VwGH 2004/01/0046

VwGH2004/01/004627.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des E Y in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Dezember 2003, Zl. Ia 370- 250/1999, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;
KFG 1967 §102 Abs11d;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §98 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §4 Abs5;
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;
KFG 1967 §102 Abs11d;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §98 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1999 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

Begründend führte sie aus, der 1966 geborene Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) habe seit 26. August 1991 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er habe sich bereits in der Zeit von April 1978 bis Mai 1991 in Österreich aufgehalten; er habe hier zwei Jahre die Volkschule und vier Jahre die Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang besucht; Beruf habe er keinen erlernt. Seit 26. Mai 2003 sei er bei der Firma W J Transport GmbH als Fahrer beschäftigt (Anmerkung: in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 4. Juli 2001 stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2000 bei einer Firma S Transporte Lagerhaus GmbH als Fahrer beschäftigt gewesen). Die belangte Behörde listete sämtliche (insgesamt 69) Bestrafungen des Beschwerdeführers in der Zeit von 1992 bis 2003 durch Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) auf. Auszugsweise stellte sie darüber, dass der Beschwerdeführer von Verwaltungsbehörden habe bestraft werden müssen folgendes fest:

"Mit Bescheid vom 26.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil bei einer Kontrolle am 14.10.1998 um 20.00 Uhr auf der A 14 Rheintalautobahn auf dem Parkplatz Hohenems in Fahrtrichtung Feldkirch festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges am 12.10.1998 die zwischen zwei Ruhezeiten zulässige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal wöchentliche zehn Stunden überschritten hatte. Die Lenkzeit am 12.10.1998 betrug 12 Stunden und 20 Minuten;

mit Bescheid vom 26.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil bei einer Kontrolle am 14.10.1998 um 20.00 Uhr auf der A 14 Rheintalautobahn auf dem Parkplatz Hohenems in Fahrtrichtung Feldkirch festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens elf, dreimal pro Woche mindestens neun, zusammenhängende Stunden nicht eingehalten hatte. In der Nacht vom 12. auf den 13.10.1998 betrug die Ruhezeit sieben Stunden. In der Nacht vom 13. auf den 14.10.1998 betrug die Ruhezeit gar nur fünf Stunden und 30 Minuten;

...

mit Bescheid vom 09.04.1999, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.000, weil bei einer Kontrolle am 25.11.1998 um 20.30 Uhr in Lustenau auf der B 204 auf Höhe des Zollamtes Lustenau, von der Schweiz kommend in Richtung Lustenau fahrend festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die zulässige Tageslenkzeit von neun bzw. zweimal wöchentlich zehn Stunden überschritten hatte. Er lenkte den LKW mit Anhänger in der Zeit vom 24.11.1998 22.15 Uhr bis 25.11.1998,

20.20 Uhr. Die Lenkzeit betrug somit 10 Stunden und 36 Minuten; mit Bescheid vom 25.11.1998, Zl. ..., wegen einer Übertretung

nach § 134 Abs. 1 und 102 Abs. 11d KFG iVm Art. 8 Abs. 1d. VO(EG) Nr. 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 25.11.1998 um 20.30 Uhr in Lustenau auf der B 204 auf Höhe des Zollamtes Lustenau, von der Schweiz kommend in Richtung Lustenau fahrend festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden bzw. dreimal pro Woche mindestens neun zusammenhängende Stunden nicht eingehalten hatte. Der Antragsteller lenkte in der Nacht vom 24.11.1998 auf den 25.11.1998 den Kraftwagenzug wobei der größte Ruhezeitblock innerhalb von 24 Stunden sieben Stunden und 16 Minuten betrug; ...

mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil er am 10.02.2000 um 21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 als Lenker eines Kraftwagenzuges die Tageslenkzeit von höchstens neun Stunden überschritten hatte. Die Lenkzeit des Antragstellers betrug bei der Kontrolle 12 Stunden und sechs Minuten;

mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 10.02.2000 um

21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 festgestellt wurde, dass er am 09.02.2000 in der Zeit von

17.35 bis 22.30 Uhr als Lenker eines Kraftwagenzuges die vorgeschriebene Lenkpause (nach 4.5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten oder dreimal 15 Minuten) nicht eingehalten hatte. Er lenkte den Kraftwagenzug fünf Stunden und 44 Minuten ohne Pause;

mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 mit einer Geldstrafe von S 2.000,--, weil bei einer Kontrolle am 10.02.2000 um

21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit (innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden, dreimal pro Woche mindestens neun zusammenhängende Stunden) eingehalten hatte. Der Antragsteller hatte lediglich eine Ruhezeit von sechs Stunden und zehn Minuten eingehalten;

mit Bescheid vom 10.2.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 iVm Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--, weil bei einer Kontrolle am 10.2.2000 um 21.20 Uhr in Bludesch auf der A 14 Rheintalautobahn auf Höhe des Km 50,4 festgestellt wurde, dass er als Lenker eines Kraftwagenzuges das Schaublatt länger als einen Tag verwendet hatte. Das Schaublatt wurde um 35 Minuten überschrieben;

mit Bescheid vom 10.02.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, weil er am 10.02.2000 gegen 21.00 Uhr auf der S 16 Arlbergschnellstraße als Lenker eines Kraftwagenzuges die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten hatte. Die Übertretung wurde anhand des Schaublattes festgestellt;

mit Bescheid vom 16.07.2002, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO mit einer Geldstrafe von S 300,--, weil E Y am 15.05.2001 um 09.36 in Feldkirch, Marktplatz Höhe Haus Nr. 12 in Fahrtrichtung Johanniterkirche nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden an dem er ursächlich beteiligt war, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hatte, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hatte. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 02.12.2002 wurde einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In seiner Begründung hat der unabhängige Verwaltungssenat ausgeführt, dass es unerheblich sei, wenn vom Antragsteller behauptet werde, dass er einen Zettel mit seinem Namen und der Telefonnummer seiner Firma in einem benachbarten Geschäft übergeben habe (in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS konnte sich die angegebene Zeugin an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr konkret erinnern), da der im § 4 Abs. 5 StVO geforderte Identitätsnachweis das Vorweisen eines Lichtbildausweises erfordere, ein solcher Identitätsnachweis erfolgte vom Antragsteller nicht;

...

mit Bescheid vom 02.02.2000, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO mit einer Geldstrafe von S 1.050,--, weil er am 01.11.1999 um 15.27 Uhr mit dem von ihm gelenkten PKW in Göfis auf der L 65 auf Höhe Km 0.65 in Fahrtrichtung Frastanz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten hatte;

...

mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 500,--, weil er als Lenker Kraftwagenzuges (LKW mit Anhänger der Firma S Transporte Lagerhaus GmbH) unterlassen hatte, bei einer Kontrolle am 07.05.2000 um 15.45 Uhr auf der Autobahn A 14 auf Höhe der Abfahrt Hohenems, die Schaublätter der laufenden Woche bzw. des letzten Tages der vergangenen Woche mitzuführen. Der Antragsteller konnte zum Kontrollzeitpunkt die Fahrtenschaublätter der laufenden Woche, bzw. das Schaublatt des letzten Arbeitstages der vorlegen. Der Antragsteller gab an, in diesem Zeitraum keine Lenkverpflichtung gehabt zu haben, einen diesbezüglichen Arbeitsnachweis konnte er ebenfalls vorlegen. Der vom Kontrollorgan am 08.05.2000 telefonisch mitgeteilten Aufforderung um Zusendung der Schaublätter, bzw. eines Arbeitsnachweises für den gegenständlichen Zeitraum kam die Firma S nicht nach. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung teilte der Antragsteller mit, dass er in der Vorwoche keine Lenktätigkeit erbracht habe, und daher auch keine Schaublätter vorlegen konnte. In der Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG vom 10.07.2000 wurde angeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, sich über einen bestimmten Zeitraum im Ausland zu befinden und daher angeboten worden sei, seitens der Organe der Zollwache mit seinem Arbeitgeber Kontakt auf zu nehmen. Seitens der Firma S seien die versprochenen Unterlagen nicht geschickt worden. Über die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsnachweises für den gegenständlichen Zeitraum wurde angemerkt, dass die Kontrollorgane die Einhaltung der Sozialvorschriften des Fahrpersonals gemäß § 102 Abs. 11 a KFG zu überprüfen haben. Dazu haben die Lenker analog zu den Bestimmungen über die Fahrtenschaublätter gegebenenfalls auch die entsprechenden Arbeitsnachweise vorzulegen. Die Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, am 02.10.2000 unterschrieb er bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein mündliches Straferkenntnis;

mit Bescheid, Zl. ..., wegen einer Übertretung nach § 42 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe von S 3.000,--, weil er am 07.05.2000 um 15.45 Uhr auf der Autobahn A 14 auf Höhe der Abfahrt Hohenems in Fahrtrichtung Deutschland, als Lenker eines Kraftwagenzuges zum Zeitpunkt des Wochenendfahrverbotes lenkte. Zu seiner Rechtfertigung führt er an, dass er als Ladegut Kartoffeln nach Deutschland zu fahren habe. Gegen die Strafverfügung vom 25.05.2000 erhob er Einspruch und begründete diesen damit, dass er gegen 15.30 Uhr (Anmerkung: also zu einem Zeitpunkt als das Wochenendfahrverbot bereits in Kraft war) vom Standort Klaus losgefahren sei. Er habe als Ladung frische Kartoffeln transportiert und sei daher vom Fahrverbot (gemeint war wohl Wochenendfahrverbot) ausgenommen sei. Die Ladung sei um 2:00 Uhr für einen Großmarkt in Köln bestimmt gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 10.07.2000 führte die Zollwachabteilung Hittisau/MÜG aus, dass die vom Antragsteller angeführte Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 3 StVO über den Transport von verderblichen Waren nicht zutreffe, da mit einem Lastkraftwagenzug (Lastkraftwagen und Anhänger) nur mit einer schriftlichen Bewilligung Transporte während des Wochenendfahrverbots durchgeführt werden dürfen. Da der vorliegende Transport mit dem in der Anzeige angeführten Lastkraftwagen ohne Bewilligung durchgeführt wurde und bei der Beförderung von Kartoffeln für diese Art von Fahrzeugen keine Ausnahmebestimmung vorliegt, sei die Anzeige erstattet worden. Die Stellungnahme der Zollwachabteilung Hittisau/MÜG wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, am 02.10.2000 hat der bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein mündliches Straferkenntnis unterschrieben;

..."

Nach Wiedergabe der (mit Eingabe vom 7. November 2003 erstatteten) Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und Zitierung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von 1992 bis 2003 insgesamt 69 Mal wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Eine Vielzahl dieser Übertretungen würden das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung betreffen, somit Vorschriften, die zum Schutz von Leib und Leben Dritter erlassen worden seien. Auch wenn Berufskraftfahrer von ihren Arbeitgebern angehalten seien, möglichst viele Fahrten zu machen und Personen, die (jährlich) viele Kilometer unterwegs seien, einer erhöhten Gefahr unterlägen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz zu begehen, müsse bei einem Berufskraftfahrer auf die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften besonderes Augenmerk gelegt werden; der Beschwerdeführer habe Übertretungen auch als Privatperson begangen. Teilweise seien ihm mit einer Anzeige (und den danach folgenden Bescheiden) mehrere Tatbestände im Zusammenhang mit der Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit angelastet worden; diese Übertretungen habe der Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen, also über einen längeren Zeitraum begangen. Als besonders schwerwiegend müsse gewertet werden, dass er immer wieder die Lenkzeit beim Lenken eines Kraftwagenzuges überschritten bzw. die erforderlichen Lenkpausen nicht eingehalten habe; dabei sei nicht ausgeschlossen, dass der Lenker übermüdet sei. Durch das Lenken von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand sei die Gefahr folgenschwerer Unfälle besonders groß (die belangte Behörde führte dazu die konkrete Übertretungen, deren der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht für schuldig befunden wurde, näher an). Der Beschwerdeführer habe als Lenker eines Kraftwagenzuges (am 10. Februar 2000) die zulässige Höchstgeschwindigkeit (von 70 km/h) um 20 km/h (also um 28 %) überschritten; diese mit einem Schwerfahrzeug begangene Geschwindigkeitsübertretung könne nicht "als eine Bagatelle abgetan werden". Der Beschwerdeführer habe die aufgezeigten Übertretungen 1998 und in den folgenden Jahren begangen; sie seien nicht als nur geringfügig anzusehen. Das inkriminierte Verhalten (des Beschwerdeführers) habe andere Verkehrsteilnehmer in einem großen Ausmaß gefährdet. Als ein gravierender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei der "Fahrerfluchtsunfall" anzusehen, den er am 14. Mai 2001 (Anmerkung: laut den zum Bescheid vom 16. Juli 2002 getroffenen Feststellungen: am 15. Mai 2001) begangen habe; in dieser Hinsicht sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits 1992 Fahrerfluchtdelikte begangen habe.

Somit habe der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum immer wieder strafbare Handlungen begangen; 15 Übertretungen habe er nach Einbringung seines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begangen. Dies lasse im Zusammenhang mit der Art der Übertretungen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wesentliche Vorschriften missachten werde, "die zur Abwehr und Unterdrückung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. für die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassen wurden". Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG müsse für alle im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vorgesehenen Verleihungstatbestände, ausgenommen für den des § 14 StbG, gegeben sein; dieser Tatbestand sei jedoch gleichfalls nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht wie im § 14 StbG gefordert staatenlos sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0427, wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde über den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im vorliegenden Ersatzbescheid traf die belangte Behörde ergänzende Feststellungen über das dem Beschwerdeführer in letzter Zeit angelastete verwaltungsbehördlich strafbare Verhalten und sie legte auch die wesentliche Gefährdung der öffentlichen Interessen bzw. die Verstöße gegen Schutznormen näher dar. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe der Begründungspflicht neuerlich nicht genüge getan, trifft nicht zu und ist daher unbegründet. Dass die belangte Behörde weitere (konkrete) Feststellungen über jene Tathandlungen, auf die sie die negative Prognose erkennbar nicht stützte (weil diese entweder lange zurücklagen oder als nicht schwerwiegend angesehen wurden), nicht getroffen hat, schadet nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, und vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0309).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0421 und vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459).

Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, die begangenen Verwaltungsdelikte würden ein negatives Charakterbild des Beschwerdeführers "nicht zulassen". Der Vorfall vom 14. Mai 2001 (damit gemeint: der "Fahrerfluchtsunfall") liege schon lange zurück und habe sich vor Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides ereignet. Die festgestellten Rechtsbrüche würden den von der belangten Behörde gezogenen Schluss (die negative Prognose) nicht zulassen. Eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den im angefochtenen Bescheid dargelegten Schutznormen komme "nicht deutlich zum Ausdruck". Zahlreiche Verwaltungsübertretungen seien Verstöße, die sich als Berufskraftfahrer im Straßenverkehr nicht würden vermeiden lassen. Die in den Jahren 1992 bis 1998 begangenen Übertretungen dürften nicht mehr herangezogen werden, weil sie bereits getilgt sein müssten.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, wenn sie die festgestellten Übertretungen wegen (zum Teil) erheblicher Überschreitungen der zulässigen Tageslenkzeit bzw. Nichteinhaltung der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit als (besonders) schwerwiegende, ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen wertete, die der Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und damit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgeschweren Unfällen, die übermüdete Lenker dieser Fahrzeuge verursachen, begegnen. Auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Schwerfahrzeug und die Fahrerflucht des Beschwerdeführers beurteilte die belangte Behörde zutreffend als gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung.

Mit dem Hinweis, zahlreiche (der festgestellten) Verstöße ließen sich als Berufskraftfahrer nicht vermeiden, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Gerade von einem Berufsfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/0985, und vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0694).

Dass - wie die Beschwerde einwendet - die oben erwähnten, als schwerwiegend gewerteten Verstöße "schon lange zurück liegen", trifft nicht zu. Die für die negative Prognose als tragend angesehenen Verstöße wurden vom Beschwerdeführer von Oktober 1998 laufend bis in das Jahr 2001 begangen. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (das war im Dezember 2003) konnte daher noch nicht von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0456).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die in den Jahren 1992 bis 1998 begangenen Übertretungen dürften nicht mehr herangezogen werden, weil sie bereits getilgt sein müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte abstellt, weshalb - ungeachtet des Umstandes, ob im Beschwerdefall getilgten Verwaltungsübertretungen tragende Bedeutung zukommt - in die Beurteilung auch Tathandlungen einbezogen werden können, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0065 und vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1012).

Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben, Bedenken zu erwecken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Februar 2007

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