VwGH 2004/02/0015

VwGH2004/02/001530.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des GB in F, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. April 2001, Zl. KUVS-K1-39/9/01, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 29. August 1999 um 7.44 Uhr auf dem Gendarmerieposten F. trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht des Lenkens eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am selben Tag um 5.05 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0189) liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 (zweiter Satz) StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte (und diese Untersuchung Verweigernde) lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben.

Dass ein solcher "Verdacht" bei dem den Beschwerdeführer zur Atemluftprobe auffordernden Gendarmeriebeamten St. vorlag, ist ihm Rahmen der Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der zunächst eingeschrittene Gendarmeriebeamte Sch. hatte als Zeuge angegeben, im Rahmen einer Verkehrskontrolle habe sich das auf den Beschwerdeführer - welchen er von verschiedenen Amtshandlungen persönlich gekannt habe - zugelassene Fahrzeug genähert. Der Lenker, den dieser Beamte auf Grund der Lichtverhältnisse nicht eindeutig erkennen habe können, sei - auf Grund eines "Anhaltezeichens" durch ihn - ca. 30 m entfernt stehen geblieben, jedoch nachdem sich der Beamte dem Fahrzeug genähert habe, davongefahren. Da ihm - dem Beamten Sch. - der Umstand bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer "einen aufrechten Führerscheinentzug hatte", sei er (mit einem zweiten Beamten) nachgefahren, habe das Fahrzeug aber nicht mehr erreichen können. In der Folge sei im Bereich des Wohnortes des Beschwerdeführers vergeblich Nachschau nach diesem Fahrzeug gehalten worden. Auf Grund dieser Umstände habe er nach Dienstende dem Kollegen St. den Sachverhalt mitgeteilt und ersucht, diesbezügliche Erhebungen fortzusetzen sowie bei Antreffen des Zulassungsbesitzers (d.h. des Beschwerdeführers) diesen zu befragen.

Abgesehen davon, dass diese dem Gendarmeriebeamten St. bekannt gegebenen Umstände - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - schon für sich allein den in Rede stehenden "Verdacht" zu begründen vermochten, übersieht der Beschwerdeführer, dass dieser Beamte beim Eintreffen in der Wohnung des Beschwerdeführers diesen mit dem Vorfall anlässlich der Verkehrskontrolle konfrontiert und der Beschwerdeführer auf die Frage, wer der Lenker gewesen sei, keinen solchen angegeben hat. Zu einem derartigen Fall hat der Gerichtshof allerdings zur berechtigten Annahme des "Verdachtes" bereits ausgesprochen, dass es dem Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen wäre, jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage komme (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0189).

Was den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen "mehrfach gescheiterten Blasversuch" anlangt, so ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0212) zu verweisen, wonach einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall hat der Gendarmeriebeamte St. als Zeuge angegeben, dass der Beschwerdeführer "eindeutig nur wenig Luft in das Gerät geblasen" habe. "Anderer Hinweise" dafür, ob ein Versuch des Beschwerdeführers vorgelegen sei, "die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO zu umgehen", bedurfte es sohin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht. Auch ist dem Gerichtshof ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter allgemeiner Erfahrungssatz, die Atemleistung eines jeden Menschen, insbesondere aber eines Rauchers, sei am Morgen unterdurchschnittlich bzw. eingeschränkt, unbekannt. Dass der Beschwerdeführer, nachdem die Amtshandlung bereits beendet war, während des darauf folgenden Telefonates des Beamten St. von sich aus einen weiteren "Blasversuch" unternahm, ist rechtlich unerheblich, weil der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 StVO bereits erfüllt war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2002, Zl. 2002/02/0223).

Was schließlich die vom Beschwerdeführer vermisste Einvernahme seines Hausarztes - zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht an Bluthochdruck leide, sodass die Darstellung des Gendarmeriebeamten St., der Beschwerdeführer habe die Einnahme von Tabletten gegen Bluthochdruck angegeben, unrichtig sei - anlangt, so vermag der Gerichtshof eine Wesentlichkeit "zur Wahrheitsfindung" nicht zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Jänner 2004

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