VwGH 2002/09/0170

VwGH2002/09/017014.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der M GmbH in F vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in 8350 Fehring, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. September 2002, Zl. LGS600/AUS/13117/02-Te, betreffend Anzeigebestätigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 5. September 2002. Dieser Bescheid wurde nach dem Vorbringen der Beschwerde und nach Ausweis eines Eingangsstempels, der auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebracht ist, am 10. September 2002 zugestellt. Die Beschwerde wurde nach Ausweis des Poststempels am 23. Oktober 2002 zur Post gegeben.

Die Beschwerde ist verspätet.

Die durch die Zustellung des Bescheides am Dienstag, dem 10. September 2002 in Gang gesetzte sechswöchige Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete am Dienstag, dem 22. Oktober 2002 (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, § 32 Abs. 2 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG). Die nach Ausweis des Poststempels erst am 23. Oktober 2002 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet.

Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2002

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