Normen
EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs6;
GdBedG Krnt 1958 §62 Abs1 lita;
VwRallg;
EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs6;
GdBedG Krnt 1958 §62 Abs1 lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer den Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1987 betreffenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, daß die beschwerdeführende Gemeinde an vier Beamte anläßlich deren Übertrittes in den Ruhestand Treueprämien gewährt und den Lohnsteuerabzug gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1972 mit den festen Steuersätzen berechnet habe. Die genannte Bestimmung habe zur Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis beendet werde. Bei Beamten bedeute aber der Übertritt in den Ruhestand nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Besteuerung habe daher nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1972 zu erfolgen, wodurch wegen der Überschreitung der Sechstelgrenze des § 67 Abs. 2 EStG 1972 die Prämien teilweise dem laufenden Bezug hinzuzurechnen und damit nach dem Tarif zu versteuern seien. Daraus ergab sich eine Lohnsteuernachforderung von S 108.256,--.
Gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt in der Folge Lohnsteuer nachforderte, legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und begehrte u.a., für die genannten Prämien keine Lohnsteuernachforderung vorzuschreiben. Die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Prämien liege in § 30 des Gemeindebedienstetengesetzes 1958. Nach dieser Bestimmung fänden die für die Kärntner Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf die öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten Anwendung. Für die Beamten des Landes Kärnten sei vorgesehen, daß eine Belohnung gemäß § 19 des Gehaltsgesetzes gewährt werde, wenn sie durch Tod oder Versetzung in den dauernden Ruhestand aus dem Dienststand ausschieden. Die Belohnung betrage ein Mehrfaches des Bruttobezuges, der dem Beamten für den Monat gebühre, mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheide. Trete ein Beamter in den dauernden Ruhestand, liege ein Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 3 EStG 1972 nicht mehr vor. Der Dienstnehmer schulde nämlich nach Übertritt in den Ruhestand nicht mehr seine Arbeitskraft. Die Treueprämie stelle daher eine freiwillige Abfertigung dar und sei nach § 67 Abs. 6 EStG 1972 zu besteuern.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Treueprämie keine Folge. Die Auszahlung der Treueprämie stütze sich auf einen Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 25. April 1978, der folgenden Wortlaut habe:
"Beamten, die durch Tod oder Versetzung in den dauernden Ruhestand aus dem Dienststande ausscheiden, kann eine Belohnung (§ 19 Gehaltsgesetz 1956 der nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung) gewährt werden, wenn festgestellt worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben (§ 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz in der nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung).
Die Belohnung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v. H., 30 Jahren 200 v. H., 35 Jahren 300 v. H. des Bruttobezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, mit dessen Ablauf er aus dem Dienststande ausscheidet.
Als Dienstzeit gelten in sinngemäßer Anwendung des § 20 c
leg. cit. die dort angeführten Zeiträume.
Wirksamkeitsbeginn: 1. März 1978."
Da die gewährte Vergütung somit nach dem Willen des Arbeitgebers eine Belohnung und nicht eine freiwillige Abfertigung darstelle, habe die Besteuerung nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1972 zu erfolgen. § 67 Abs. 6 EStG erfasse nämlich nur solche Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang stünden, also für die Beendigung des Dienstverhältnisses typisch seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht verletzt, den Steuerabzug von den Treueprämien nach § 67 Abs. 6 EStG 1972 zu berechnen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1972 wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst- (Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder aufgrund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist.
Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1972 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus dem selben Dienstverhältnis gewährt werden, mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. ... Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.
Abfertigungen im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG 1972 sind einmalige Entschädigungen, die aufgrund bestimmter, in diesem Absatz genannter genereller abstrakter Normen (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, 88/13/0196) bei Auflösung des Dienstverhältnisses zu leisten sind. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung ist ableitbar, daß sie eine Auflösung des Dienstverhältnisses (auch) im Sinne der in diesem Absatz genannten generellen Normen zur Voraussetzung hat. Da im gegenständlichen Fall öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Dienststand in den Ruhestand gewechselt sind, dadurch aber das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet ist, liegen jedenfalls keine Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1972 vor. Es war daher nicht zu prüfen, ob die hier strittigen Leistungen aufgrund einer in § 67 Abs. 3 aufgezählten generellen Norm erbracht wurden.
Der Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1972 steht es entgegen, wenn die begünstigten Bezüge neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden. Aufgrund dieser Bestimmung schließt etwa die Gewährung einer Firmenpension die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1972 aus (vgl. hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, 89/14/0278, und vom 15. Dezember 1992, 89/14/0251).
Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes beziehen einen Ruhegenuß. Gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes idF LGBl. Nr. 27/1981, obliegt dem Pensionsfonds, ALS HILFSORGAN DER GEMEINDE die Liquidation aller im Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung geregelten finanziellen Ansprüche oder diesen entsprechende Ansprüche aufgrund früherer gesetzlicher Regelungen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Ruhestandes. Da somit der Pensionsfonds als Hilfsorgan der Gemeinde auftritt, ist die Bezahlung des Ruhegenusses der Gemeinde zuzurechnen. Derartige Ruhebezüge stellen somit laufende Bezüge des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis dar, das auch zur Auszahlung der Treueprämie führte, und stehen daher deren Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1972 entgegen, was aber weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin beachtet haben. Aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, daß nicht nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraumes, in dem die strittigen Prämien gewährt wurden, noch laufender Arbeitslohn in Form von Ruhebezügen durch die Beschwerdeführerin geleistet worden wäre. Schon aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin durch die Versagung der Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1972 nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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