VwGH 2002/20/0157

VwGH2002/20/01574.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerden 1. der L, geboren 1992 (Zl. 2002/20/0157), 2. des R, geboren 1989 (Zl. 2002/20/0158), und 3. der E, geboren 1962 (Zl. 2002/20/0160), alle in G und vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. November 2001, Zl. 212.809/0-IX/26/99, Zl. 212.808/0-IX/26/99 und Zl. 211.203/1- IX/26/99, jeweils betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, insgesamt somit EUR 2.973,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Drittbeschwerdeführerin reiste (von Armenien kommend) zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern, den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, am 11. Juli 1999 in das Bundesgebiet ein und sie stellten am nächsten Tag jeweils einen Asylantrag. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27. November 2001 wurden die von allen Familienmitgliedern gegen die in ihren Asylverfahren ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen jeweils der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien festgestellt wurde, erhobenen Berufungen abgewiesen.

Der Ehemann bzw. Vater der hier beschwerdeführenden Parteien, deren zu den Zlen. 2002/20/0157, 2002/20/0158 und 2002/20/0160 protokollierten Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, brachte gegen den abweisenden Berufungsbescheid die zu Zl. 2002/20/0159 protokollierte Beschwerde ein. In diesem Beschwerdeverfahren wurde der abweisende Berufungsbescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Aus den dort dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, halten auch die vorliegend angefochtenen Bescheide der belangten Behörde einer Überprüfung nicht Stand. Die in Ansehung des Ehemannes der Drittbeschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Unschlüssigkeiten betreffend die der Annahme, Armenien sei Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG, zugrundeliegenden Prämissen treffen in gleicher Weise auf die Drittbeschwerdeführerin zu. Da die von der belangten Behörde angenommene Staatenlosigkeit der Kinder in den sie betreffenden Bescheiden nicht weiter begründet, sondern offenbar nur aus dem angenommenen Status der Eltern abgeleitet wurde, fehlt aber auch in Bezug auf die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage des Herkunftsstaates.

Es waren daher auch die hier angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 4. November 2004

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