VwGH 97/12/0104

VwGH97/12/010429.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Prim. Univ.-Prof. Dr. D D in W, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 28. Jänner 1997, Zl. 2-DD/80/97/Mag.Hai/Ul, betreffend Personalzulage nach § 46 Abs. 7 und 8 NÖ GBDO, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art21 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs8;
KAG NÖ 1974;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art21 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs8;
KAG NÖ 1974;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wiener Neustadt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Primarius (Leiter der chirurgischen Abteilung) am A.ö. Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur genannten Statutarstadt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung und Bemessung einer Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 und 8 NÖ GBDO unter Hinweis auf den von ihm ausgeübten Leiterposten.

Mangels Entscheidung durch die Dienstbehörde erster Instanz beantragte der Beschwerdeführer am 4. März 1996 gemäß § 73 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 3. September 1996 wird über den Devolutionsantrag vom 4. März 1996, ha. eingelangt am 6. März 1996, dahingehend entschieden, dass der Antrag auf Gewährung der Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 und 8 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl 2400, abgewiesen wird."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensablaufes als Rechtsgrundlage der § 46 Abs. 7 NÖ GBDO wie folgt wiedergegeben:

"Gemäß § 46 Abs. 7 GBDO erhält der leitende Gemeindebeamte, der Leiter einer Abteilung bei einem Magistrat, der Leiter einer wirtschaftlichen Unternehmung einer Gemeinde sowie ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Leiters einer Abteilung vergleichbar bezeichneten Dienstposten inne hat, auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage."

In der Sache selbst wird zur Begründung im Wesentlichen lediglich ausgeführt, weder im Dienstpostenplan noch in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt seien die einzelnen medizinischen Bereiche als Abteilungen, Referate oder Leiterdienstposten genannt. Die Ausübung der Diensthoheit werde im A.ö. Krankenhaus im überwiegenden Ausmaß durch das dort "installierte Personalbüro" bzw. durch die Magistratsabteilung 2, Personalabteilung, die für den gesamten Magistratsbereich zuständig sei, wahrgenommen. Die Gewährung einer Personalzulage nach § 46 NÖ GBDO erscheine daher nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf eine Personalzulage nach § 46 Abs. 7 und 8 NÖ GBDO 1976 für seine Funktion als Leiter der chirurgischen Abteilung des genannten Krankenhauses verletzt.

Im Beschwerdefall ist § 46 Abs. 7 und 8 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO), LGBl. 2400, in der Fassung vor der Novelle vom 19. Juni 1997, LGBl. 2400-29, anzuwenden. Diese Bestimmungen lauten:

"(7) Der leitende Gemeindebeamte, der Leiter einer Abteilung bei einem Magistrat oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112), der Leiter einer wirtschaftlichen Unternehmung einer Gemeinde sowie ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Leiters einer Abteilung vergleichbar bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.

(8) Die Personalzulage gemäß Abs. 7 ist in Hundertteilen des Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und einer etwaigen Teuerungszulage jener Dienstklasse vom Gemeinderat, in den Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistung Bedacht zu nehmen."

Im § 2 NÖ GBDO ist der Dienstpostenplan geregelt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist der Dienstpostenplan jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde mit einer physischen Person zu besetzen sind - im Folgenden als Dienstposten bezeichnet - festsetzt. Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind nach Abs. 3 die Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten, für die Leiter von Abteilungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie jene Dienstposten, die mit dem Dienstposten des Leiters einer Abteilung vergleichbar sein sollen, gesondert zu bezeichnen.

Gemeinden, die einen Personalstand von mindestens 15 Gemeindebeamten, von denen mindestens acht Gemeindebeamte nach Schema II sein müssen, nachweisen können, sind gemäß § 112 Abs. 1 NÖ GBDO auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Gemeinden mit gegliederter Verwaltung zu erklären.

Zwischen der Regelung des § 2 NÖ GBDO, insbesondere der Verpflichtung des Abs. 3, bestimmte Dienstposten als "Funktionsdienstposten" zu bezeichnen, und der ersten Gruppe der Tatbestandserfordernisse des § 46 Abs. 7 NÖ GBDO besteht ein sachlicher Zusammenhang: Die im § 2 Abs. 3 NÖ GBDO genannten "Funktionsdienstposten" sind im Dienstpostenplan als solche zu bezeichnen und bilden die funktionelle Voraussetzung für den Anspruch auf die im Beschwerdefall strittige Personalzulage. Neben dieser zunächst entscheidenden ersten Tatbestandsgruppe müssen weiters in Ausübung der Diensthoheit erbrachte Mehrdienstleistungen treten.

Die belangte Behörde verneint den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der ersten Tatbestandsgruppe lediglich mit der Aussage: Weder im Dienstpostenplan noch in der Geschäftseinteilung des Magistrates schienen die einzelnen medizinischen Bereiche als Abteilungen, Referate oder Leiterdienstposten auf. Zum zweiten Tatbestand wird nur angegeben, dass die Ausübung der Diensthoheit im Krankenhaus "in überwiegendem Ausmaß" durch ein Personalbüro bzw. durch die Magistratsabteilung 2, die für den gesamten Magistrat (einschließlich Krankenhaus) zuständig sei, wahrgenommen werde.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 7 NÖ GBDO würden von ihm eindeutig und sogar in mehrfacher Weise erfüllt:

"

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte