VwGH 98/16/0065

VwGH98/16/006511.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R-Verbandes Salzburg, Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. Gerhard Seidl, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Mai 1997, Jv 3261-33/96-8, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. April 1996 erteilte die Salzburger Landesregierung der Heimat Österreich, gemeinnützige Wohn- und Siedlungs - GmbH, hinsichtlich der Errichtung von 35 Mietwohnungen auf dem Grundstück EZ 2943, KG Aigen II, auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990. LGBl. Nr. 1/991, die Zusicherung der Förderung nach diesem Gesetz. Dieser Förderung lag nach dieser Erledigung ein Finanzierungsplan zu Grunde, nach dem die Gesamtbaukosten von S 49,374.000,-- mittels eines Hypothekardarlehens der beschwerdeführenden Bank von S 29,624.000,-- und eines Förderungsdarlehens des Landes Salzburg von S 19,750.000,-- finanziert werden sollten.

Mit Urkunde vom 11./14. Juni 1996 bestellte die Heimat Österreich GmbH auf der genannten Liegenschaft zur Sicherstellung der Forderungen der Beschwerdeführerin ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 300,000.000,--.

Auf Antrag der Schuldnerin wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 24. Juni 1996 ob dieser Liegenschaft das Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 300,000.000,-- für alle aus Kreditgewährung herrührenden Forderungen vollzogen.

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erliegt weiters ein Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 28. August 1996 an den - offenkundig die Wohnungsgesellschaft vertretenden - öffentlichen Notar Dr. B. folgenden Inhalts:

1. Förderung des Erwerbs von neu errichteten Wohnungen, Käufersicherstellung:

Wir nehmen die in Ihrem Schreiben vom 26.6.1996 geschilderte Vorgangsweise und die darin enthaltenen Erklärungen zur Kenntnis; im Hinblick auf das aufrechte Bestehen einer Bankgarantie des Raiffeisenverbandes Salzburg reg.Gen.m.b.H. über den Betrag von

S 230,000.000,-- ergänzt durch die von Ihnen eingegangene notarielle Treuhandschaft gegenüber jedem Wohnungskäufer betrachten wir die Sicherstellung im Sinne des § 19 Abs. 4 Z. 5 SWFG 1990 für die in obigem Bauvorhaben zu veräußernden Eigentumswohnungen als gegeben, bitten jedoch der Ordnung halber, die von Ihnen gegebenen mündlichen Ergänzungen des Inhalts, dass

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