Normen
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litb;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litc;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litd;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §18;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §19 Abs1 Z1;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litb;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litc;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litd;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §18;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §19 Abs1 Z1;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird mit Ausnahme seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes in Klagenfurt, auf welchem sich eine Transformatorenstation (kurz: Trafostation) und eine 20 kV-Anspeisungsleitung befinden, sowie eines angrenzenden Grundstückes.
Mit dem am 26. September 2001 beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebrachten Antrag vom 17. September 2001 brachte die mitbeteiligte Partei vor, ein bestimmtes 20 kV-Freileitungsstück solle wegen der Parzellierung eines näher bezeichneten Areales und der Errichtung von Wohnhäusern durch eine 20 kV-Teilverkabelung ersetzt werden. In diesem Zusammenhang werde der elektrische Teil der im Leitungszug befindlichen Trafostation auf dem Grundstück der Beschwerdeführer "auf den letztgültigen Stand der Technik" gebracht und auf den maximalen Endausbau der Trafoleistung vorbereitet. Um Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Anlagen werde ersucht. Zur Sicherstellung des notwendigen dauernden Bestandes der Anlagen werde auch die Einräumung von Leitungsrechten sowie von Dienstbarkeiten zur Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung der Trafostation und der 20 kV-Teilverkabelung einschließlich des Zugangs- und Zufahrtsrechtes mit Fahrzeugen aller Art beantragt.
Mit Erledigung (Kundmachung) vom 8. November 2001 wurde eine mündliche Verhandlung für den 11. Dezember 2001 anberaumt. Diese Kundmachung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG.
In einer Eingabe vom 7. Dezember 2001 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben: Durch den Betrieb sowie den geplanten Ausbau der Trafostation werde der Wert ihrer Grundstücke erheblich gemindert. Deshalb behielten sie sich vor, den durch die bestehende Trafostation verursachten Mindererlös bei einem Grundstücksverkauf nachträglich geltend zu machen (Entschädigungsfestsetzung). Über einem weiteren, benachbarten Grundstück verlaufe eine 20 kV-Freileitung, welche ebenfalls den Wert eines ihrer Grundstücke mindere. Deshalb werde beantragt, dieses Freileitungsstück durch eine Teilverkabelung zu ersetzen.
In einer weiteren Eingabe vom 8. Dezember 2001 brachten die Beschwerdeführer vor, die Trafostation solle nur insoweit ausgebaut werden, als es für die Versorgung ihrer beiden Grundstücke erforderlich sei. Ein weiterer Ausbau zur Versorgung von Nachbargrundstücken sollte in Form von Trafostationen auf den entsprechenden Grundstücken vorgenommen werden, weil ansonsten der Verkehrswert ihrer beiden Grundstücke erheblich vermindert werde.
In der Verhandlung vom 11. Dezember 2001 wiederholten die Beschwerdeführer (der Zweitbeschwerdeführer im eigenen Namen und auch im Namen der Erstbeschwerdeführerin) im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen.
Der beigezogene elektrotechnische Amtssachverständige führte unter anderem aus, die Länge des auf dem einen Grundstück der Beschwerdeführer (wo sich die Trafostation befinde) zu liegen kommenden Kabelstücks betrage inklusive der nötigen Leitungslänge innerhalb der Station ca. 5 m. Bei der bestehenden Trafostation handle es sich um eine bauliche Type K 2, welche im Jahre 1991 genehmigt worden sei. Sie sei auf der "20 kV-Seite" bzw. auf Seite der dazugehörigen Schaltanlage voll ausgebaut. Zwecks Erhöhung der Verfügbarkeit des 20 kV-Netzes im fraglichen Bereich werde eine näher bezeichnete Schaltanlage an Stelle der bestehenden eingebaut. Abschließend werde festgehalten, dass sich in Bezug auf die genehmigte maximale Ausbauleistung der Trafostation durch die geplanten Maßnahmen nichts ändere. Da sich an den Spannungsverhältnissen im Bereich der Station ebenso wenig etwas ändere, ergäben sich daher auch keinerlei Änderungen im Bereich der elektromagnetischen Felder.
Aus elektrotechnischer Sicht bestehe kein Einwand gegen das geplante Vorhaben, wenn nachstehende Auflagen in den zu erlassenden Bescheid aufgenommen würden:
- 1) Das Vorhaben sei projektsgemäß auszuführen.
- 2) Die elektrische Leistungsanlage sei plan- und beschreibungsgemäß und nach den derzeit geltenden SNT-Vorschriften zu errichten, zu erhalten und zu betreiben. Insbesondere seien die in der Präambel der anzuwendenden SNT-Vorschriften angeführten Normen und Regeln der Technik bei der Errichtung und beim Betrieb einzuhalten.
3) Die Fertigstellung des Bauvorhabens sei unter gleichzeitiger Attestierung, dass bei der Errichtung die in der derzeit geltenden Elektrotechnikverordnung angeführten SNT-Vorschriften eingehalten worden seien, dem Amt der Kärntner Landesregierung anzuzeigen.
Mit Bescheid vom 29. April 2002 stellte der Landeshauptmann von Kärnten nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes fest, dass gegen das gegenständliche Projekt vom Standpunkt der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwendungen zu erheben seien.
Zugleich (im selben Bescheid) erteilte die Kärntner Landesregierung gemäß den §§ 3 und 7 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1999, der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der 20 kV-Teilverkabelung von der bestehenden Trafostation bis zu einem näher bezeichneten 20 kV-Kabel (unter näherer Beschreibung der bewilligten Maßnahmen, wobei es heißt, in diesem Zusammenhang werde der elektrische Teil der im Leitungszug befindlichen Trafostation auf den neuesten Stand der Technik gebracht und auf den maximalen Endausbau der Trafoleistung vorbereitet). Weiters wurden verschiedene Auflagen vorgeschrieben. Schließlich wurde, soweit im Beschwerdefall erheblich, der Mitbeteiligten gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Kärntner Elektrizitätsgesetzes 1969 die angestrebte (näher umschriebene) Leitungsdienstbarkeit über das Grundstück der Beschwerdeführer (auf welchem sich die Trafostation befindet) eingeräumt.
Dies wurde im Wesentlichen mit den gegebenen öffentlichen Interessen an den geplanten Maßnahmen begründet, welche schwerer wögen als die Einwendungen der Beschwerdeführer, zumal auf ihrem Grundstück bereits eine Trafostation errichtet worden sei und durch die Verlegung einer 20 kV-Teilverkabelung auf einer Strecke von rund 3 m auf diesem Grundstück eine weitere Verkehrswertminderung nicht zu erwarten sei.
Mit der undatierten, bei der erstinstanzlichen Behörde am 6. Juni 2002 eingegangenen Eingabe erklärten die Beschwerdeführer, gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung zu erheben bzw. den Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG zu begehren. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, es entspreche nicht dem gegenwärtigen Stand der Technik, dass bei zwei völlig verschiedenen Grundstücken eine Trafostation nur auf einem Grundstück errichtet werde, dies umso mehr, "als die Frage der Baugenehmigung" auf ihren Grundstücken noch immer nicht klar sei. Darüber hinaus sei die Strahlenbelastung nach dem heutigen Stand der Technik sehr wohl eine dermaßen einschneidende Angelegenheit, dass sie nicht einseitig einem Eigentümer bei mehreren Nutznießern angelastet werden könne. Sie beantragten daher die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen über die Strahlenbelastung einer Trafostation und hinsichtlich des Standes der Technik bei der Errichtung von Trafostationen, sodann die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, "in eventu Abänderung im Sinne einer Teilung der Trafostation".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
I. die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als unzulässig zurückgewiesen,
II. der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 3 und 7 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 B-VG und den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Bewilligung zur Errichtung sowie die Bewilligung zum Betrieb der gegenständlichen elektrischen Leitungsanlage nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen mit verschiedenen Vorschreibungen, erteilt.
Zu Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Im Spruchpunkt IV. räumte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b bis d des Kärntner Elektrizitätsgesetzes Leitungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken ein.
Mit Spruchpunkt V. belastete die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes das Grundstück der Beschwerdeführer mit einer näher umschriebenen Dienstbarkeit "der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung des elektrischen Teiles der auf den letztgültigen Stand der Technik gebrachten Trafostation" und der näher umschriebenen 20 kV-Teilverkabelung einschließlich des Zugangs- und Zufahrtsrechtes zu dieser Trafostation mit Fahrzeugen aller Art zu Gunsten der mitbeteiligten Partei und ordnete die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit an.
Zu Spruchpunkt VI. wurden Verfahrenskosten bestimmt.
Die Zurückweisung der Berufung wurde damit begründet, dass dem Grundeigentümer diesbezüglich keine Parteistellung zukomme, wobei es ihm aber freistehe, die Fragen, welche er im Verfahren nach dem Elektrotechnikgesetz mangels Parteistellung nicht wirksam vorbringen könne, im Verfahren nach dem Starkstromwegegesetz zu thematisieren. Die von der Beschwerdeführerin angeschnittenen Fragen seien daher im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Devolutionsantrag zu behandeln, wodurch ihnen aus der formellen Zurückweisung der Berufung kein Rechtsschutzdefizit erwachse (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234).
Infolge des rechtzeitigen Devolutionsantrages gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG sei die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an die belangte Behörde übergegangen. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 62/1926 könne die belangte Behörde ihrer Entscheidung entweder die Ergebnisse des von den Landesbehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Grunde legen oder aber das Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise durchführen. Im Beschwerdefall habe sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der gegebenen Verfahrensergebnisse dafür entschieden, keine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, weil bereits alle zur zuverlässigen Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen durchgeführt worden seien und auch den Verfahrensparteien ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, ihren Standpunkt darzulegen.
Der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Elektrotechnik habe in seinem schlüssigen Gutachten ausgeführt, dass das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt vom Standpunkt der technischen Sicherheit eine zweckmäßige, technisch geeignete Lösung darstelle, durch die sich weder an der genehmigten maximalen Ausbauleistung der Trafostation noch an den Spannungsverhältnissen im Bereich dieser Station oder an der Intensität der auftretenden elektromagnetischen Felder etwas ändere. Er habe weiters ausgeführt, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit keine Bedenken zu erheben seien.
Den im Zuge des Verfahrens von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen sei insbesondere zu entgegnen, dass der Neubau einer Trafostation nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Es werde, soweit die Grundstücke der Beschwerdeführer betroffen seien, lediglich der elektrische Teil der im Leitungszug befindlichen Trafostation auf den neuesten Stand der Technik gebracht und auf den maximalen Endausbau der Trafoleistung vorbereitet sowie eine Kabeleinbindung in diese Trafostation errichtet, während der bauliche Teil der Station unverändert bleibe. Wie sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen zweifelsfrei ergebe, seien die beabsichtigten Baumaßnahmen im Inneren einer Trafostation auch mit keinerlei Auswirkungen für die Grundeigentümer - sei es durch neue Baulichkeiten, sei es durch eine erhöhte Belastung durch elektromagnetische Felder - verbunden. Die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die "Strahlenbelastung einer Trafostation" (im Original unter Anführungszeichen) - gemeint seien wohl die von der Trafostation ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder - sei daher nicht erforderlich gewesen. Dass durch die Umbaumaßnahmen im Inneren der bereits rechtskräftig genehmigten Trafostation der Verkehrswert der beiden Grundstücke der Beschwerdeführer erheblich vermindert werden könnte, sei nicht anzunehmen. Für die bereits mit der seinerzeitigen Errichtung der Station einhergehende Verkehrswertminderung sei eine entsprechende Entschädigung geleistet worden, die bei der angekündigten "Geltendmachung von Mindererlösen beim Grundstücksverkauf" (im Original unter Anführungszeichen) nicht übersehen werden sollte. Ein neuerlicher Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführer könne, wenn überhaupt, nicht in den Umbaumaßnahmen innerhalb der Trafostation, sondern höchstens in der zusätzlichen Verlegung einer 20 kV-Teilverkabelung erblickt werden, die sich im Ausmaß von insgesamt ca. 3 m über das betreffende Grundstück erstrecke. Dagegen hätten sich die Beschwerdeführer jedoch nicht ausgesprochen.
Eine "Teilung" oder Umverlegung der rechtskräftig genehmigten Station sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ebenso wenig eine Verkabelung der über ein benachbartes Grundstück verlaufenden Freileitung. Ein Mitspracherecht der Grundeigentümer hinsichtlich der Frage, wer aus einer rechtskräftig genehmigten Trafostation versorgt werden dürfe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Neuaustattung der Trafostation seien Dienstbarkeitsrechte einzuräumen, weil eine Verlegung dieser rechtskräftig genehmigten Anlage, für deren Errichtung bereits im Jahr 1981 eine Dienstbarkeit eingeräumt und eine entsprechende Entschädigung geleistet worden sei, der mitbeteiligten Partei nicht zugemutet werden könne, und das öffentliche Interesse an der gehörigen Versorgung mit elektrischer Energie das Interesse der Beschwerdeführer, durch die auf ihrem Grundstück ca. 3 m lange Teilverkabelung nicht weiter belastet zu werden, jedenfalls bei weitem überwiege.
Gegen diesen Bescheid, und zwar insoweit, als damit die Bewilligung erteilt wird, die fragliche Trafostation auf den neuesten Stand der Technik zu bringen und auf den maximalen Ausbau der Trafoleistung vorzubereiten, sowie eine Kabeleinbindung in diese Trafostation einzurichten, wie auch gegen die Anordnung der diesbezüglichen Dienstbarkeit richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Kärntner Elektrizitätsgesetz (K-EG), LGBl. Nr. 47/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1999, anzuwenden. Es sind insbesondere folgende Bestimmungen dieses Gesetzes von Bedeutung:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl Nr. 57/1965), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung von über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
§ 3
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) ..."
§ 6 KEG trifft nähere Bestimmungen zum Bewilligungsansuchen.
"§ 7
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.
(3) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden."
"§ 11
Leitungsrechte
Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 sind von der
Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der
Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des
sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn
a) der dauernde Bestand der elektrischen
Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen
Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten
ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),
b) öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) nicht
entgegenstehen oder
c) über die Grundbenützung nicht schon
privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
§ 12
Umfang der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb
von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen
Leitungsobjekten,
b) auf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von
Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde,
c) auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen
Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von
Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere
wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,
d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen
Wegenetz zu der auf einem Grundstück errichteten Anlage.
(2) Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.
§ 13
Ausästung und Durchschläge
(1) ...
§ 14
Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, dass die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes erheblich erschweren oder unmöglich machen.
§ 15
Auswirkung der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte und die mit ihnen verbundenen Verpflichtungen gehen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage über.
(2) Sie sind gegen den Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes sowie gegen dingliche Berechtigte, deren Rechte durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, wirksam.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
§ 16
Einräumung von Leitungsrechten
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und dem Umfang (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind in dem Bescheid einzuräumen, in dem die Bewilligung zur Errichtung der elektrischen Leitungsanlage erteilt worden ist.
§ 17
Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten
Der Leitungsberechtigte hat die Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen, wenn den Belasteten ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
§ 18
Enteignung
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlagen an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodass mit den Leitungsrechten nach § 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen einschließlich Zubehör wie der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
§ 19
Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung umfasst
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen
Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer
dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
§ 20
Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der
Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde;
b) die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der
Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen;
c) jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden;
d) ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist;
e) auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b;
f) die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekannt zu geben. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen;
g) vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungsweg eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben;
h) hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahre ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c.
§ 21
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde."
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde übersehe, dass "seit den Untersuchungen im Jahr 1989 auf Grund der EU-Richtlinien" neue Richtwerte erlassen worden seien, und sich die Grenzwerte für Spannungsverhältnisse im Bereich der elektromagnetischen Felder "zwischen 1989 (VDE-Bestimmung 3.1.1. Elektrische Felder) im Verhältnis zur nunmehr geltenden ICNIRP-Richtlinie 1998, Tabelle 7, welche ident mit der EU-Ratsempfehlung vom 30.7.1999, Tabelle 2, ist, drastisch verringert haben", sodass eine Überprüfung durch einen Sachverständigen sehr wohl notwendig gewesen sei. Bei der im Beschwerdefall erfolgten Bewilligung der Umgestaltung der Trafostation wäre zu überprüfen gewesen, ob diese dem gegenwärtigen Stand der Technik entspreche. "Bei Anwendung der ICNIRP-Richtlinie 1998" hätte jedoch eine Bewilligung nicht erfolgen können. Zudem werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass das "seinerzeitige Gutachten im Jahre 1989" in nicht nachvollziehbarer Weise einfach erklärt habe, dass die Vorschriften eingehalten seien, ohne dass Messwerte oder Grenzwerte genannt worden seien, sodass ein Nachvollzug des Gutachtens nicht möglich gewesen wäre. Allein deshalb hätte die belangte Behörde "eine Überprüfung des Gutachtens anordnen müssen", weil das seinerzeitige Gutachten aus dem Jahre 1989 nicht den Vorschriften eines nachvollziehbaren und technisch begründeten Gutachtens entspreche. Wenn man vielleicht davon ausgehen könne, dass ein Sachverständiger ohne entsprechende Messungen vor Ort die Strahlenbelastung auf Grund seiner Erfahrung und der Konstruktion der Anlage angeben könne, so müsse er diese ziffernmäßig benennen und diese mit den Richtlinien in Vergleich bringen, damit das Gutachten in nachvollziehbarer Weise schlüssig sei. Dies sei aber unterblieben. Insbesondere sei auch nicht darauf Bezug genommen worden, inwieweit die Strahlenbelastung "den neuen Richtlinien" entspreche. Der Sachverständige habe bloß ausgeführt, da sich die Spannungsverhältnisse nicht änderten, ergäben sich auch keinerlei Änderungen im Bereich der elektromagnetischen Felder, was vielleicht richtig sei, es sei jedoch nicht untersucht worden, ob diese elektromagnetischen Felder auch "den neuen Richtlinien" entsprächen.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die Beschwerdeführer seien mit all jenen Einwendungen präkludiert, die sie nach der mündlichen Verhandlung erhoben hätten, in dieser Form nicht zutrifft. Es kann dahin gestellt bleiben, ob bzw. inwiefern § 42 AVG hier überhaupt anwendbar ist (zu dieser Problematik siehe Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, in S. Schwarzer (Hrsg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht (1999), 17 ff, hier 37 ff). Geht man nämlich von der Anwendbarkeit des § 42 AVG aus, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der "Präklusion" (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (siehe dazu die hg. Judikatur zum Vorbringen von Enteignungsgegnern, beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 18. Feber 1997, Zl. 96/05/0264, oder auch vom 4. Feber 1975, Zl. 1677/74, Slg. Nr. 8754/A). Abgesehen davon wäre nach der gegebenen Verfahrenslage "Präklusion" hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ohnedies nicht anzunehmen: Da ihre gehörige Ladung zur mündlichen Verhandlung (im Sinne des § 42 Abs. 2 AVG) nicht aktenkundig ist (ein entsprechender Rückschein fehlt und es ist dies auch nicht unstrittig), wären ihr gegenüber die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG nur dann eingetreten, wenn die dort genannten Voraussetzungen, nämlich die zweifache Kundmachung, gegeben wären, was aber nicht der Fall ist. Es erfolgte nämlich nur eine einfache, nicht aber eine zweifache Kundmachung. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Schriftsatz Einwendungen erhoben haben, noch nicht zwingend auf eine gehörige Ladung der Erstbeschwerdeführerin geschlossen werden kann, weil sie vom Vorhaben und vom Termin auch vom Zweitbeschwerdeführer erfahren haben kann.
Es ist daher entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei auf das gesamte Vorbringen Bedacht zu nehmen, welches die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattet haben, demnach auch auf das Vorbringen im Devolutionsantrag hinsichtlich der (befürchteten) "Strahlenbelastung". Soweit sie damit (allenfalls: auch) eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend machen wollten, kam ihnen diesbezüglich ein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 88/05/0174, Slg. Nr. 12.878/A, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz; zuletzt das hg. Erkenntnis vom 23. September 2003, Zl. 2000/05/0127, mwN).
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage dieser "Strahlenbelastung" aber nur unzureichend befasst. Es mag zwar sein, dass sich durch das Vorhaben an der Intensität der auftretenden elektromagnetischen Felder nichts ändert; darauf kommt es aber nicht entscheidend an: Maßgeblich ist vielmehr, ob das nunmehrige Vorhaben (und nicht das szt. bewilligte) den nunmehr geltenden Vorschriften bzw. technischen Anforderungen entspricht bzw. ob vom nunmehrigen Vorhaben eine gesundheitsgefährdende "Strahlenbelastung" ausgeht. Auf diesen Aspekt ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht ausreichend eingegangen. Das umfangreiche Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde vermag daran nichts zu ändern, weil ein Vorbringen in einer Gegenschrift die erforderliche Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen vermag.
Hinzu kommt noch Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ua. eine Dienstbarkeit gemäß § 19 K-EG eingeräumt. Dabei handelt es sich, wie sich aus dieser Gesetzesstelle ergibt, um einen Fall der Enteignung. Es wäre daher auch im Sinne des § 18 leg. cit. zu begründen gewesen, weshalb mit einem Leitungsrecht nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die belangte Behörde wird auch näher begründen müssen, warum die Einräumung einer neuen Dienstbarkeit erforderlich ist, obwohl bereits eine solche für die Antragstellerin im Grundbuch eingetragen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass die Begründung einer Dienstbarkeit des Inhaltes der "Duldung der Errichtung ... der auf den letztgültigen Stand der Technik gebrachten Trafostation" dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht wird, weil damit nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführer in Hinkunft allfällige Änderungen in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß ohne Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes auch im Falle einer sie treffenden größeren Belastung hinnehmen müssen.
Auf Grund dieser Begründungsmängel belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (mit Ausnahme des unangefochten gebliebenen Punktes I.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Juli 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)