VwGH 2002/07/0122

VwGH2002/07/01223.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dipl. Ing. A in M, vertreten durch Dr. Robert Schertler, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Salzburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. August 2002, Zl. Wa-104772/4-2002-Di/Ne, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde I, Mondsee), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ersuchte unter Bezug auf ein von der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgelegtes Projekt mit Schreiben vom 12. Juli 2001 um die wasserrechtliche Bewilligung der Sanierung des A-Baches. Ziel der Sanierung sollte der weit gehende Schutz der am Schwemmkegel befindlichen Anlagen und Grundflächen sein; dies sollte durch die Reduzierung der Geschiebs- und Unterholzfracht aus der Grabenstrecke und durch die Schaffung entsprechender Abflussprofile am Schwemmkegel unter Berücksichtigung der heutigen Erfordernisse (Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers) erzielt werden. Als konkrete Maßnahmen sah das Projekt die Errichtung einer Dosieranlage mit einem Speichervermögen von ca. 900 m3 Grobgeschiebe und Unterholz, die Errichtung neuer Brückenobjekte und Durchlässe, die Anlage eines naturnahen Gewässerraumes durch Entfernung naturwidriger Betonregulierung und den Erhalt bzw. die Entwicklung des bestockten Gewässerraumes zu einem Biotopverbund zweier Gerinneläufe vor.

Darüber fand am 11. März 2002 vor der Bezirkshauptmannschaft V (BH) eine mündliche Verhandlung statt, an welcher u.a. der Beschwerdeführer teilnahm. In dieser mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, zwar nicht unmittelbarer Grundstücksanrainer jener Grundflächen zu sein, auf denen die Verbauungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten; er sei jedoch gegen die geplanten Maßnahmen, weil er die Auffassung vertrete, dass dadurch der derzeitige Zustand nicht verbessert werde.

Die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerbiologie erstatteten ihre Gutachten, aus denen unter anderem, bezugnehmend auf die genannte Äußerung des Beschwerdeführers, hervorgeht, dass "dieser" bisher nur durch linksufrige Bachausbrüche im Bereich von hm 3,2 und 3,5 bei extremen Hochwässern gefährdet hätte werden können. Da die hydraulische Leistungsfähigkeit des Bachbettes in diesem Bereich durch die Verbauungsmaßnahmen, insbesondere durch die neue, auf Grund des größeren lichten Durchflussquerschnittes entscheidend weniger verklausungsgefährdete Wirtschaftsbrücke bei Höhenmeter 3,2 wesentlich verbessert werde, werde auch die Gefahr von Bachausbrüchen in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers wesentlich verringert. Durch die Maßnahme werde also jedenfalls eine Verbesserung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers auftreten.

Mit Bescheid der BH vom 26. März 2002 wurde unter Spruchpunkt I der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen am A-Bach im Bereich von hm 0,215 bis 4,57 die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt; mit Spruchpunkt II wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gemäß den §§ 12, 41, 98 und 102 WRG 1959 abgewiesen. Die Abweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde damit begründet, die gutachtlichen Feststellungen hätten ergeben, dass es durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen am A-Bach zu keiner Verschlechterung des Hochwasserabflusses im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers komme, weshalb die Bewilligung zu erteilen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 19. April 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Berufung, deren Begründung er mit Schreiben vom 22. April 2002 ergänzte. Der Beschwerdeführer führte darin aus, die Gefahr von Bachausbrüchen werde zwar verringert, jedoch nicht ausgeschlossen. Ein Bachausbruch stelle aber im derzeitigen Zustand keine Gefahr dar, da das Ausbruchwasser ohne Probleme über den Schwemmkegel ungehindert abfließen könne. Die Häuser linksseitig des Baches seien deshalb derzeit nicht gefährdet und in der Gefahrenzonenkarte A-Bach Verbauungsprojekt 2000 außerhalb der gelben und roten Gefahrenzone. Diese Gefahrenzonenkarte sei anlässlich der Bauverhandlung vom 11. März 2002 als noch gültiges Kartenwerk bezeichnet worden. Nach dem örtlichen Entwicklungskonzeptplan solle jedoch entgegen den eigenen Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes Stand September 1999 bei einem Baulandüberhang von ca. 4 ha der Schwemmkegel überbaut werden. Dieser stelle eine schützenswerte Streuobstwiese dar und liege im Europaschutzgebiet Mondsee. Durch die Überbauung sei selbstverständlich der problemlose Abfluss von Ausbruchwasser nicht mehr gegeben, weil die Einbauten das Wasser zu sämtlichen bachlinksseitigen Häusern, also auch zu seinem Haus hin, ableiteten. Er stelle nochmals fest, dass eine Bebauung des Schwemmkegels die Wasser- und Schlammgefahr für sein Haus gegenüber dem jetzigen Zustand wesentlich erhöhe.

Selbstverständlich sei den Altvorderen dieser Umstand bekannt gewesen, weshalb sie eine Bebauung dieses Schwemmkegels wohlweislich vermieden hätten.

Zweck der Maßnahme sei gemäß Bescheiddeckblatt der Schutz der am Schwemmkegel liegenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude und nicht eine Minderung des Schutzes. Erschwerend komme dazu, dass außer einem Anlieger - und der sei auch nur einverstanden, wenn ihm ein landwirtschaftliches Fahrrecht eingeräumt werde -, von den Anrainern niemand an der Maßnahme Interesse habe. Er könne nicht verstehen, wieso eine Wandverbauung an der Kienbergwandstraße, die eine echte umweltverbessernde Erleichterung für sämtliche Bewohner im weiten Umkreis darstelle, am Geld scheitern solle, während eine Maßnahme, die für Anrainer und Umwelt teils Verschlechterung bringe, durchgezogen werde. Er stelle den Antrag, die Maßnahme zu unterlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. August 2002 wurde (u.a.) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 12, 41 und 102 WRG 1959 sowie § 41 Abs. 1 AVG stellte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers fest, sein Grundstück werde durch das geplante Vorhaben laut Projekt nicht berührt und es sei dieser daher zur abgehaltenen mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung habe sich der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme allgemein gegen die geplanten Maßnahmen ausgesprochen, weil seiner Auffassung nach der derzeitige Zustand nicht verbessert werde. Von der Erstbehörde sei dieser allgemeine Einwand im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geprüft und ausgeführt worden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nur durch linksufrige Bachausbrüche in einem näher genannten Bereich bei extremen Hochwässern gefährdet gewesen wäre. Da die hydraulische Leistungsfähigkeit des Bachbettes in diesem Bereich durch die Verbauungsmaßnahmen wesentlich verbessert werde, werde auch die Gefahr von Bachausbrüchen in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers wesentlich verringert. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien von der Erstbehörde abgewiesen worden. Im Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers werde zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Bebauung des Schwemmkegels die Wasser- und Schlammgefahr für das Haus des Beschwerdeführers wesentlich erhöhe. Dazu werde festgestellt, dass eine eventuell weitere Bebauung des Schwemmkegels nicht Gegenstand der beantragten wasserbaulichen Maßnahme und auch nicht vom Prüfungsumfang des gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahrens umfasst sei. Die Wasserrechtsbehörde habe bei der Erteilung der Bewilligung darauf zu achten, dass durch das eingereichte Projekt wasserrechtlich geschützte Rechte, insbesondere das Grundeigentum, nicht beeinträchtigt und öffentliche Interessen nicht verletzt würden. Eine gegebenenfalls weitere Bebauung des Schwemmkegels wäre Angelegenheit der örtlichen Raumplanung bzw. Flächenwidmung und in den hiefür vorgesehenen Verfahren zu prüfen.

In seinem Berufungsvorbringen werde vom Beschwerdeführer weiters der Antrag gestellt, die Maßnahme zu unterlassen. Als zulässige Einwendung gegen ein geplantes Projekt könne aber grundsätzlich nur die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung angesehen werden. Ein allgemein erhobener Protest reiche daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Aus der Berufungsschrift des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, durch welche konkrete Maßnahme des geplanten Projektes und in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle. Wie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik anlässlich der erstbehördlichen Ermittlungen entnommen werden könne, werde die Gefahr eines Bachausbruches durch die geplanten Verbauungsmaßnahmen am A-Bach in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers wesentlich verringert, sodass durch die Maßnahme jedenfalls auch eine Verbesserung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers eintreten werde. Auf Grund der ausreichend durchgeführten Ermittlungen der Erstbehörde sei die Einholung eines neuerlichen ergänzenden Gutachtens aus wasserbautechnischer Sicht nicht notwendig; die Berufung des Beschwerdeführers werde daher als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem wasserrechtlich geschützten subjektiven Recht auf Grundeigentum gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001) sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Nach § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2, und das Grundeigentum anzusehen.

Nach § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann.

Der Beschwerdeführer stützt seine Parteistellung auf das Eigentümer an einem linksseitig des A-Baches gelegenem Grundstück, von dem er selbst angibt, es liege nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der vom Projekt erfassten Grundstücke.

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, und vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0030).

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren zwar fest, das Grundstück des Beschwerdeführers werde vom Vorhaben nicht berührt, dieser sei dementsprechend zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden, habe aber eine schriftliche Stellungnahme erstattet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage entgegen diesen Feststellungen zur mündlichen Verhandlung vor der BH geladen wurde, dort auch erschien und die genannte Stellungnahme mündlich zu Protokoll gab, gingen sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde und der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren im Ergebnis offenbar doch davon aus, dass eine Berührung von Rechten des Beschwerdeführers (hier: seines Rechtes am Grundeigentum) durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht auszuschließen sei und ihm daher Parteistellung zukomme.

Ob diese im angefochtenen Bescheid nicht weiter begründete Annahme zutreffend ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen.

Wäre dem Beschwerdeführer nämlich keine Parteistellung zugekommen, weil sein Grundstück durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht einmal berührt wird, so hätte die belangte Behörde seine Berufung zwar richtigerweise zurück- anstatt abzuweisen gehabt; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt jedoch die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0212 und zuletzt vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0100). Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid wäre diesfalls nicht vorgelegen.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man - wie zu zeigen sein wird - aber auch unter der Annahme, dass eine Berührung des wasserrechtlich geschützten Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers und damit Parteistellung im vorliegenden Verfahren vorlag; eine Verletzung seines wasserrechtlich geschützten Rechtes konnte der Beschwerdeführer nämlich aus folgenden Gründen nicht aufzeigen:

So wurde eine Beeinträchtigung seines Grundstückes als Folge der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht behauptet. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er habe geltend gemacht, dass im Falle eines Hochwassers, insbesondere bei Sturzregen mit erheblichen Niederschlagsmengen in kurzer Zeit, eine Verklausungsgefahr des Sperrenschlitzes beim beantragten Projekt bestehe, wodurch ein Bachausbruch und eine Ableitung des Hochwassers zu seinem Grundstück eintreten könne. Die Beurteilung dieser Frage wäre auf sachverständiger Grundlage zu beantworten gewesen; darüber habe sich die belangte Behörde jedoch hinweg gesetzt. So lägen keine Feststellungen darüber vor, wie sich verschiedene Arten der Hochwasserbelastung (kontinuierliches Ansteigen im Gegensatz zu plötzlichem Ansteigen des Wasserpegels) auf die Überschwemmungsgefahr auswirke und ob die bisher erteilten Auflagen zur Verhinderung solcher Gefahren geeignet seien. Auch wenn das Grundstück des Beschwerdeführers nicht innerhalb der derzeitigen Gefahrenzone liege, so verändere das beantragte Projekt jedenfalls den Hochwasserabfluss, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es, insbesondere bei schnellem Pegelanstieg, Auswirkungen auf sein Grundstück hervorrufe.

Entgegen seiner diesbezüglichen Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten ein Vorbringen dieser Art im Verwaltungsverfahren aber nicht erstattet. Wie bereits dargestellt, brachte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor der BH vom 11. März 2002 vor, dass er gegen die geplanten Maßnahmen sei, weil "der derzeitige Zustand nicht verbessert werde." In seinem Berufungsergänzungsschriftsatz vom 22. April 2002 stellte der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich fest, dass ein Bachausbruch auch für sein Grundstück keine Gefahr darstelle, da das Ausbruchwasser ohne Probleme über den Schwemmkegel ungehindert abfließen könne. Die Häuser linksseitig des Baches (dazu zählt auch das Haus des Beschwerdeführers) seien deshalb derzeit nicht gefährdet und in der Gefahrenzonenkarte A-Bach Verbauungsprojekt 2000 außerhalb der gelben und roten Gefahrenzone.

Der Beschwerdeführer äußerte in der Berufung allerdings - wie oben wiedergegeben - Befürchtungen hinsichtlich einer Änderung dieser derzeitigen (gefahrlosen) Situation, sollte der Schwemmkegel bebaut werden, weil danach der problemlose Abfluss von Ausbruchwasser eben nicht mehr gegeben wäre. Eine Überbauung des Schwemmkegels ist aber nicht Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Projektes. Auch der Berufung ist daher kein Vorbringen dahingehend zu entnehmen, durch das vorliegende Sanierungsprojekt - und nur dieses ist Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens und der Prüfung der Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers - werde das Grundeigentum des Beschwerdeführers beeinträchtigt.

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar und steht im Übrigen im Gegensatz zu den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Es war daher auch nicht geeignet, eine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers durch das verfahrensgegenständliche Projekt darzutun.

Die weiteren Beschwerdeausführungen, die der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet, beziehen sich darauf, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Rechte auseinander gesetzt habe. Das beantragte Projekt liege im Europaschutzgebiet. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung natürlicher Gewässerverläufe sei dadurch dokumentiert und ein Eingriff in die durch den Status als Europaschutzgebiet ausgewiesene besondere Schutzwürdigkeit dieses Gebietes geradezu indiziert. Die belangte Behörde hätte sich somit auch im wasserrechtlichen Verfahren in nachvollziehbarer Weise mit der Frage einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auseinander setzen müssen, insbesondere im Hinblick auf § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959. Durch diese Unterlassung sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Parteistellung des Beschwerdeführers erstreckt sich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf eine mögliche Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Im Bereich der öffentlichen Interessen nach § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 steht dem Beschwerdeführer hingegen kein Mitspracherecht im wasserrechtlichen Verfahren zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen nämlich ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 hingegen keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 97/07/0226 mwN, und zuletzt vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Auch unter diesem Aspekt konnte der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte dartun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003

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