Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2 impl;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2 impl;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 2002 wurde der "via ÖB Ankara bei der Bezirkshauptmannschaft Perg" eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin (einer türkischen Staatsbürgerin) vom 10. Oktober 2001 auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 FrG könne die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt (oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise) verfüge.
Die Beschwerdeführerin begründe ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann anstrebe. Somit sei ein Einkommensnachweis ihres Ehemannes zu erbringen gewesen. Mit Schreiben vom 3. September 2002 sei an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme ergangen. Sie sei unter anderem dazu aufgefordert worden, den Einkommensnachweis der letzten sechs Monate ihres Ehemanns in Kopie vorzulegen. Am 17. September 2002 habe der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Lohnabrechnung ihres Ehemannes für die Monate April bis August 2002 in Kopie vorgelegt. Diesen Lohnabrechnungen könne entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von April bis August durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.124,95 bezogen habe.
Zur Errechnung der gesamten ihrer Familie zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel müsse die Familienbeihilfe für die fünf Kinder der Beschwerdeführerin hinzugerechnet werden. Dies seien gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF der Novelle BGBl. I Nr. 68/2001 für das erste Kind EUR 123,6, für das zweite Kind EUR 136,4 und für das dritte bis fünfte Kind jeweils EUR 392,7 (insgesamt EUR 652,7). Insgesamt stünden dem Ehemann der Beschwerdeführerin somit EUR 1.777,65 an Unterhaltsmitteln zur Verfügung.
Diesen Unterhaltsmitteln wäre der Unterhaltsbedarf gegenüberzustellen. Den Sozialhilferichtsätzen zufolge müsste der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.497,40 verfügen. Dieser Betrag setze sich aus EUR 436 für die Miete, EUR 451 für den Familienerhalter (den Ehemann der Beschwerdeführerin) und sechs Mal EUR 268,40 für Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe (insgesamt EUR 1.610,40) zusammen. Da die Familienbeihilfe bereits bei den Unterhaltsmitteln einberechnet worden sei, seien bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs für die Kinder auch der höhere Ansatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe in Anrechnung zu bringen.
In der Berufung gegen den Erstbescheid verweise die Beschwerdeführerin zwar auf eine Lohnbestätigung vom 26. Juli 2002, wonach ihr Ehemann monatlich EUR 1.840 verdienen würde, jedoch liege im Verwaltungsakt diese Lohnbestätigung nicht auf. Da das "im Berufungsverfahren vorgelegte" durchschnittliche Monats-Nettoeinkommen sogar unter dem monatlichen Nettoeinkommen liege, das "in erster Instanz vorgelegt" worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin hätte bekannt gewesen sein müssen, dass das "vorgelegte Einkommen" nicht als ausreichend betrachtet werden könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen, das durchschnittlich um EUR 790,75 unter dem benötigten Unterhaltsbedarf liege.
Im vorliegenden Fall habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen zu erfolgen. Gemäß § 8 Abs. 1 FrG könnten Einreise- und Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besäßen und kein Versagungsgrund wirksam werde (§§ 10 bis 12 FrG). Gemäß § 8 Abs. 3 FrG habe die Behörde bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend 1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, 2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit, und 3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Hiezu habe die belangte Behörde festgestellt, dass durch den Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedenfalls familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Im konkreten Fall seien jedoch den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin Priorität einzuräumen gewesen, weil im Berufungsverfahren festgestellt worden sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über kein ausreichendes Einkommen verfüge, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet abzusichern. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen gewesen, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung darstelle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat - in unbedenklicher Weise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/18/0379) - zur Berechnung des im Beschwerdefall bestehenden Unterhaltsbedarfs die einschlägigen im Einzelnen angeführten Sozialhilferichtsätze herangezogen. Gegen die daraus gewonnene Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall ein monatlicher Unterhaltsbedarf von EUR 2.497,40 bestehe, wird von der Beschwerdeführerin kein Einwand erhoben.
Die Beschwerdeführerin räumt ferner ein, dass ihr Ehemann entsprechend den auf Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. September 2002 von ihrem Rechtsvertreter vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate April bis August 2002 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.124,95 bezogen habe. Allerdings seien bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens die Weihnachtsremuneration bzw. das Urlaubsgeld, Diäten, Überstunden und Kilometergeld entsprechend zu berücksichtigen, wofür ihr Ehemann einen Betrag von durchschnittlich EUR 700 pro Monat erhalte. Bei Einrechnung des zuletzt genannten Betrages ergebe sich "ein monatliches Einkommen" von EUR "1.840" wie dies auch vom Dienstgeber entsprechend der Lohnbestätigung vom 26. Juli 2002 belegt worden sei. Der variable Geldbetrag für Diäten, Überstunden, Kilometergeld etc. werde vom Dienstgeber bar ausbezahlt, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Zahlungsbestätigung oder dergleichen nicht vorlegen könne. Bezüglich der Lohnbestätigung vom 26. Juli 2002 führt die Beschwerde ferner aus, dass diese in der Berufung der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2002 als Beweis geführt worden sei, weshalb "grundsätzlich einmal davon auszugehen" sei, dass diese Lohnbestätigung auch mit der Berufung vorgelegt worden sei. Für den Fall, dass diese (doch) nicht übermittelt worden sein sollte, wäre die belangte Behörde "im Rahmen ihrer Wahrheitserforschungspflicht" verhalten gewesen, ihre Vorlage zu verlangen. Da davon auszugehen sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Lohnbestätigung ein Einkommen von EUR "1.870" (gemeint wohl: EUR 1.840) beziehe, liege auch eine Aktenwidrigkeit vor, wenn die belangte Behörde von einem Einkommen von (lediglich) EUR 1.124,95 ausgehe.
Weiters sei gemäß Art. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Türkei jeder seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seinen Brüdern und Schwestern unterhaltspflichtig, wenn sie ohne diese Unterstützung in Not geraten würden. Gemäß § 24 IPRG seien die Wirkungen der Ehelichkeit "nach dessen Personalstatut" zu beurteilen. Hiezu zählten insbesondere auch die wechselseitigen Unterhalts- und Versorgungsansprüche. In Ermangelung einer gemäß § 5 Abs. 1 IPRG zu beachtenden Rückverweisung durch das internationale Privatrecht der Türkei wäre gemäß § 24 IPRG der Art. 315 des genannten Bürgerlichen Gesetzbuches für die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann maßgebend. Nach diesen Bestimmungen bestehe eine solche Unterhaltspflicht. Das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die in der Lage sei, diesen zu erfüllen, verschaffe einem Fremden eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe insgesamt sechs Geschwister, wobei sein Bruder M ebenfalls in Österreich lebe. Dieser habe ein monatliches Einkommen von durchschnittlich EUR 2.000,-- und verpflichte sich zum Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder insgesamt einen Betrag von EUR 720 zu bezahlen. Dieser Bruder habe keine Sorgepflichten.
Der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil der Unterhaltsanspruch gegenüber den Familienmitgliedern des Ehemanns der Beschwerdeführerin eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verschaffe. In Verkennung dieser Rechtslage habe es die belangte Behörde verabsäumt zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein Unterhaltsanspruch gegen Verwandte in auf- oder absteigender Linie sowie Brüdern und Schwestern des Ehemannes bzw. "ihrer eigenen" zustehe und diese auch in der Lage seien, einen Unterhaltsanspruch zu erfüllen.
2. Nach der (auch in der Beschwerde herangezogenen) hg. Rechtsprechung ist der Begriff der "eigenen Mittel" im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG so zu verstehen, dass auch das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die in der Lage ist, diesen zu erfüllen, eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verschafft (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0139, sowie vom 20. August 1999, Zl. 99/19/0071). Die Beschwerdeführerin hat aber nicht nachvollziehbar dargetan, dass die von ihr ins Treffen geführten Familienmitglieder ihres Ehemannes bzw. ihre - nicht konkret genannten - eigenen Familienmitglieder in der Lage sind, ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung im Sinn des Art. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Türkei tatsächlich nachzukommen. Ein konkreter Anhaltspunkt diesbezüglich findet sich in der Beschwerde überhaupt nur bezüglich des in Österreich aufhältigen Bruders des Ehemannes M. Ob aber dieser Bruder den von ihm für den Unterhalt des Ehemanns der Beschwerdeführerin und seiner Familie zugesagten Betrag von EUR 720 tatsächlich zu leisten im Stande ist, kann der Beschwerde - auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Umstandes, dass dieser Bruder (behauptetermaßen) keine Sorgepflichten habe - nicht entnommen werden, unterlässt es doch die Beschwerdeführerin die sonstigen finanziellen Verpflichtungen dieses Bruders ihres Ehemannes darzulegen.
Dass die von der Beschwerde in Treffen geführte Lohnbestätigung vom 26. Juli 2002 tatsächlich mit der Berufung der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2002 im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurde, wird von der Beschwerdeführerin (etwa auf Grundlage einer vorgenommenen Akteneinsicht) nicht konkret vorgebracht. Mit ihrem Hinweis, es sei (dennoch) grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Lohnbestätigung mit der Berufung vorgelegt worden sei, entfernt sich die Beschwerde von dem von der belangten Behörde festgestellten und gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legenden Sachverhalt. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin - unstrittig - im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 3. September 2002 aufgefordert, einen Einkommensnachweis ihres Ehemannes für die letzten sechs Monate vorzulegen. Wenn die Behörde (ebenfalls nicht strittig) ihrer Entscheidung die von der Beschwerdeführerin dann vorgelegten Lohnabrechnungen zu Grunde gelegt hat, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, lag es doch bei dieser Konstellation an der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin, der Behörde einen vollständigen Einkommensnachweis ihres Ehemannes für den genannten Zeitraum zu übermitteln, zumal sie für diesen ihre persönliche Situation betreffenden Nachweis auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht traf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0257, mwH). Von daher ist die in der Beschwerde eingewendete Aktenwidrigkeit nicht gegeben, ferner geht deshalb auch der Vorwurf fehl, die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil sie sich nicht "mit dem gesamten Vorbringen" der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe.
Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde mit dem oben II.1. wiedergegebenen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Vielmehr hat die belangte Behörde auf dem Boden des Gesagten unbedenklich angenommen, dass im Beschwerdefall der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG gegeben ist.
3. Von daher versagt auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt bezüglich des monatlichen Verdienstes des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht hinreichend festgestellt. Überdies hat die Beschwerde nicht konkret dargetan, inwieweit die belangte Behörde bei Aufnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise "(Mietvertrag vom 12.07.2002, Plan vom 17.07.2002, Lohnbestätigung vom 26.07.2002, Kaufvertrag vom 15.04.2002, E als Zeugin; A als Zeuge, H als Zeuge)" in wesentlichen Punkten zu anderen Feststellungen gelangt wäre, und es damit unterlassen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (vgl. § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) aufzuzeigen.
4. Entgegen der Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der einschlägigen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0099, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, der Auffassung, dass im vorliegenden Fall kein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Interessen der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die Beschwerdeführerin war bisher unstrittig noch nie in Österreich niedergelassen. Im Bundesgebiet lebt zwar ihr Ehemann, Umstände, auf Grund deren die Führung eines Familienlebens im Heimatland nicht möglich oder unzumutbar wäre, werden jedoch in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich.
5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2002
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