VwGH 2002/12/0147

VwGH2002/12/014725.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl.Ing. D in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Februar 2002, Zl. 240.067/1- Pers/3a/02, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz. Sein Arbeitsplatz ist innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.

Mit Antrag vom 21. März 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, weil er der Ansicht sei, dieser sei (mindestens) der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen.

Die belangte Behörde holte diesbezüglich vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS) ein Gutachten über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ein. In diesem Gutachten wird nach einem allgemeinen I. Teil, der aus der Wiedergabe der Rechtsgrundlagen, der Judikatur und von Teilen der Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 besteht, das System der Bewertungen für Arbeitsplätze dargestellt und darauf hingewiesen, die in diesem System vorgesehenen Richtverwendungen seien als gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze eine allgemein gültige Richtschnur für vergleichende Bewertungen. Bewertet werde eine Stelle nach den dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen. Die Bewertung sei vom Stelleninhaber unabhängig. Nach Darstellung der Determinanten der Arbeitsplatzbewertung (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) sowie der diesbezüglichen Unterpunktionen geht das Gutachten noch allgemein auf die Unterschiede zur bisherigen Bewertung ein und widmet sich in seinem II. Teil allgemeinen, für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgeblichen Umständen.

Diesbezüglich führt das Gutachten aus, dass die Arbeitsinspektorate unmittelbar dem Zentralarbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliege, unterstehe. Der Leiter der Abteilung 1 (in dieser Abteilung sei der Beschwerdeführer tätig) sei mit A1/2 bewertet. Ein Abstufungsgrad von zumindest einer Funktionsgruppe zu den Mitarbeitern sei auf Grund der Dienst- und Fachaufsichtskomponente bei der Leiterfunktion einzuhalten. Bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes sei auf die geforderte Arbeitsleistung abzustellen, allenfalls freiwillig zusätzlich erbrachte Leistungen oder Studienabschlüsse, welche jedoch nicht für diesen Arbeitsplatz gefordert seien, könnten keine Berücksichtigung finden. Zusätzlich zur Arbeitsplatzbeschreibung sei im gegenständlichen Fall auch eine Arbeitsplatzbesichtigung durchgeführt worden. Da die Aufgaben eines Arbeitsinspektors der Funktionsgruppe A1 in den Arbeitsinspektoraten grundsätzlich ident seien, sei die Arbeitsplatzbesichtigung im Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk in Wien vorgenommen worden, weil der für das Gutachten zu besichtigende Arbeitsplatz dort ebenfalls vorhanden sei.

Zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien sei auch auf die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Im Rahmen der adaptierten Arbeitsplatzbeschreibung habe der Beschwerdeführer sein Ansuchen um Höherbewertung dahingehend konkretisiert, dass die Aufgabengebiete durch neu hinzu gekommene Gesetze (Mineralrohstoffgesetz, Baukoordinationsgesetz, Bundesbedienstetenschutzgesetz) und auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften durch neue Arbeitnehmerschutzvorschriften in ihrem Umfang erweitert worden seien. Die hiedurch entstandene Mehrbelastung des Beschwerdeführers sei als quantitatives Kriterium einzustufen. Es sei anzuerkennen, dass neue Gesetze es mitunter erforderlich machten, eine andere "Sprache", einen anderen Umgang bei der Inspektion zu handhaben. An der konkreten Tätigkeit des Arbeitsinspektors trete dadurch jedoch keine wesentliche Änderung ein. Der quantitative Aspekt sei ein Umstand, der österreichweit auf allen Bundesbediensteten laste, die durch Nichtnachbesetzung, Umschichtung/Gesetzesänderungen einen erhöhten Arbeitsanfall zu bewältigen hätten. Die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 des Arbeitsinspektionsgesetzes, die der Beschwerdeführer auch geltend mache, gehörten zu den Kernaufgaben eines Arbeitsinspektors und könnten nicht als besondere Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber gesehen werden.

Die rechtliche Abwicklung von Strafverfahren sei sowohl als Zeuge als auch als Partei bis zum UVS zu erledigen. In der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass für die Parteistellung juristisches Wissen in Grundzügen erforderlich sei, da die Taktik der gegnerischen Partei zu durchschauen und danach zu trachten sei, dass auch tatsächlich eine Strafe verhängt werde. Insbesondere sei darauf zu achten, dass keine Verfahrensmängel aufträten; für diese Tätigkeit würde zusammen mit anderen Agenden 10 % der Gesamttätigkeit in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer vergleiche sich mit mehreren anderen Einstufungen in A1/2; der Verwaltungsgerichtshof habe aber entschieden, dass Quervergleiche mit anderen Ressorts und mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen seien, nicht zielführend seien. Lediglich Vergleiche mit Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 seien durchzuführen. Dieser Bereich werde im speziellen Teil des Gutachten abgedeckt. Zusätzlich werde jedoch bemerkt, dass ein Vergleich der Tätigkeit eines Arbeitsinspektors mit der Tätigkeit eines Verkehrsarbeitsinspektors insofern nicht schlüssig sei, als ein Arbeitsinspektorat eine nachgeordnete Dienststelle mit entsprechenden Befugnissen darstelle, im Bezug auf die Dienst- und Fachaufsicht jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als übergeordnete Instanz zuständig sei. Das Verkehrsarbeitsinspektorat sei in der Zentralstelle angesiedelt und stehe somit in der Hierarchie höher als ein Arbeitsinspektorat. Die Tätigkeit einer Zentralstelle unterscheide sich von jener in einer nachgeordneten Dienststelle somit auch dahingehend, dass grundsätzliche rechtliche, technische und arbeitshygienische Angelegenheiten ebenso wahrgenommen werden müssten wie z.B. legistische Angelegenheiten. Dasselbe gelte für den Vergleich mit dem Zentralarbeitsinspektorat.

Zum vom Beschwerdeführer angestellten Vergleich mit den Kollegen aus der Berghauptmannschaft sei anzuführen, dass die Bewertung der Arbeitsplätze dieser Bediensteten ebenfalls A1/1 sei. Dass einige Bedienstete nach A1/2 entlohnt würden, sei darauf zurück zu führen, dass A1/2 die gesetzliche Auffangregelung nach § 35 Abs. 2 GehG darstelle. Um eine Einstufung der betroffenen Bediensteten in A1/1 zu erwirken, müssten sich die Bediensteten freiwillig auf niedrigere Positionen bewerben, was bis jetzt nicht geschehen sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Bediensteten aus der Berghauptmannschaft für den Spezialbereich "unter Tag" eingesetzt würden, die übrigen Arbeitsinspektoren nur für den Bereich "über Tag".

Das Gutachten führt schließlich im III. Teil spezielle, für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgebende Umstände aus und beruft sich darauf, dass in Entsprechung des hg. Erkenntnisses vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144, ein Vergleich des in Frage stehenden Arbeitsplatzes mit den entsprechenden Richtverwendungen durchzuführen sei. Im Speziellen handle es sich um die Richtverwendung eines Arbeitsinspektionsarztes, Anhang 1, Z. 1.9.8. lit. a (A1/2) und um die Richtverwendung eines Prüfers einer Großbetriebsprüfung für EDV,- System,- Auslands- und Konzernprüfung Z. 1.9.8. lit. b (A1/2). Zu bemerken sei, dass es sich bei der genannten Richtverwendung im Betriebsprüfungsbereich um Prüfer von Sondergruppen handle. Der Großbetriebsprüfer einer Normalgruppe sei in A1/1 eingestuft.

Nach Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der genannten Richtverwendungen trifft das Gutachten sowohl zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch zu den beiden Richtverwendungen - in detaillierter Form und im einzelnen begründet - die Bewertung der Parameter "Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkrahmen, Denkanforderung, Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf Endergebnis." Die errechneten Stellenwerte, die sich auf Grund dieser analytischen Untersuchungen ergeben, stellen sich im Vergleich als Gesamtübersicht wie folgt dar:

 

Wissen DenkleistungVerantwortung=Einstufung

Arbeitsplatz des

    

Arbeitsinspektors VGr. A1

10/3/3

4/5

10/5/4

=A 1/1

     

Arbeitsplatz des

    

Arbeitsinspektionsarztes

11/4/3

4/5

10/5/5

=A 1/2

(RV 1.9.8.a)

    
     

Arbeitsplatz des Konzernprüfers

11/4/3

4/5

10/5/4

=A 1/2

(RV 1.9.8.b)

    

Als Bewertungsergebnis werde somit festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien und die Richtverwendungen, auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und den Vergleich mit den Richtverwendungen mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 zu bewerten sei.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 dagegen Einwendungen erhob und darauf hinwies, es sei eine Einstufung auf Grund einer mittlerweile überholten Gesetzeslage erfolgt. Auf Grund geänderter Gesetzeslage würden vom Antragsteller zusätzlich höherwertige Tätigkeiten verlangt. Diese geänderte Rechtslage ergebe sich auf Grund der Normen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, mit dem den Arbeitsinspektoren verantwortungsvollere und höherwertige Arbeiten zugewiesen worden seien; diese hätten naturgemäß bei der seinerzeitigen Einstufung nicht berücksichtigt werden können. Dazu gehöre insbesondere eine neue Beratungstätigkeit, die ausgereifte spezielle Kenntnisse erfordere sowie die Beurteilung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten bzw. Managementsystemen. Nach Darstellung der gänzlich neu zu vollziehenden Normen (im Detail) fährt der Beschwerdeführer fort, auf Grund der Vermehrung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen bestehe das Erfordernis der Spezialisierung auf spezielle Fachgebiete. Diesen Umständen werde das vorgelegte Gutachten in entscheidenden Punkten nicht gerecht. Die umfangreichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes kämen im Gutachten nicht vollständig zur Geltung; er habe vielmehr folgende (näher dargestellte) Aufgaben zu besorgen. Nach Darstellung dieser Aufgaben, der Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Angelegenheiten, in denen der Beschwerdeführer approbationsbefugt sei, nimmt dieser zu den einzelnen Parametern der Bewertung des Arbeitsplatzes im Detail Stellung.

Dazu erstattete das BMöLS ein ergänzendes Gutachten vom 2. Oktober 2001 und wies darauf hin, dass bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes auf die geforderte Arbeitsleistung und nicht auf die persönliche Qualifikation des Arbeitsplatzinhabers abgestellt werde. Weiters sei es eine Selbstverständlichkeit, dass die Tätigkeit von Maturanten und Akademikern auch ein hohes Maß an Selbststudium, Fortbildung, Spezialwissen und Spezialkursen erfordere. Insbesondere im akademischen Bereich sei es erforderlich, Spezialisten mit Schwerpunktbereichen einzusetzen. Diese Spezialisierungen seien durch die Eingliederung in der Hierarchie ebenfalls berücksichtigt.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angesprochenen Punktes "Handlungsfreiheit" und "Einfluss auf das Endergebnis" verwies das ergänzte Gutachten auf eine mit Aktenvermerk des Personalreferates vom 28. August 2001 dokumentierte Auskunft über den Inhalt eines Gespräches mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers.

Der Vorgesetzte hatte demnach mitgeteilt, dass er selbstverständlich allen Bediensteten des Arbeitsinspektorates, so auch dem Beschwerdeführer, gelegentlich Weisungen erteile. Keinesfalls treffe es zu, dass er bezüglich diffiziler Spezialgebiete keine Weisungen erteile, weil etwa diese speziellen Belange von einem bestimmten besonders versierten Bediensteten bearbeitet werden könnten.

Die belangte Behörde stellte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2002 fest, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Arbeitsinspektor des höheren Dienstes beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz) sei gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen.

Die Begründung dieses Bescheides erschöpft sich nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der eingeholten Gutachten sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers darin, dass das Gutachten des BMöLS schlüssig sei und von der Beiziehung anderer Gutachten daher abgesehen werde. Auf Grund der ursprünglichen Sachverhaltserhebung samt Gutachten des BMöLS, der vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen sowie der neuerlichen Stellungnahme des BMöLS hiezu, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer stellt Überlegungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in den Mittelpunkt seiner Beschwerde und führt aus, der schwerst wiegende Verfahrensfehler bestehe darin, dass die belangte Behörde das BMöLS als "unabhängiger Sachverständigen" herangezogen habe und sich im Hinblick auf ein von diesem erstattetes Gutachten praktisch jeglicher eigenständiger Prüfung und Beurteilung des Sachverhaltes entzogen habe. Damit sei aber eine "Selbstbegutachtung" in Auftrag gegeben worden, weil gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 das besagte Ministerium eine zentrale Stelle bei der Arbeitsplatzbewertung innehabe. Durch dessen "Gutachten" habe es daher seine eigene Arbeit "begutachtet". Es sei nicht davon auszugehen, dass damit eine fachkundige, unparteiische bzw. unvoreingenommene Beurteilung vorliege. Was dieses Gutachten vielmehr in Wirklichkeit bedeute, sei eine nähere Ausführung von Gründen, die aus der Sicht des Bewertenden die von ihm seinerzeit vorgenommene Arbeitsplatzbewertung rechtfertigen solle.

Was den Inhalt des Gutachtens und somit des einzigen relevanten Elementes der Bescheidbegründung betreffe, bestehe der schwerst wiegende Mangel darin, dass überhaupt kein Vergleich mit einer Richtverwendung vorgenommen worden sei, welche der vorgenommenen Einstufung seines Arbeitsplatzes entspreche, also kein Vergleich mit einer Richtverwendung des Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1. Dies sei auch im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein essenzieller Mangel. Die Wertigkeit einer jeden einzelnen Funktionsgruppe sei nicht linear, sondern erstrecke sich auf eine gewisse Bandbreite. Selbst wenn die zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplätze sich gegenüber seinem Arbeitsplatz als höherwertig darstellten, wäre damit noch nicht gesagt, dass sein Arbeitsplatz nicht doch - allenfalls gerade noch - in die Bandbreite derselben Funktionsgruppe falle. Die Grundregel sei, dass in Übereinstimmung mit dieser Bandbreitencharakteristik ein Vergleich mit einer Richtverwendung derjenigen Funktionsgruppe dargestellt werden müsse, welcher der Arbeitsplatz zugeordnet werde und dazu auch noch Vergleiche mit Richtverwendungen der nächsthöheren und der nächstniedrigeren Funktionsgruppe. Es möge zwar im Einzelfall schon ein Richtverwendungsvergleich genügen, jedoch nur dann, wenn eine ganz besonders enge Übereinstimmung mit einer Richtverwendung der gleichen Funktionsgruppe bestehe. Wie im nachfolgenden Beschwerdeabschnitt näher erörtert werde, betreffe eines der wenigen Kriterien, hinsichtlich welches sein Arbeitsplatz geringer bewertet worden sei als die beiden der Funktionsgruppe 2 zugeordneten Richtverwendungsarbeitsplätze das Fachwissen; diesbezüglich sei die Bescheidbegründung extrem widersprüchlich.

In weiterer Folge befasst sich die Beschwerde mit einzelnen konkreten Punkten der Arbeitsplatzbewertung des Beschwerdeführers und rügt schließlich auch den Umstand, dass zum ergänzenden Gutachten des BMöLS kein Parteiengehör gewährt worden sei. Im Wesentlichen werden diese Argumente auch unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 BGBl. Nr. 550, (Abs. 1 und 9 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 127/1999, Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 61/1997) hat folgenden Wortlaut:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

  1. 1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

    ...

(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.

(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurück zu weisen.

(10) ..."

Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2000 nicht lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen (vgl. hinsichtlich der Unzulässigkeit solcher Anträge das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281). Der Beschwerdeführer verfolgte mit seinem Antrag jedenfalls auch das Ziel, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen; sein Antrag war daher zulässig.

Zu den vom Beschwerdeführer am Beginn seiner Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln (Begutachtung in eigener Sache) wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0195, verwiesen. Dort hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Fragen, ob die Bewertung eines Arbeitsplatzes eine Sach- oder eine Rechtsfrage darstellt, ob diesbezüglich Amtssachverständige beizuziehen sind und ob die Organwalter des BMöLS bzw. der Abteilung II B 2 als Amtssachverständige anzusehen sind auseinander gesetzt. Aus den dort näher dargestellten Gründen gilt auch im vorliegenden Fall, dass die an Hand einer Punktebewertung vorzunehmende Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes eine von einem Sachverständigen zu lösende Fachfrage darstellt und dass die Organwalter der genannten Abteilung des BMöLS über die entsprechende Fachkunde verfügen, somit Amtssachverständige sind.

Wie auch im dortigen Fall, geht die Rüge der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des hier aufgetretenen Amtssachverständigen im vorliegenden Fall schon deshalb fehl, weil diese Rüge gegen die gesamte Fachabteilung im Allgemeinen, und nicht gegen einen konkreten Organwalter gerichtet und auch nicht näher begründet wurde. Der Beschwerdeführer nennt zwar den Umstand, dass das Gutachten nichts anderes als eine nähere Ausführung von Gründen sei, die "aus der Sicht des Bewertenden die von ihm vorgenommene Arbeitsplatzbewertung" rechtfertigen solle. Diese Formulierung erscheint aber als zu allgemein, um darin einen Vorwurf des Inhaltes zu erblicken, der hier konkret aufgetretene Amtssachverständige sei schon anlässlich der Erstbewertung dieses Arbeitsplatzes tätig geworden und begutachte somit nunmehr "in eigener Sache". Dass der allgemeine Vorwurf an die Fachabteilung aber nicht dazu angetan ist, eine Befangenheit eines Organwalters aufzuzeigen, wurde im bereits zitierten hg. Erkenntnis dargetan. Diese Verfahrensrüge führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.

Anderes gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit der im Gutachten des Amtssachverständigen erfolgten Vergleiche des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den Richtverwendungen. Auch diesbezüglich ist auf das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0195, und die dort näher dargestellte Begründung zu verweisen. Wie dort ausführlich dargestellt wird, trifft die Ansicht des Beschwerdeführers zu, dass die Wertigkeit jeder einzelnen Funktionsgruppe nicht "linear" ist, sondern eine Bandbreite umfasst, die durch die dieser Funktionsgruppe zugeordneten Richtverwendungen im Anhang 1 des BDG 1979 festgelegt wird.

Im vorliegenden Fall überprüfte der Sachverständige lediglich zwei Richtverwendungen aus der Funktionsgruppe A1/2 und legte nicht dar, die niedriger bewertete Richtverwendung (Konzernprüfer) stelle den "untersten Funktionswert" dieser Funktionsgruppe dar. Angesichts dessen erweist sich die Folgerung, der einen bloß geringfügig niedrigeren Funktionswert als diese Richtverwendungen aufweisende Arbeitsplatz des Beschwerdeführers trage daher die Wertigkeit A1/1, als unschlüssig, ist doch nicht ausgeschlossen, dass eine weitere, der Funktionsgruppe A1/2 zugehörige Richtverwendung den gleichen oder einen niedrigeren Funktionswert als der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufweist.

Bewegt sich die Prüfung - so wie im vorliegenden Fall - im Bereich der Funktionsgruppe A1/1 und A1/2 und findet sich lediglich eine ressortspezifische Richtverwendung bei A1/2, so ist es zwar geboten, vorerst den Funktionswert der ressortspezifischen Richtverwendung festzustellen. Damit ist aber noch nichts gewonnen, weil damit - wie oben ausgeführt - nicht die Bandbreite dieser Funktionsgruppe dargestellt wird.

Es bleibt diesfalls der Behörde überlassen, ob sie den Weg wählt, und die gesamte Bandbreite der Funktionsgruppe A1/2 darzustellen versucht, wobei sie auf ressortfremde Richtverwendungen zurückgreifen muss (vgl. § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979). Dieser Weg ist deshalb aufwändiger, weil die Behörde in diesem Fall die gesamte Breite der Richtverwendungen der Funktionsgruppe A1/2 darzustellen hat; erst wenn sich ergibt, dass der zu prüfende Arbeitsplatz keine der solcherart ermittelten Funktionswerte der Richtverwendungen erreicht, kann die gesicherte Schlussfolgerung gezogen werden, der Arbeitsplatz sei nicht der Funktionsgruppe A1/2 zuzuordnen.

Die Behörde kann aber auch - im vorliegenden Fall nur unter Heranziehung ressortfremder Richtverwendungen - die Bandbreite der Funktionsgruppe A1/1 darstellen. Wenn der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einem Funktionswert einer Richtverwendung der Funktionsgruppe A1/1 entspricht oder wenn er zwischen zwei Funktionswerten von Richtverwendungen der Wertigkeit A1/1 liegt, ist schlüssig dargetan, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes A1/1 beträgt.

Dadurch, dass der Sachverständige die Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auf eine unvollständige Basis stellte, zeigte der Beschwerdeführer zu Recht eine Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens auf, von der nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ihrer Vermeidung ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre.

Diese Ergänzungsbedürftigkeit beruht allerdings auf einem dahinter stehenden Rechtsirrtum der belangten Behörde, sodass der aufgezeigte Mangel zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führt.

Dies überlagert auch den weiteren Verfahrensmangel der Nichtgewährung von Parteiengehör (zum Ergänzungsgutachten und zum Aktenvermerk hinsichtlich der Auskunft des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 28. August 2001).

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2003

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