Normen
EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Richter (Hofrat des Obersten Gerichtshofes) in Ruhe. Seine Pensionierung erfolgte mit 31. Dezember 2000.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO. In diesem führte er aus, die ihm zum 31. Dezember 2000 ausbezahlte Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sei mit dem "laufenden Steuersatz" und nicht mit dem festen Steuersatz nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert worden. Er beantrage, die Jubiläumszuwendung mit dem festen Satz von 6 % zu versteuern und weiters diesen Bezug nicht auf das Jahressechstel anzurechnen.
Einem in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben der bezugsauszahlenden Stelle an den Beschwerdeführer vom 5. September 2000, Präs. 2760-5/00, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. April 1999 im Sinne von § 20c GehG eine Dienstzeit von 35 Jahren vollendet habe und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aus dem Dienststand ausscheiden werde. Gemäß § 20c leg.cit. werde dem Beschwerdeführer aus diesem Anlass eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 v.H. des im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührenden Monatsbezuges (Dezember 2000) gewährt. Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolge unter Bedachtnahme auf § 20c Abs. 5 GehG im Jänner 2001.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde dahingehend, dass dem Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2001 nicht Folge gegeben werde. Das Finanzamt habe den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur für Bezüge zulässig sei, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen "und das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch den Wechsel vom Dienststand in den Ruhestand nicht beendet werde". In der Berufung habe der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach "gleichheitswidrige Annahme eines nach der Ruhestandsversetzung fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Gegensatz zum Ende eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses behauptet".
Gemäß § 20c Abs. 1 GehG könne - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Der Anlass für die Jubiläumszuwendung sei somit die Vollendung einer bestimmten Dienstzeit und nicht der Übertritt in den Ruhestand. Wäre es nicht zum Wechsel vom Dienststand in den Ruhestand gekommen, hätte der Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung in gleicher Höhe lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten. Die Jubiläumszuwendung sei daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Übertritt in den Ruhestand gestanden (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122). Dem Berufungsbegehren habe damit schon aus diesem Grund der gewünschte Erfolg versagt werden müssen. Im Übrigen werde auf die - dem Beschwerdeführer ohnedies bekannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versteuerung von Jubiläumszuwendungen gemäß § 20c GehG verwiesen.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "begünstigte einkommenssteuerrechtliche (lohnsteuerrechtliche) Behandlung einer von mir iSd § 20c Gehaltsgesetz 1956 (GG) bezogenen Jubiläumszuwendung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (in eventu gemäss Abs. 6 leg.cit.) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen iVm BDG 1979 verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 67 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautete:
"Sonstige Bezüge
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 %. ...
...
(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
- gesetzlicher Vorschriften,
- Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
- aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst- (Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- eines Kollektivvertrages oder
- der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung
zu leisten ist.
...
(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
Dienstzeit von | bis zur Höhe von |
3 Jahren | 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
5 Jahren | 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
10 Jahren | 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
15 Jahren | 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
20 Jahren | 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
25 Jahren | 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate |
mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. ..." |
Die in § 67 Abs. 3 EStG 1988 genannten Arten von Abfertigungen sind höchstens mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 6 % zu versteuern. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist die Aufzählung der Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abfertigung taxativ (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 2000/14/0087).
Nach § 20c Abs. 1 GehG kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
Nach § 20c Abs. 3 Z 3 GehG kann die Jubiläumszuwendung von 400 vH des Monatsbezuges auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gemäß § 87 Abs. 1 iVm § 166c oder § 166d des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.
Im auch im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122, Slg. Nr. 7554/F, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die begünstige Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge erfasst, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist (vgl. die bei Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 6 EStG 1988 unter Tz 3 zitierte hg. Rechtsprechung). Er hat in diesem eine bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses (nach einer § 20c GehG vergleichbaren Regelung des Sparkassen-Kollektivvertrages) bezahlte Jubiläumsgabe betreffenden Fall entschieden, dass das Jubiläumsgeld seine unmittelbare Ursache nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses habe, weshalb die Besteuerung nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 erfolgen könne. Wäre es nämlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten. Weiters stelle eine Zahlung, auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch in gleicher Höhe bestehe, keine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 dar.
Dem Vorbringen zur vermeintlichen Ungleichbehandlung in Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Jubiläumszuwendung im Vergleich zu entsprechenden Zahlungen bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durfte damit die belangte Behörde zu Recht das zitierte Erkenntnis 98/15/0122 entgegen halten. Welche sachliche Rechtfertigung dafür bestehen sollte, die Jubiläumszuwendung grundsätzlich als nicht im Sinne des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 begünstigungsfähigen Bezug zu behandeln, diese aber dann diesen Bestimmungen unterzuordnen, wenn die Auszahlung der Jubiläumszuwendung vorzeitig unter Anwendung des § 20c Abs. 3 Z 3 GehG bei Übertritt in den Ruhestand erfolgt, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des - zuletzt mit Schriftsatz vom 12. April 2006 ergänzten - Beschwerdevorbringens zur notwendigen Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nicht zu erkennen (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 99/15/0065, zur steuerrechtlichen Qualifikation einer aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses bezahlten Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung).
Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass der von ihm angestrebten begünstigten Besteuerung der Jubiläumszuwendung außerdem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen steht, wonach beim Wechsel eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet wird und schon deshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 nicht erfüllt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1994, 91/14/0059, Slg. Nr. 6895/F, vom 14. September 1994, 91/13/0095, und vom 9. November 1994, 92/13/0279). Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es durchaus sachgerecht ist, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) eintritt, mögen auch privatrechtliche Dienstverhältnisse in Form einer allenfalls zugesagten Firmenpension oder anderer "Rechtsbeziehungen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber (z.B. weitere Nutzung einer Dienstwohnung, Tätigkeit als Konsulent nach Ende des Angestelltenverhältnisses)" bestimmte Nachwirkungen zeitigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. April 2006
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