflichten sei der Inhaber der Kraftfahrlinienkonzession angehalten. Gegenstand der Konzession sei eine konkrete Fahrstrecke und der Konzessionsinhaber sei verpflichtet, die Kraftfahrlinie dem Fahrplan entsprechend zu betreiben. Da im Beschwerdefall eine für die Kraftfahrlinie nicht genehmigte Straße befahren worden sei, indem eine nicht im Kraftfahrlinienkursbuch bzw im Fahrplan bezeichnete Haltestelle angefahren wurde, sei gegen den Konzessionsbewilligungsbescheid, der im Einklang mit dem behördlich zur Kenntnis genommenen Fahrplan auszulegen sei, verstoßen worden. Für diesen Verstoß gegen § 20 Z 1 KflG sei trotz der Bestellung eines Betriebsführers im Sinne des § 22 Abs 2 KflG die Konzessionsinhaberin gemäß § 47 Abs 1 KflG zur Verantwortung zu ziehen. Der Betriebsführer sei gemäß § 22 Abs 2 leg. cit zwar der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich, Letzterer sei aber weiterhin "zur Einhaltung der ihn bislang getroffenen gesetzlichen Verpflichtungen angehalten". Eine Regelung, wonach der Betriebsführer statt des Berechtigungsinhabers wegen Übertretungen des KflG strafbar sei, finde sich im Gesetz nicht. Da vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden sei, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen sei, habe er nicht glaubhaft machen können, dass ihn kein Verschulden treffe. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei der Beschwerdeführer aber nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der Konzessionsinhaberin, sondern als deren Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen gewesen. Der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde mit dem angefochtenen Bescheid daher insoweit Folge gegeben, als der Beschwerdeführer nicht als "verantwortlicher Betriebsleiter", sondern als "handelsrechtlicher Geschäftsführer" der A Kraftfahrliniengesellschaft mbH bestraft wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999 idF BGBl I Nr 77/2002 (KflG), lauten:

"Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

§ 1. ...

(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nur mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nur mit Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung. ."

"Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

...

§ 10. ... (5) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Pflichten des Berechtigungsinhabers

§ 20. Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:

1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer den gesetzlichen Vorschriften, den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht);

...

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten

§ 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat.

(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.

(3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde, wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber lediglich anzuzeigen.

(4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist.

(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen."

"Abschnitt V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufsicht

§ 45. (1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.

...

Strafbestimmungen

§ 47. (1) Wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 EUR bis 7 267 EUR zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt und hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 726 EUR bis 7 267 EUR zu bestrafen.

(3) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 EUR bis zu 7 267 EUR zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Bundesgesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.

..."

2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die belangte Behörde nicht beachtet habe, dass Verjährung eingetreten sei. Er sei erst mit dem angefochtenen Bescheid als handelsrechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich verfolgt worden, während ihn die davor erfolgten Verfolgungshandlungen in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der A Kraftfahrliniengesellschaft mbH betroffen hätten.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung des Bescheidspruches im Sinne des § 44a Z 1 VStG zum Ausdruck kommen, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die in § 9 VStG genannten juristischen Personen bzw Gesellschaften Verantwortliche begangen hat. Der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist aber nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal. Es ist daher nicht rechtswidrig und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn die Berufungsbehörde erstmals im Berufungsbescheid und nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG dem Beschuldigten vorwirft, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1285 f mit weiteren Nachweisen).

Dass die Berufungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die Funktion, in welcher der - im gegenständlichen Verfahren von Anfang an als Beschuldigter behandelte - Beschwerdeführer bestraft wurde, gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid richtig gestellt hat, führte daher nicht dazu, dass der Beschwerdeführer wegen eines schon verjährten Deliktes bestraft worden wäre.

3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch zutreffend in seiner Funktion als Geschäftsführer und nicht - wie die Behörde erster Instanz - als "verantwortlichem Betriebsleiter" zur Last gelegt.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn § 10 Abs 5 KflG den Berechtigungswerber, sofern er keine natürliche Person ist, verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, so handelt es sich dabei nicht um eine Verwaltungsvorschrift, mit der eine von § 9 Abs 1 VStG abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit angeordnet wäre (wie dies etwa beim gewerberechtlichen Geschäftsführer nach § 370 GewO der Fall ist).

Da zur Einhaltung der in der Strafnorm des § 47 Abs 1 KflG genannten Bestimmungen des § 20 KflG der Inhaber der Kraftfahrlinienberechtigung verpflichtet ist, ist im Falle der Innehabung dieser Berechtigung durch eine juristische Person § 9 Abs 1 VStG maßgeblich. Der Beschwerdeführer wurde daher zurecht in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft und nicht als Betriebsleiter im Sinne des § 10 Abs 5 KflG bestraft.

4. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei Bestellung eines Betriebsführers im Sinne des § 22 KflG nur dieser, nicht aber der Konzessionsinhaber zur Einhaltung des § 20 KflG verpflichtet sei, sodass eine Bestrafung des Konzessionsinhabers nach § 47 Abs 1 KflG nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die im § 22 Abs 1 KflG angeführte Verpflichtung des Konzessionsinhabers, den Verkehr selbst im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben, im Fall einer solchen Bestellung "auf den Betriebsführer übergegangen" sei; aus § 22 Abs 2 letzter Satz KflG, wonach der Betriebsführer der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich sei, möchte der Beschwerdeführer ableiten, dass "statt des Konzessionsinhabers der Betriebsführer" strafrechtlich verantwortlich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 47 Abs 1 KflG, "wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt". Der im II. Abschnitt des KflG ("Bestimmungen über Berechtigungen") enthaltene § 20 leg. cit regelt ausschließlich "Pflichten des Berechtigungsinhabers", darunter die Verpflichtung, die Kraftfahrlinie den gesetzlichen Vorschriften, den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend zu betreiben. Der III. Abschnitt des Gesetzes enthält "Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb", darunter auch den die Betriebsführerübertragung und die Auftragsfahrten regelnden § 22 KflG. Nach § 22 Abs 2 KflG ist die "Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer" über Antrag des Konzessionsinhabers mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Der Betriebsführer "ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an die Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung". Dieser Bestimmung kann weder ihrem Wortlaut nach noch aufgrund der Gesetzessystematik entnommen werden, dass der Betriebsführer damit zum Berechtigungsinhaber im Sinne des § 20 KflG würde. Vielmehr betreibt ein Betriebsführer die Kraftfahrlinie aufgrund der Berechtigung des Konzessionsinhabers. Er ist dabei im fremden Namen, aber auf eigene Rechung tätig (vgl dazu die Erläuterungen zu § 22 KflG in dem schon von der belangten Behörde zitierten Bericht des Verkehrsausschusses über den zur Erlassung des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr. 203/1999, führenden Gesetzesantrag, 2047 BlgNR XX. GP, 11).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch der Bestimmung des § 22 Abs 2 letzter Satz KflG, wonach der Betriebsführer der Aufsichtsbehörde "in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich" ist, nicht entnommen werden, dass den Konzessionsinhaber die im § 20 KflG normierten "Pflichten des Berechtigungsinhabers" nicht mehr treffen würden. Vielmehr unterliegen beide Unternehmen der Aufsicht der nach § 45 in Verbindung mit § 3 KflG zuständigen Aufsichtsbehörden.

Ausgehend davon kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Strafbestimmung des § 47 Abs 1 KflG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dahin verstanden hat, dass danach der gegen die Bestimmungen des § 20 leg. cit verstoßende Berechtigungsinhaber - und nicht der die Berechtigung gar nicht ausübende Betriebsführer - zu bestrafen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die seit 14. Jänner 2006 geltende Fassung des § 47 Abs 1 KflG ausdrücklich normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, "wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 verstößt". In den Erläut zur Regierungsvorlage der mit BGBl. I Nr. 12/2006 erlassenen Novelle (1170 BlgNR XXII. GP, 9) wird zu dieser Änderung des § 47 Abs 1 KflG festgehalten, dass Abs 1 "inhaltlich unverändert" bleibe; es werde lediglich "klar gestellt", dass der Berechtigungsinhaber der Normadressat sei.

5. Da in der Beschwerde auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers und die Höhe der verhängten Strafe aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 24. Jänner 2008

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