Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem mündlich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 8. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten entzogen. Gemäß § 26 Abs. 8 leg. cit. wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung aufgetragen. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2000 einen Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und in der Folge sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde dazu ermächtigtes Organ geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. Dezember 2000 auf einer näher bezeichneten Straßenstelle ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich in der Folge nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und dazu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Über ihn wurde wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 16.000,-- verhängt.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2002 gab der Landeshauptmann von Vorarlberg der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 8. Jänner 2001 keine Folge. In der Begründung führte die Behörde aus, auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Gemäß § 26 Abs. 2 FSG sei ihm daher die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von vier Monaten zu entziehen gewesen. Gemäß § 26 Abs. 8 FSG seien die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag vom 8. August 2002, Zl. A 2002/0036-1, § 26 Abs. 2 sowie die Wortfolgen "oder Abs. 2" und ", bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8" in § 26 Abs. 8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 2 als auch die in § 26 Abs. 8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998), als verfassungswidrig aufzuheben, und die dazu gestellten Eventualanträge wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002) von Bedeutung:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
...
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.
...
Auf Grund ihrer Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der am 16. Dezember 2001 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Dezember 2001 hat an der Rechtskraft dieses Bescheides und damit an seiner Bindungswirkung nichts geändert. Sollte sich nachträglich (als Folge einer allfälligen Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2000, Zlen. 99/11/0376 und 0377, und vom 25. Februar 2003, Zl. 2003/11/0029, mwN). Der vom Beschwerdeführer im Unterbleiben eigener Ermittlungen der belangten Behörde zur strafbaren Handlung vom 16. Dezember 2000 erblickte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren (u.a. auch in der Berufung) vorgebracht, er habe unmittelbar nach der Anhaltung durch die Straßenaufsichtsorgane am 16. Dezember 2000 im Stadtspital Bludenz eine Blutabnahme vornehmen und durch das medizinische Zentrallaboratorium auswerten lassen. Der Laborbefund habe einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,1 Promille ergeben.
Der angefochtene Bescheid enthält zu diesem Vorbringen keinerlei Ausführungen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung ein danach erbrachter einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu beachten ist. Eine allein auf die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist in einem solchen Fall rechtswidrig (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075 und Zl. 99/11/0207, und vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0197). Auf diese Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.
Die belangte Behörde hat, wie insbesondere ihren Ausführungen in der Gegenschrift zu entnehmen ist, Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, deshalb nicht getroffen, weil sie dieses Vorbringen für unbeachtlich gehalten hat. Sie hat sohin insoweit die Rechtslage verkannt. Ausführungen in der Gegenschrift ersetzen nicht konkrete Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0151), weshalb auf die erstmals in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen zur Beweiskraft des vorgelegten Befundes hier nicht einzugehen war. Die belangte Behörde wird dazu im fortzusetzenden Verfahren - allenfalls nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu den Möglichkeiten der Verfälschung des Ergebnisses bei der vom Beschwerdeführer gepflogenen Vorgangsweise - Feststellungen zu treffen haben.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Juni 2003
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