Normen
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs2;
Spruch:
Beschluss
gefasst:
1.) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 45 VwGG zurückgewiesen.
2.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 VwGG wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 14. November 2002, Zl. 2002/09/0170, wurde die gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. September 2002, Zl. LGS600/AUS/13117/02-Te, erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde am 5. Dezember 2002 den Parteien zugestellt.
Mit hg. Beschluss vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0213, wurde die Beschwerde und der Antrag der Beschwerdeführerin, den genannten Beschluss vom 14. November 2002, Zl. 2002/09/0170-3, zu beheben, zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 2. April 2003 zugestellt.
Am 18. April 2003 langten beim Verwaltungsgerichtshof die am 16. April 2003 zur Post gegebenen Anträge der zur hg. Zl. 2002/09/0170 beschwerdeführenden Partei 1.auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und Z 4 VwGG und 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein; darin wird beantragt, "1.) den Beschluss des VwGH vom 14.11.2002 Zl. 2002/09/0170-3 aufzuheben und das Verfahren aufgrund der Beschwerde vom 22.10. 2002 wiederaufzunehmen, 2.) eventualiter der beschwerdeführenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid er Landesgeschäftsstelle des AMS LGS 600/AUS/13117/02 vom 5.9.2002 zu bewilligen".
Die Antragstellerin führte hiezu aus, der Beschluss vom 14. November 2002 sei damit begründet worden, dass "nach Ausweis des Poststempels" die Beschwerde erst am 23. Oktober 2002 zur Post gegeben worden wäre. Mit dem am 27. Februar 2003 ausgefertigten Beschluss sei die Verspätung der Beschwerde damit begründet worden, dass "das Kuvert im gegenständlichen Akt den Poststempel Datum 23. Oktober 2002" aufweise. Daraufhin habe die Antragstellerin vom zuständigen Postamt die (angeschlossene) schriftliche Mitteilung eingeholt, dass aus innerbetrieblichen Gründen die Sendung versehentlich mit 23. Oktober 2002 abgestempelt worden sei und die Postaufgabe am 22. Oktober 2002 erfolgt sei. Es liege daher der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG vor. Da die Antragstellerin vor dem Zurückweisungsbeschluss keine Möglichkeit zur Äußerung gehabt habe, liege auch der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG vor. Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages brachte die Antragstellerin vor, sie habe erst mit dem Beschluss vom 27. Februar 2003 davon Kenntnis erlangt, dass der Poststempel auf dem Kuvert das Datum 23. Oktober 2002 aufweise; aufgrund des ihr vorliegenden Postaufgabescheines vom 22. Oktober 2002 habe sie davon ausgehen müssen, dass die Postaufgabe rechtzeitig gewesen sei und widersprechende Urkunden nicht vorlägen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Antrag vom 19. Dezember 2002 als Wiederaufnahmeantrag zu qualifizieren gewesen wäre. Der vorgebrachte Sachverhalt werde auch als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, weil die Antragstellerin erst nach dem Beschluss vom 27. Februar 2003 erfahren habe, dass die Beschwerde von der Post durch innerbetriebliche Abläufe versehentlich mit 23. Oktober 2002 abgestempelt worden sei. Der Inhalt des Beschlusses vom 14. November 2002 habe nicht erkennen lassen, dass das Postamt einen unrichtigen (dem Aufgabeschein widersprechenden) Poststempel angebracht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde im Hinblick auf das Datum des Aufgabescheines rechtzeitig eingebracht worden sei. Die Anbringung eines falschen Datums stelle für die Antragstellerin ein unabwendbares Ereignis dar. Somit sei auch der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig.
Die vom Antrag in den Blick genommene Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 14. November 2002, Zl. 2002/09/0170, lautet:
"Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. September 2002. Dieser Bescheid wurde nach dem Vorbringen der Beschwerde und nach Ausweis eines Eingangsstempels, der auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebracht ist, am 10. September 2002 zugestellt. Die Beschwerde wurde nach Ausweis des Poststempels am 23. Oktober 2002 zur Post gegeben.
Die Beschwerde ist verspätet.
Die durch die Zustellung des Bescheides am Dienstag, dem 10. September 2002 in Gang gesetzte sechswöchige Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete am Dienstag, dem 22. Oktober 2002 (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, § 32 Abs. 2 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG). Die nach Ausweis des Poststempels erst am 23. Oktober 2002 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet.
Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen."
Die Begründung des Beschlusses vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0213, lautet:
"Die vorliegende Beschwerde (bezeichnet als "ANTRAG") richtet sich gegen den hg. Beschluss vom 14. November 2002, mit dem die Beschwerde (als verspätet) zurückgewiesen wurde. In dieser Eingabe wird der genannte Beschluss als "unrichtig" bezeichnet, "in seinem gesamten Umfange nach angefochten" und der Antrag gestellt den genannten Beschluss "zu beheben".
Die Beschwerde bzw. der "ANTRAG" ist als Rechtsmittel gegen den vorgenannten hg. Beschluss vom 14. November 2002 zu deuten.
In den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatbestände auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag im Sinne der §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, war sie - als Beschwerde - wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 26. November 1997, Zlen. 97/03/0257, 0302, sowie vom 22. Februar 2001, Zlen. 2001/04/0024,0025, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).
Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Kuvert im hg. Akt Zl. 2002/09/0170 der Poststempel das Datum 23. Oktober 2002 aufweist."
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch
Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag
einer Partei zu bewilligen, wenn ......
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der
Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder ......
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu stellen.
Die im § 45 Abs. 2 VwGG genannte dreijährige Frist kommt nur dann zum Tragen, wenn der Antragsteller vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes keine Kenntnis erlangt hat, sodass die zweiwöchige Frist nicht zu laufen beginnen konnte (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0140).
Von einem Wiederaufnahmegrund, der, wie dies bei den im § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG angeführten Gründen der Fall ist, in einer irrigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist oder in einer behaupteten Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör gelegen ist, erlangt die Partei in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, in der die angeblich irrige Annahme zum Ausdruck kommt. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Mai 1991, Zlen. 90/19/0587 und 91/19/0002). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an ihn zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG maßgebend (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. April 1961, Slg. Nr. 5.555/A, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0277, u.a.).
Die Frist des § 45 Abs. 2 VwGG hat daher für die hier zu beurteilenden Wiederaufnahmegründe mit der Zustellung des hg. Beschlusses vom 14. November 2002, Zl. 99/09/0170-3, am 5. Dezember 2002, zu laufen begonnen. Der erst am 16. April 2003 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag war daher jedenfalls als verspätet zurückzuweisen.
Insoweit die Antragstellerin meint der Beschluss vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0213, habe ihr - vom Zurückweisungsbeschluss Zl. 2002/09/0170 abweichende - Kenntnisse verschafft, die sie erst in die Lage versetzten, den Wiederaufnahmegrund zu beweisen bzw. zu erkennen, ist auf den oben wiedergegebenen Inhalt der ergangenen Beschlüsse zu verweisen. In beiden Beschlüssen ist völlig gleichlautend ausgeführt worden, dass der Poststempel das Datum 23. Oktober 2002 trägt.
Da für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach § 45 Abs. 2 VwGG nicht der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Wiederaufnahmewerber (vermeintlich) in die Lage versetzt wird, das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes zu beweisen, sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes Kenntnis erlangt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0044, und die darin angegebene Judikatur), erweist sich die Überlegung der Antragstellerin, sie habe erst aufgrund des Beschlusses vom 27. Februar 2003 die nunmehr beigebrachte Mitteilung des Postamtes einholen können, als verfehlt.
Zu dem Argument, der zurückgewiesene Antrag vom 19. Dezember 2002 sei ein Wiederaufnahmeantrag bzw. Wiedereinsetzungsantrag gewesen, wird auf die Begründung des Beschlusses vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0213, verwiesen.
Im Hinblick auf die zur Verspätung des Wiederaufnahmeantrages dargelegten Erwägungen ist der Wiedereinsetzungsantrag gleichfalls verspätet, ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG doch dieser Antrag beim Verwaltungsgerichtshof auch binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen ist. Die Antragstellerin hatte - wie dargelegt wurde - mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 14. November 2002, Zl. 2002/09/0170, am 5. Dezember 2002 Kenntnis von der auf den Postaufgabestempel gestützten Verspätung und dem von ihr angesprochenen Wiedereinsetzungsgrund, sodass ab diesem Zeitpunkt die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen begann (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 1602 f, E 305 ff
wiedergegeben Judikatur). Der erst am 16. April 2003 zur Post gegeben Wiedereinsetzungsantrag war daher ebenfalls als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2003
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