Normen
BDG 1979 §176 Abs6 idF 2001/I/087;
DienstrechtsNov 2001 Universitäten;
VwRallg;
BDG 1979 §176 Abs6 idF 2001/I/087;
DienstrechtsNov 2001 Universitäten;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 zum Universitätsassistenten am Institut für Informationstechnologie der Universität Klagenfurt ernannt; dieses Dienstverhältnis war nach §§ 174 Abs. 1 und 175 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit dem Ablauf von 4 Jahren zeitlich begrenzt.
Mit Wirksamkeit vom 1. März 1998 wurde der Beschwerdeführer an das Institut für Mathematik und angewandte Geometrie der Montanuniversität Leoben versetzt.
Am 30. April 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 8. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages verständigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 2001 auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß den §§ 176 und 177 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001, abgewiesen.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass nach dem mit 1. August 2001 in Kraft getretenen Abs. 6 des § 176 BDG 1979 im Falle des Endens des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten nach dem 1. September 2001 die Bestimmungen über die Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht mehr anzuwenden seien und allfällige einschlägige Anträge auch bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden könnten.
Die belangte Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtslage zu treffen. Der "Bestellungsablauf" des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers liege nach dem 1. September 2001, sodass der Antrag des Beschwerdeführers entsprechend der Bestimmung des § 176 Abs. 6 BDG 1979 abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 10. Oktober 2002, B 884/02-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein zu § 176 Abs. 6 BDG 1979 ergangenes Erkenntnis vom gleichen Tag, B 913/02-13. Dort hatte der Verfassungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass gegen § 176 Abs. 6 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 weder die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden noch solche bei der Behandlung des Beschwerdefalls im Verfassungsgerichtshof entstanden seien. Auch willkürliches Verhalten der Behörde sei nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leiteten aus § 176 BDG 1979 einen vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Umwandlung des Dienstverhältnisses bzw. ein subjektives Recht auf einen zumindest ernennungsähnlichen Akt ab. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die nach § 176 BDG 1979 für die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis erforderlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2001 bereits vorgelegen seien. So sei die Qualifikations- und Bedarfsprüfung im Juli 2001 von der Universität Leoben positiv abgeschlossen worden, mit Schreiben vom 19. Juli 2001 sei das Ansuchen des Beschwerdeführers samt Stellungnahmen an die belangte Behörde weitergeleitet worden und der Beschwerdeführer habe somit zum Zeitpunkt Juli 2001 alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis erfüllt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis stattgeben müssen.
Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften verwies der Beschwerdeführer auf § 73 AVG, wonach die Behörde verpflichtet sei, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Der Antrag des Beschwerdeführers stamme vom 30. April 2001, die belangte Behörde habe über den Antrag am 22. März 2002, sohin fast ein Jahr später, entschieden. Dies obwohl sie auf Grund der Unterlagen, die dem Ansuchen des Beschwerdeführers beigelegt worden seien, sowie auf Grund der positiven Qualifikations- und Bedarfsprüfung jedenfalls schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechtsnovelle 2001, nämlich im Juli, August oder September, positiv hätte entscheiden können. Durch das Zuwarten der Behörde sei die Dienstrechtsnovelle 2001 in Kraft getreten, die dem Beschwerdeführer die Möglichkeit auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis verwehre. Der Bescheid sei daher auch mit einem schweren Verfahrensfehler behaftet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach der bis zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87 (in weiterer Folge: Novelle 2001), geltenden Rechtslage wurde ein Universitätsassistent vorerst in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen (§ 174 Abs. 1 BDG 1979), welches nach Ablauf von vier Jahren endete (§ 175 Abs. 1 BDG 1979). Auf Antrag des Universitätsassistenten konnte dieses Dienstverhältnis - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Bescheid des Bundesministers in ein solches auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden (§ 176 BDG 1979); dieses Dienstverhältnis war vorerst ein provisorisches (grundsätzlich sechs Jahre; § 177 BDG 1979), auf Antrag des Universitätsassistenten konnte - unter bestimmten Voraussetzungen -
mit Bescheid des Bundesministers eine Definitivstellung erfolgen (§ 178 BDG 1979).
Die Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit war nur unter den in § 176 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. § 176 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 (unverändert durch die Novelle 2001) lautet:
"§ 176. (1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
2. der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre,
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.
(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft."
Dem Abs. 5 des § 176 BDG 1979 kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Durch die Novelle 2001 (diese wurde in der am 31. Juli 2001 ausgegebenen Nr. 87 des BGBl. I kundgemacht) wurde das System der §§ 174 bis 176 BDG 1979 ergänzt und dadurch maßgeblich verändert.
Dem § 174 BDG 1979 wurde folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden."
Dem § 176 BDG 1979 wurde ein Abs. 6 angefügt, der folgenden Wortlaut aufweist:
"(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden."
Ergänzend dazu wurden gleichfalls mit der Novelle 2001 die Bestimmungen der §§ 175 Abs. 12, 175a Abs. 1 und 176a BDG 1979 eingefügt, die folgenden Wortlaut haben:
"§ 175. ...
(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49 l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn
1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
(2) ...
§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen."
Die genannten Bestimmungen des BDG 1979 in der Fassung der Novelle 2001 sind - ausgenommen Abs. 6 des § 176 BDG 1979 - gemäß § 284 Abs. 45 Z. 5 BDG 1979 mit 30. September 2001 in Kraft getreten, § 176 Abs. 6 BDG 1979 in der Fassung der Novelle 2001 ist jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am Tag nach der Kundmachung, also bereits mit 1. August 2001 wirksam geworden.
Das Beschwerdevorbringen, das der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet, lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass er die Ansicht vertritt, von der belangten Behörde wäre nicht die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sondern die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden gewesen. Die damals notwendigen Voraussetzungen für eine Umwandlung in ein provisorisches Dienstverhältnis seien im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. vor dem Inkrafttreten der Novelle 2001 jedenfalls vorgelegen.
Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmung, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand hat. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, z.B. in Form einer Übergangsregelung, oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0386, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228).
Die Novelle 2001 sah hinsichtlich ihrer Wirksamkeit keine Übergangsbestimmungen solcherart vor, dass auf vor dem 1. August 2001 gestellte Anträge auf Überleitung noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Es sollten mit dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen der Novelle alle nach dem 1. September 2001 endenden befristeten Dienstverhältnisse nicht mehr in unbefristete umgewandelt werden, und zwar gänzlich unabhängig davon, wann ein solcher Antrag auf Umwandlung gestellt worden war und ob die materiellen Voraussetzungen für eine positive Erledigung eines solchen Antrages vorlagen oder nicht.
Anders wäre auch § 176 Abs. 6 BDG 1979 nicht verständlich, der früher in Kraft getreten ist als der übrige Teil der Novelle 2001 und - bereits ab 1. August 2001 - zur Abweisung allfälliger Umwandlungsanträge schon vor dem Inkraftreten der Novelle 2001 am 30. September 2001 ermächtigte. Dass diese Ermächtigung, die offensichtlich auf eine möglichst rasche Beendigung des früheren Überleitungssystems abzielte, nur für Anträge gelten sollte, die ab 1. August 2001 gestellt wurden, kann nicht ernstlich angenommen werden.
Im Gegensatz zur vom Beschwerdeführer implizit vertretenen Ansicht war daher bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0204, und vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/07/0049). Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - trotz Antragstellung und Erfüllung der Umwandlungsvoraussetzungen vor Inkrafttreten der Novelle 2001 - die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides angewandt hat.
Zum unter dem Aspekt einer Verfahrensverletzung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verpflichtung einer Behörde zur ehebaldigsten Entscheidung nach § 73 AVG ist schließlich zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt haben sollte, für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/05/0204, vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0217, und vom 4. November 1996, Zl. 96/10/0148, u.a.). Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Beschwerdeführer günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0340, und vom 20. Jänner 1987, Zl. 85/07/0282).
Das mit vier Jahren befristete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete mit 30. November 2001, also nach dem 1. September 2001. Nach § 176 Abs. 6 BDG 1979 waren die die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit regelnden Absätze 1 bis 5 des § 176 BDG 1979 auf den Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden. Die Abweisung des auf Umwandlung seines befristeten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbefristete Zeit gerichteten Antrags des Beschwerdeführers steht daher im Einklang mit der Rechtslage.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2003
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