Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
AVG 1991 §42 Abs1 idF 1998/I/158;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisbEG 1954 §18 Abs2;
HlG 1989 §6 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
AVG 1991 §42 Abs1 idF 1998/I/158;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisbEG 1954 §18 Abs2;
HlG 1989 §6 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. April 2001 war der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Abschnitt Graz Puntigam - Kalsdorf Nord der Hochleistungsstrecke Koralmbahn Graz - Klagenfurt erteilt worden. Am 18. Jänner 2002 beantragte die mitbeteiligte Partei gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr 71/1954 idF BGBl I Nr 191/1999 (EisbEG) iVm §§ 2 und 6 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl Nr 135/1989 idF BGBl I Nr 32/2002 (HlG), die Enteignung näher bezeichneter Grundstücke (ua) der Beschwerdeführerin.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 2002, mit dem über den Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei abgesprochen worden war, sowie (als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) gemäß § 73 Abs 2 AVG über den Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei betreffend die Unterlassung einer Entscheidung über den Enteignungsantrag hinsichtlich der Servitut der Geländeüberformung.
Gemäß §§ 2, 6 und 13 Abs 2 HlG iVm § 2 Abs 2 Z 1 EisbEG wurde die Enteignung durch Einräumung des lastenfreien Eigentums an näher bezeichneten Grundstücken (Spruchpunkt A, III iVm I und II), gemäß §§ 2 und 6 HlG iVm § 2 Abs 2 Z 3 EisbEG die Enteignung durch Einräumung der Servitut der Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme während der Errichtung der mit Bescheid vom 19. April 2001 genehmigten Eisenbahnanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück (Spruchpunkt A, IV iVm I und II) verfügt, weiters wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt B) und schließlich gemäß §§ 2 und 6 HlG iVm § 2 Abs 2 Z 3 EisbEG die Enteignung durch Einräumung der Servitut der dauernden Duldung der Herstellung und Erhaltung einer Geländeüberformung hinsichtlich der mit Bescheid vom 19. April 2001 genehmigten Eisenbahnanlage an einem näher bezeichneten Grundstück verfügt und gemäß § 6 Abs 1 HlG für die Begründung dieser Servitut eine Entschädigung von EUR 1,-- bestimmt (Spruchpunkt C, I und II).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach rechtskräftiger Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sei von der mitbeteiligten Partei am 18. Jänner 2002 die Enteignung beantragt worden. Der Landeshauptmann von Steiermark habe "im Gegenstand" am 14. März 2002 eine Ortsverhandlung abgehalten. Im Zuge dieser Verhandlung habe "Herr F" gegen die Höhe der Entschädigung Einwendungen erhoben und die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über den Wert der einzulösenden Flächen beantragt. In weiterer Folge sei über den Enteignungsantrag durch den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Juli 2002 entschieden worden. Dagegen habe die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben und weiters - wegen unvollständiger Erledigung des Sachantrags - einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG gestellt. Auch die Beschwerdeführerin habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass Gegenstand, Notwendigkeit und Umfang der Enteignung bekämpft würden. Gegen die Enteignung durch Einräumung einer Servitut der Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme sei eingewendet worden, dass diese ohne jegliche Entschädigung ausgesprochen und keine zeitliche Begrenzung festgelegt worden sei.
Der der erstinstanzlichen Behörde unterlaufene Schreibfehler sei im Grunde des § 62 Abs 4 AVG zu berichtigen gewesen (Spruchpunkte A I und II). Durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid seien Gegenstand und Umfang der Enteignung vorgegeben; darin sei auch bereits die Feststellung enthalten, dass das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Im Enteignungsbescheid selbst sei über den konkreten Gegenstand der Enteignung (etwa Eigentumsentzug oder Servitutsbegründung) und über ihren Umfang (Ausmaß der Grundstücksfläche oder Servitutsbegründung) eine Entscheidung zu treffen und vom Landeshauptmann gemäß § 6 HlG im Enteignungsbescheid auch über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.
Die Berufung der Beschwerdeführerin sei unzulässig, weil Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der erstinstanzlichen Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht worden seien, keine Berücksichtigung zu finden hätten. Die Kundmachung zur Enteignungsverhandlung für den 14. März 2002 samt Hinweis auf § 42 AVG sei der mitbeteiligten Partei zugestellt worden. In der Verhandlung vom 14. März 2002 sei für die Beschwerdeführerin "ein Herr F" erschienen, der gegen die von den Sachverständigen ermittelte Höhe der Entschädigung Einwendungen erhoben und die Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens beantragt habe.
Die belangte Behörde "erachte es als erwiesen, dass Herr F in dieser Verhandlung für die (Beschwerdeführerin) nicht vertretungsbefugt war". Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei sei Dr. M R, der bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei, während "Herr F" in der Verhandlung keine Vollmacht vorgelegt und nur behauptet habe, für die Beschwerdeführerin aufzutreten. Auch in der Berufungsschrift sei "weder behauptet noch bewiesen" worden, dass Herr F namens der Beschwerdeführerin im Enteignungsverfahren vertretungsbefugt gewesen sei. Im Übrigen hätten sich die Einwände des Herrn F nur gegen die Höhe der Entschädigung gerichtet; diesbezüglich sei aber gemäß § 6 Abs 2 HlG eine Berufung unzulässig. Die Einwendungen in der Berufung der Beschwerdeführerin seien daher "verspätet vorgebracht sowie teilweise gemäß § 6 Abs 2 HlG unzulässig und daher im Berufungsverfahren nicht weiter beachtlich".
Der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei sei berechtigt gewesen, weil die erstinstanzliche Behörde nicht über die beantragte Einräumung einer Servitut der Geländeüberformung entschieden habe.
Gemäß § 6 HlG sei in einem Enteignungsbescheid für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. In dem im Rahmen der Enteignungsverhandlung vom 14. März 2002 erörterten Sachverständigengutachten sei für die von der Einräumung einer dauernden Servitut betroffene Grundstücksfläche eine Entschädigung von EUR 0,-- ermittelt worden. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass "auch durch die Geländeüberformung für die (mitbeteiligte Partei) kein Nachteil entstehe, der zu entschädigen wäre." Sie folgerte "Trotzdem wurde auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen eine Entschädigung von einem Euro festgesetzt".
Gegen diesen Bescheid - inhaltlich nur gegen die zu Spruchpunkte A IV und C I und II verfügten Servituten - richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin führt aus, es seien im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob die verfügte Inanspruchnahme tatsächlich notwendig sei. Darüber hinaus erweise sich die Servitut als "inhaltlich völlig unbestimmt und zu weitgehend", weil in keiner Form festgelegt würde, welche Art von Inanspruchnahme die Beschwerdeführerin tatsächlich zu dulden habe. Schließlich sei die für die Servitut gemäß Spruchpunkt C II festgelegte Entschädigung von EUR 1,-- nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl den hg Beschluss vom 4. Mai 2006, Zl 2005/03/0250).
Können durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Enteignung subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt werden, vermag auch ihre Behandlung als Partei im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde ihre Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zu begründen.
Gemäß § 41 Abs 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.
Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Gemäß § 41 Abs 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen zu enthalten.
Gemäß § 42 Abs 1 AVG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 10/2004) hat der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Gemäß § 12 Abs 1 EisbEG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 112/2003) hat das Eisenbahnunternehmen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen des Bauentwurfes die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.
Die nach § 12 zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind gemäß § 14 Abs 1 EisbEG vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht einzulegen. Gemäß § 14 Abs 2 EisbEG ist zugleich durch eine in der Gemeinde anzuschlagende und in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekannt zu geben.
Gemäß § 15 EisbEG ist der Tag, an dem die Erhebungen in einer Gemeinde voraussichtlich beginnen, vom Verhandlungsleiter zu bestimmen und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Alle, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind besonders zur Verhandlung zu laden. Jedem Beteiligten steht es frei, bei den Erhebungen zu erscheinen und Einwendungen gegen die begehrte Enteignung vorzubringen. Einwendungen, die nach Abschluss der Erhebungen in der Gemeinde vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.
Gemäß § 16 Abs 4 EisbEG ist bei diesen Erhebungen in eine Erörterung über die infolge der Enteignung zu leistende Entschädigung nicht einzugehen.
Gemäß § 18 Abs 2 EisbEG kann ein Enteignungsbescheid nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.
Gemäß § 22 Abs 1 EisbEG ist die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.
Gemäß § 2 HlG gelten für den Bau von und für den Betrieb auf Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
Gemäß § 6 Abs 1 HlG hat der Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
Gemäß § 6 Abs 2 HlG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 112/2003) ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs 1 festgesetzten Entschädigung unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.
Der Aktenlage nach wurde die Beschwerdeführerin mit Kundmachung vom 15. Februar 2002 zur Verhandlung vom 14. März 2002 geladen. Diese Kundmachung enthielt den Hinweis: "Gemäß § 42 finden Einwendungen, die nicht spätestens vor Beginn der Verhandlung hieramts oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung und es werden die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen." Der Verhandlungsschrift vom 14. März 2002 nach war von den Parteien (ua) anwesend "C F-Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch Herrn F". Bis zum Verhandlungstag waren "keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Anbringen gestellt" worden. Nach Erstattung der Sachverständigengutachten über die Höhe der zu leistenden Entschädigungen wurde folgende "Stellungnahme des Vertreters der C-Betriebsgesellschaft mbH., Herrn F" protokolliert:
"Gegen die von den Sachverständigen ermittelte Höhe der Entschädigung werden seitens der Firma C ... Einwendungen erhoben.
Es wird beantragt, ein schriftliches Gutachten über den Wert der einzulösenden Flächen dem Eigentümer, Herrn Dr. M R, schriftlich zu übermitteln, um ihm die Gelegenheit einzuräumen, dieses Gutachten von einem Sachverständigen seiner Wahl überprüfen zu lassen."
Zwar ist gemäß § 6 Abs 1 HlG vom Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Doch ist gemäß § 6 Abs 2 HlG eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs 1 festgesetzten Entschädigung unzulässig.
Da die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung an sich erhoben hat, ihre Einwendungen sich vielmehr auf die Höhe der Entschädigung beschränkten (sofern man die von "Herrn F" in der Verhandlung vom 14. März 2002 erhobenen Einwendungen ihr zurechnet - gemäß § 10 Abs 2 AVG wäre die Behebung allfälliger Vollmachtsmängel von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen gewesen), war gemäß § 18 Abs 2 EisbEG (§ 6 Abs 2 HlG) ihre Berufung unzulässig.
Indem die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen hat, wurde die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt.
Soweit die belangte Behörde nicht als Berufungsbehörde, sondern über den Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei entschieden hat (Spruchpunkt C), war sie insoweit nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern funktionell als Behörde erster Instanz tätig (vgl die bei Walter/Thienel, Verfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 261 zu § 73 AVG zitierte Judikatur). Das Fehlen von rechtzeitigen Einwendungen gegen die Enteignung an sich nimmt der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation. Im Übrigen schließt die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte nach § 6 Abs 2 HlG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde aus (vgl den hg Beschluss vom 30. August 1994, Zl 94/10/0114).
Da es somit an der Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin fehlt bzw der Verwaltungsgerichtshof offenbar unzuständig ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Der mitbeteiligten Partei war kein pauschalierter Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift zuzusprechen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 30. Juni 2006
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