VwGH 97/09/0222

VwGH97/09/02226.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Amt der Salzburger Landesregierung gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 1997, Zl. 5-DOKL-3/14-1997, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (mitbeteiligte Partei: P in K, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 17/1/14), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §92 Abs1 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1962 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs3;
LDG 1984 §87 Abs1 Z4;
SchOG 1962 §2;
SchUG 1986 §17 Abs1;
SGG §12 Abs1;
StGB §32 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1962 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs3;
LDG 1984 §87 Abs1 Z4;
SchOG 1962 §2;
SchUG 1986 §17 Abs1;
SGG §12 Abs1;
StGB §32 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, geboren 1958, steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Hauptschule K.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 1993, 38 Vr X, 38 Hv Y, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. August 1993, 9 Bs Z, wurde der Mitbeteiligte für schuldig erkannt, das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz, teilweise in der Form des § 12, zweite Alternative, StGB begangen zu haben, indem er im September 1992 den Mitangeklagten B. aufforderte, für ihn in Holland ca. zwei Kilogramm Cannabisharz zu besorgen und ihm auch S 86.000,-- für den Kauf desselben übergab, sowie in der Folge am 9. Jänner 1993 ca. 80 Gramm an F. übergab.

Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung hielt das Landesgericht fest, die beiden Angeklagten (B. und der Mitbeteiligte) seien gerichtlich unbescholten. Sie hätten bereits seit einigen Jahren unregelmäßig Haschisch konsumiert. B. habe im September 1992 beabsichtigt, nach Holland zu fahren. Daraufhin habe ihn der Mitbeteiligte ersucht, für ihn Suchtgift zu besorgen. B. habe eingewilligt, wobei beiden Angeklagten bewusst gewesen sei, dass Suchtgift nach Österreich nicht eingeführt werden dürfe. Demnach sei vereinbart worden, dass B. ca. zwei Kilogramm Cannabis kaufen solle. Der Mitbeteiligte habe dem B. in seiner Wohnung in K einen Betrag von S 86.000,-- für den Kauf von ca. zwei Kilogramm Haschisch übergeben. B. sei in der Folge mit seinem Pkw nach Amsterdam gefahren und habe dort 2200 Gramm Cannabisharz um den Betrag von S 86.000,-- gekauft. Das Suchtgift habe er im Kofferraum verstaut und es so über den Grenzübergang Steinpaß nach Österreich geschmuggelt. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er dem Mitbeteiligten die gesamte Kaufmenge von 2,2 Kilogramm Cannabisharz, mit Ausnahme eines kleinen Stückes von ca. 20 Gramm, welches B. zum Probieren abgebrochen und sozusagen als Provision für sich behalten und verwendet habe, übergeben. Der Mitbeteiligte habe B. mehrmals aufgefordert, das Suchgift Gewinn bringend weiterzuveräußern, weil er angeblich selbst zu wenig Kontakte zu eventuellen Abnehmern gehabt habe. Zu einer derartigen Veräußerung sei es jedoch nicht gekommen. Der Mitbeteiligte habe von dem von B. nach Österreich eingeschmuggelten Haschisch am 9. Jänner 1993 80 Gramm an F. kostenlos übergeben. Am 12. Jänner 1993 seien beim Mitbeteiligten 1388,9 Gramm Haschisch sichergestellt worden. Der Verbleib der restlichen 700 Gramm Cannabisharz habe nicht geklärt werden können.

In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, dass es sich um eine große Menge im Sinne des § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz gehandelt habe. Da den beiden Angeklagten bewusst gewesen sei, dass sie Suchtgift nicht nach Österreich einführen durften, hätten sie das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, wobei das gegenständliche Verbrechen durch den Mitbeteiligten teilweise in Form als Bestimmungstäter nach § 12, zweite Alternative, StGB begangen worden sei. Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit sowie das wesentliche Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes. Als erschwerend wurde die beabsichtigte Gewinn bringende Weitergabe durch den Mitbeteiligten gewertet. Über den Mitbeteiligten wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verhängt.

Im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz wird auf Grund der Strafberufung des Mitbeteiligten festgehalten, dass der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nicht vorliege. Der Erschwerungsgrund der Absicht, das Suchtgift Gewinn bringend weiterzugeben, sei vom Schöffengericht festgestellt worden. Insgesamt führte die Berufung zu keiner Änderung der Strafe.

Im Disziplinarverfahren sprach daraufhin die Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung den Mitbeteiligten nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 29. November 1993 für schuldig, er habe zwischen September 1992 und Jänner 1993 über einen Mittelsmann Rauschgift gekauft, besessen und versucht, dieses Suchtgift Gewinn bringend weiter zu verkaufen. Wegen dieser Taten sei er vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz, teilweise in der Form des § 12, zweite Alternative, StGB, für schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer - bedingten - Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden.

Durch das dem Strafurteil zu Grunde liegende Verhalten sowie den vom Mitbeteiligten zugegebenen mehrmaligen Suchtgiftkonsum in den letzten Jahren habe der Mitbeteiligte gegen seine allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 29 LDG 1984 sowie seine Verpflichtungen nach § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

Über den Mitbeteiligten wurde im Disziplinarerkenntnis die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage verhängt.

Der Mitbeteiligte habe - so die Ausführung in der Begründung zum erstinstanzlichen Bescheid - in der mündlichen Verhandlung gestanden, zwischen 1983 und Ende 1992 mehrmals selbst Suchtgift konsumiert und die Taten, hinsichtlich derer er strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, begangen zu haben. Zu der Verteidigung des Mitbeteiligten, er habe das Strafdelikt nur aus Unbesonnenheit begangen und keine Absichten gehabt, das Suchtgift Gewinn bringend zu veräußern, verwies die Disziplinarkommission auf die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gemäß § 73 Abs. 2 LDG 1984.

Auch dem Mitbeteiligten sei bewusst, dass im Hinblick auf seine Stellung als Landeslehrer ein disziplinärer Überhang gegeben sei und "zusätzlich zur gerichtlichen Strafe eine Disziplinarstrafe treten müsse". In seiner Verteidigung habe der Mitbeteiligte allerdings eine Reihe von Punkten dargelegt, die seiner Ansicht nach bei der Bemessung der Höhe der Disziplinarstrafe mildernd zu werten wären. Er habe ausgeführt, dass er geständig sei, die Tat sehr bereue, sich seit der Aufdeckung der Tat von Suchtgift und Personen, die mit Suchtgift zu tun haben, ferngehalten habe und sich seither nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen. Außerdem sei sein Lebenswandel vorher absolut unbescholten gewesen. Er habe seine Aufgaben als Lehrer immer engagiert erfüllt (was auch durch den entsprechenden Leistungsfeststellungsbescheid bestätigt werde), sei gerne Lehrer, habe sich auch außerschulisch in der Gemeinde engagiert und müsse auch den Haushalt betreuen, weil seine Gattin gesundheitsbedingt in Frühpension sei. Außerdem hätten sich viele Eltern für seine Tätigkeit als Lehrer ausgesprochen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Disziplinarkommission auf die Vorschrift zur Strafbemessung des § 71 LDG 1994 und auf den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Untragbarkeitsgrundsatz. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0181, und vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088). Der Beschuldigte habe in der mündlichen Verhandlung versucht, darzulegen, dass das notwendige Vertrauen hinsichtlich seiner Person weiterhin gegeben sei und auf die Achtung verwiesen, die er als Vortragender an der Volkshochschule genieße und auf die Unterschriftenaktion der Eltern. Dazu hielt die Disziplinarkommission fest, dass das notwendige Vertrauen nicht nur subjektiv bei den derzeit allenfalls betroffenen Eltern gegeben sein müsse, sondern auch objektiv, sowohl bei durchschnittlich in Betracht kommenden Eltern, sowie gegenüber der Öffentlichkeit insgesamt, also auch beim Dienstgeber. Nach § 29 LDG 1984 sei der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er habe in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Nach § 2 des Schulorganisationsgesetzes habe die österreichische Schule (und damit die Lehrer) die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten und nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen, durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihren Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Die jungen Menschen sollten zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Der Mitbeteiligte habe gegen diese Verpflichtungen eindeutig und schwer verstoßen. Er habe damit alle Bemühungen anderer Lehrer, der Schulen, der Erziehungsberechtigten und sonstiger öffentlicher Stellen, insbesondere bei Schülern und Jugendlichen präventiv gegen den Suchtgiftkonsum zu arbeiten, unterlaufen. Die Vorbildwirkung von Lehrern sei dadurch schwer gestört. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Lehrer, der selbst Suchtgift konsumiert habe und wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz verurteilt worden sei, jemals wieder die erforderliche positive Vorbildwirkung erlangen könne. Hiezu verwies die Disziplinarkommission auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1985, Zl. 83/09/0059, und vom 5. Juni 1985, Zl. 83/09/0062, bei denen die Entlassung von Lehrern wegen Suchtgiftdelikten für gerechtfertigt erachtet worden sei.

Gemäß § 91 LDG 1984 dürfe die Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch nur einstimmig verhängt werden. Es habe sich zwar eine Mehrheit der Mitglieder der Disziplinarkommission für eine Entlassung ausgesprochen, eine "Stimmeneinigkeit" sei jedoch nicht zu erzielen gewesen. Danach erläutert die Disziplinarkommission das Ausmaß der Geldstrafe.

Der gegen diesen Bescheid vom Disziplinaranwalt wegen zu geringer Strafe erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 1994 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung keine Folge. In der Begründung verwies die belangte Behörde lediglich auf das Erfordernis des einstimmigen Beschlusses im Falle der Entlassung gemäß § 7 Abs. 7 sowie § 8 Abs. 4 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987. Ein solcher Beschluss sei im vorliegenden Verfahren nicht zu Stande gekommen, weil ein Mitglied des Senates den Standpunkt vertreten habe, dass das strafgerichtliche Urteil von einer zum Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB führenden Strafbemessung abgesehen habe und er sich den Erwägungen der Justiz anschließen müsse. Die beantragte Entlassung habe daher nicht ausgesprochen werden können, wenn auch die "Mehrheit der Disziplinaroberkommission" die Ausführungen im erstinstanzlichen Erkenntnis über die im vorliegenden Fall gegebenen offensichtlichen Entlassungsgründe als überzeugend erachtet habe.

Auf Grund der vom Disziplinaranwalt beim Amt der Salzburger Landesregierung dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0205, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass die alleinige inhaltliche Begründung des angefochtenen Bescheides in der Aussage bestehe, dass ein Mitglied des Senates den Standpunkt vertreten habe, dass das strafgerichtliche Urteil von einer zum Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB führenden Strafbemessung abgesehen habe und sich dieses Mitglied den Erwägungen der Justiz anschließen müsse. Diese Überlegung sei jedoch unzutreffend, weil ein Strafurteil, mit dem ein Beamter mit einer Strafe unterhalb der Grenze des § 27 StGB bestraft worden ist, die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht ausschließe. Im Übrigen enthalte die Begründung des Bescheides keine Auseinandersetzung mit der Frage der Strafbemessung unter dem Gesichtspunkt des § 71 LDG 1984.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 ersuchte die belangte Behörde die Dienstbehörde des Mitbeteiligten, einen Bericht über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Mitbeteiligten seit dessen Wiederverwendung ab September 1994 zu übermitteln.

Dieses Schreiben wurde mit Note der für Personalangelegenheiten/allgemein bildende Pflichtschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 26. Februar 1997 damit beantwortet, dass die Dienstbehörde die Auffassung vertrete, im gegenständlichen Disziplinarverfahren sei das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Mitbeteiligten seit dessen Wiederverwendung ab September 1994 nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Antrag auf Entlassung des Mitbeteiligten müsse aus Gründen der Generalprävention aufrecht bleiben. Ein Lehrer, der wegen eines Verbrechens gegen das Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei, sei im öffentlichen Schuldienst untragbar, dies umso mehr, als rund 270 arbeitslose Junglehrer auf eine Anstellung warteten und auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem kassatorischen Erkenntnis die Entlassung für möglich erachtet habe. Bei der vom Mitbeteiligten zugegebenen Weitergabe größerer Mengen von Suchtgift an Bekannte könne in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass damit Kinder und Jugendliche in Berührung kommen hätten können. Es müsse nochmals betont werden, dass bei der bekannt erschreckenden Suchtgiftproblematik gerade im Pinzgau und ganz allgemein in Kreisen Jugendlicher im Land Salzburg an die pädagogische Vorbildwirkung von Lehrern ein äußerst strenger Maßstab anzulegen sei. Im Übrigen sei dem Dienstgeber bisher kein weiterer nachweislicher Fall von Suchtgiftmissbrauch durch Landeslehrer bekannt geworden. Ein Bericht über das Verhalten des Mitbeteiligten in letzter Zeit werde für nicht verfahrensrelevant gehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 1997 wurde gegen den Mitbeteiligten neuerlich gemäß § 95 i.V.m. § 70 LDG 1984 eine Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage verhängt und neuerlich von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung abgesehen.

Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgeführt habe, dass dem Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich der Ausschließung der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukomme. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof noch gerügt, dass die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses keine Auseinandersetzung mit der damit - im Ergebnis - herbeigeführten Bestätigung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses in der Frage der Strafbemessung unter dem Gesichtspunkt des § 71 LDG 1984 enthalte. Ansonsten finde sich in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Auseinandersetzung mit dem Anlassfall und werde auch auf die Frage, ob die Entlassung des Beschwerdeführers rechtlich geboten sei, in keiner Weise eingegangen. Die belangte Behörde sei daher zur Schlussfolgerung berechtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof - er hätte andernfalls wie üblich darauf hingewiesen - im vorliegenden Fall die Entlassung nicht als ausschließlich gebotene Disziplinarstrafe angesehen habe. Für diese Auslegung spreche noch, dass mit dem vormaligen Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission, das den rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens am 21. Juni 1994 bewirkt habe, gemäß § 80 Abs. 5 LDG 1984 die gegen den Mitbeteiligten verfügte Suspendierung geendet habe. Der Mitbeteiligte befinde sich infolgedessen ab diesem Zeitpunkt wieder ununterbrochen im aktiven Dienst. Diese Tatsache stehe zweifellos im unüberbrückbaren Gegensatz zum Sinn und Zweck der Entlassung, nämlich einen untragbar gewordenen Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst (hier Pflichtschuldienst) zu entfernen. Wäre dem Verwaltungsgerichtshof die Wiederverwendung des Mitbeteiligten untragbar erschienen, so hätte er - wenn er aus rechtlichen Gründen schon nicht in der Lage gewesen sei, durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Disziplinaranwalts die Wiederverwendung abzubrechen - sein Erkenntnis unverzüglich erlassen, um der Disziplinaroberkommission eine noch im sinnvollen zeitlichen Rahmen liegende neuerliche Entscheidung - diesmal allenfalls auf Entlassung lautend - zu ermöglichen. Indessen sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erst nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren bei der Disziplinaroberkommission eingelangt. Die Wiederverwendung des Mitbeteiligten belaufe sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf bereits zwei Jahre. Zweifellos hätte der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung niemals so lange aufgeschoben, wäre er von der Untragbarkeit der weiteren Dienstverrichtung und folglich von der Notwendigkeit der unverzüglichen Entlassung des Mitbeteiligten überzeugt gewesen.

Ungeachtet dieser sich aufdrängenden Schlussfolgerungen sehe die Dienstbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 1997 die Rechtslage für die Entlassung weiterhin als ausschließlich gegeben an. Die inzwischen schon über zwei Jahre dauernde Wiederverwendung des Mitbeteiligten betrachte sie offensichtlich als belanglos und vermeine, die Disziplinaroberkommission hätte den Ersatzbescheid allein auf der Grundlage des Sachverhaltes zum Zeitpunkt des aufgehobenen Disziplinarerkenntnisses zu erlassen. Dagegen spreche jedoch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die dahingehend laute, dass anlässlich der Fortführung eines Verfahrens nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde

eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie

eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen habe. Unter diesem Gesichtspunkt könne die belangte Behörde nicht umhin, folgende Tatsachen in Betracht zu ziehen:

Der Zeitraum der strafbaren Handlung des Mitbeteiligten sei zwischen September 1992 und Jänner 1993 gelegen. Die bedingte Strafnachsicht im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 1993 sei mit dem 23. August 1996 endgültig geworden. Der Mitbeteiligte versehe seit dem 21. Juni 1994 wieder Dienst im Pflichtschulbereich. Von der Dienstbehörde seien bisher keine Dienstpflichtverletzungen des Mitbeteiligten im Zeitraum seiner Wiederverwendung aufgezeigt worden. Der belangten Behörde seien keine Proteste der Elternschaft gegen die Wiederverwendung zugekommen.

Verbinde man diese Tatsachen mit der weiteren Tatsache, wie der Verwaltungsgerichtshof den Fall behandelt habe, so müsse zum heutigen Zeitpunkt - mehr als vier Jahre nach der strafbaren Handlung, etliche Monate nach Ablauf der vom Strafgericht bestimmten dreijährigen Bewährungsfrist und drei Jahre seit Beginn der klaglosen Wiederverwendung - die bis jetzt noch nie getroffene Entscheidung, der Mitbeteiligte sei im öffentlichen Schuldienst untragbar und daher zu entlassen, als bloßer Akt später Vergeltung angesehen werden. Für eine solche Maßnahme gebe jedoch das Disziplinarrecht keine Grundlage; denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht Zweck des Disziplinarrechts, gegen einen Bediensteten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, um ihn Unrecht sühnen zu lassen. Wohl könne aber das Disziplinarrecht außer seiner Ordnungsfunktion auch ein Mittel der Generalprävention sein. Dieser Gesichtspunkt wäre im vorliegenden Fall dann von Bedeutung, hätten im Salzburger Pflichtschuldienst auch andere Lehrpersonen gegen das Suchtgiftgesetz verstoßen. Nach der Mitteilung der Dienstbehörde vom 26. Februar 1997 sei jedoch ein solcher Sachverhalt nicht gegeben. Die vorliegende Disziplinarsache sei demnach als Einzelfall zu betrachten, sodass die Notwendigkeit einer generalpräventiven Maßnahme in der Form einer abschreckenden Entlassung nicht bestehe.

Die Disziplinarstrafe der höchstmöglichen Geldstrafe reiche im vorliegenden Fall daher aus. Der Mitbeteiligte habe diese Strafe angenommen und einsichtiges, reuevolles Verhalten erkennen lassen.

In der vorliegenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird dessen Aufhebung beantragt. Der beschwerdeführende Disziplinaranwalt hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar mache, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, im vorliegenden Fall die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung erfordere. Die Entlassung bedeute zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht als würdig erwiesen habe, ihr noch weiterhin anzugehören. Angesichts der Art und Schwere der gegenständlichen Straftat komme eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstünden. Auch könnten andere Gründe, wie Existenzvernichtung oder Arbeitslosigkeit nicht mehr entscheidend sein.

Der neuerliche Einsatz der Mitbeteiligten sei unumgänglich gewesen, da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. September 1994 dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben habe. Da auch die Disziplinaroberkommission ein Jahr bis zu neuerlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses benötigt habe, sei der Mitbeteiligte nunmehr beinahe drei Jahre im Dienst. Dies ändere aber nichts an der Auffassung, dass im gegenständlichen Disziplinarverfahren das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Mitbeteiligten seit dessen Wiederverwendung nicht von solch ausschlaggebender Bedeutung sei, dass nicht eine Entlassung aus den Gründen der Generalprävention weiter geboten erschiene. Würde man das Verhalten des Mitbeteiligten nach seiner Wiederverwendung als entscheidend für die Frage der Entlassung oder der Nichtentlassung ansehen, so würde dies bedeuten, dass praktisch jeder Beschuldigte in Hinkunft eine Entlassung durch das Anrufen des Verwaltungsgerichtshofes verhindern könne, indem er sich während der (rechtlich zwingend gebotenen) Weiterverwendung "bewähre". Ein Lehrer, der wegen eines Verbrechens gegen das Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei, sei im öffentlichen Schuldienst untragbar, dies umso mehr, als rund 270 unbescholtene arbeitslose Junglehrer auf eine Anstellung warteten und auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem kassatorischen Erkenntnis die Entlassung für möglich erachtet habe. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sei zweifellos nicht mehr gegeben, wenn ein Landeslehrer, der als Hauptschullehrer ständig mit Kindern im Alter von zehn bis 14 Jahren in Kontakt sei, Cannabisharz einkaufe und dies in seiner Wohnung mit dem Vorsatz, dieses Suchtgift Gewinn bringend weiter zu veräußern, lagere. Die Vorbildwirkung von Lehrern sei dadurch schwer gestört. Es sei schwer vorstellbar, dass ein solcher Lehrer jemals wieder die erforderliche positive Vorbildwirkung erlangen könne, auch wenn seit seinem Dienstantritt 1994 keine Beschwerden von Schülern oder Eltern vorgebracht worden seien. Es sei vielmehr zu befürchten, dass bei Kindern und Jugendlichen, die gerade im Pinzgau in hohem Maße mit Drogenproblemen konfrontiert würden, der Eindruck entstehe, dass der Erwerb und Gebrauch von Suchtgiften sogar durch Lehrer eher als Bagatelldelikt zu betrachten sei. Im Hinblick auf den gerade in der Schule gebotenen Kinder- und Jugendschutz erscheine eine derartige Entwicklung unerträglich. Die Annahme der belangten Behörde, der Mitbeteiligte habe sich einwandfrei verhalten, stütze sich lediglich auf Vermutungen der belangten Behörde und sei durch Ermittlungen nicht gedeckt. Wenn die belangte Behörde die Auffassung der Dienstbehörde, das Verhalten des Mitbeteiligten nach seinem Wiedereinsatz in den Dienst wäre (gemeint: nicht) von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, nicht teilen habe können, so wäre sie verpflichtet gewesen, auf einem Bericht der Dienstbehörde zu bestehen. Sie habe dies jedoch unterlassen und damit liege ein schwerer Mangel im Ermittlungsverfahren vor. Es müsse nochmals betont werden, dass an einen Lehrer im Hinblick auf seine Verantwortung und Vorbildwirkung den ihm anvertrauten Kindern gegenüber ein besonders strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen sei, der möglicherweise so in anderen Sparten des öffentlichen Dienstes nicht in gleicher Weise gegeben sei. Aus der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, der in letzter Zeit mit Beschwerden extrem belastet sei, auf etwaige Rechtsüberlegungen des Höchstgerichtes zu schließen, sei unangebracht.

Der Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten jeweils Gegenschriften. Der Mitbeteiligte führte darin u. a. aus, dass er seit seiner Verurteilung wieder seit drei Jahren als Hauptschullehrer tätig sei. Es habe während dieser Zeit keinerlei negative Reaktion, sei es von Kollegen, sei es von Eltern oder Schülern gegeben. Eine bereits vorhandene ausgezeichnete Dienstbeschreibung sei fortgeführt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt des LDG 1984) zur Verantwortung zu ziehen.

Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 73 Abs. 1 LDG 1984 von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist nach § 73 Abs. 2 leg. cit. an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, nach § 73 Abs. 3 LDG 1984 eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Im Beschwerdefall ist die im Disziplinarverfahren dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Verletzung von Dienstpflichten (insbesondere der allgemeinen Dienstpflicht des § 29 LDG 1984) unbestritten. Außer Streit steht grundsätzlich auch der für das Handeln im Bereich der Suchtgiftkriminalität bestehende disziplinarrechtliche Überhang gemäß § 73 Abs. 1 und 3 LDG 1984 (in diesem Sinne siehe beispielsweise die bereits von der Disziplinarbehörde erster Instanz herangezogenen hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1985, Zl. 83/09/0059, und vom 5. Juni 1985, Zl. 83/09/0062, sowie auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391). Der beschwerdeführende Disziplinaranwalt bekämpft die verhängte Geldstrafe, weil seiner Ansicht die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen gewesen wäre.

Nach § 70 Abs. 1 LDG 1984 sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Haushaltszulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage, und 4. die Entlassung.

Gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen, weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1992, Zl. 92/09/0025, vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0050, und vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0206) ist die Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten (hier: Landeslehrer) stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter fordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.

Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Landeslehrers das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarkommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 71 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Erst wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlt es dann im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 71 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, zu den im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmungen des BDG 1979).

Die Schwere der Dienstpflichtverletzung war im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der besonderen Obliegenheiten des Lehrers im Schulrecht, näherhin seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu beurteilen, in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen. Diese Aufgabe besteht gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz (SchUOG) darin, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbstständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0182).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A, und vom 24. Juni 1985, Slg. Nr. 11.804/A).

Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Ermessensübung der belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen würde. Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, m.w.N.).

Das dem im vorliegenden Fall dem Mitbeteiligten zur Last liegende Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes, wegen dessen Begehung er zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, ist zweifellos als eine sehr gravierende Straftat zu werten, die bei einem Hauptschullehrer angesichts dessen Vorbildfunktion für die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen eine derart schwer wiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, für die im Regelfall die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich jene der Entlassung gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 in Betracht kommt (vgl. zur Entlassung eines Beamten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391). Dies trotz des Umstandes, dass dem Mitbeteiligten im vorliegenden Fall nur ein außerdienstliches Verhalten gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 zur Last gelegt wird.

Das Absehen von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und die bloße Bestrafung des Mitbeteiligten mit einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen hat die belangte Behörde auch damit begründet, der Verwaltungsgerichtshof habe zwischen Einbringung der gegen den Bescheid vom 21. Juni 1994 erhobenen Beschwerde und seinem darüber ergangenen Erkenntnis vom 7. Mai 1996 einen Zeitraum von zwei Jahren verstreichen lassen. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, im vorliegenden Fall sei eine Entlassung geboten, so wäre eine frühere Entscheidung getroffen worden. Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt, weil die Gründe für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 erster Satz VwGG zu entnehmen, nicht aber aus einem zwischen dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde und der getroffenen Entscheidung liegenden Zeitraum zu erschließen sind. Der beschwerdeführende Disziplinaranwalt verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die bestehende - und im Übrigen andauernde - strukturelle Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch die Überlegung der belangten Behörde, die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sei aus generalpräventiven Erwägungen deswegen nicht notwendig, weil die vorliegende Disziplinarsache als Einzelfall zu betrachten sei und im Salzburger Pflichtschuldienst andere Lehrpersonen gegen das Suchtgiftgesetz nicht verstoßen hätten, treffen im Ergebnis nicht zu. Auch wenn § 71 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 als Zweck der Disziplinarstrafe ausdrücklich die Spezialprävention in den Vordergrund stellt, schließt die im ersten Satz dieser Bestimmung verwendete Formulierung, das Maß für die Höhe der Strafe habe die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu sein, den Zweck der Generalprävention im Disziplinarrecht der Landeslehrer zwar nicht aus. Diesen Zweck der Generalprävention erkennt das Gesetz im Übrigen auch ausdrücklich in § 87 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 an, wonach die Einstellung des Disziplinarverfahrens u. a. nur dann in Betracht kommt, wenn eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1984, Zl. 83/09/0224, zur gleichartigen Rechtslage nach dem BDG 1979). Der belangten Behörde ist aber entgegenzuhalten, dass für generalpräventive Erwägungen schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Landeslehrer ausreicht; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben.

Die belangte Behörde hat daher - insgesamt und bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - keine ausreichend überzeugende Begründung dafür geliefert, und keine ausreichenden Umstände dafür ins Treffen geführt, weshalb sie ungeachtet der erheblichen Schwere der dem Mitbeteiligten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung nur eine Geldstrafe, nicht aber die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt hat.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 6. Juni 2001

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