Normen
ABGB §90;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
ABGB §90;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses für die Zeit ab 9. Juli 1999 festgesetzt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 25. Juni 1999 stellte die Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. In dem Antrag gab sie an, verheiratet zu sein, jedoch von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Zuvor bezog die Beschwerdeführerin nach einer im Akt liegenden Bescheinigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14. Mai 1999 bis 24. Juni 1999 Krankengeld in der Höhe von S 276,90 täglich.
Mit Schreiben vom 3. August 1999 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheiderlassung, da ihre Pensionsbevorschussung ohne Begründung von S 274,-- auf S 200,-- täglich gekürzt worden sei, was sie bekämpfen wolle.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. August 1999 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 33 AlVG und § 2 Notstandshilfeverordnung Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 25. Juni 1999 bis 30. Juni 1999 in der Höhe von S 207,50 und vom 1. Juli 1999 bis 8. Juli 1999 in der Höhe von S 200,40 täglich gebühre. Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften wurde in der Begründung ausgeführt, dass sich auf Grund des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus einem Dienstverhältnis im Mai und Juni 1999 der im Spruch angegebene Tagessatz ergebe. Ab 9. Juli 1999 liege keine Anrechnung mehr vor.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ausdrücklich und deutlich nachgewiesen, dass ihr Ehemann einen Mietenrückstand von S 380.000,-- habe. Er habe bis 8. Juli 1999 jedenfalls getrennt in W. gelebt und damit auch einen eigenen Wohnsitz gehabt. Lediglich aus Notgründen habe er einen Kredit mit S 7.000,-- monatlicher Rückzahlung aufgenommen und das Obergeschoss des Hauses ausgebaut, wo er weiterhin getrennt von der Beschwerdeführerin lebe. Der Verdienst des Ehemannes sei nur bis zum 30. Juni 1999 gelaufen. Die Anrechnungsfrist seines Einkommens auf den Pensionsvorschuss der Beschwerdeführerin bis 8. Juli 1999 sei daher jedenfalls unrichtig. Aus Krankheitsgründen habe der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1999 bis 8. Juli 1999 überhaupt kein Einkommen gehabt, weshalb die Anrechnung eines solchen zu Unrecht erfolgt sei. Auch Rückzahlungen an Banken mit über S 7.000,-- monatlich seien nachgewiesen worden, die gleichfalls anzurechnen gewesen wären. Das kurzzeitige geringfügige Einkommen des getrennt lebenden Ehemannes mit einem getrennt vorhandenen Wohnsitz in W. und nunmehr im Obergeschoss des Hauses in T. sei nicht anzurechnen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin die Richtigstellung ihres Taggeldes auf die ursprünglich richtige Höhe von S 276,-- begehre. Als Beweis nannte die Beschwerdeführerin den Mietenrückstand des Ehemannes über S 380.000,--, den Kredit des Ehemannes über S 1 Mio. mit Rückzahlungen von S 7.000,-- monatlich, den getrennten Wohnraum im Dachgeschoss des Hauses bestehend aus Küche, Dusche, WC, Schlafzimmer und Wohnzimmer, R.- Gasse 31, und die Einvernahme ihres Ehemannes.
Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 26. August 1999 und 2. September 1999 wurde die Beschwerdeführerin für 7. September 1999 eingeladen, beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen. Zur Klärung ihrer Berufung sei eine persönliche Vorsprache erforderlich. Sie wurde ersucht, an Unterlagen u. a. Kreditbestätigungen über ihre Rückzahlungsverpflichtungen, ihren Meldezettel und den Meldezettel des Ehemannes mitzunehmen. Die Beschwerdeführerin leistete dieser Einladung keine Folge.
Im Akt befinden sich weiters zwei Meldebestätigungen der Stadtgemeinde T. vom 8. September 1999, wonach die Beschwerdeführerin seit 23. Februar 1990 laufend mit Hauptwohnsitz in T., R-Gasse 31, und ihr Ehemann an der genannten Anschrift seit 22. August 1997 laufend mit weiterem Wohnsitz gemeldet seien.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 AlVG und § 2 Notstandshilfeverordnung festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses für die Zeit vom 25. Juni 1999 bis 30. Juni 1999 in Höhe von S 207,50 täglich und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 1999 in Höhe von S 188,40 täglich gebühre. Ab 1. August 1999 gebühre die Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses ohne Anrechnung. In der Begründung stellte die belangte Behörde neben Zitaten von Rechtsvorschriften, einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Angaben über die konkrete Berechnung der zustehenden Geldbeträge im Wesentlichen fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 22. August 1997 laut Meldeauskunft vom 8. September 1999 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin aufrecht an der Adresse T., R.-Gasse 31, gemeldet sei. Beide Ehepartner seien weiters gemeinsam an der Adresse W., Z.-Gasse 12/29/3, aufrecht gemeldet. In einer Eintragung vom 23. April 1999 sei von Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice W., wo der Ehemann der Beschwerdeführerin Leistungen bezogen habe, vermerkt worden, dass Erhebungen ergeben hätten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Adresse in W. lediglich von Zeit zu Zeit seine Post hole, sich aber überwiegend bei seiner Gattin aufhalte. Ferner beziehe der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 9. Juli 1999 Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice B. Zuvor sei er in der Zeit von 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999 in einem Dienstverhältnis gestanden. Sein monatliches Nettoeinkommen für Mai 1999 habe S 14.200,--, jenes für Juni 1999 S 14.632,-- betragen. Im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches am 9. Juli 1999 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice B. sei der Ehemann der Beschwerdeführerin über die Anrechnungsbestimmungen und über die Anrechnung seines Einkommens auf die Notstandshilfe seiner Ehefrau informiert worden. Er habe dagegen keine Einwände gehabt. Festgestellt werde auch, dass die Beschwerdeführerin des öfteren von ihrem Ehemann beim Arbeitsmarktservice vertreten werde. Der Aufforderung zur Erbringung eines Nachweises über den Kredit mit einer Rückzahlungsrate in Höhe von S 7.000,-- sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Weiters habe sie auch der Vorladung zum Zwecke des Parteiengehörs, insbesondere um ihr die Gelegenheit zu geben, ihr Berufungsvorbringen, von ihrem Ehemann getrennt zu leben, näher zu begründen und Nachweise darüber zu erbringen, nicht Folge geleistet. Die Behörde dürfe grundsätzlich von dem typischen Bild einer aufrechten Ehe ausgehen, solange nicht die Partei eine davon abweichende Lebensführung behauptet und die erforderlichen Beweismittel benennt und beibringt. Im vorliegenden Fall bestehe bei beiden Ehepartnern eine gemeinsame Wohnadresse. Es sei unbestritten, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin an der gemeinsamen Adresse R.-Gasse bei der Beschwerdeführerin aufhalte. Weiters vertrete der Ehemann die Beschwerdeführerin mündlich beim Arbeitsmarktservice. Er habe keine Einwände gehabt, dass sein Einkommen auf die Notstandshilfe seiner Gattin angerechnet werde. Die Beschwerdeführerin habe ferner auch keine Beweismittel für ihre Behauptung der getrennten Lebensführung benannt oder beigebracht. Die belangte Behörde müsse daher vom typischen Erscheinungsbild einer aufrechten Ehe und von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer gemeinsamen Lebensführung ausgehen. Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei sohin auf deren Notstandshilfe anzurechnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde festgestellt, dass Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25. Juni 1999 bis 8. Juli 1999 (in näher genannter Höhe) gebühre. Dabei handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, sodass durch den von der Behörde erster Instanz angeführten Zeitraum jene "Sache", über die die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG entscheiden konnte, festgelegt wurde. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides kann zu keinem anderen Ergebnis führen, auch wenn in ihr weitergehende Zeiträume erwähnt sind. Ein seinem Wortlaut nach eindeutiger Spruch kann nämlich durch die Bescheidbegründung keine Ergänzung erfahren (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, auf Seite 983 unter E 49ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Dadurch, dass die belangte Behörde auch über die im Zeitraum ab 9. Juli 1999 zustehende Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses abgesprochen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid - wegen der insofern außerhalb der "Sache" des Berufungsverfahrens ergangenen Entscheidung - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0231, und vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0051).
Die Beschwerde richtet sich im Übrigen ausschließlich dagegen, dass das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf ihren Notstandshilfebezug angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie bereits in ihrer Berufung vorgebracht habe, ihr Ehemann habe bis 8. Juli 1999 von ihr getrennt in W. gewohnt. Weiters habe er einen Kredit aufnehmen müssen, für dessen Rückzahlungen monatlich S 7.000,-- notwendig gewesen seien. Ein gemeinsamer Haushalt liege nicht vor, da nicht nur die beiden Wohnsitze in W. und in T. bestünden, sondern der Wohnsitz in T. auch über zwei komplett getrennte Einheiten verfüge, wie dies die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren aufgezeigt habe. Die Behörde habe jedoch keine Ermittlungen dahingehend gepflogen, inwiefern die Behauptungen der Beschwerdeführerin richtig seien.
Die Anrechnung des Gehaltes des Ehemannes erfolgte für die Zeit vom 25. Juni 1999 bis (rechtmäßig nur:) 8. Juli 1999. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Anrechnung berechtigt war, ist von der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage auszugehen.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG in der demgemäß maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 148/1998 ist Notstandshilfe u.a. nur dann zu gewähren, wenn sich der Antragsteller in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Antragsteller die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Für die Beurteilung der Notlage enthält § 2 der Notstandshilfeverordnung BGBl. Nr. 352/1973 idF Nr. 388/1989 folgende Regelungen:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. "
Zur Anrechnungsvoraussetzung eines gemeinsamen Haushaltes von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Behörden vor dem Hintergrund des § 90 ABGB, wonach Ehepartner einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (u.a.) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet sind, grundsätzlich vom typischen Bild einer aufrechten Ehe ausgehen dürfen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 95/08/0294).
Angesichts des aufrechten Bestandes der Ehe und der aufrechten Meldungen der beiden Ehepartner an der gleichen Adresse kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ausgegangen ist. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Beweise für ihre Behauptung zu erbringen, dass dennoch eine getrennte Haushaltsführung erfolgt (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0019, und vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0177). Derartige Beweise (z.B. über die durchgehende bauliche Trennung des Gebäudes in T., R.-Gasse 31, etwa durch Baupläne, Nachweis getrennter Stromrechnungen o.ä.) hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Eine amtswegige Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Ehepartnern, ist ohne Mitwirkung der Partei(en) nicht möglich (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0177).
Im Übrigen war die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht verhalten, hinsichtlich des Kredites ihres Ehemannes weitere Ermittlungen anzustellen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, habe der Kredit dazu gedient, das Obergeschoss des Hauses in T. auszubauen. Angesichts dessen, dass, wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird, ein Wohnsitz des Ehemannes der Beschwerdeführerin in W. unstreitig bis 8. Juli 1999 vorhanden war, konnte dieses Darlehen keine Berücksichtigung finden, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass dieser Darlehenszweck für den Ausbau eines weiteren Wohnsitzes nicht zu den berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 6/1998, in denen Erhöhungen der Freibeträge bei Anrechnungen des Einkommens des Ehepartners möglich sind, gerechnet werden kann (vgl. auch die Punkte II.7. und III.4. der nach § 36 Abs. 5 AlVG ergangenen Richtlinie des Arbeitsmarktservice Österreich zur Freigrenzenerhöhung, idF Wiener Zeitung vom 24. Mai 1995, abgedruckt auch bei Dirschmied, AlVG, 1. Lieferung, S. 487 ff.).
Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid, soweit er den Zeitraum ab 9. Juli 1999 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 7. August 2002
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