VwGH 97/03/0257

VwGH97/03/025726.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des A in M gegen das Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 92/03/0192, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art130;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
B-VG Art130;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

In den Eingaben vom 24. September 1997 und 9. Oktober 1997 weist der Beschwerdeführer auf vermeintliche Unrichtigkeiten im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 92/03/0192, und in dem vom damaligen Beschwerdevertreter verfaßten Beschwerdeschriftsatz hin; in der Eingabe vom 24. September 1997 beantragt er darüber hinaus, daß der Verwaltungsgerichtshof dieses - nach seiner Ansicht "absolut nichtige" Erkenntnis "auch formell" aufhebe.

In den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständlichen Eingaben mangels Geltendmachung entsprechender Tatbestände auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsanträge im Sinne der §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden können, waren sie - als Beschwerden - nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0177).

Wien, am 26. November 1997

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