Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
VwRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- je zu einem Fünftel jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) suchte mit Eingabe vom 6. November 2001 (welches bei der Behörde am 7. November 2001 einlangte) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Bürogebäudes mit einer Tiefgarage für 15 Pkw sowie einer Lärmschutzwand auf einem Grundstück in G an. Dieses Grundstück liegt an der K.-Gasse, südlich der Volks- und Hauptschule W.-Gasse, wobei die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage aus Norden von der K.-Gasse aus erfolgt. Es ist nach dem angeschlossenen rechtskräftigen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21. August 2000 gemäß § 18 Stmk. Baugesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April, vom 9. Oktober und vom 26. November 1992 im 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet überlagert mit allgemeinem Wohngebiet (ausgenommen Einkaufszentren)" mit einer zulässigen Bebauungsdichte von höchstens 2,5 der (Netto)Bauplatzfläche ausgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des südlich der genannten Volks- und Hauptschule gelegenen, im Westen an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstückes W.-Gasse 11.
Dem Bauansuchen war ein "Gutachten über die zu erwartende Lärmsituation an den Grundgrenzen des gegenständlichen Bauvorhabens, verursacht durch die geplante Tiefgarage" der Dr. T. Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 20. November 2001 angeschlossen. An der westlichen Bauplatzgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer wurden drei Immissionspunkte (IP) angenommen. Bei diesen drei Immissionspunkten wurde auf Basis des gemessenen Grundgeräuschpegels und der Flächenwidmung (WA - allgemeines Wohngebiet) unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Hoflage ein Grenzwert für den Beurteilungspegel LA, r(dB) Tag/Nacht von 55/40 zu Grunde gelegt.
Das Gutachten gelangte bei der Berechnungsvariante mit 15 Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage an den drei genannten Immissionspunkten zu einer Ausgangssituation von jeweils 55/38 dB, einer Summenprognose (Prognosesummenpegel) von jeweils 55/39 dB, einer Änderung der Ist-Situation demnach von jeweils 0/+1, bei dem angenommenen Grenzwert von jeweils 55/40 sohin zu einer Überschreitung von jeweils 0/0. Eine Überschreitung der richtliniengemäßen Grenzwerte sei demnach nicht zu erwarten. Der Summenpegel bleibe an allen Punkten unter den Grenzwerten.
Bei der Berechnungsvariante mit 30 Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage wurde bei einem Immissionspunkt eine Summenprognose von 55/40 dB ermittelt, die Änderung der Ist-Situation wurde an zwei die Beschwerdeführer betreffenden Immissionspunkten im Innenhofbereich mit 0/+1 angenommen. Die Überschreitung der angenommenen Grenzwerte betrage jeweils 0/0. Demnach sei auch durch den Tiefgaragen- und Parkplatzbetrieb mit 30 Pkw-Stellplätzen keine Überschreitung der richtliniengemäßen Grenzwerte zu erwarten. In der Nacht komme es an den einzelnen Immissionspunkten zu einer Erhöhung der Ist-Situation um 1 bis 2 dB, der Summenpegel bleibe an allen Punkten jedoch unter den Grenzwerten. Hinsichtlich der Schallpegelspitzen, die bei beiden Immissionsvarianten gleich angenommen wurden, gelangte das Gutachten ausgehend von den drei für die Liegenschaft der Beschwerdeführer maßgeblichen Immissionspunkten zu keiner Überschreitung der angenommen Tag/Abend/Nacht-Grenzwerte.
Nach dem von der Bauwerberin vorgelegten ablufttechnischen Gutachten des Dipl. Ing. H. vom 15. November 2001 kommt es bei den nächstgelegenen Nachbarn (der Immissionsmesspunkt wurde an der Einfahrt zur Tiefgarage in der K. Gasse angenommen) durch den Betrieb der Tiefgarage des Wohn- und Bürogebäudes in der K. Gasse auf Grundlage der Steiermärkischen ImmissionsgrenzwerteVO - Stmk. IgVO, LGBl. Nr. 5/1987, und des Immissionsschutzgesetzes Luft IG-L, BGBl. Nr. 115/1997, zu keinen Grenzwertüberschreitungen bei CO, NO und NO2. Für HC-Immissionen sei vom Gesetzgeber kein Grenzwert vorgeschrieben. Auch bei einer Verdoppelung der Stellplätze sei mit keiner Überschreitung der gültigen Grenzwerte für Luftschafstoffe zu rechnen.
Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig vor und in der Bauverhandlung vom 25. März 2002 verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Juli 2002 wurde der Bauwerberin die angestrebte Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt; die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Im Berufungsverfahren wurde zur Frage der Lärm- und der Luftschadstoffimmissionen ein Amtssachverständiger beigezogen, der zu den Privatgutachten des Bauwerbers Stellung nehmen sollte. Der Amtssachverständige kam - soweit es die westliche Grundstücksgrenze des Bauplatzes und damit die Beschwerdeführer betrifft - in schalltechnischer Hinsicht mit einer zusätzlichen Schallmessung im Hofbereich des Objektes der Beschwerdeführer W.- Gasse 11 zum Ergebnis, dass sich an dem für die Beschwerdeführer relevanten Imissionspunkt 4 für die Tagessituation aus dem ermittelten Ist-Maß von 51 dB (LA, eq) und einem Prognosemaß von durch das Bauvorhaben verursachten Schallimmissionen von 34 dB (LA, eq) ein Summenmaß von Schallimmissionen von 51 dB (LA, eq) ergibt. Es erhöht sich bei Tag somit das Ist-Maß an Schallimmissionen nicht. dieses Summenmaß hält auch das Widmungsmaß für allgemeines Wohngebiet bei Tag von 55 dB (LA, eq) ein. Für die Nachtsituation kam das Umweltamt der Stadt Graz am Immissionspunkt zu dem Ergebnis, dass das Ist-Maß 38 dB (LA, eq) ausmache, das Prognosemaß 30 dB (LA, eq), woraus sich ein Summenmaß von 39 dB (LA, eq) und somit eine Erhöhnung des Ist-Maßes von 1 dB ergebe. Dieses Summenmaß an Schallimmissionen bei Nacht liegt unter dem Widmungsmaß für allgemeines Wohngebiet bei Nacht von 45 dB (LA, eq). Zusammenfassend kam dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass es insbesondere an dem Immissionspunkt 4 (wie auch an den anderen, an der Straßenseite des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gelegenen Immissionspunkten) zu keiner Überschreitung des Widmungsmaßes kommt. In abgastechnischer Sicht führte er aus, die berechneten Immissionskonzentrationen stellten keine durchschnittliche Belastung, sondern einen Spitzenwert dar. Im Vergleich zum jeweiligen Grenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) und der Stmk.-Immissionsgrenzwertverordnung 1987 (Stmk. IgVO) komme es zu einer Zusatzbelastung an CO (ausgedrückt im Prozentsatz der Zusatzbelastung zum Grenzwert gemäß den angeführten Normen) von 0,6 bzw. 0,3 %.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Nach ausführlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde aus, § 3 der Bausperreverordnung der Landeshauptstadt Graz zum Entwurf des 3.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz vom 17. Jänner 2002 iVm der Bausperreverordnung vom 25. Oktober 2001 bestimme ausdrücklich, "dass die Bausperre die Wirkung hat, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Stmk. Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu dessen Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erteilt werden dürfen, wobei Genehmigungen ausgenommen sind, die auf Grund eines Festlegungsbescheides nach dem Stmk. Baugesetz erteilt werden sowie Verfahren nach dem Stmk. Baugesetz, die vor dem 9. November 2001 anhängig gemacht wurden". Das gegenständliche Bauvorhaben sei eindeutig vor dem 9. November 2001 bei der Baubehörde anhängig gemacht worden, weshalb die genannte Bausperreverordnung nicht anzuwenden sei. Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung einer zulässigen Bebauungsdichte sowie der Bestimmungen des Stadtentwicklungskonzeptes geltend machen, sei festzuhalten, dass ihnen hinsichtlich dieser Fragen kein Mitspracherecht zukomme. Nach dem von der belangten Behörde ergänzten Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass durch das geplante Projekt in schall- und lärmtechnischer Hinsicht keine weitere Erhöhung des bereits erhöhten Ist-Maßes eintrete bzw. die Erhöhung der Ist-Situation innerhalb des absoluten Wertes des Widmungsmaßes liege, wenn eine Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundgrenze errichtet werde, welche fugendicht sei und ein näher angeführtes Schalldämmmaß aufweise. Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen sei entbehrlich gewesen, da eine Gesundheitsschädigung nur bei mehr als 2 dB zusätzlicher Belastung eintreten könne. Der Einwand des Erstbeschwerdeführers, der Baubewilligungsbescheid greife in seine Eigentümerposition ein bzw. missachte Dienstbarkeitsrechte, sei zweifelsohne dem Privatrecht zuzuordnen. Die Befugnis der Baubehörde erschöpfe sich darin, im Bereich der Bauverhandlung einen Einigungsversuch herbeizuführen und im Falle dessen Scheiterns die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es stehe fest, dass der Bauplatzeigentümer das Dienstbarkeitsrecht des Zuganges und der Zufahrt sowie eine Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens hinsichtlich einer Nachbarliegenschaft habe. Inwieweit mit der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens eine Servitutsüberschreitung verbunden sei, hätten ausschließlich die Zivilgerichte zu entscheiden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. Baugesetz), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde dann, wenn von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zu Stande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 39/1986, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die dem wirtschaftlichen sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können; nach lit. c dieser Bestimmung sind Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können.
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. Baugesetz muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Nach § 4 Z. 49 Stmk. Baugesetz sind "ortsübliche Belästigungen" die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen.
Der Einwand, die Baubehörde erachte die Dienstbarkeitsrechte "unter gleichzeitiger Hinwegsetzung über alle zivilrechtlichen Normen" in einem Umfang für gegeben, der tatsächlich gar nicht bestehe und lege diese unrichtige Einstufung der Servitutsrechte dem bekämpften Bescheid zu Grunde, ist privatrechtlicher Natur, weshalb eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg der Rechtslage entsprach, auch wenn diese nicht in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen worden war. Liegt aber eine öffentlich-rechtliche Einwendung nicht vor, konnten die Beschwerdeführer diesbezüglich auch in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan der Stadt Graz. "Im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidungen der Vorinstanzen" sei ein Bebauungsplan für den im gegenständlichen Verfahren heranzuziehenden Flächenwidmungsplan nicht vorgelegen. Mit Beginn der Erstellung des inzwischen rechtsgültig gewordenen 3.0 Flächenwidmungsplanes sei am 9. November 2002 eine Bausperre in Kraft getreten, nach der alle Bauvorhaben auch dem Entwurf des neuen 3.0 Flächenwidmungsplanes entsprechen müssten, sodass für diese innerstädtischen Baugebiete und damit auch das gegenständliche Bauvorhaben eine Bebauungsplanpflicht verbunden gewesen sei. Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben entspreche dem aber nicht, wie sich aus der Bezugnahme auf den Flächenwidmungsplan 2.0 im Spruch des erstinstanzlichen, nunmehr von der belangten Behörde bestätigten Bescheides erkennen lasse.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. Baugesetz dem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht einräumt, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Sowohl mit der Widmung "allgemeines Wohngebiet" als auch mit der Widmung "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" ist ein Immissionsschutz verbunden, sodass den Beschwerdeführern, was den in der Widmungsregelung verankerten Immissionsschutz betrifft, ein subjektives-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zukommt. Ihrem Vorbringen, die Behörde habe einen nicht mehr gültigen Flächenwidmungsplan zu Grunde gelegt, ist zu entgegnen, dass die Baubehörde der Landeshauptstadt Graz mit dem eingangs angeführten Bescheid vom 21. August 2000 gemäß § 18 Stmk. Baugesetz Bebauungsgrundlagen ("Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet überlagert mit allgemeinem Wohngebiet (ausgenommen Einkaufszentren)") im Bauland für den Einzelfall rechtskräftig fixiert hatte. Gemäß § 18 Abs. 6 leg. cit. sind diese Festlegungen für das Bauvorhaben - unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien - verbindlich. Entsprechend diesem Bescheid wurde - wie eingangs dargestellt - am 7. November 2001, also noch vor Inkrafttreten der Bausperreverordnung der Landeshauptstadt Graz im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes 2002 am 9. November 2001, ein konkretes Bauverfahren anhängig gemacht. Von der Bausperre sind Genehmigungen auf Grund eines Festlegungsbescheides nach dem Stmk. Baugesetz sowie vor dem 9. November 2001 anhängig gemachte Verfahren ausgenommen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, nach dem Stadtentwicklungskonzept 1992 bestehe eine Verpflichtung zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten. Daraus ergebe sich ein Nachbarrecht, "weil ja der Schutz der Innenhöfe und Vorgärten nicht nur ästhetischen städtebaulichen Aspekten dient, sondern die Lebensqualität der in Städten wohnenden Menschen zum Gegenstand hat". Dazu ist auszuführen, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob das Projekt im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept steht, kein Mitspracherecht zukommt.
Die Beschwerdeführer bekämpfen das Vorhaben auch im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen und machen eine verstärkte Lärm- und Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben geltend, "die nicht in Einklang mit dem im Flächenwidmungsplan einzuhaltenden Emissionsschutz für diese Baulandkategorie zu bringen ist".
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Selbst nach der im vorliegenden Fall "strengeren" Widmung von allgemeinem Wohngebiet auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück gilt für Gebäude - wie das verfahrensgegenständliche -, die nicht Wohnbauten sind und die u. a. den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (wie Betriebe bestimmter Art) als Maßstab zulässiger Immissionen, dass sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen Dieses Kriterium hat der Verwaltungsgerichtshof derart ausgelegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0093), dass danach grundsätzlich das Widmungsmaß der geltenden Widmungskategorie eingehalten werden muss. Aus dem Gutachten des Umweltamtes der Stadt Graz vom 22. November 2002 ergibt sich - wie eingangs dargestellt -, dass das Summenmaß an Schallimmissionen (das ist die Summe an Immissionen, die sich aus dem Istmaß und dem Prognosemaß an durch das Bauvorhaben zu erwartenden Schallimmissionen ergibt) an dem für die Beschwerdeführer maßgeblichen Immissionspunkt 4 im Innenhof bei Tag 51 dB LA, eq (energieäquivalenter Dauerschallpegel) und bei Nacht von 39 dB beträgt. Damit wird auch bei Hinzukommen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes das für allgemeines Wohngebiet anzunehmende Widmungsmaß von 55 dB LA, eq bei Tag und 45 dB LA, eq bei Nacht eingehalten. Damit entspricht das Vorhaben aber auch dem sich aus § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG u.a. ergebenden Immissionsmaßstab von zufriedenstellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen, der nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0036) so zu verstehen ist, dass danach das Widmungsmaß der jeweils maßgeblichen Widmungskategorie einzuhalten ist, also jenes Ausmaß an Schallimmissionen, das in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist.
Zur Frage der Abgasimmissionen hat die belangte Behörde - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - gleichfalls einen Amtssachverständigen beigezogen, der bezogen auf die jeweils maßgeblichen Grenzwerte zu einer Zusatzbelastung von 0,6 bzw. 0,3 % durch den Leitparameter CO gelangte. Die sachverständige Äußerung, dass andere Schadstoffe bei der Beurteilung keine Relevanz hätten, weil nur minimale Erhöhungen zu erwarten wären, ist nicht als unrichtig zu erkennen. Die Beschwerdeführer gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in dem für Schriftsatzaufwand zuerkannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 21. Oktober 2004
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