Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 3. Juni 1993 zugestellten hg. Beschluß vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0205-9, war das Verfahren über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Juli 1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wegen unterlassener Mängelbehebung - Nichtbeibringung einer weiteren Ausfertigung ihrer ursprünglichen Beschwerde - gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt worden. In der vorliegenden, am 21. Juli 1993 zur Post gegebenen Beschwerde vom 18. Juli 1993 macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses geltend, begehrt dessen Aufhebung und beantragt das "in Beschwerde stehende Verfahren mit aller Akribie durchzuführen".
Die Beschwerde ist unzulässig. In den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen, vielmehr unterliegen die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes schon kraft Verfassung keiner weiteren Anfechtung (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 326, angeführte Judikatur).Die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Aber auch für den Fall, daß die Eingabe der Beschwerdeführerin als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet würde, wäre für sie nichts zu gewinnen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben zu enthalten, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben nimmt dem Wiedereinsetzungsbegehren den Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Dabei handelt es sich um einen keiner Verbesserung zugänglichen inhaltlichen Mangel, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist (vgl. für viele andere z. B. den hg. Beschluß vom 8. Juli 1980, Slg. 10.205/A). Im vorliegenden Fall hätte es der Angabe des Tages bedurft, an dem die Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt hat, daß dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nur unvollkommen nachgekommen wurde. Da die vorliegende Eingabe eine solche Angabe nicht enthält, wäre sie auch im Fall ihrer Wertung als Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen.
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