VwGH 2002/16/0189

VwGH2002/16/018923.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Juni 2002, Jv 3185-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

WFG 1984 §53 Abs3;
WSG 1984 §42 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs3;
WSG 1984 §42 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der beim Bezirksgericht F am 5. August 1997 eingelangten und zu Zl 889/97 protokollierten Grundbuchseingabe beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung von Pfandrechten im Betrage von S 6,484.000,-- und S 1,210.000,-- ob der dem Dr. Lutz A. gehörigen Liegenschaft EZ 57 KG D. Die Eingabe enthielt den Vermerk "gebührenfrei gem. § 42 Abs 3 WSG idF BGBl 420/1990 bzw § 53 Abs 3 und 4 WFG 1984 BGBl Nr 482 idF 460/1990".

Mit einem weiteren Gesuch, das am 17. November 1997 beim genannten Gericht einlangte und dort unter Zl 1278/97 protokolliert wurde, wurde die Einverleibung von Pfandrechten im Höchstbetrag von S 4,622.380,-- und im Betrag von S 973.100,-- auf der angeführten Liegenschaft beantragt. Die Eingabe enthielt denselben Vermerk wie jene vom August 1997. Hinsichtlich des Pfandrechtes von S 4,622.380,-- wurden die Gerichtsgebühren in Höhe von S 50.847,-- am 5. Dezember 1997 entrichtet.

Zu beiden Akten 889/97 und 1278/97 wurde die an Dr. Lutz A. gerichtete "Förderungszusicherung" des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1997, GZ 14-64-A-1478, vorgelegt. Nach dieser, als Gegenstand "Wohnhaussanierung" ausweisenden Erledigung wurde Dr. Lutz A. für bestimmte bauliche Maßnahmen ein Annuitätenzuschuss für das Darlehen der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 6,484.000,-- zugesichert.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin um die Bekanntgabe ersucht, ob weitere Förderungszusicherungen der Förderungsbehörde über die Darlehensbeträge von S 1,210.000,--, S 973.1000,-- und S 4,622.380,-- vorlägen.

Hierauf wurde von einem Wirtschaftstreuhänder ein Schriftstück des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. August 1999 über die Genehmigung der Endabrechnung vorgelegt, wonach die in der Zusicherung vom 9. Juli 1997 geförderten Gesamtbaukosten den geförderten Darlehensbetrag erreicht hätten.

Nach einem Aktenvermerk vom 4. Dezember 2001 über eine fernmündliche Anfrage bei der Förderungsbehörde sei die Endabrechnung nur über einen Betrag von S 6,209.000,-- erfolgt. Weitere Zusicherungen seien nicht gegeben worden.

Nach entsprechenden Zahlungsaufforderungen des Bezirksgerichtes Frohnleiten wurde in einer Eingabe vom 13. April 2001 ausgeführt, die Inanspruchnahme der weiteren Darlehen von S 1,210.000,-- und S 973.100,-- sei durch Baukostenüberschreitungen erforderlich geworden.

Gegen die sodann erlassenen Zahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Frohnleiten wurde ein Berichtigungsantrag gestellt. Darin wurde ausgeführt, nach der angeschlossenen Gesamtkostenzusammenstellung seien für das geförderte Bauvorhaben Gesamtherstellungskosten von S 9,254.148,-- aufgewendet worden. Wenn sich nachträglich herausstelle, dass zusätzliche Mittel erforderlich würden und diese zusätzlichen Mittel der Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens dienten, seien auch weitere Sicherstellungen von der Eintragungsgebühr befreit.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es ergebe sich keine Veranlassung der beiden weiteren Darlehen durch eine Baukostenüberschreitung. Die Pfandurkunde von S 1,210.000,-- sei mit demselben Tag datiert wie die Urkunde über das Darlehen von S 6,484.000,--. Zu diesem Zeitpunkt werde wohl eben so wenig wie am 10. November 1997, von welchem Tag die Pfandurkunde über das Darlehen von S 973.100,-- stamme, eine Überschreitung der Kosten für die Sanierungsmaßnahmen um mehr als ein Drittel des ursprünglichen Finanzierungsplans absehbar gewesen sein. Auch aus den Rechnungsdaten in der Gesamtkostenzusammenstellung, die zum überwiegenden Teil aus 1998 und 1999 stammten, ergäbe sich, dass frühestens Mitte 1998 ein Überschreiten der Baukosten absehbar gewesen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtzahlung von Eintragungs- und Einhebungsgebühren in Höhe von S 34.170,-- verletzt, da die Gebührenbefreiungsbestimmungen "gemäß § 42 Abs 3 WSG respektive § 53 Abs 3 WFG 1984" vorlägen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte

die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Formulierung des Beschwerdepunktes auch auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 stützt, ist die Beschwerde von vornherein unbegründet, weil im Beschwerdefall vom Liegenschaftseigentümer Dr. Lutz A. nach dem gesamten Akteninhalt eine Wohnhaussanierung vorgenommen worden ist.

Nach § 42 Abs 3 Wohnhaussanierungsgesetz sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur insoweit mit § 42 Abs 3 WSG vergleichbaren Bestimmung des § 53 Abs 3 WFG 1984 ausgesprochen hat, muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des geförderten Objekts zu verstehen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 19. September 2001, Zl 2001/16/0311, und vom 11. Juli 2000, Zl 98/16/0065, jeweils mwH). Dies gilt in gleicher Weise auch für die Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Sanierung eines Objekts.

Weiters ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung, Befreiung usw sprechen (vgl zuletzt etwa die hg Erkenntnisse vom 4. Mai 1999, Zlen 98/16/0325, 0326, 0327, und vom 27. Jänner 2000, Zl 99/16/0050).

Nach der vorliegenden "Förderungszusicherung" des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Sanierung eines Bauwerks - offenbar mit sechs Wohnungen - mit der Begünstigung eines Darlehens im Ausmaß von S 6,484.000,-- gefördert. Nach den behördlichen Ermittlungen wurden der Förderungsbehörde für Zwecke der Endabrechnung nur Rechnungen in Höhe von S 6,209.000,-- vorgelegt. Von Parteiseite wurde zum Sachverhalt noch vorgebracht, dass für das Bauvorhaben tatsächlich insgesamt S 9,254.148,-- aufgewendet worden seien. Damit wurde aber keineswegs der zur Beurteilung der Voraussetzungen der in Rede stehenden Gebührenbefreiung erforderliche Sachverhalt dargestellt. Insbesondere ist aus der Aufstellung in keiner Weise ersichtlich, wofür der in der Beilage zum Berichtigungsantrag genannte Betrag tatsächlich aufgewendet wurde. Es wurden auch nicht die erforderlichen Bescheinigungsmittel - etwa die baubehördlich genehmigten Baupläne, die Anträge an die Baubehörde, eine Darstellung der tatsächlichen Leistungen über die in der Gesamtaufstellung enthaltenen Rechnungsbeträge - an die Gebührenbehörde vorgelegt. Die bloße Behauptung des Förderungswerbers, die in Rede stehenden Mittel seien "durch die Baukostenüberschreitung" bedingt gewesen, vermag eine entsprechend belegte Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts über einen ursächlichen Zusammenhang der weiteren Darlehen mit dem Sanierungsvorhaben als solchem nicht zu ersetzen.

Die belangte Behörde ist darüberhinaus auf Grund der in der Gesamtkostenzusammenstellung enthaltenen Rechnungsdaten zu dem Schluss gekommen, dass ein solcher Kausalzusammenhang nicht besteht. So wurden wesentliche Aufwandsposten wie Planung und Bauleitung (S 1,141.610,28) und Baumeisterarbeiten (S 2,474.145,26) jeweils am 29. Juli 1998 und die Zimmermannsarbeiten (S 1,092.495,05) am 16. November 1998 fakturiert. Lediglich fünf, relativ geringe Beträge wurden bereits 1997 in Rechnung gestellt. Weiters verwies die belangte Behörde zu Recht auf den Umstand, dass das Darlehen in Höhe von S 1,210.000,--

am selben Tag (29. Juli 1997) wie jenes über S 6,484.000,-- beurkundet worden ist. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, weder am 29. Juli 1997 noch am 10. November 1997 sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Überschreitung der Baukosten für das Sanierungsvorhaben allein absehbar gewesen, so entspricht dies den Denkgesetzen. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass in der Beschwerdeschrift diesen Schlussfolgerungen der belangten Behörde gar nicht entgegengetreten, sondern vielmehr zusammengefasst die Meinung neuerlich bekräftigt wird, die "Erklärung", also Behauptung des Liegenschaftseigentümers über die Verursachung der Darlehen durch eine "Baukostenüberschreitung" genüge für die Inanspruchnahme der gebührenrechtlichen Begünstigung.

Da es somit die beschwerdeführende Partei unterlassen hat, die für die Gebührenbefreiung maßgebenden Umstände einwandfrei darzulegen, hat die belangte Behörde eine solche Begünstigung zu Recht versagt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 201/2001.

Wien, am 23. Jänner 2003

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