Normen
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G für die Dauer von vier Monaten (gerechnet ab 30. Mai 1998) entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer aufgetragen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und dazu eine verkehrspsychologische Stellungnahme mitzubringen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16. November 1997, um 4,44 Uhr nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und dazu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er wurde deshalb mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 15. Jänner 1998 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft.
Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, die Erstbehörde habe im Einklang mit der Aktenlage festgestellt, dass er am 16. November 1997 um 4,50 Uhr vor dem Gendarmeriepostenkommando G. neuerlich zur Atemluftuntersuchung aufgefordert worden und dieser Aufforderung nachgekommen sei und diese Untersuchung einen Wert von 0,21 mg/l ergeben habe, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, § 26 Abs. 2 FSG sehe im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung die Entziehung der Lenkberechtigung für die Mindestdauer von vier Monaten zwingend vor. Dies gelte auch für die weiteren im Bescheid enthaltenen Anordnungen.
Nach dem Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom 29. September 1998 sei der Beschwerdeführer zudem nur bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, F und G geeignet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 375/99-3, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/11/0075, die Auffassung vertreten, dass im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung ein danach erbrachter einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn zum ersten Mal eine solche Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher § 26 Abs. 2 FSG anzuwenden ist. Die allein auf die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist in einem solchen Fall rechtswidrig. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis hingewiesen.
Die diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Erwägungen kommen auch im vorliegenden Beschwerdefall voll zum Tragen. Die sechs Minuten nach der Verweigerung der Atemluftuntersuchung durchgeführte Atemluftuntersuchung hat einen Wert von 0,21 mg/l ergeben. Dieses Ergebnis schließt einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960) im Zeitpunkt des Lenkens des Pkws aus. Damit erweist sich - ungeachtet der rechtskräftigen Bestrafung - die Entziehung der Lenkberechtigung als rechtswidrig. Aus der Rechtswidrigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung folgt auch die Rechtswidrigkeit der auf § 26 Abs. 8 FSG gestützten, eine Entziehung voraussetzenden Anordnungen einer begleitenden Maßnahme und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens.
Der Hinweis der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer beigebrachte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 29. September 1998 ist schon deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme darzutun, weil eine solche Anordnung akzessorischen Charakter hat (arg. "Bei einer Entziehung ..." bzw. "Bei der Entziehung ..." im § 26 Abs. 8 bzw. § 24 Abs. 3 FSG). Auf den Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme braucht daher schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Im Übrigen ging es im vorliegenden Fall nicht um die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000
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