VwGH 2003/09/0057

VwGH2003/09/005728.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2001, Zl. 3-DOKL/Pu/3- 2001, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
StGB §12;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
StGB §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1958 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Hauptschule K.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 1993, GZ. 38 Vr 669/93, 38 Hv 14/93, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. August 1993, GZ. 9 Bs 242/93, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (in der Folge: SGG), teilweise in der Form des § 12 zweite Alternative StGB begangen zu haben, indem er im September 1992 den mitangeklagten B. aufforderte, für ihn in Holland ca. 2 kg Canabisharz zu besorgen und diesem auch S 86.000,-

- für den Ankauf desselben übergab, sowie in der Folge am 9. Jänner 1993 ca. 80 g an F. übergab. Zu den weiteren vom Strafgericht getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Beurteilung einschließlich der Erwägungen zur Strafbemessung wird im Übrigen auf die in dieser Angelegenheit bereits ergangenen hg. Vorerkenntnisse vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0205-7, sowie vom 6. Juni 2001, Zl. 97/09/0222-8, verwiesen.

In dem auf Grund des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 26. Februar 1993 sowie auf Grund der Ergebnisse der am 29. November 1993 durchgeführten Disziplinarverhandlung ergangenen Disziplinarerkenntnis vom 10. Dezember 1993 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 70 Abs. 1, 71, 73, 91 Abs. 1 und 95 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes - LDG 1984, eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage verhängt. Tragende Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses war, dass die Disziplinarkommission die nach der (damals) geltenden Rechtslage erforderliche Einstimmigkeit zum Ausspruch der Entlassung nicht habe erzielen können.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt Berufung, welche mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1994 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, die beantragte Entlassung habe auch von der Disziplinaroberkommission in Ermangelung eines einstimmigen Beschlusses nicht ausgesprochen werden können, weil ein Mitglied des Senates den Standpunkt vertreten habe, er sei an den Umstand, dass das strafgerichtliche Urteil von einer zum Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB führenden Strafbemessung abgesehen habe, sowie an die Erwägungen der Justiz gebunden.

Infolge der gegen dieses Disziplinarerkenntnis vom Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0205-7, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil jenes Mitglied der Disziplinaroberkommission, welches gegen die Entlassung votiert habe, die Rechtslage verkannt habe, da eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von unter der Grenze des § 27 StGB liegender Dauer eine Entlassung des solcherart Bestraften nicht von vornherein als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lasse. Insoweit komme einem Strafurteil weder Bindungswirkung noch sonst ein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 1997 wurde die Berufung des Disziplinaranwaltes neuerlich als unbegründet abgewiesen und die durch das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 1993 ausgesprochene Geldstrafe bestätigt. Die Disziplinaroberkommission ging in diesem Ersatzbescheid davon aus, durch den Abschluss des Disziplinarverfahrens mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 21. Juni 1994 sei das Ende der Suspendierung bewirkt worden, ab diesem Zeitpunkt befände sich der Beschwerdeführer infolge dessen wieder ununterbrochen im aktiven Dienst. Diese Tatsache stehe zweifellos in unüberbrückbarem Gegensatz zu Sinn und Zweck der Entlassung, nämlich einen untragbar gewordenen Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Wäre dem Verwaltungsgerichtshof die Wiederverwendung des Beschwerdeführers untragbar erschienen, hätte er - wenn er aus rechtlichen Gründen schon nicht in der Lage gewesen sei, durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes die Wiederverwendung abzubrechen - unverzüglich das Erkenntnis erlassen, um der Disziplinaroberkommission eine noch im sinnvollen zeitlichen Rahmen liegende neuerliche Entscheidung - diesmal allenfalls auf Entlassung lautend - zu ermöglichen. Indessen sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erst nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren bei der Disziplinaroberkommission eingelangt. Die Wiederverwendung des Beschwerdeführers habe sich zu diesem Zeitpunkt auf bereits zwei Jahre belaufen. Zweifellos hätte der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung niemals so lange aufgeschoben, wäre er von der Untragbarkeit der weiteren Dienstverrichtung und folglich von der Notwendigkeit der unverzüglichen Entlassung des Beschwerdeführers überzeugt gewesen. Im Übrigen habe die Behörde anlässlich der Fortführung eines Verfahrens nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt müsse berücksichtigt werden, dass der Zeitraum der strafbaren Handlung zwischen September 92 und Jänner 93 gelegen sei; die bedingte Strafnachsicht im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 1993 sei mit 23. August 1996 endgültig geworden, darüber hinaus versehe der Beschwerdeführer bereits seit 21. Juni 1994 wieder Dienst im Pflichtschulbereich. Es seien bisher keine Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Zeitraum seiner Wiederverwendung aufgezeigt worden. Auch Proteste der Elternschaft gegen die Wiederverwendung seien der Disziplinaroberkommission nicht zugekommen. Der Ausspruch der Entlassung mehr als vier Jahre nach der strafbaren Handlung, etliche Monate nach Ablauf der vom Strafgericht bestimmten dreijährigen Bewährungsfrist und drei Jahre nach Beginn der klaglosen Wiederverwendung stelle sich als bloßer Akt später Vergeltung dar. Eine solche Maßnahme sei im Disziplinarrecht jedoch nicht vorgesehen. Zweck des Disziplinarrechtes sei es nicht, gegen einen Bediensteten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, oder Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht könne außer einer Ordnungsfunktion auch ein Mittel der Generalprävention sein. Dieser Gesichtspunkt wäre im vorliegenden Fall dann von Bedeutung gewesen, hätten im Salzburger Pflichtschuldienst auch andere Lehrpersonen gegen das Suchtgiftgesetz verstoßen. Dies sei jedoch nach Mitteilung der Dienstbehörde vom 26. Februar 1997 nicht der Fall. Die vorliegende Disziplinarsache sei demnach als Einzelfall zu betrachten, sodass die Notwendigkeit einer generalpräventiven Maßnahme in Form einer abschreckenden Entlassung nicht bestehe.

Auch gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2001, Zl. 97/09/0222-8, auch diesen Bescheid der Disziplinaroberkommission wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, diesmal im Wesentlichen mit der Begründung, die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der besonderen Obliegenheiten des Lehrers im Schulrecht, näher hin seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu beurteilen, in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen. Diese Aufgabe bestehe gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz (SchUOG) darin, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie habe die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollten zu gesunden arbeitstüchtigen pflichttreuen und verantwortungsbewussten Bildern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollten zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebiete dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchUOG normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährdeten oder in Frage stellen. Zwar könne der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Beschwerde nicht im Rahmen der Strafbemessung sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen, sofern sich diese innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens halte, anders verhalte es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Strafmittelkatalog aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen sei, weil es sich hier nicht um einen gesetzlichen Strafrahmen, sondern um verschiedene Strafmittel handle. Das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 SGG sei zweifellos als eine sehr gravierende Straftat zu werten, die bei einem Hauptschullehrer angesichts dessen Vorbildfunktion für die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen eine derart schwer wiegende Dienstpflichtverletzung darstelle, für die im Regelfall die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich jene der Entlassung gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984, in Betracht komme, und zwar trotz des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nur ein außerdienstliches Verhalten gemäß § 29 Abs. 2 LGB 1984 zur Last gelegt worden sei. Die Argumentation der belangten Behörde betreffend den bis zum Verwaltungsgerichtshoferkenntnis verstrichenen Zeitraum sei aber schon im Ansatz verfehlt, weil die Gründe für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 erster Satz VwGG zu entnehmen, nicht aber aus einem zwischen dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde und der getroffenen Entscheidung liegenden Zeitraum - schon im Hinblick auf die bestehende andauernde strukturelle Überlastung des Gerichtshofes - zu erschließen seien. Auch die Überlegungen der Behörde zur Generalprävention seien im Ergebnis nicht zutreffend, weil für generalpräventive Erwägungen allein die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Landeslehrer ausreiche und nicht erst in Betracht komme, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollten, bereits gesetzt hätten. Die belangte Behörde habe daher insgesamt und bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses keine ausreichend überzeugende Begründung dafür geliefert und keine ausreichenden Umstände dafür ins Treffen geführt, weshalb sie ungeachtet der erheblichen Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung nur eine Geldstrafe, nicht aber die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 23. November 2001 gab die belangte Behörde (im dritten Rechtsgang) der Berufung des Disziplinaranwaltes Folge und sprach die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Schulddienst aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte sie begründend aus, die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung sei entbehrlich gewesen, weil im Ersatzbescheid nur auf die Beurteilung der Rechtsfrage habe eingegangen werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Berufungsbehörde bei der Erlassung ihres Bescheides durch die Verpflichtung gemäß § 63 VwGG ohnehin angehalten, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Für die Berufungsbehörde seien nach eingehender neuerlicher Prüfung keine Änderungen der Sachlage feststellbar und maßgebend gewesen. Vielmehr gehe sie von den mehrfach festgestellten bzw. ohnedies außer Streit gestellten Sachverhalten (etwa im Rahmen der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführer oder den Feststellungen der bisherigen Disziplinarverfahren) aus. Im vorliegenden Fall habe es auch keine Sachverhalte gegeben, die geeignet seien, den Bestand der Ermittlungsergebnisse zu verändern und so zu einer anderen Beweiswürdigung zu führen, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung hätte resultieren müssen. Die Voraussetzung der Einstimmigkeit sei für die Strafbemessung gemäß § 7 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 138/1995 i. d.g.F. nicht mehr vorgesehen. Wesentlich für die Entscheidung der belangten Behörde sei die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem neuerlich aufhebenden Erkenntnis hinsichtlich der Strafbemessung, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne des § 29 LDG unbestritten vorliege. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei neben den in § 71 Abs. 1 LDG 1984 genannten Gründen der Spezialprävention auch der Gesichtspunkt der Generalprävention zu berücksichtigen. Durch sein außer Streit stehendes Handeln im Bereich der Suchtgiftkriminalität habe der Beschwerdeführer das Vertrauen zwischen sich und der Verwaltung nachhaltig zerstört und könne nicht mehr im Dienst verbleiben. Durch die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses fehle es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Grundsätzlich habe die Disziplinaroberkommission bei der Bemessung des Strafausmaßes von der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 und damit auch im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters auszugehen. Da im vorliegenden Fall für spezialpräventive Erwägungen kein Raum bleibe, sei die Schwere der Dienstpflichtverletzung vor dem Hintergrund der besonderen Obliegenheiten des Lehrers im Schulrecht, also seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 SchUG in Verbindung mit § 2 SchUOG zu beurteilen. Damit sei der Lehrer insgesamt angehalten, die darin festgelegten sozialen, persönlichen und demokratischen Werte "durch seine ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchUOG normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen". Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer Ermessensentscheidung innerhalb des gesetzlichen Rahmens bei der Strafbemessung ausgehe, sei im vorliegenden Fall der Sachverhalt dergestalt, dass bei der Wahl der Disziplinarstrafe für den Beschuldigten keine Frage des Ermessens im gesetzlichen Strafrahmen vorliege, sondern vielmehr eine Auswahl des zu verhängenden Strafmittels aus dem gesetzlich vorgegebenen Katalog zu treffen sei. In diesem Sinne sei das im Fall des Beschwerdeführers zur Last gelegte Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 SGG, das zu einer - bedingt nachgesehenen - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten geführt habe, zweifellos als eine sehr gravierende Straftat zu werten, die bei einem Hauptschullehrer angesichts dessen Vorbildwirkung für die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen eine derart schwere Dienstpflichtverletzung darstelle, für die im Regelfall die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich jene der Entlassung, in Betracht komme. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass auch nach eingehender Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes keine schlüssigen Gründe für ein Absehen von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gefunden habe werden können. Wie ausgeführt, könnten weder der angeführte späte Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch der argumentative Rückzug, der Zweck der Spezialprävention könne nicht erreicht werden, in diesem Fall Platz greifen. Nicht nur, dass in § 87 Abs. 1 LDG 1984 ausdrücklich der Zweck der Generalprävention anerkannt werde, wobei für diese nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Landeslehrer ausreiche, wirke zudem die oben erwähnte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nachhaltig negativ auf das Zusammenwirken einer Bildungseinrichtung, die damit ihre Ziele insgesamt nicht mehr würde erreichen können. Die belangte Behörde sei daher einstimmig zum Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Falle die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche sei. Bei der Disziplinarstrafe der Entlassung gebe es naturgemäß keinen gesetzlichen Strafrahmen. Sei also durch die Schwere des Dienstvergehens die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung geboten, so könnten Milderungsgründe wie etwa das bisherige Verhalten, Existenzvernichtung oder Arbeitslosigkeit, nicht mehr von Bedeutung sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abgetretene Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt des LDG 1984) zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen, weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

Nach § 73 Abs. 2 LDG 1984 ist die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Nach § 73 Abs. 3 LDG 1984 ist, wenn von der Verfolgung nicht abgesehen wird und sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Weder die objektive Verletzung seiner Dienstpflichten im Sinne des § 69 LDG 1984 noch das Vorliegen eines disziplinären Überhanges werden vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten inhaltlichen Beschwerdeausführungen richten sich vielmehr im Wesentlichen gegen die Strafbemessung, insbesondere gegen die nunmehr im dritten Rechtsgang erfolgte Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, im Wesentlichen mit dem Argument, seit der Aufhebung der Suspendierung 1994 versehe der Beschwerdeführer zufriedenstellend seinen Dienst, er habe sich seither wohlverhalten, eine nach so langer Zeit ausgesprochene Entlassung sei eine im Disziplinarverfahren nicht beabsichtigte Vergeltung.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die angebliche Unvollständigkeit der der Disziplinaroberkommission vorgelegten Verwaltungsakten und damit zusammenhängend auch eine ungenügende Auseinandersetzung mit der Schuldfrage durch diese rügt, ist darauf zu verweisen, dass einerseits die Disziplinaroberkommission an die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen auch zur subjektiven Tatseite gemäß § 73 Abs. 2 LDG 1984 gebunden ist und andererseits die von ihm vermissten Unterschriftenlisten von Eltern, welche für seinen Verbleib im Schuldienst sprachen, für die Beurteilung der Rechtsfrage, welches Strafmittel im Beschwerdefall zur Anwendung zu gelangen hat, keine Relevanz besitzen, weil diese für die ausschließlich nach der Schwere der begangenen Verfehlung zu beurteilende Frage der Untragbarkeit nicht aussagekräftig sind.

Die Lösung der Rechtsfrage, ob durch die festgestellten Verfehlungen des Beschwerdeführers das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der (Schul-)Verwaltung endgültig zerstört wurde, ist gemäß § 71 LDG 1984 auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu beantworten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2000/09/0176, und die dort angeführte Judikatur).

Dass die Verurteilung eines Hauptschullehrers nach § 12 Abs. 1 SGG, dem vor dem Hintergrund der besonderen Obliegenheiten des Lehrers im Schulrecht - wie dargelegt - Kindern und Jugendlichen gegenüber erhöhte Vorbildwirkung zukommt eine Dienstpflichtverletzung von erheblicher Schwere darstellt, die das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung nachhaltig zerstört hat, wurde im Vorerkenntnis vom 6. Juni 2001, Zl. 97/09/0222, bereits dargelegt. An die dort vertretene Rechtsansicht ist im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auf Grund des durch das rechtskräftige Strafurteil für die Disziplinarbehörden bindend als erwiesen anzunehmenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangte, dieser sei im Hinblick auf sein vertrauensunwürdiges Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar geworden.

Ist aufgrund der Vertrauensverwirkung die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers als Beamter unzumutbar, dann kann auch daran nichts ändern, dass seit der gerichtlichen Verurteilung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits 8 Jahre und seit dem Wiederantritt des Dienstes ca. 7 Jahre vergangen sind und die gerichtliche Strafe mittlerweile getilgt ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2004

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