VwGH 2003/12/0093

VwGH2003/12/00931.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 20, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. April 2003, Zl. IV W3-BE-3092501/006-2003, betreffend Personalzulage (mitbeteiligte Partei: HK, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7 idF 2400-27;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs8 idF 2400-27;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §20 Abs2 idF 2440-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs2 idF 2440-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs8 idF 2440-34;
AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7 idF 2400-27;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs8 idF 2400-27;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §20 Abs2 idF 2440-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs2 idF 2440-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs8 idF 2440-34;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte stand vor seiner Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Stadtgemeinde in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu dieser. Während dieser Zeit wurde ihm mit Beschluss des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 12. Dezember 1980 eine Personalzulage in der Höhe von 5 % zugesprochen; mit Beschlüssen des Gemeinderates vom 26. Juni 1987 und vom 14. Juni 1991 erfolgte jeweils eine Erhöhung um 10 %.

Der Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juni 1987 (Erhöhung der Personalzulage um 10 %) wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte diese Erhöhung wegen seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 erfolgten Bestellung zum Kassenverwalter der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zugesprochen erhalte.

Der Mitbeteiligte wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 30. Dezember 1991 mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde L aufgenommen und auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 69 (Rechnungshilfsdienst), Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Schema IIa der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 ernannt.

Mit diesem Bescheid wurde u.a. eine Verwaltungsdienstzulage, eine Haushaltszulage und eine Personalzulage in der Höhe von 25 % festgesetzt.

Die Personalzulage wurde dem Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 1997 in diesem Prozentausmaß ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 wandte sich der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde an den Mitbeteiligten und teilte ihm - nach einer mündlichen Bekanntgabe am 15. Dezember 1997 - nunmehr auch schriftlich mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Dezember 1997 den Beschluss gefasst habe, den Mitbeteiligten mit sofortiger Wirkung der Funktion des Kassenverwalters zu entheben. Diese Beschlussfassung habe zur Folge, dass die 10 %ige Personalzulagenerhöhung, welche dem Mitbeteiligten im Hinblick auf die Bestellung zum Kassenverwalter und wegen der vermehrten Dienstbeanspruchung als Kassenverwalter mit Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 1987 mit Wirksamkeit per 1. Juli 1987 gewährt worden sei, ab 1. Jänner 1998 nicht mehr zur Auszahlung gelange. Es habe sich somit die Personalzulage auf eine Höhe von 15 % des Monatsbezuges dezimiert. Der Ordnung halber werde dem Mitbeteiligten auch mitgeteilt, dass er per 15. Dezember 1997 auf den Dienstposten "Sachbearbeiter Rechnungswesen und Buchhaltung" versetzt werde. Eine entsprechende Dienstanweisung werde rechtzeitig ergehen. Auf dem Schriftsatz findet sich der handschriftliche Vermerk "übernommen am 23. Dezember 1997" und die Unterschrift des Mitbeteiligten.

Mit Dienstanweisung vom 22. Dezember 1997 versetzte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde den Mitbeteiligten von seinem Dienstposten als "Sachbearbeiter Rechnungswesen und Kassenverwalter" auf den Dienstposten "Sachbearbeiter Rechnungswesen und Buchhaltung" mit Wirksamkeit per 15. Dezember 1997.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 29. Dezember 1997 wurde der Mitbeteiligte mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 vom bisherigen Schema I in das neue allgemeine Schema und zwar in die Grundverwendungsgruppe V und die Gehaltsstufe 19 übergeleitet. In diesem Bescheid wurde die Personalzulage des Beschwerdeführers neu festgesetzt, und zwar in einem reduzierten Ausmaß von 15 % seines Gehaltes nach Grundverwendungsgruppe V, Gehaltsstufe 19.

Mit Dienstauftrag vom gleichen Tag verfügte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, dass der Mitbeteiligte mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 unter Beibehaltung der Verwendungsgruppe V auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens des Leiters der Buchhaltung ein Gehalt nach der Funktionsgruppe VI und Gehaltsstufe 10 sowie eine Personalzulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes in der Funktionsgruppe VI erhalte.

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1998 erhob der Mitbeteiligte gegen den Überleitungsbescheid des Bürgermeisters vom 29. Dezember 1997 Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Neufestsetzung der Höhe seiner Personalzulage richtete. Der Mitbeteiligte brachte vor, es stünde ihm bei der Überleitung in das neue Schema die Personalzulage in dem für ihn bisher festgesetzten Ausmaß von 25 % seines Gehaltes zu.

Mit Dienstauftrag des Bürgermeisters vom 2. März 1998 wurde der Mitbeteiligte mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 20. Februar 1998 als Gemeindebeamter der Grundverwendungsgruppe V mit dem in der "Zuordnungsverordnung" des Gemeinderates der Stadtgemeinde L vom 26. September 1997 vorgesehenen Funktionsdienstposten des Leiters der Buchhaltung mit der Funktionsgruppe VI betraut. Weil der Mitbeteiligte einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten innehabe, erhalte er mit gleicher Wirksamkeit eine Personalzulage in der Höhe von 15 % seines Gehaltes in der Funktionsgruppe VI.

Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 2. März 1998 die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Überleitungsbescheid des Bürgermeisters vom 29. Dezember 1997 als unbegründet ab. Dies wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 1980 eine Personalzulage in der Höhe von 5 %, mit Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 1987 eine solche in der Höhe von 10 % und mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 1991 eine solche in der Höhe von ebenfalls 10 % "zuerkannt" erhalten habe, was einer Gesamthöhe an Personalzulage von 25 % entspreche, welche bis Dezember 1997 auch zur Auszahlung gebracht worden sei. Die Erhöhung der Personalzulage im Jahr 1987 sei mit der Innehabung der Funktion des Kassenverwalters verbunden gewesen; mit Beschluss des Gemeinderates vom 12. Dezember 1997 sei der Mitbeteiligte von dieser Funktion als Kassenverwalter mit sofortiger Wirkung enthoben worden und die Personalzulage um 10 % per 1. Jänner 1998 gekürzt worden.

Gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 2. März 1998 erhob der Mitbeteiligte Vorstellung an die Aufsichtsbehörde, weil seine Personalzulage bei der Überleitung mit 1. Jänner 1998 rechtswidriger Weise reduziert worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. April 2003 wurde der Bescheid des Gemeinderates vom 2. März 1998 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dahingehend fest, dass im Aufnahme- und Ernennungsbescheid des Gemeinderates vom 30. Dezember 1991 u.a. auch die Personalzulage des Mitbeteiligten mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 im Ausmaß von 25 % seines Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage festgesetzt worden sei. Aus diesem Bescheid sei nicht hervorgegangen, für die Innehabung welches Dienstpostens die Personalzulage zuerkannt worden sei. Allerdings sei aus dem Dienstpostenplan der Stadtgemeinde für das Jahr 1992 ersichtlich, dass der Mitbeteiligte den Dienstposten "Kassenverwalter" besetze. Dieser Dienstposten sei im Dienstpostenplan mit einem Stern (*) gesondert bezeichnet. Dazu sei in einer Fußnote ausgeführt worden, dass ein mit "*" bezeichneter Dienstposten ein "mit dem Leiter einer Abteilung vergleichbarer Dienstposten" sei. Aus diesem Bescheid vom 30. Dezember 1991 sei auch nicht ersichtlich, dass mit der Personalzulage auch quantitative Mehrdienstleistungen (zu erbringende Überstunden) abgegolten worden seien. Die Personalzulage sei dem Mitbeteiligten in diesem festgesetzten Ausmaß bis Dezember 1997 ausbezahlt worden.

Nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften fuhr die belangte Behörde fort, die Gemeindebeamten des bisherigen Schemas I und IIa sowie des bisherigen Schemas für Gemeindewachebeamte seien mit 1. Jänner 1998 nach den Übergangsbestimmungen zur Gemeindebeamtengehaltsordnungs-Novelle LGBl. 2440-34 in die neuen Schemen (gemäß § 2 GBGO) überzuleiten. Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Verfahrens sei die Frage, ob bei der Überleitung des Mitbeteiligten in das neue allgemeine Schema zum 1. Jänner 1998 die bescheidmäßige Reduzierung der Personalzulage zu Recht ergangen sei oder nicht. Die dem Mitbeteiligten für die Innehabung eines im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Dienstpostens gebührende Personalzulage sei im Ernennungsbescheid der Höhe nach genau (mit 25 % seines Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage) bemessen. Durch diese Festlegung sei die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten näher bestimmt. Die zuerkannte Personalzulage sei bis zum 31. Dezember 1997 in unveränderter Höhe ausbezahlt worden. Im Dienstpostenplan für das Haushaltsjahr 1997 sei der Dienstposten des Mitbeteiligten mit einem Stern (*) gesondert bezeichnet, womit der Anspruch auf eine Personalzulage dem Grunde nach gegeben gewesen sei. Bis dahin (bis 31. Dezember 1997) sei die Höhe der Personalzulage nicht bestritten.

Gemäß § 46 Abs. 8 GBDO (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) sei bei der Festsetzung der Personalzulage auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistung Bedacht zu nehmen gewesen. Dass unter dem Begriff "Ausmaß der Mehrdienstleistung" eine quantitative Komponente im Gegensatz zu qualitativen Komponente der "Bedeutung der Dienststelle und ihrer Verantwortlichkeit" zu erblicken sei, liege auf der Hand. Nach der Anlage B, Punkt 20, Abs. 8 der GBGO (Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LBGl. 2440-34) dürften Nebengebühren und die Personalzulage bei der Überleitung grundsätzlich nicht verringert werden. Der Gemeinderat habe die Personalzulage um einen allfälligen quantitativen Teil, der den in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden Mehrdienstleistungen entspreche, zu verringern und gemäß § 20 neu festzusetzen.

Das Gesetz sehe also vor, dass bei der Überleitung (zum 1. Jänner 1998) eine gebührende Personalzulage nur ausnahmsweise "um einen allfälligen quantitativen Teil, der den in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden Mehrdienstleistungen entspricht, zu verringern" sei. Im gegenständlichen Fall sei die Personalzulage des Mitbeteiligten im Ernennungsbescheid des Bürgermeisters vom 30. Dezember 1991 mit 25 % seines Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage - ohne Anführung von zu erbringenden Überstunden - festgesetzt worden. Es sei damit nicht festgelegt worden, dass mit der Personalzulage auch ein bestimmtes Ausmaß an zu erbringenden Überstunden (an quantitativen Mehrdienstleistungen) abgegolten würde. Nur in einem solchen Fall, wenn ein bestimmtes zu erbringendes Überstundenausmaß in die Bemessung der Personalzulage einbezogen worden wäre, wäre eine gebührende Personalzulage bei der Überleitung um diesen "allfälligen quantitativen Teil" zu verringern und neu festzusetzen gewesen.

Da mit dem Überleitungsbescheid des Bürgermeisters vom 29. Dezember 1997 entgegen den gesetzlichen Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle (LGBl. 2440-34) eine Verringerung der bis zum 31. Dezember 1997 gebührenden Personalzulage bzw. eine Neufestsetzung der Personalzulage vorgenommen worden sei, sei dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Mitbeteiligte sei durch den den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 2. März 1998 in seinen Rechten verletzt worden.

Letztlich könne die Frage, ob die Veränderung der Höhe der Personalzulage des Mitbeteiligten eventuell auf Grund einer anderen dienstrechtlichen Maßnahme (z.B. einer mit dem Überleitungszeitpunkt zusammenfallenden Versetzung auf einen anderen Dienstposten, der eine geringere Verantwortlichkeit erfordere und eine geringere Bedeutung der Dienststellung aufweise) gerechtfertigt bzw. geboten gewesen sei, dahingestellt bleiben, weil bei der Beurteilung des strittigen Anspruches auf Personalzulage lediglich auf die Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440-34 abzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die beschwerdeführende Stadtgemeinde vor, die belangte Behörde habe offenkundig übersehen, dass der vorliegende Sachverhalt keine Verletzung der Übergangsbestimmungen darstelle, weil die Personalzulage dem Mitbeteiligten auf Grund seiner Tätigkeit als Kassenverwalter eingeräumt worden sei. Auf Grund seiner Enthebung sei sie ihm entzogen und seine Bezüge in korrekter Weise neu festgesetzt worden. Diese Neufestsetzung stehe in keinerlei Zusammenhang mit der damals stattfindenden Überleitung der Gehälter der Gemeindebediensteten in das neue Schema, sondern sei ausschließlich die Konsequenz der Enthebung von der Funktion als Kassenverwalter.

Unter dem Aspekt der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes führte die Beschwerdeführerin aus, ein Verfahrensmangel liege in der Unterlassung der Feststellung, ob die Veränderung der Höhe der Personalzulage auf Grund einer Versetzung berechtigt gewesen sei; entsprechende Feststellungen hätten jedenfalls zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Schließlich macht die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit noch geltend, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass gegen den Mitbeteiligten disziplinäre Maßnahmen gesetzt worden seien, die eine Gehaltsreduktion rechtfertigten. Die belangte Behörde sei trotzdem zu dem nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass die Reduktion der Personalzulage mit der zeitgleich stattfindenden Überleitung in ein neues Gehaltsschema zusammenhänge, obwohl diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen worden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die unbegründete Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400 und der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440 sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in folgender Fassung maßgebend:

§ 2 Abs. 3 GBDO in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (LGBl. 2400-18) lautete:

"(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind die Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten, für die Leiter von Abteilungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie jene Dienstposten, die mit dem Dienstposten des Leiters einer Abteilung vergleichbar sein sollen, gesondert zu bezeichnen. In den anderen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten gesondert zu bezeichnen."

§ 46 Abs. 7 und Abs. 8 GBDO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (LGBl. 2400-27) lauteten:

"(7) Der leitende Gemeindebeamte, der Leiter einer Abteilung bei einem Magistrat oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112), der Leiter einer wirtschaftlichen Unternehmung einer Gemeinde sowie ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Leiters einer Abteilung vergleichbar bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.

(8) Die Personalzulage gemäß Abs. 7 ist in Hundertteilen des Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und einer etwaigen Teuerungszulage jener Dienstklasse vom Gemeinderat, in den Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistung Bedacht zu nehmen."

§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 GBDO in der ab 1. Jänner 1998 geltenden Fassung (LGBI. 2400-29) lauten:

"(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:

  1. a) Leitender Gemeindebeamter
  2. b) Leiter einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung

    c) Inhaber eines mit einem Leiterposten (III a und b) vergleichbaren Dienstpostens

    d) Inhaber eines Dienstpostens mit hervorgehobener Verwendung.

    In den anderen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.

(4) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden."

Mit der Novelle LGBl. 2400-29 (Art I Z. 29) sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 die Bestimmungen des § 46 Absatz 7 und 8 entfallen.

§ 18 Abs. 1 und § 20 GBGO in der ab 1. Jänner 1998 geltenden Fassung (LGBI. 2440-34) lauten:

"§ 18. (1) Gemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO) bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens an Stelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 GBDO), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO. Für die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

§ 20. (1) Die Gemeindebeamten, die einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten (§ 2 Abs. 3 GBDO) innehaben, erhalten auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden qualitativen Leistungen eine Personalzulage.

(2) Die Personalzulage ist vom Gemeinderat bzw. in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat in Prozenten des Gehaltes einschließlich einer etwaigen Teuerungszulage von jener Verwendungs- oder Funktionsgruppe festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Das Ausmaß ist nach der Bedeutung der Dienststellung und ihrer Verantwortlichkeit festzusetzen.

(3) Den Gemeindebeamten gebühren auf die Dauer der Innehabung eines Funktionsdienstpostens grundsätzlich keine leistungsbezogenen Nebengebühren. In begründeten Fällen oder wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Funktionen erheblich übersteigt, kann der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, im Einzelfall qualitative Leistungen zusätzlich abgelten."

Mit der Novelle LGBl. 2440-34 (Art. l Z. 44), wurde mit 1. Jänner 1998 in der Anlage B der Punkt 20 angefügt. Die Absätze 1, 2, und 8 lauten:

"20.

Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-34

(1) Die Gemeindebeamten des bisherigen Schemas I und IIa sowie des bisherigen Schemas für Gemeindewachebeamte werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.

(2) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VI,

der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklassen II bis V,

der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklassen I bis IV,

der Verwendungsgruppen D und E, Dienstklassen I bis III, innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in

jene neue Verwendungsgruppe I bis VII (Grundverwendungsgruppe) übergeleitet, die für diesen Dienstzweig maßgeblich ist (§ 110 GBDO).

Für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe ist der bisherige Gehalt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Gemeindebeamter zum 31. Dezember 1997 eine Dienstalterszulage gemäß § 19, so ist diese Zulage dem für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe maßgebenden Gehalt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist ein derartiger Gehaltsansatz im neuen allgemeinen Schema (in der Fassung dieser Novelle) nicht vorhanden, so ist die Gehaltsstufe grundsätzlich mit dem nächsthöheren Gehalt maßgeblich. Ist aber ein derartiger Gehaltsansatz in der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Gehalt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechenden Gehaltsstufe der nächsthöheren Verwendungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Verwendungsgruppe nächsthöheren Verwendungsgruppe gilt als Beförderung in die Leistungsverwendungsgruppe im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. b. Eine Änderung des Vorrückungstermins tritt nicht ein.

....

(8) Nebengebühren und die Personalzulage dürfen bei der Überleitung grundsätzlich nicht verringert werden. Der Gemeinderat hat die Personalzulage um einen allfälligen quantitativen Teil, der den in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden Mehrdienstleistungen entspricht, zu verringern und gemäß § 20 neu festzusetzen. Der quantitative Teil stellt eine pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß § 46 Abs. 6 GBDO dar. Für den Fall der Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe oder Funktionsgruppe kann der Gemeinderat die Nebengebühren im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Gemeindebeamten neu festsetzen."

Der Mitbeteiligte bekämpfte in der Vorstellung das Ergebnis seiner mit Bescheid und Dienstauftrag des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde je vom 29. Dezember 1997 erfolgten Überleitung in das neue Schema nur in Hinblick auf die Festsetzung der Personalzulage mit 15 %. Der angefochtene Bescheid befasste sich dem entsprechend auch ausschließlich mit dieser Frage; alle übrigen Aspekte der Überleitung können daher ausgeklammert bleiben.

Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Rechtsfrage ist daher allein, ob Punkt 20 Abs. 8 der Anlage B der GBGO-Novelle LGBl. 2440-34 einer Reduzierung der vom Mitbeteiligten unstrittig im Dezember 1997 noch bezogenen Personalzulage von 25 % auf 15 % im Wege steht oder nicht. Die in Rede stehende Bestimmung ist ein Teil der Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440-34 und stellt (nur) auf Überleitungsfälle vom bisherigen Schema ins neue Schema ab; wie dem Wortlaut des ersten Satzes des Abs. 8 eindeutig zu entnehmen ist, darf die Personalzulage "bei der Überleitung" grundsätzlich nicht gekürzt werden.

Es war daher zu prüfen, ob die Kürzung der Personalzulage von 25 % auf 15 % mit der Überleitung ins neue Schema insofern zusammen hängt, als sie aus Anlass der Überleitung erfolgte oder ob sie - wie die Beschwerdeführerin meint - davon unabhängig bereits durch eine früher wirksame Personalmaßnahme ausgelöst wurde, mag die besoldungsrechtliche Folge auch erst am 1. Jänner 1998 eingetreten sein. Zu beantworten ist somit die Frage, ob es zu einer Kürzung der Personalzulage auf 15 % auch dann gekommen wäre, wenn die Überleitung des Mitbeteiligten ins neue Schema nicht erfolgt wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1999, 97/12/0104 ausgesprochen hat, war für die vom Niederösterreichischen Landesgesetzgeber vorgesehen gewesene Personalzulage die Innehabung eines im § 46 Abs. 7 NÖ GBDO genannten Dienstpostens, die Erbringung von Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber zugeteilten Bediensteten und die allgemeine Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistungen maßgebend.

Die Entstehung und der Bestand des Rechtes auf Bezug einer Personalzulage hing - jedenfalls dem Grunde nach - von der Innehabung eines Dienstpostens eines leitenden Gemeindebeamten ab. Nach der GBDO bedurfte es daher keines Bescheides zur Begründung oder zur Beendigung dieses Rechtes. Endete - zB. durch eine Versetzung - die Betrauung mit einem Dienstposten im Sinne des § 46 Abs. 7 NÖ GBDO, so fiel mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Personalzulage als eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge auch ohne gesonderten bescheidmäßigen Ausspruch weg (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1991, 88/12/0090 = Slg 13359/A, und vom 27. Oktober 1999, 94/12/0342).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der vom Mitbeteiligten bis zum 15. Dezember 1997 bekleidete Dienstposten eines Kassenverwalters als Dienstposten im Sinne des § 46 Abs. 7 NÖ GBDO anzusehen war. Angesichts der Begründung der Erhöhung der Personalzulage mit Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juni 1987, nämlich der Belastung des Mitbeteiligten durch die von ihm bekleidete Funktion des Kassenverwalters, ist davon auszugehen, dass diese Erhöhung der Personalzulage mit der Funktion des Kassenverwalters und den dort zu leistenden Mehrdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang standen.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 1997 wurde der Mitbeteiligte "mit sofortiger Wirkung" von der Funktion des Kassenverwalters enthoben. Dem Mitbeteiligten wurde mit Schreiben des Bürgermeisters vom 22. Dezember 1997 in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die 10 %ige Personalzulagenerhöhung (Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 1987) ab 1. Jänner 1998 nicht mehr zur Auszahlung gelange, und die Personalzulage auf 15 % des Monatsbezuges reduziert werde. Dieser Teil des Schreibens (Reduktion der Personalzulage) stellt eine Mitteilung über die sich aus der Versetzung (nach Auffassung des Gemeinderates) ergebenden, aber bereits kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen dar (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung des bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991).

Auf einen solchen Sachverhalt finden aber die Übergangsbestimmungen des Pkt. 20 Abs. 8 erster Satz der Novelle 2440-34 keine Anwendung. Das dort normierte Verschlechterungsverbot nach Abs. 8 knüpft am Überleitungsbegriff des Abs. 2 an. In Hinblick auf die Personalzulage bedeutet das, dass der Beamte am 31. Dezember 1997 eine anspruchsbegründende Verwendung inne haben musste, die auch am 1. Jänner 1998 noch die dafür zustehende Personalzulage begründete, somit eine über den Zeitpunkt der Überleitung hinaus reichende Kontinuität der anspruchsbegründenden Verwendung vorlag. Genau dies ist aber hier nicht der Fall.

Die genannte Übergangsbestimmung hat demnach keine Schutzfunktion vor den besoldungsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen, die einen Beamten im letzten Monat vor seiner Überleitung getroffen haben. In der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Überbindung der Rechtsansicht an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, die Übergangsbestimmung des Pkt. 20 Abs. 8 erster Satz der Novelle 2440-34 finde auf die Überleitung des Mitbeteiligten Anwendung, liegt daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat.

Vielmehr wäre genau diejenige Vorgangsweise, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nicht näher verfolgte, geboten gewesen. Der Mitbeteiligte wurde unbestritten mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 (auch) mit der Funktion "Leiter der Buchhaltung" betraut. An Hand der neuen Rechtslage wäre daher zu prüfen gewesen, ob und in welcher Höhe dem Mitbeteiligten in seiner neuen dienstrechtlichen Funktion eine Personalzulage zusteht. Die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Bindungswirkung der beschwerdeführenden Partei stünde einer Neufestsetzung einer Personalzulage in einem anderen Ausmaß als 25 % aber jedenfalls entgegen, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu führen hatte.

Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde aus folgendem Grund den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei fehlerfrei beheben hätte können:

Der Gemeinderat entschied mit dem Bescheid vom 2. März 1998 als Berufungsbehörde über die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. Dezember 1997. Mit dem in Berufung gezogenen Teil dieses Bescheides des Bürgermeisters wurde die Personalzulage des Mitbeteiligten neu festgesetzt.

Sowohl nach § 46 Abs. 8 GBDO als auch nach § 20 Abs. 2 GBGO ist die Personalzulage vom Gemeinderat festzusetzen; eine Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Festsetzung der Personalzulage ist nicht erkennbar. Die belangte Behörde hätte daher den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid ohne Rechtsirrtum mit der Begründung aufheben können, dass der Gemeinderat der Berufung des Mitbeteiligten Folge geben und den unzuständigerweise ergangenen Ausspruch des Bürgermeisters über die Neufestsetzung der Personalzulage hätte beheben müssen.

Nach dem Vorgesagten verletzte der angefochtene Bescheid aber Rechte der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG wurde von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 1. Oktober 2004

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