VwGH 88/05/0204

VwGH88/05/020425.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde

1) des JN, 2) des AN, 3) des FN und 4) des JN gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 10. August 1988, Zl. BauR-010087/1-1988 Le/Fei (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Genehmigung der Abschreibung von Grundstücken, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18;
VwRallg;
AHG 1949 §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zlen. 84/05/0014 und 85/05/0107, verwiesen. Gegenstand jenes Verfahrens war das Ansuchen um Bewilligung der Abschreibung einer Reihe von Grundstücken, die die Beschwerdeführer an die minderjährigen Anna und Waltraud K verkauft hatten; dabei beantragten sie die Bewilligung der Abschreibung der genannten Grundstücke zur Eröffnung einer eigenen Grundbuchseinlage. Als Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist lediglich das Grundstück Nr. 44 (Haus Nr. 23) verblieben. Mit dem angeführten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den seinerzeitigen Bescheid der OÖ Landesregierung, mit dem die Vorstellung gegen die Abweisung des Abschreibungsansuchens durch die Gemeindebehörden abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, wobei er ausführte:

Nach den §§ 7 (Abs. 4) und 4 (Abs. 1) der OÖ Bauordnung (BO) sei die Bewilligung für die Abschreibung eines Grundstückes nicht zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes dem entgegenstünden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde würde es sehr wohl einer im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Grünlandwidmung widersprechen, ein ausdrücklich als "Auszugshaus" gewidmetes Objekt vom landwirtschaftlichen Hauptobjekt zu trennen, selbst wenn der ursprünglichen Bewilligung lediglich diese besondere Eigenschaft zugrunde gelegt, aber keine Auflage erteilt worden sei, daß diese Grundstücke in einer gemeinsamen Grundbuchseinlage eingetragen sein müssen. Wenn man nämlich Auszugshäuser als Bauten qualifiziere, die der bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinn des § 18 Abs. 2 bis 4 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) dienten, dann setze dies die notwendige Einheit mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb voraus, die aus Gesichtspunkten der Raumordnung auch grundbücherlich sichergestellt sein müsse.

Zur Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides gelangte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, weil entgegen der Annahme der Verwaltungsbehörden § 69 Abs. 3 der OÖ Bauordnung, auf die sich diese gestützt hatten, keine Grundlage dafür biete, die strittigen Grundflächen als Grünlandwidmung im Sinne eines Flächenwidmungsplanes zu qualifizieren. Da kein durch einen Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Grünland bestehe, für das die Bestimmungen des § 18 ROG ausschließlich gälten, seien die Verwaltungsbehörden zu Unrecht davon ausgegangen, daß Grünland vorliege. In diesem Zusammenhang wurde noch darauf hingewiesen, daß damit noch nicht ausgeschlossen sei, daß die Grundsätze der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung einer beliebigen Verbauung von Grundflächen und damit einer Trennung des Auszugshauses vom wahren Hof entgegenstünden. In Entsprechung der Rechtsansicht dieses Erkenntnisses hob die Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 16. Oktober 1987 den Berufungsbescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Gemeinde auf, und verwies die Rechtssache an diese zurück. In dem daraufhin von der Berufungsbehörde durchgeführten Verfahren ergab sich, daß das streitgegenständliche Grundstück Nr. 44 der KG X in dem seit 13. September 1983 rechtwirksamen, im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 16 vom 29. August 1983 kundgemachten Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr als "Grünland - landwirtschaftliche Nutzungsfläche" ausgewiesen ist. Damit gab die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 26. Februar 1988 der Berufung hinsichtlich des allein verfahrensgegenständlich gebliebenen Grundstückes Nr. 44 der KG X keine Folge, wobei sie den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin änderte, daß die Wortfolge "in Verbindung mit § 69 Abs. 3" zu entfallen habe. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß ungeachtet der Bindungswirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides die Berufungsbehörde bei der neu zu treffenden Entscheidung über die Berufung von der geänderten Rechtslage (Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes) auszugehen habe.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gegen den Berufungsbescheid keine Folge. Dabei führte sie u.a. aus, daß Rechtsänderungen im Zuge des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen seien und das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht maßgebend sei. Im fortgesetzten Verfahren habe sich die Rechtslage insofern geändert, als seit 13. September 1983 der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr rechtswirksam sei. Da die Berufungsbehörde diese Rechtsänderung zu berücksichtigen habe, sei sie zu Recht vom Bestehen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Sowohl die belangte Behörde als auch die Landeshauptstadt Linz erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 der OÖ Bauordnung in der nach Art. II Abs. 2 der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 82/1983 anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle (BO) hat die Baubehörde über das Abschreibungsansuchen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinne des § 4 leg. cit. nicht vorliegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 BO ist die BAUPLATZBEWILLIGUNG zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis vom 17. März 1987 ausgeführt hat, widerspricht es sehr wohl einer im FLÄCHENWIDMUNGSPLAN ausgewiesenen Grünlandwidmung, ein ausdrücklich als "Auszugshaus" gewidmetes Objekt vom landwirtschaftlichen Hauptobjekt zu trennen. Soweit die Beschwerdeführer diese Frage neuerlich aufwerfen, werden sie auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, kommt es aber für die Frage der Anwendbarkeit des Flächenwidmungsplanes nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt der Bewilligung des Auszugshauses oder des Abschlusses des Kaufvertrages oder im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Abschreibung des Grundstückes in Geltung gestanden hat. Mangels einer Sonderregelung in den Vorschriften über die Bewilligung der Abschreibung von Grundstücken gilt der Grundsatz, daß die letztinstanzliche, in der Sache selbst entscheidende Verwaltungsbehörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, ohne Rücksicht darauf, ob etwa der Flächenwidmungsplan im Zeitpunkt eines Parteianbringens schon gegolten hat oder nicht (vgl. etwa auch das grundsätzliche Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß der Flächenwidmungsplan für den Beschwerdefall nur infolge der überlangen Dauer des Verfahrens wirksam geworden ist, so kann dies allenfalls unter den sonstigen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Amtshaftung führen, nicht aber, daß ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung früheres Recht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage zutreffend beurteilt, sodaß auch die geltend gemachten Verfahrensmängel, die auf einer anderen Rechtsansicht beruhen, nicht vorliegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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