VwGH 90/01/0065

VwGH90/01/006519.9.1990

A gegen Wiener Landesregierung vom 21. November 1989, Zl. MA 61/IV - B 570/88, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringens zufolge suchte der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, der als Konventionsflüchtling anerkannt ist, am 22. Dezember 1988 bereits zum dritten Mal um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an. Dieses Ansuchen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß S 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StGB), ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1958 bis 1968 wegen sieben zum Teil schwerwiegender Verstöße gegen österreichische strafgesetzliche Bestimmungen (Eingriffe in fremdes Eigentum und Angriffe gegen die körperliche Sicherheit) rechtskräftig verurteilt worden. Auch nach Eintritt der Tilgung dieser Verurteilungen habe der Beschwerdeführer zweimal wegen Angriffen gegen die körperliche Sicherheit und einmal wegen Körperverletzung, begangen durch fahrlässiges Verursachen eines. Verkehrsunfalles, werden müssen...Das durch die getilgten und noch nicht getilgten Verurteilungen belegte Verhalten des Beschwerdeführers weise auf das Vorliegen einer schädlichen Neigung zur Mißachtung der körperlichen Sicherheit Dritter hin. Der Beschwerdeführer biete auf Grund dieser gröblichen Verstöße gegen die Rechtsordnung seines Gastlandes keine ausreichende Gewähr dafür, daß er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen werde, und sei daher von der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen.

 

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1990, B 87/90-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

 

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

 

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen der

 

Voraussetzungen verletzt. Wohl stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer zuletzt eine gerichtliche Vorstrafe wegen Verletzung seiner damaligen (jetzt von ihm geschiedenen) Gattin aufweise, doch seien seine bereits getilgten Vorstrafen als nicht mehr bestehend zu werten. Der Umstand, der Verletzung seiner Gattin allein rechtfertige aber nicht die Vermutung, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. In Ausführung der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt. So könne beim Beschwerdeführer ebenso wie auch bei Personen, die bereits seit Geburt der Republik als ..Staatsbürger angehörten, die Möglichkeit von Gesetzesverletzung ausgeschlossen werden. konkrete Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde angestellte Vermutung habe das Ermittlungsverfahren keinesfalls ergeben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StBG darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet.

 

Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf das bereits ein früheres Einbürgerungsansuchen des Beschwerdeführers betreffende, abweisliche hg. Erkenntnis vom 9. April 1986, Z1. 84/01/0103, zutreffend ausgeführt, daß bei der gemäß der zitierten Gesetzesstelle vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen ist. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, weshalb in die Beurteilung auch Tathandlungen einbezogen werden können, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist (vgl.das oben angeführte hg. Erkenntnis und die dort zitierte Judikatur).

Gegenüber der für das angeführte hg. Erkenntnis maßgebenden Rechts- und Sachlage haben sich mittlerweile nur insoferne Änderungen ergeben, als einerseits das Staatsbürgerschaftsgesetz wiederverlautbart worden, der im Beschwerdefall maßgebliche Tatbestand aber gleich geblieben ist, und andererseits der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17. Oktober 1984 wegen Vergehens der Körperverletzung (Raufhandel)- zu einer Geldstrafe von S 3.000,-- und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 1985 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (vom Beschwerdeführer verursachter Verkehrsunfall mit teils schwerverletzten Passanten) verurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage aber ist die belangte Behörde - ohne daß ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt worden

wäre - zu Recht unter Hinweis auf ihre vorangegangenen, jeweils Einbürgerungsansuchen des Beschwerdeführers betreffende Entscheidungen und auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis davon ausgegangen, der Beschwerdeführer biete auch weiterhin keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darzustellen wird.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher-Sitzung als unbegründet abzuweisen. W i e n , am 19. September 1990

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