VwGH 2003/10/0273

VwGH2003/10/027314.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und den Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G S in F, vertreten durch Dr. Hansjörg Klocker, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Römerstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. September 2003, Zl. 1-0444/03/E9, betreffend Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §55 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litf;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 liti;
NatSchG Vlbg 1969;
NatSchG Vlbg 1997 §2 Abs1 litd;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs3;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita ;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §59 Abs9 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §60 Abs2 lita;
NatSchV Rheindelta 1992 §4 Abs1 lita;
NatSchV Rheindelta 1992;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §55 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litf;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 liti;
NatSchG Vlbg 1969;
NatSchG Vlbg 1997 §2 Abs1 litd;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs3;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita ;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §59 Abs9 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §60 Abs2 lita;
NatSchV Rheindelta 1992 §4 Abs1 lita;
NatSchV Rheindelta 1992;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe

"als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Y. GesmbH, in ..., und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen hin berufene Organ zu verantworten, dass in der Zeit vom 26. 2. 2003 bis zum 7. 4. 2003 in F., im Naturschutzgebiet Rheindelta, Höhe Gst 470, 469 und 473, wie am 26. 2. 2003 um 9.00 Uhr festgestellt worden sei, auf dem GSt 470, KG F., südwestseitig des Sanitärgebäudes zwei Stahlblechcontainer mit einer Breite von je 2,50 m, einer Länge von ca. 5 m sowie einer Höhe von ca. 2,50 m stehen würden, welche als Lagerraum für diverse Gerätschaften verwendet würden. Weiters sei direkt südseitig des Sanitärgebäudes auf Gst 469, KG F., eine verzinkte Wellblechgarage aufgestellt worden. Auf dem Parkplatz südseitig des Restaurantgebäudes auf Gst 473, KG F., seien zwei weitere grünfarbene Stahlblechcontainer, welche als Lagerraum für den Betrieb des Kiosks dienen würden, aufgestellt worden. Das Aufstellen dieser Container und der Wellblechgarage bedürfte einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und einer Ausnahmebewilligung nach der Naturschutzverordnung Rheindelta. Die Aufstellung sei jedoch ohne erforderliche Bewilligung erfolgt und sei somit gesetzwidrig gewesen, denn das Aufstellen der gegenständlichen Objekte im Uferschutzbereich des Bodensees ist als eine Veränderung anzusehen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. a iVm mit § 24 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (in der Folge: GNL), und der §§ 3 und 4 der Verordnung der (Vorarlberger) Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl. Nr. 57/1992 (in der Folge: Naturschutzgebietverordnung), begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt.

Begründend legte die belangte Behörde dar, der im Spruch dargestellte Sachverhalt sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 9. September 2003, als erwiesen anzunehmen. Die gegenständlichen Grundstücke lägen im Campingplatzgelände der R. GmbH im Naturschutzgebiet "Rheindelta" und seien im Flächenwidmungsplan als "Freifläche Sondergebiet Campingplatz" ausgewiesen.

Zum Berufungsvorbringen, wonach es sich bei der Aufstellung der gegenständlichen Container sowie der Wellblechgarage nicht um "Bauwerke" im Sinne des § 24 Abs. 3 GNL handle, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0007) zu verweisen, wonach diesbezüglich die Definition dieses Begriffes in § 2 lit. e des Vorarlberger Baugesetzes (1972) heranzuziehen sei. Der Begriff des Bauwerks im nunmehr geltenden Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), stimme vollinhaltlich mit jenem nach dem früher geltenden Baugesetz überein. Unter einem "Bauwerk" sei eine Anlage zu verstehen, zu deren fachgerechter Herstellung technische Kenntnisse erforderlich seien und die mit dem Boden in Verbindung stehe (§ 2 Abs. 1 lit. f BauG). Im Zusammenhang mit einem Container habe der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Anlage handle, die mit dem Boden in Verbindung stehe und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Insbesondere habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die "Verbindung mit dem Boden" auch dann anzunehmen sei, wenn eine Anlage eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste. Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" solle verhindern, dass fahrbare und transportable Anlagen, wie etwa fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen würden. Nicht erforderlich sei, dass die Verbindung eine feste sei, das heißt dass Fundamente vorhanden seien. Es genüge vielmehr, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden sei, die die Anlage unverrückbar mache (Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047).

Die im Verwaltungsakt erliegenden Fotos zeigten, dass die gegenständlichen Container eine derartige Verbindung mit dem Boden aufwiesen, weshalb es sich um "Bauwerke" im Sinne des § 24 Abs. 3 GNL handle. Analog zu diesen Ausführungen handle es sich auch bei der Errichtung der gegenständlichen Wellblechgarage um eine Veränderung im Uferschutzbereich im Sinne der genannten Bestimmung, da auch eine Garage als "Bauwerk" anzusehen sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 erster Satz GNL lediglich demonstrativ einige bewilligungspflichtige Veränderungen im Uferschutzbereich aufzähle. Neben der Errichtung von Bauwerken könne daher auch das Aufstellen sonstiger Anlagen im Uferschutzbereich eine Bewilligungspflicht mit sich bringen.

Zur Frage des Vorliegens einer Beeinträchtigung habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten insbesondere ausgeführt, als Landschaft könne man den jeweiligen sichtbaren Ausschnitt aus der Erdoberfläche mit all seinen Bestandteilen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen auffassen. Auch die gegenständlichen Anlagen würden Bestandteile bilden, die die Landschaft prägten, auch wenn diese Bestandteile von der Masse her noch so klein seien. Der Campingplatz liege innerhalb des Naturschutzgebietes "Rheindelta". Dieses sei nach der EU-Vogelschutz-Richtlinie und nach der "EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" als "Natura-2000-Gebiet" gemeldet worden. Der Campingplatz stelle eine Sondernutzung innerhalb dieses hochrangigen Naturschutzgebietes dar. Allein schon auf Grund der Lage des Campingplatzes müssten besondere Anforderungen an die ästhetische Gestaltung eines Campingplatzareals gestellt werden. Zwei Stahlcontainer seien auf dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe südlich des Restaurantgebäudes aufgestellt. Weitere zwei Stahlcontainer sowie eine verzinkte Wellblechgarage seien in unmittelbarer Nähe zum Sanitärgebäude gelegen. Die zwei Stahlcontainer sowie eine Wellblechgarage würden unmittelbar neben der Sanitäranlage liegen sowie der östlichen Abgrenzung des Campingplatzes. In diesem Bereich weise der Campingplatz eine gute Arrondierung auf. Die optische Störwirkung habe hier einen entsprechend kleinen Wirkradius. Die zwei Container im Nahbereich des Restaurantgebäudes würden auf einem offenen Parkplatz liegen. Die optische Störwirkung habe hier einen entsprechend höheren Aktionsradius. Stahlcontainer würden den Eindruck vermitteln, dass diese nur einen vorübergehenden Aufstellungsstandort einnehmen würden. Hier werde ein "Provisorium prolongiert", das dazu führe, dass die Anlagen einen optischen Störfaktor darstellten. In gewisser Weise würden sie den optischen Eindruck einer Verwahrlosung vermitteln. Stahlcontainer mit ihrer kubischen Massegestaltung würden eine "eigene Bautypologie generieren", die innerhalb von Campingplatzanlagen zu einer optischen Störung würde. Auch wenn der optische Störradius nicht großräumig sei, so würden die Anlagen doch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen.

Der Amtssachverständige habe somit konkret aufgezeigt, anhand welcher Elemente das Aufstellen der gegenständlichen Objekte als Veränderung anzusehen sei, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung eine Beeinträchtigung darstellen könne. So stütze sich der Sachverständige insbesondere darauf, dass die gegenständlichen Objekte, auch wenn sie von der Masse her noch so klein seien, die Landschaft prägen würden. Auf Grund der besonderen Lage des gegenständlichen Campingplatzareals in einem Naturschutzgebiet sowie in einem ausgewiesenen "Natura- 2000-Gebiet" müssten besondere Anforderungen an die ästhetische Gestaltung desselben gestellt werden. Das Aufstellen der gegenständlichen Anlagen würde jedenfalls eine optische Störwirkung - wenn auch in unterschiedlicher Intensität je nach Aufstellungsort - bewirken sowie den Eindruck der Verwahrlosung vermitteln. Die Störwirkung beruhe insbesondere auf der kubischen Massegestaltung der Stahlcontainer, die eine eigene Bautypologie bilden würde.

Hinsichtlich der Frage, ob das Aufstellen der gegenständlichen Objekte als Veränderung anzusehen sei, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen könne, habe der Amtssachverständige ausgeführt, die Errichtung einer Wellblechgarage sowie das Aufstellen von Stahlcontainern könnten auch wesentliche Beeinträchtigungen der Landschaft im Sinne des § 24 Abs. 1 GNL darstellen. Nach § 2 GNL seien Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft gesichert seien. Durch das gegenständliche Verfahren "werde das Ziel aus § 2 Abs. d GNL berührt" (gemeint wohl: § 2 Abs. 1 lit. d). Eine Beeinträchtigung sei dann nicht wesentlich, wenn die Beeinträchtigung nur von kurzer Dauer sei bzw. die gegenständlichen Objekte von der Größe bzw. Masseentwicklung im Vergleich zu den bestehenden Objekten "gering" seien. Sowohl die zwei Stahlcontainer im Nahbereich des Restaurants, als auch die beiden Stahlcontainer und die Wellblechgarage im Nahbereich des Sanitärgebäudes, könnten eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Die Beeinträchtigung durch die Stahlcontainer im Nahbereich des Restaurantgebäudes stelle im Vergleich eine schwere Beeinträchtigung dar. Die Anlagen im Nahbereich der Sanitäranlagen seien nur aus der Nähe wahrnehmbar und besser abgeschirmt als die Anlagen im Bereich des Restaurants. Die bessere Abschirmung ergebe sich auf Grund der unmittelbaren Lage zum Sanitärgebäude sowie der unmittelbaren Nähe zur östlichen Einzäunung des Areals. Die Einzäunung in diesem Bereich werde durch Gehölz gebildet, wodurch eine optische Abschirmung von Blickbeziehungen außerhalb des Areals gegeben sei. Würden die gegenständlichen Anlagen in Relation zum Campingplatzareal gesehen, so würden diese Anlagen tatsächlich wesentliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes darstellen und zwar jene in der Nähe der Sanitäranlagen genauso wie jene in der Nähe des Restaurants.

Nach Auffassung der belangten Behörde könne das Aufstellen der gegenständlichen Objekte daher eine wesentliche Beeinflussung ergeben, da insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft nicht gesichert sei. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sei eine Beeinträchtigung dann nicht wesentlich, wenn sie nur von kurzer Dauer sei bzw. die gegenständlichen Objekte von der Größe bzw. Masseentwicklung im Vergleich zu den bestehenden Objekten "gering" seien. Dass die Aufstellung der gegenständlichen Objekte in der Zeit vom 26. Februar bis 7. April 2003 als "kurze Dauer" anzusehen sei, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Auch sei bei den gegenständlichen Anlagen auf Grund ihrer Größe und ihrer kubischen Form anzunehmen, dass sie im Vergleich zu den bestehenden Objekten durchaus - wenn auch in unterschiedlicher Auffälligkeit - wahrnehmbar seien und das gesamte Erscheinungsbild beeinflussten. Auf Grund der detaillierten Ausführungen des Amtssachverständigen sei zweifellos davon auszugehen, dass die Aufstellung der vier Stahlcontainer sowie der Wellblechgarage am Tatort als eine Veränderung gelte, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen könne und daher der Bewilligungspflicht nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung unterliege. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Bewilligungspflicht zum Aufstellen dieser Anlagen bereits dann gegeben sei, wenn eine Veränderung im Uferschutzbereich vorliege, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen könne, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedürfe, und eine solche wesentliche Beeinträchtigung tatsächlich gegeben sei. Dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, sie Sache des Genehmigungsverfahrens.

Entgegen dem Berufungsvorbringen handle es sich beim gegenständlichen Campingplatzareal nicht um einen bebauten Bereich. Nach § 33 Abs. 6 GNL seien bebaute Bereiche solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet seien oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut seien, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gelte. Wie bereits festgehalten, sei das gegenständliche Campingplatzareal im Flächenwidmungsplan nicht als Baufläche oder Vorbehaltsfläche, sondern als "Freifläche Sondergebiet Campingplatz" ausgewiesen. Die im Campingplatzareal vorhandenen Gebäude umfassten ein Restaurant, ein Personalhaus, ein altes Gasthaus, ein Garagengebäude und ein weiteres Betriebsgebäude. Dabei handle es sich aber nicht um fünf eigenständige Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, denn insbesondere das Garagengebäude sei nicht als eigenständiges Gebäude zu betrachten, sondern als ein Nebengebäude, das auf Grund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf dem selben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sei (vgl. § 2 Abs. 1 lit. l BauG). Auch ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen - insbesondere aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbildaufnahme -, dass das Restaurant samt dem Wohn- und Betriebsgebäude aus optischer Sicht einen Gebäudekomplex - bestehend aus mehreren Teilen - darstelle, die einzelnen Gebäudeteile aber nicht als eigenständige Gebäude zu betrachten seien. Die Sanitäranlage sei hingegen als einzelnes Gebäude anzusehen. Mangels Vorliegens von zumindest fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden handle es sich beim gegenständlichen Campingplatzareal nicht um einen bebauten Bereich im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Es stehe somit fest, dass das Aufstellen der vier Stahlcontainer sowie der Wellblechgarage auf den gegenständlichen Grundstücken eine Veränderung im Uferschutzbereich des Bodensees darstelle, durch die eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Landschaft jedenfalls möglich sei, weshalb dafür eine Bewilligung erforderlich gewesen sei. Mangels Vorliegens einer solchen Bewilligung sei objektiv das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 GNL erfüllt.

Nach § 3 Abs. 1 der Naturschutzgebietverordnung "Rheindelta" sei es im Naturschutzgebiet, unbeschadet der in den §§ 4 bis 13 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung Veränderungen vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 lit. a der Naturschutzgebietverordnung sei es im Naturschutzgebiet verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Freileitungen oder Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern.

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Gebäude" in der Naturschutzgebietverordnung sei auf die Begriffsdefinition im BauG zurückzugreifen. Nach § 2 Abs. 1 lit. i leg. cit. sei unter einem Gebäude ein überdachtes Bauwerk zu verstehen, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Es sei daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Container und die Wellblechgarage Anlagen wie Gebäude im Sinne der Naturschutzgebietverordnung darstellten, weshalb durch die Aufstellung dieser Objekte ohne Bewilligung den Bestimmungen der Naturschutzgebietverordnung zuwider gehandelt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Uferschutz" überschriebene § 24 GNL lautet auszugsweise:

"(1) Im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.

(2) ...

(3) Als Veränderungen gelten insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken ..."

Der mit "Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung" überschriebene § 2 GNL bestimmt in seinem Abs.1 lit. d:

"Aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind."

Nach § 57 Abs. 1 lit. a GNL begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.

Die Beschwerde hält zunächst die Textierung des § 24 Abs. 1 GNL für "unverständlich", weshalb diese Bestimmung nicht zur Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers hätte herangezogen werden dürfen. Sie führt dazu aus, nach § 24 Abs. 1 leg. cit. bedürften (nur) Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen "darstellen können" einer Bewilligung. Daraus ergebe sich, dass "Veränderungen, die tatsächlich wesentliche Beeinträchtigungen darstellen", gar keiner Bewilligung bedürften. Dies sei nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich erst der Fall, wenn sie "Beeinträchtigungen darstellen können."

Damit verkennt der Beschwerdeführer die in § 24 GNL enthaltene Regelung über den "Uferschutz". Während außerhalb dieses Bereiches bewilligungspflichtige Vorhaben im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege konkret genannt und aufgezählt werden (vgl. § 33), normiert § 24 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht für alle Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Im Uferschutzbereich sind daher alle Veränderungen bewilligungspflichtig, bei denen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Ob wesentliche Beeinträchtigungen im Einzelfall gegeben oder nicht gegeben sind, ist über Antrag des Konsenswerbers im Genehmigungsverfahren festzustellen. Werden daher - wie im Beschwerdefall - die in § 24 Abs. 1 GNL umschriebenen Veränderungen ohne Bewilligung der Behörde ausgeführt, liegt bereits ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 lit. a GNL vor.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Containern und die Wellblechgarage um Bauwerke handelt, hat die belangte Behörde zutreffend auf die Begriffe des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001 verwiesen. Nach dessen § 2 Abs. 1 lit. f handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke (vgl. dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz (2002), S. 23). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 29. Juni 1998).

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich bei einem Container um eine Anlage handelt, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. auch das Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/10/0235, mwH).

Dass diese Voraussetzungen bei den gegenständlichen Anlagen gegeben sind, kann keinem Zweifel unterliegen.

Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Veränderungen im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, hat die belangte Behörde zu Recht das Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt. Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist nämlich Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2000/10/0105). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass es dabei auf die Ansichten eines "Durchschnittsbürgers" ankomme, erweist sich daher als unzutreffend .

Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich beim gegenständlichen Campingplatzareal auch nicht um einen bebauten Bereich im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Die vorhandenen Gebäude setzten sich aus einem Restaurant, einem Personalhaus, einem alten Gasthaus, einem Garagengebäude und einem weiteren Betriebsgebäude zusammen. Dabei handle es sich aber nicht um fünf eigenständige Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, denn insbesondere das Garagengebäude sei nicht als eigenständiges Gebäude, sondern als ein Nebengebäude zu betrachten, das auf Grund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf dem selben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sei.

Gegen diese Auffassung führt die Beschwerde ins Treffen, beim Garagengebäude würde es sich nach dem Baugesetz nur dann um ein Nebengebäude handeln, wenn es einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet sei. Gebäude und Nebengebäude müssten also auf derselben Bauparzelle stehen. Dafür fehle jedoch jeglicher Beweis. Tatsächlich handle es sich um verschiedene Bauparzellen, wobei das Garagengebäude zur Benützung aller dort befindlichen Gebäude bestimmt sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 33 Abs. 6 GNL sind bebaute Bereiche solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohngebäude oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als ununterbrochen gilt.

Als Nebengebäude gilt nach § 2 Abs. 1 lit. l des Vorarlberger Baugesetzes ein Gebäude, das auf Grund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dgl.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Lageplan ergibt sich, dass das Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. 473 situiert ist, auf dem sich auch der Hotelkomplex befindet. Für die Behauptung, dass das Garagengebäude auch zur Benutzung der auf den Grundstücken Nr. 469 und 470 befindlichen Sanitärgebäude dient, fehlt jeglicher Beleg. Im Übrigen würde dies nichts an der Unterordnung zu dem auf dem Grundstück Nr. 473 befindlichen Hotelkomplex ändern.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverständige habe den Lokalaugenschein am Vortag der Berufungsverhandlung im Beisein eines Bediensteten der BH durchgeführt. Dieser sei in vielen Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer geführt bzw. noch anhängig seien, als "treibende Kraft involviert". Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe daher in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass wegen der gemeinsamen Besichtigung eine Befangenheit des Sachverständigen nicht auszuschließen sei, weil sich dieser sein Urteil nicht habe unbeeinflusst bilden können. Der Beschwerdeführer habe daher beantragt, dass sich die belangte Behörde unter Beiziehung eines anderen Sachverständigen selbst bei einem Augenschein ein Bild machen solle. Der Amtssachverständige hätte entweder den Augenschein alleine abhalten oder auch den Beschwerdeführer dazu einladen müssen.

Dazu ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme in Anwesenheit eines Bediensteten der Behörde erster Instanz vorgenommen hat, für sich alleine eine Befangenheit des Sachverständigen nicht abzuleiten ist. Im Verwaltungsverfahren besteht auch kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme. Der Sachverständige ist daher auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/03/0094, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrnes in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Durchführung eines Lokalaugenscheines besteht im Übrigen nicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0327).

Wenn in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, Organe der Bezirkshauptmannschaft hätten die gegenständlichen Anlagen schon früher gesehen und nie beanstandet, so ist ihr zu erwidern, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Anlagen keiner Bewilligungspflicht unterlägen.

Soweit die Beschwerde die Anwendung der Naturschutzgebietverordnung bekämpft, kommt ihr gleichfalls keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde zeigt - insoweit zutreffend - auf, dass diese Verordnung aufgrund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, erlassen worden ist. Das Naturschutzgesetz ist gemäß § 60 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft getreten, gleichwohl bleiben gemäß § 59 Abs. 9 lit. a die aufgrund des Naturschutzgesetzes ergangenen Verordnungen bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung. Mangels Erlassung solcher Bestimmungen gehört die (zwischenzeitlich mehrfach novellierte) Naturschutzgebietverordnung weiterhin dem Rechtsbestand an.

Die Naturschutzgebietverordnung gilt daher als eine aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung erlassene Verordnung, weshalb gemäß § 57 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Vorhaben, die aufgrund dieses (Hervorhebung nicht im Original) Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.

Im Hinblick auf die näher konkretisierte Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens ist auch in dem Umstand, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Übertretungsnorm (u.a.) lediglich den § 4 der Naturschutzgebietverordnung und erst in ihrer Begründung dessen Absatz 1 lit. a angeführt hat, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht zu erblicken.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der Naturschutzgebietverordnung ist es im Naturschutzgebiet u.a. verboten, Anlagen wie Gebäude zu errichten.

Da bei der Auslegung des Begriffes "Gebäude" nach den obigen Darlegungen auf das Vorarlberger Baugesetz zurückzugreifen ist, kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, die gegenständlichen Anlagen seien nicht als solche anzusehen. Nach § 2 Abs. 1 lit. i des Vorarlberger Baugesetzes handelt es sich bei einem Gebäude um ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Nach der Rechtssprechung ist das Gebäude auch dann als "überdacht" anzusehen, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktionen nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist nur im Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0014). Gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass diese Voraussetzungen auf die Container sowie die Wellblechgarage zutreffen, bestehen daher keine Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. Dezember 2007

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