Normen
ALSAG 1989 §10 Abs2;
ALSAG 1989 §10 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1997/I/096;
AVG §52;
AVG §56;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
ALSAG 1989 §10 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1997/I/096;
AVG §52;
AVG §56;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der nach § 10 Z. 2, 3 und 4 ALSAG getroffenen Feststellungen (Z. 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (Feststellung nach § 10 Z. 1 ALSAG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 10. August 1999 beantragte das Hauptzollamt Klagenfurt (die mitbeteiligte Partei) die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG) betreffend die im Juli und August 1997 verfüllten bzw. aufgeschütteten Baurestmassen zur Befestigung von Forststraßen auf den Grundstücken Nr. 63/4 (im Eigentum des Beschwerdeführers), 65/1, 1117/2 und 1438/2, alle KG S sowie Grundstück Nr. 732, KG P.
Die Bezirkshauptmannschaft W (BH) holte gutachtliche Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen DI G. und des Sachverständigen für Abfallwirtschaft DI F. vom 5. Oktober 1999 und vom 4. November 1999 ein. Der letztgenannte Sachverständige stellte fest, dass das im gegenständlichen Fall verwendete Material vom Abbruch einer näher genannten Volksschule stamme; Holz, Kabelreste, Kunststoff und Installationsmaterial sei vor Ort aussortiert und das Material, nicht weiter aufbereitet, direkt in die Forststraße eingebracht worden. Nach dem bautechnischen Gutachten sei für die bauliche Maßnahme der Fahrbahnbefestigung aber nur eine maximale Höhe von 40 cm erforderlich gewesen. Jede darüber hinausgehende Anschüttung könne nicht als bauliche Maßnahme in unbedingt erforderlichem Ausmaß angesehen werden. Aus diesem Grund erscheine aus fachlicher Sicht, dass die darüber hinaus eingebrachten Baurestmassen keine konkrete bautechnische Funktion erfüllten und deshalb dem Altlastensanierungsbeitrag der Abfallkategorie § 6 Abs. 1 ALSAG (Baurestmassen) unterlägen. Es handle sich bei den nicht unbedingt erforderlichen Anschüttungen um 780 m3 mit einem Gewicht von 1.248 t.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1999 zu diesem Gutachten Stellung und verwies auf ein gegen ihn mittlerweile eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des Naturschutzgesetzes. Das Baurestmaterial sei nur für Baumaßnahmen zur Verbesserung der Forststraße verwendet worden. Es sei unrichtig, dass die Anschüttungen von über 1 m Höhe erfolgt seien; eine Anschüttung von 0,75 m sei erforderlich gewesen, weil der Untergrund aus tiefgründigem Lehm für das Befahren des Weges mit LKW von 55 t Gesamtgewicht eine entsprechende Tragfähigkeit des Straßenbauwerkes voraussetze; eine Schüttschicht von 0,4 m reiche bei den bestehenden Bodenverhältnissen für eine solche tragfähige Fahrbahn bzw. Dammherstellung nicht aus. Die Baurestmassen mit einem spezifischen Gewicht von 1,4 t/m3 hätten eine wesentlich geringere Druckfestigkeit als hier nicht verwendete Baurestmassen mit einem spezifischen Gewicht von 1,9 t/m3, weshalb eine stärkere Schüttschicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Ausbildung im Bereiche des Forststraßenbaues in der Lage, aus Eigenem eine solche fachtechnische Beurteilung vorzunehmen.
Neuerlich befragt, erklärte der bautechnische Sachverständige G., es seien in der Niederschrift vom 8. Oktober 1997 Anschütthöhen zwischen 0,1 bis ca. 1,5 m festgehalten und durch den Beschwerdeführer auch "anerkannt" worden. Eine durchschnittliche Anschütthöhe von 0,7 bzw. 0,75 m werde somit nicht bestritten. Hinsichtlich der vom Sachverständigen geforderten Befestigungsstärke von mindestens 40 cm werde auf die Baubeschreibung vom 1. September 1997 verwiesen, in der eine Höhe von ca. 0,5 m für weniger beschädigte Straßenstücke und Nebenwege seitens des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen worden sei. Da tatsächlich auch Schütthöhen von 20 bis 30 cm ausgeführt worden seien, schienen aber auch solche Dimensionen der aufzubringenden Last zu entsprechen.
In Reaktion auf den Vorhalt dieser Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 12. Jänner 2001 darauf, dass die gegenständliche Maßnahme im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme gestanden sei, weshalb der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 (gemeint wohl: § 3) Abs. 1 Z. 2 ALSAG vorliege.
Die BH beraumte daraufhin eine mündliche Verhandlung an, in deren Vorfeld der Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme über die notwendige Beschotterungsstärke bei Forststraßen vom 7. Februar 2001 abgab. Diese Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
"Als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Wald- und Forstwirtschaft, für Reinhaltung des Wassers und Landschaftsgestaltung sowie -pflege, der neben einer 4-jährigen Tätigkeit als Universitätsassistent an der Universität für Bodenkultur - hier war ich mitverantwortlich für den forstlichen Straßen- und Brückenbau - auf eine fast 30-jährige Tätigkeit als Zivilingenieur für die Forstwirtschaft zurückschauen kann, in welcher über 500 km Forststraßen geplant und gebaut wurden, finde ich mich dazu befugt zu obigen Thema eine sachverständige Meinung abzugeben. Die Stärke der Straßenbefestigung (Beschotterung) hängt einerseits vom Unterboden und andererseits von der Verkehrslast ab. Je weniger fest ein Unterboden (Grundgestein) sein wird umso stärker wird die Befestigungsschicht sein müssen um den Verkehr aufnehmen und gleichmäßig auf den Unterboden verteilen zu können ohne dass es zu unzulässigen Deformationen der Fahrbahn kommt. Steinige Böden sind besser zu bewerten als Böden mit geringem Skelettanteil oder lehmige oder gar Lehmböden. Bei letzteren spielt auch noch der Wassergehalt eine entscheidende Rolle.
In Deutschland und den USA wurde auf diesem Gebiet intensiv geforscht wobei ich aus dem Buch Walderschließung der Autoren P.Dietz, W. Kigge und H.Löffler, erschienen 1984 im Verlag Paul Parey, nun zitieren möchte:
Für die Wege werden hier folgende Ausbaustandards angeführt
Merkmal | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
Main Haul Road | Primary Haul Road | Secondary Haul Road | |
Benützung durch | LKW | LKW | LKW |
Benützbarkeit | permanent | permanent | saisonal |
Fahrbahnbreite m | 7-9 | 3,5- 4,5 | 3-4 |
Kronenbreite m | > 9-10 | 5-7 | 5-6 |
Befestigung | stark | stark | schwach |
Tragwert MN/m2 | >120 | >80 | >60 |
Auf Seite 95 des Buches wird festgehalten:
Für LKW-befahrbare Wege mit einer ungebundenen Tragschicht wird für das Planum ein Tragwert in Deutschland von >45 MN/m2 als notwendig erachtet.
Nur im Falle guten bis sehr guten Oberbaumaterials (Brechsand-Split-Gemisch und Brechsand Split-Schotter-Gemisch) kann demnach mit Befestigungsstärken von etwa 0,5 m der auf der Fahrbahn erforderliche Tragwert von mindestens 80-90 MN/m2 erreicht werden. Liegt die Tragfähigkeit des Planums unter 45 MN/m2 oder stehen nur weniger günstige Baustoffe zur Verfügung, dann wird ein dickerer Oberbau notwendig sein.
Als Untergrenze der Tragfähigkeit eines Erdplanums, die aus Sicht des Baustellenverkehrs sowie des Einbaues und der Verdichtung des Obermaterials gerade noch toleriert werden kann, gelten Tragfähigkeiten von> 20-30 MN/m2. Als Faustregel gilt, dass ein Planum mit einer Trockendichte < 1,7 t/m3 in den obersten 30 cm nicht ausreichend ist, um den Oberbau unmittelbar aufnehmen zu können.
Befund
Im vorliegenden Fall handelt es sich um tiefgründige Verwitterungsböden auf Gneis, welche stellenweise eine große Wasserzügigkeit aufweisen. Vorherrschend sind lehmige Tone (Trockendichte 1,45-1,60 t/m3) und tonige Braunerden (tonige Lehme, Tr.Dichte 1,60-1,75 t/m3). Der vorherrschende Untergrund ist daher sehr oft nicht als Planum für eine Forststraße geeignet, da die Tragfähigkeit zu gering ist. Ein Bodenaustausch oder eine stärkere und breitere Befestigungsschicht müssen daher eingeplant werden, um die erforderlichen Lasten von bis zu 50 t pro LKW-Zug aufnehmen und schadlos für die Fahrbahn auf den Untergrund ableiten zu können.
Geht man zusätzlich davon aus, dass das aufgebrachte Material als Ziegelschotter zu bezeichnen ist, welcher eine Trockendichte von 1,2 t/m3 gegenüber von 2,0 t/m3 bei Gneisschotter aufweist, wenn ferner bekannt ist, dass die Scherfestigkeit des Materials mit der Dichte in einem direkten Zusammenhang steht, so kann man ersehen, dass bei geringwertigem Material die Tragschicht stärker ausgeführt werden muss als bei höherwertigem. Dies ergäbe im vorliegenden Fall eine notwendige Verstärkung der Befestigungsschicht um 67 %.
Die vom amtlichen Gutachter DI G. angeführten 40 cm müssten demnach, alleine für die Tragschichte, auf 67 cm erhöht werden, wobei eine Verstärkung wegen teilweise ungeeigneten Unterbodens nicht miteingerechnet wurde. Für diese Verstärkung der Tragschicht wegen zu geringer Trägfähigkeit des Unterbodens kann im vorliegenden Fall mit einem Zuschlag, entsprechend der geringen Trockendichten (durchschnittlich 1,6 gegenüber mindestens 1,7 t/m3) von rund 10 % gerechnet werden.
Insgesamt ergibt sich daher eine notwendige Stärke der Befestigungsschicht von ca. 74 cm. Dies entspricht auch der tatsächlichen durchschnittlichen Stärke der Befestigungsschicht aus vorwiegendem Ziegelbruch von rund 75 cm.
Abschließend sei noch bemerkt dass der amtliche Gutachter DI. G. im vorliegenden Fall sicher nicht zuständig ist, ein amtliches Sachverständigengutachten abzugeben, da dieser Bereich in jenen des forsttechnischen Amtssachverständigen fällt und er auf dem Gebiete des Forststraßenbaues auch wenig Erfahrung haben dürfte."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2001 gab der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft zu Protokoll, dass die in Rede stehenden Baurestmassen augenscheinlich zur Befestigung und Profilierung von bestehenden Forststraßen verwendet worden seien. Im Bereich eines Gerinnes seien grobstückige Baurestmassen - Betonstücke - in Form eines Trockenmauerwerkes aufgebracht worden. Die Anschüttung selbst sei, soweit ersichtlich, durchwegs mit reinen mineralischen Baurestmassen erfolgt, wobei Holz, Kabel, Kunststoffe und Installationsmaterialien nur vereinzelt - Anteil geringer als 5 % -
enthalten seien. Die aufgeschütteten Baurestmassen dienten dabei einer übergeordneten Baumaßnahme und erfüllten eine konkrete bautechnische Funktion. Inwieweit die Befestigungsmaßnahmen im Hinblick auf Schütthöhe und Schüttbreite im unbedingt erforderlichen Ausmaße erfolgt seien, könne nur durch einen forsttechnischen Amtssachverständigen beurteilt werden.
Auch der bautechnische Amtssachverständige gab in der Verhandlung zu Protokoll, es habe sich ergeben, dass Baurestmassen einer Wiederverwertung zugeführt worden seien. Im Konkreten sei damit eine übergeordnete Baumaßnahme bewerkstelligt, nämlich Befestigung und Geländeausgleich einer bestehenden Forststraße. Die Aufbringung der Baurestmassen erfüllten in diesem Zusammenhang auch die vorhin beschriebene konkrete bautechnische Funktion. Inwieweit diese bautechnische Funktion unbedingt erforderlich sei, solle durch einen forsttechnischen Sachverständigen beurteilt werden.
Die BH holte daraufhin das Gutachten eines forsttechnischen Sachverständigen Dipl.Ing. J. vom 8. März 2001 ein, welches (auszugsweise) folgenden Wortlaut hat:
"Zur Frage inwieweit die im Bereich der Parzellen 117/2 und 63/4, KG S, durchgeführten Befestigungsmaßnahmen für den Forstweg insbesondere im Hinblick auf Schütthöhe und Schüttbreite im unbedingt notwendigen Ausmaße erfolgten und ob die Anschüttung mit Baurestmassen aus forstfachlicher Sicht eine konkrete bautechnische Funktion (für eine übergeordnete Baumaßnahme - Wegbefestigung) erfüllen, teilt die Bezirksforstinspektion nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 02.03.2001 mit:
Hinsichtlich der Frage, ob die gegenständliche Aufschüttung der Forststraße im Bereich der Parzellen 117/2 und 63/4, KG S, einen konkreten Zweck und damit einer bautechnischen Funktion dienen, schließt sich der forsttechnische Amtssachverständige des Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft in seiner Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.02.2001 an.
Die Frage, inwieweit die aufgebrachten Baurestmassen für die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion - Fahrbahnbefestigung - unbedingt notwendig waren, wird auf Grund des Ortsaugenscheines wie folgt beurteilt:
Die Baurestmassen wurden offensichtlich zur Befestigung des Planums bzw. der Fahrbahn der auf den Parzellen 117/2 und 63/4, KG S, bestehenden Forststraße verwendet. Im Bereich der Parzelle 63/4 wurde die Forststraße großteils auf stärker vernässtem Untergrund (Ausgangsmaterial ist lehmiger Ton bzw. tonige Braunerden) errichtet.
Im Juli und August 1997 wurde vom (Beschwerdeführer) die Anschüttung zum Zwecke der Wegsanierung im Bereich der Parzelle 117/2 und 63/4, KG S, veranlasst und von der Gebrüder P OHG in St. A ausgeführt. Dabei wurden grobstückige Baurestmassen (Betonblöcke und gebrannte Ziegel mit einer geringen Beimengung von Holz, Kabel, Kunststoffen und Installationsmaterial mit einem Anteil von weniger als 5 %) auf den bestehenden Wegkörper aufgebracht. Die Schütthöhe der Baurestmassen ist unterschiedlich und schwankt zwischen 30 cm und maximal 2,0 m.
Auf Grund der geringen Tragfähigkeit der Erdfahrbahn des ursprünglich vorhandenen Weges ist eine Befestigung mit grobkörnigem Schüttmaterial als geeignete Maßnahme zur Fahrbahnbefestigung einzustufen. Dazu ist das aufgebrachte Material - Betonteile und Ziegelmauerwerk - prinzipiell geeignet. Auf Grund der groben Struktur des aufgebrachten Materiales, es wurden zum Großteil ganze Mauerziegel in Verbindung mit Betonresten zur Aufbringung gebracht, erscheint eine ausreichende Fahrbahnfestigung mit einer Fahrbahndeckenschichte in der Stärke von 30 cm ausreichend. Für den forstlichen Holztransport sind Lasten von bis zu 40 Tonnen pro Lkw-Zug zulässig. Die Fahrbahnbefestigung wäre daher auf diese Maximallast abzustimmen.
Abweichend von den Ausführungen des (Beschwerdeführers) in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 07.02.2001 (Befund) betragen die Lasten pro Lkw-Zug nicht bis zu 50 Tonnen, sondern sind lediglich 40 Tonnen pro Lkw-Zug zulässig.
Weiters kann das aufgebrachte Material nicht als Ziegelschotter eingestuft werden, da unter Ziegelschotter ein gebrochenes Ziegelmaterial bestimmter Korngröße zu verstehen ist. Das aufgebrachte Material wurde jedoch keiner Aufbereitung unterzogen und wurde großteils ungebrochen, zum Teil mehrere Ziegel noch in Verband, aufgebracht. Dieses Ziegelmaterial ist zum Teil mit größeren Betonblöcken (bis zu 0,5 m3) durchsetzt und weist daher eine viel höhere Tragfähigkeit auf, als diese in der Beurteilung von (Beschwerdeführer) für Ziegelschotter angegeben wurde.
Aus forstfachlicher Sicht erscheint daher eine Fahrbahnbefestigung mit einer Mächtigkeit von 30 cm, im Bereich zwischen dem Durchlassrohr (48 lfm südlich der Grenze des Grundstückes 117/2 zu Grundstück 63/4) und der Kehre im südwestlichen Teil der Parzelle 63/4 mit einer Mächtigkeit von 40 cm, als ausreichend.
Von der Besitzgrenze der Parzelle 117/2 zur Parzelle 63/4 des (Beschwerdeführers) bis zum Durchlassrohr beträgt die gemessene Länge 48 lfm. Die durchschnittliche Planumbreite (Schüttbreite) ohne Böschungsschräge beträgt hier 8 m. Die unbedingt erforderliche Wegbreite (Planumbreite) wäre mit 4,5 m anzusetzen. Dabei würde für einen Lkw-befahrbaren Weg die Fahrbahnbreite 3,5 m betragen.
Die in diesem Bereich aufgebrachten Bauschuttmassen haben eine Mächtigkeit zwischen 0,2 m und 0,5 m, im Durchschnitt 0,35 m. Die Mächtigkeit des aufgebrachten Materiales ist zur Fahrbahnstabilisierung notwendig. Die unbedingt erforderliche Wegbreite wurde jedoch um 3,5 m (von 4,5 m auf 8 m Planumbreite) erheblich überschritten. Es ergibt sich daraus eine nicht unbedingt erforderliche Kubatur von 58,8 m3.
Die Querung des Gerinnes in Form eines Durchlasses wurde durch die Errichtung eines Trockenmauerwerkes aus grobblockigen Betonstücken fachmännisch ausgeführt.
Vom Durchlassrohr bis zum Beginn des mit mittleren westlichen Teilen der Parzelle 63/4 angelegten Umkehrplatzes beträgt die gemessene Länge 29 lfm. Hier weist der Weg die unbedingt erforderliche Breite auf. In diesem Bereich wurden keine über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehenden Baurestmassen abgelagert.
Vom Beginn des Umkehrplatzes bis zu dessen Ende beträgt die Länge 19 lfm: die Breite des Umkehrplatzes wurde an vier Stellen mit 11,0 m, 17,0 m, 18,0 m und 10,0 m ermittelt. Die Schütthöhe des Baurestmaterials beträgt hier durchschnittlich 7,0 m (wohl: 0,7 m). Der errichtete Umkehrplatz ist für die Waldbewirtschaftung nicht erforderlich, da sich in 142 lfm Entfernung eine Kehre mit Abzweigung eines Stichweges befindet und der Kehrenplatz ein Umkehren bzw. Wenden mit Lkw jederzeit ermöglicht.
Für den Umkehrplatz ergibt sich auf Grund der Messungen eine durchschnittliche Breite von 14 m bei einer Länge von 19 lfm. Für eine normale Wegbreite wären auf Grund des feuchten Geländes maximal 5 m Planumbreite erforderlich. Es ergibt sich somit eine Überbreite von 9 m, welche für die Wegbefestigung nicht erforderlich gewesen wäre und errechnet sich daraus eine nicht unbedingt erforderliche Restmassenkubatur von 119,7 m3 (19x9x0,7) sowie eine Überschussmasse auf der Fahrbahn selbst (19x5x0,3) von 28,5 m3.
Es ergibt sich somit im Bereich des Umkehrplatzes ein nicht unbedingt erforderlicher Restmassenüberschuss von 148,2 m3.
Vom Ende des Umkehrplatzes bis zur Abzweigung des in südwestliche Richtung verlaufenden Stichweges beträgt die Entfernung 15 lfm. Die Wegbreite beträgt hier 8,0 m; die Schütthöhe von 0,5 m. Bei Ermittlung der über 5 m Planumbreite und eine erforderliche Schütthöhe von 0,4 m hinausgehenden Massen ergibt sich eine Kubatur von 22,5 m3 (15x3x0,5) sowie für den Bereich der Fahrbahn selbst (15x5x0,1) von 7,5 m3. In diesem Wegabschnitt ergibt sich ein nicht erforderlicher Restmassenüberschuss von 30,0 m3.
Von der Abzweigung des Stichweges bis zur Kehrenmitte beträgt die Weglänge 127 lfm; die Schütthöhe auf den letzten 40 lfm vor der Kehre beträgt durchschnittlich 2,0 m; die Planumbreite 6,5 m. In diesem Bereich ist eine Planumbreite von 4,5 m und eine Schüttstärke von 0,4 m ausreichend. Es ergibt sich daher eine für die Wegbefestigung nicht unbedingt erforderliche Bauschuttrestmasse von 160 m3 (40x2x2) sowie für den Bereich der Fahrbahn selbst (40x4,5x1,6) von 288 m3. In diesem 40 lfm langen Wegstück ergibt sich ein nicht erforderlichen Restmassenüberschuss von 448 m3.
Vom Kehrenmittelpunkt bis zum Ende des in der Kehre nach Süden abzweigenden Stichweges beträgt die Länge 62 lfm. Die Planumbreite beträgt hier 4,5 m, die aufgebrachte Schütthöhe im Schnitt 0,8 m. Für die Wegbefestigung des Stichweges ist eine Schütthöhe von 0,3 m ausreichend. Es ergibt sich daraus eine für die Wegbefestigung nicht unbedingt erforderliche Massendifferenz von 31 m3 (62x0,5).
Der von der Kehre nach Norden weiterführende Weg weist auf einer Länge von 59 lfm eine Breite von 5,0 m auf. In weiterer Folge weist der Weg auf 69 lfm eine Breite von 4,0 m auf. Die aufgebrachten Bauschuttmassen weisen eine für die Wegbefestigung unbedingt erforderliche Schütthöhe auf und sind in diesem Bereich auch keine Überbreiten des Planums festzustellen.
Aus der zuvor angeführten Beschreibung ergibt sich eine Gesamtsumme des nicht unbedingt für die Wegbefestigung erforderlichen Bauschuttrestmaterials von 716,0 m3."
In Entgegnung zu diesem Gutachten legte der Beschwerdeführer zwei Gutachten des Forstreferates der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, vom 5. und vom 19. März 2001 vor.
Das erstgenannte Gutachten vom 5. März 2001 gelangte zur Schlussfolgerung, dass in Anbetracht der vorhandenen Feuchtstellen die Anhebung des Straßenplanums eine bautechnisch notwendige Maßnahme sei, damit eine möglichst ganzjährige Benützung durch LKWs für den Holzabtransport ermöglicht werde. Obwohl das Straßenplanum durch die bis zu 100 cm hohen Anschüttungen aus dem unmittelbaren Nassbereich gehoben worden sei, habe beim Lokalaugenschein festgestellt werden können, dass die Forststraße weiterhin zeitweise stark durchfeuchtet und daher nur beschränkt für die Holzabfuhr geeignet sei. Dennoch stelle die durchgeführte Sanierung eine wesentliche Besserung des ursprünglichen Zustandes dar. Auf Grund der vorgefundenen Verhältnisse (Boden, Wasser) könne davon ausgegangen werden, dass zur Sanierung der Forststraße eine durchschnittliche Schütthöhe von zumindest 50 bis 70 cm als erforderlich anzusehen sei. Dies ergebe bei einer Schüttfläche von
3.800 m2 eine erforderliche Schüttmenge von insgesamt rund 1.900 bis 2.700 m3. Lokal seien auch stärkere Schüttungen wegen der Bodennässe oder zur Grabenüberquerung bautechnisch gerechtfertigt. Aus forstfachlicher Sicht sei jedenfalls davon auszugehen, dass sämtliche durchgeführten Aufschüttungen im Zuge der Forststraßensanierung und insbesondere in den stärker vernässten Bereichen notwendig gewesen seien bzw. ein Mindesterfordernis darstellten.
Das zweite Gutachten vom 19. März 2001 geht detailliert auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Dipl.Ing. J. vom 8. März 2001 betreffend die Wegsanierung ein und lautete:
"1. In dem zwischen der nördlichen Besitzgrenze und dem Rohrdurchlass gelegenen Wegabschnitt wurde vom ASV eine durchschnittliche Planumbreite von 8 m festgestellt und eine erforderliche Breite von 4,5 m als ausreichend erachtet. Die Verbreiterung auf durchschnittlich 8 m ist aber aus forstfachlicher Sicht aus drei Gründen zweckmäßig und notwendig.
Zum einen führt ca. 30 lfm südlich des Rohrdurchlasses eine Rückeweg von der Forststraße in den östlich gelegenen Waldteil. Die fachgerechte Einbindung dieses Rückeweges erfordert grundsätzlich eine Verbreiterung in diesem Bereich. Darüber hinaus hat die Verbreiterung den Sinn, dass das aus dem Wald gerückte Holz für die LKW-Abfuhr seitlich der Forststraße gelagert werden kann.
Weiters wurde - wie der ASV auch feststellt-, der Rohrdurchlass fachmännisch ausgeführt. Das Planum wurde in diesem Bereich angehoben. Um eine durchgehend gleichmäßig Steigung zu erzielen (diese beträgt im gegenständlichen Bereich 6 %), musste auch die Schüttung bis zum Rohrdurchlass kontinuierlich erhöht werden. Daraus resultiert wiederum eine Verbreiterung der beanspruchten Fläche.
Der dritte Grund für die durchschnittliche Schüttbreite von 8 m ist darin zu sehen, dass der Rohrdurchlasse in einer Kurve liegt und bei einer Planumbreite von lediglich 4,5 m bzw. Fahrbahnbreite von 3,5 m der Kurvenradius für heutige Verhältnisse (Holztransport mit Hänger, Langgutfuhren) zu eng wäre. Die durchgeführte Verbreiterung des Planums bedingt einen größeren Kurvenradius und ermöglicht dadurch eine zeitgemäße Holzabfuhr. Jedenfalls sind die in diesem Abschnitt durchgeführten Schüttungen aus forstfachlicher Sicht als notwendig anzusehen.
2. Der ASV führt weiters aus, dass südlich des Rohrdurchlasses ein Umkehrplatz errichtet worden sei, der nicht erforderlich gewesen wäre, weil ca. 142 lfm weiter südlich eine Weggabelung als geeigneter Umkehrplatz vorhanden sei.
Es ist richtig, dass die genannte Weggabelung als Umkehrplatz geeignet ist. Allerdings handelt es sich bei der vom ASV kritisierten Verbreiterung nicht um einen Umkehrplatz, sondern um einen befestigten Holzlagerplatz, der bereits in der Vergangenheit vorhanden war, aber den heutigen Erfordernissen für eine marktkonforme Holzsortierung nicht mehr entsprochen hat. Ohne die durchgeführten Schüttungen wäre die Gestaltung eines entsprechenden Holzlagerplatzes nicht möglich gewesen.
Hinsichtlich der notwendigen Schütthöhe muss auch in diesem Bereich der Zusammenhang mit dem Rohrdurchlass und der Notwendigkeit eines möglichst gleichmäßig ansteigenden Planums gesehen werden. Die Forststraße weist auch hier (Rohrdurchlass - Holzlagerplatz) eine gleichmäßige Steigerung von 6 % auf. Die erforderliche Schütthöhe kann daher alleine unter dem Aspekt zur Befestigung der Fahrbahn gesehen werden, sondern es müssen auch die für den Forststraßenbau darüber hinausgehenden relevanten Kriterien (Steigung, Rohrdurchlass, usw.) berücksichtigt werden.
Die Ermittlung einer nicht erforderlichen Schüttmenge ist in diesem Bereich nicht gerechtfertigt.
3. Der ASV stellt fest, dass die Schütthöhe auf den letzten 40 lfm vor der Weggabelung (Seite 3, 3. Absatz) 2,0 m beträgt.
Diese Feststellung ist nicht richtig. In diesem Abschnitt beträgt zwar die maximale Böschungshöhe 2 m, allerdings ist diese überwiegend durch das Gelände bedingt. Das in diesem Bereich vorgefundene Schüttmaterial liegt nur oberflächig bis zum Böschungsfuß und kann daher nicht als Schüttung qualifiziert werden. Auch die in diesem Bereich stehenden Bäume zeigen deutlich, dass die durchgeführte Schüttung wesentlich geringer ist, als vom ASV ausgeführt.
Die im Bereich der Weggabelung durchgeführte Materialaufbringung hat den Zweck, einerseits einen geeigneten Umkehrplatz zu schaffen und andererseits die für eine zeitgemäße Holzabfuhr erforderlichen Kurvenradien zu erweitern.
4. Der ASV führt aus, dass vom Kehrenmittelpunkt bis zum Ende des in der Kehre nach Süden abzweigenden Stichweges auf einer Länge von 62 m eine durchschnittliche Schütthöhe von 0,8 m festgestellt wurde, für die Befestigung des Weges aber 0,3 m ausreichend wären. Auch in diesem Punkt ist festzustellen, dass lediglich auf einer Länge von 30 m eine Schüttung durchgeführt wurde und die durchschnittliche Höhe keinesfalls mit durchschnittlich 0,8 m durchgeführt worden war. Auch hier liegt Schüttmaterial zwar bis in den bergseitig vorhandenen Spitzgraben, dies allerdings nur oberflächig.
In diesem Abschnitt der Forststraße wurde somit vom ASV die für die Wegbefestigung nicht erforderliche Masse von falschen Annahmen ausgehend berechnet. Das aufgebrachte Material hat in diesem Bereich eine tatsächliche durchschnittliche Schütthöhe von ca. 30 bis 40 cm und entspricht daher im Wesentlichen auch der vom ASV als erforderlich angesehenen Höhe."
Der Amtssachverständige für Forsttechnik Dipl.Ing. J. nahm dazu seinerseits mit Schreiben vom 18. April 2001 Stellung und verwies ergänzend auf § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975, wonach Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten seien, dass in den Waldboden nur soweit eingegriffen werde, als es dessen Erschließung erfordere. Unter diesem Aspekt seien die erforderlichen Befestigungsmaßnahmen auch auf das für die Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestmaß abgestellt und ergäbe sich das Ausmaß der im Gutachten vom 8. März 2001 angeführten, für die Wegbefestigung nicht unbedingt erforderlichen Baurestmaterialien.
Mit Bescheid vom 26. April 2001 stellte die BH gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 in Verbindung mit § 21 ALSAG fest, dass die im Juli und August 1997 "im Bereich von Forststraßen in den Katastralgemeinden Steinberg und Paierdorf" verfüllten bzw. aufgeschütteten Baurestmassen in der Größenordnung von 716 m3 Abfall seien, dem Altlastenbeitrag unterlägen und der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 5 Z. 1 ALSAG zuzuordnen seien, wobei die Voraussetzungen vorlägen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 leg. cit. nicht anzuwenden.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der während des Verfahrens erstatteten gutachtlichen Stellungnahmen zitierte die BH die Bestimmungen der §§ 6 und 10 ALSAG und führte weiter aus, im vorliegenden Fall sei die im § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG definierte "Ausnahme" vom Altlastenbeitrag von Relevanz. Demnach sei zwar grundsätzlich das Verfüllen von Geländeunebenheiten, wie im gegenständlichen Falle, oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringungen in geologische Strukturen altlastenbeitragspflichtig. Ausgenommen seien hingegen jene Geländeverfüllungen und Anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten. Dies gelte wiederum nur, wenn die Materialien, die zulässigerweise eingesetzt werden könnten (dies sei im gegenständlichen Fall positiv beurteilt worden) im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf diese bautechnische Funktion verwendet würden. Nur wenn all diese Kriterien erfüllt seien, liege eine Wiederverwendung oder -verwertung vor. Wenn über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus Abfälle verwertet würden, seien diese beitragspflichtig.
Ob die Kriterien des unbedingt erforderlichen Ausmaßes erfüllt seien, sei im Konkreten durch den Amtssachverständigen für Forsttechnik überprüft worden. Dieser sei schlüssig nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass eine Fahrbahnbefestigung mit einer Mächtigkeit von 30 cm und im Bereich zwischen dem Durchlassrohr und der Kehre im südwestlichen Teil der Parzelle 63/4 mit einer Mächtigkeit von 40 cm als ausreichend anzusehen sei. Weiters seien die erforderlichen Wegbreiten - gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 seien Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass insbesondere in den Waldboden nur soweit eingegriffen werde, als es dessen Erschließung erfordere - zum Teil erheblich überschritten. Daraus ergebe sich rechnerisch eine nicht unbedingt für die Wegbefestigung und Wegerhaltung erforderliche Aufbringung von Bauschutt in der Größenordnung von 716 m3. Der Ansicht des Beschwerdeführers bzw. den Ausführungen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten habe daher nicht beigetreten werden können. Für diese nicht im unbedingt erforderlichen Ausmaße verwendeten Materialien sei daher festzustellen, dass sie als Abfall anzusehen seien, und einem Altlastenbeitrag unterlägen. Da die Maßnahme gegenständlich in Anlehnung an die Sachverständigenbegutachtung als ein Verfüllen von Geländeunebenheiten mit inertem Material (Bauschutt) im Sinne des § 3 ALSAG zu bewerten gewesen sei, sei die Abfallkategorie dem § 6 Abs. 5 Z. 1 ALSAG zuzuordnen. Nach dem Zuschläge nach § 6 Abs. 2 nur für Abfälle gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. gelten würden und Bauschutt nicht als Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall zu bewerten sei, sei weiters festzustellen, dass die Zuschläge nach § 6 Abs. 2 und 3 leg. cit. nicht anzuwenden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und wandte ein, zum einen handle es sich bei den verwendeten Materialien gar nicht um Abfälle im Sinne des ALSAG, zumal diese im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 im Gegenstand einer Wiederverwendung zugeführt worden seien. Mit diesem Argument habe sich die Behörde erster Instanz überhaupt nicht auseinander gesetzt und lediglich auf die Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen. Selbst wenn man die gegenständlichen Materialien aber als Abfälle im Sinne des ALSAG qualifizieren sollte, unterlägen diese nicht dem Altlastenbeitrag, weil die in der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 2, zweiter Satzteil, leg. cit. normierten Voraussetzungen vorlägen. Danach seien für Geländeverfüllungen oder Anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten, keine Altlastenbeiträge zu entrichten. Im angefochtenen Bescheid würde in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass die aufgeschütteten Baurestmassen einer übergeordneten Baumaßnahme dienten und eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten. Damit werde von der Behörde erster Instanz selbst und definitiv das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen festgehalten. Wenn im angefochtenen Bescheid in der Folge ausgeführt werde, dass diese Ausnahme nur dann gelte, wenn die zulässigerweise eingesetzten Materialien im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet würden, sei dies aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Abgesehen davon seien die gegenständlichen Maßnahmen sehr wohl in einem fachlich unbedingt notwendigen Ausmaß durchgeführt worden. Diese Tatsache sei in dem von ihm beigebrachten Gutachten des Forstreferenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten vom 19. März 2001 eindeutig festgestellt. Die Beweiswürdigung der BH, die ohne inhaltliche Auseinandersetzung dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen den Vorzug gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der BH vom 26. April 2001 mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe wie folgt:
"Gemäß § 10 Z. 1, Z 2, Z 3 und Z 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) idF BGBl 26/2000 wird festgestellt, dass die auf dem Grundstück Nr. 63/4, KG Steinberg (Eigentümer ist der Beschwerdeführer) im Bereich von Forststraßen verfüllten bzw. aufgeschütteten Baurestmassen in der Größenordnung von 716 m3
- 1. Abfall sind
- 2. dem Altlastenbeitrag unterliegen
- 3. der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 5 Z 1 ALSAG zuzuordnen sind und
4. die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."
Aus der Begründung ist nach Wiedergabe des Sachverhaltes und eines Teiles der Gutachten sowie der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ein Erlass des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zum ALSAG vom 2. Juli 1997 wiedergegeben. Demnach sei Beitragsfreiheit bei Geländeverfüllungen oder - anpassungen nur dann zu bejahen, wenn Materialien zulässigerweise und im unbedingt erforderlichen Ausmaß für diese bautechnische Funktion verwendet würden. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Beitragsfrei sei vorliegendenfalls daher - so die belangte Behörde weiter - die Menge an Materialien, die für die Befestigung der gegenständlichen Forststraßen unbedingt erforderlich sei. Im vorliegenden Fall sei es für den technischen Laien nachvollziehbar, dass die vorgenommenen Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme, nämlich der Befestigung von Forststraßen, eine übergeordnete bautechnische Funktion erfüllten. Dass jedoch im Ausmaß von 716 m3 zu viel an Material für die Straßenbefestigung verwendet worden sei, habe der forsttechnische Amtssachverständige J. widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehend dargetan.
Insofern der Beschwerdeführer bei den verfahrensgegenständlichen Materialien die Abfalleigenschaft in Frage stelle, sei er auf die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.Ing. R. anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2001 zu verweisen, bei welcher dieser durch "Inaugenscheinnahme" festgestellt habe, es handle sich bei den gegenständlichen Anschüttungen um inertes Material, und dieses sei somit der Beitragskategorie Baurestmassen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG zuzuordnen.
Ebensowenig sei dem Argument des Beschwerdeführers zu folgen, die gegenständlichen Maßnahmen seien sehr wohl in einem fachlich unbedingt notwendigen Ausmaß durchgeführt worden. Der forsttechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten unmissverständlich dargestellt, dass bei einer Maximallast von bis zu 40 t pro LKW-Zug für den forstlichen Holztransport eine Fahrbahnbefestigung mit einer Mächtigkeit von 30 cm bzw. im genau beschriebenen Bereich von 40 cm ausreichend sei. Ebenso werde schlüssig belegt, und sei es für jedermann einleuchtend, dass der errichtete Umkehrplatz nicht unbedingt erforderlich sei, da sich in 142 lfm Entfernung eine Kehre mit Abzweigung eines Stichweges befinde und eine Möglichkeit für ein Umkehren bzw. Wenden mit LKW jederzeit ermögliche.
Im Verwaltungsverfahren gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Lägen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so habe die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen sei. Sie habe weiters in der Begründung ihres Bescheides in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Der forsttechnische Amtssachverständige Dip.Ing. J. werde seit vielen Jahren von der Behörde mit der Erstattung von Gutachten der gegenständlichen Art beauftragt und verfüge daher allein aus diesem Grund über einen äußerst reichhaltigen Erfahrungsschatz, der letztlich Ausdruck und Niederschlag im vorliegenden Gutachten finde. Der Beschwerdeführer vermöge substanziell keine Argumente ins Treffen zu führen, die auch nur annähernd geeignet wären, Bedenken an der objektiven Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen unter Bedachtnahme auf die zu Grunde liegenden Beweisergebnisse aufkommen zu lassen. Seitens der Behörde werde keineswegs verkannt, dass das Recht der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Partei auch in der Weise ausgeübt werden könne, dass sich die Partei eines Privatsachverständigen zum Zwecke der Verfassung der Stellungnahme bediene. Ein solches Recht könne der Partei aber nur dann zugebilligt werden, wenn es sich nicht um eine Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handle, dessen Beurteilung jedermann möglich sei, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegen gewirkt werden könne, dass sich die Partei einer sachkundigen Person, also eines Privatgutachters bediene. Daraus folge, dass sich ein von der Partei mit der Erstattung eines Privatgutachtens beauftragter Sachverständiger darauf zu beschränken habe, aus dem von ihm erhobenen Befund fach- und spezifische Schlussfolgerungen zu ziehen, wobei insbesondere auch die Grundlagen des Gutachtens durch entsprechende Literaturhinweise offen zu legen seien.
Diesen inhaltlichen Anforderungen werde die seitens des Beschwerdeführers der Behörde vorgelegten Stellungnahmen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in keiner Weise gerecht. Diese Stellungnahme lasse nicht nur jegliche Differenzierung in Befund und Gutachten vermissen, sondern es fehle darüber hinaus auch jeglicher Hinweis auf die Grundlagen der vom Sachverständigen vertretenen Fachmeinung, sodass naturgemäß auch nicht nachvollziehbar sei, auf welche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse sich dieser stütze. Daher sei diese Stellungnahme in inhaltlicher Sicht nicht geeignet, die auf entsprechend objektiven Grundlagen basierenden, in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Amtssachverständigen in dem von ihm erstatteten Gutachten zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit trifft, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174, und das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172).
Nach den insofern nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezog sich der vorliegende Feststellungsbescheid auf eine Verfüllung bzw. Aufschüttung mit Baurestmassen, die im Juli und August 1997 auf einem näher bezeichneten Grundstück des Beschwerdeführers stattfand. Zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles war daher das ALSAG in der in diesen Zeiträumen geltenden Fassung, somit in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 (in Kraft mit 1. Juli 1997), anzuwenden.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des ALSAG in dieser Fassung lauteten:
"§ 2. (1) ...
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Pausenmaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
...
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
- 1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
- 2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in biologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen und Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3. ...
§ 10. Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden. "
Die belangte Behörde zitiert zwar im Spruch des Bescheides das ALSAG in einer späteren als der hier wiedergegebenen und - wie oben dargestellt wurde - anzuwendenden Fassung; sie ging aber vom damals geltenden Inhalt der hier entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 2, 3 und 10 ALSAG aus, sodass die unzutreffende Zitierung der Rechtslage keine weiteren Folgen hatte.
Der Beschwerdeführer, der in seiner Berufung und schon zuvor während des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Abfalleigenschaft des im gegenständlichen Fall in Rede stehenden Bauschuttes in Zweifel gezogen hat, sich somit während des Verwaltungsverfahrens auch gegen die nach § 10 Z. 1 ALSAG unter Z. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung der Abfalleigenschaft selbst wandte, kommt auf diese Argumentation in der vorliegenden Beschwerde nicht zurück. Er wendet sich vielmehr ausschließlich und ausführlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 zweiter Satzteil ALSAG eine Verwendung der Abfälle "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" notwendig sei.
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Bauschutt als Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist. Dies deshalb, weil nach § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten, allerdings mit der gerade im vorliegenden Fall gegebenen Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG sind, wie sich aus § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen. Die Feststellung der belangten Behörde nach § 10 Z. 1 ALSAG, ob nämlich Abfall vorliegt oder nicht, wurde daher zu Recht im bejahenden Sinn getroffen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088).
Insoweit sich die den Bescheid zur Gänze bekämpfende Beschwerde, die diesbezüglich aber keine Ausführungen enthält, gegen die Feststellung nach § 10 Z. 1 ALSAG richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Anderes gilt allerdings für die von der belangten Behörde nach § 10 Z. 2 ALSAG getroffenen Feststellung der Beitragspflicht, der die Rechtsansicht zu Grunde liegt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien.
Wie der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen ist, unterliegt nur eine Wiederverwendung von Abfällen in der Form von Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, nicht dem Altlastenbeitrag (die im gegenständlichen Fall vorgenommene Maßnahme, nämlich die Errichtung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, wird sogar im Gesetz selbst als Beispiel für eine solche Ausnahme genannt). Dass die vorliegendenfalls vorgenommenen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, wurde von den beigezogenen Sachverständigen schließlich auch übereinstimmend bestätigt.
Die belangte Behörde bezog sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht, wonach als zusätzliches Kriterium "die unbedingte Notwendigkeit der Baumaßnahme" zu prüfen sei, auf einen Erlass des damals zuständigen Bundesministers vom 2. Juli 1997, wonach Beitragsfreiheit bei Geländeverfüllungen oder -anpassungen nur dann zu bejahen sei, wenn die Materialien zulässigerweise und "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" für diese bautechnische Funktion verwendet würden. Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen aber keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindlichen Rechtsquellen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172). Dieses vom Erlass zusätzlich aufgestellte Kriterium, welches im Gesetz keinen Niederschlag findet, kann daher nicht gegen das Vorliegen Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in Treffen geführt werden. Hinter dieser Ansicht des damals zuständigen Bundesministeriums steht offenbar der Versuch, exzessive Auslegungen dieser Bestimmung - etwa die Vornahme unsinniger Baumaßnahmen nur zum Zweck der Vermeidung von ALSAG-Beiträgen - zu verhindern; solche Maßnahmen erfüllten aber keine "konkrete bautechnische Funktion", sodass schon mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in solchen Fällen keine Beitragsbefreiung in Frage käme.
Im Erlass wird auch die Zulässigkeit der Verwendung der Materialien als Bedingung für die Beitragsbeifreiung angesprochen. Diese Voraussetzung ergibt sich aber schon direkt aus dem Gesetz. Es handelt sich bei den von dieser Ausnahmebestimmung erfassten Sachverhalten um die Wiederverwendung von Abfällen in Form von Geländeanpassungen bzw. Geländeverfüllungen. Von einer Wiederverwendung von Abfall kann aber nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine zulässige Verwendung handelt (vgl. die zu § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AWG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0043, und vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, u.a.). Von einer zulässigen Verwendung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0190) oder wenn durch diese Verwendung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter nicht zu besorgen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0031, und vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0014).
Eine Beitragsfreiheit der Geländeverfüllungen oder - anpassungen kommt daher nur dann in Frage, wenn sich diese Maßnahmen auch nach anderen Materiengesetzen als zulässige Verwendung erweisen. Dass die Verwendung des im konkreten Fall in Rede stehenden innerten Bauschuttes aus abfallrechtlicher Sicht zulässig ist, haben die beigezogenen Sachverständigen bestätigt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Unzulässigkeit der Maßnahme nach anderen Materiengesetzes festgestellt; den noch im Bescheid erster Instanz enthaltenen Hinweis auf einen Widerspruch zu § 60 des Forstgesetzes 1975 durch zu breite Schüttungen hat die belangte Behörde in ihren Bescheid nicht übernommen.
Die belangte Behörde hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass im gegenständlichen Fall keine Geländeanpassungen bzw. Geländeverfüllungen, sondern darüber hinausgehende, sonstige Baumaßnahmen vorliegen würden.
Damit erfüllten die Befestigungsmaßnahmen aber die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG; die gegenteilige, von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht erweist sich als unzutreffend.
Ergänzend wird zum - von der belangten Behörde aber offenbar nicht mehr aufrecht erhaltenen - Widerspruch der Maßnahmen zu § 60 Forstgesetz 1975 bemerkt, dass bei Zutreffen dieser Annahme zwar die Unzulässigkeit eines Teiles der Baumaßnahmen aufgezeigt worden wäre. Dazu hätte es aber mängelfreier Feststellungen darüber bedurft, dass in den Befestigungsmaßnahmen der Straße eine Überschreitung des für die Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestmaßes und damit eine Verletzung des Gebotes des § 60 leg. cit. liegt. Die den Feststellungen der Behörde zur Notwendigkeit der Befestigungsmaßnahmen für die Waldbewirtschaftung zu Grunde liegende Beweiswürdigung hielte aber der Schlüssigkeitskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht stand:
Die belangte Behörde hat es nämlich verabsäumt, sich inhaltlich mit den Widersprüchen der ihr vorliegenden Gutachten näher auseinander zu setzen. Weder das Fehlen einer Gliederung in Befund und Gutachten der vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten noch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder auf Literaturhinweise - solche Hinweise sind im Übrigen auch dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entnehmen - , nimmt den vorgelegten Privatgutachten, die inhaltlich den fachlichen Anforderungen an ein Gutachten entsprechen, ihren Aussagewert.
Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem Inhalt dieser Gutachten und den dort aufgezeigten Unterschieden zu den amtswegig eingeholten Gutachten beschäftigen und allenfalls die höhere Glaubwürdigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen auf inhaltlicher Ebene argumentieren müssen und nicht mit dem bloßen Hinweis auf dessen (unbestrittenen) reichhaltigen Erfahrungsschatz begründen dürfen. Dazu kommt, dass die belangte Behörde auf das vom Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz persönlich vorgelegte, von ihm als Sachverständigen gerade auf dem Gebiet des Forstwegebaus verfasste Gutachten, dass im Übrigen als einziges Gutachten auch Fachliteratur zitiert, mit keinem Wort eingegangen ist.
Diese vorliegenden Gutachten widersprechen einander inhaltlich aber gerade in der Frage, welche Befestigungsmaßnahmen für die Waldbewirtschaftung unbedingt notwendig wären (und somit nicht in Widerspruch gegen das Maßhaltegebot des § 60 Forstgesetz 1975 stünden). So ist insbesondere vor dem Hintergrund der detaillierten Ausführungen des Privatsachverständigengutachtens vom 19. März 2001 auch nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe "substanziell keine Argumente ins Treffen zu führen vermocht, die auch nur annähernd geeignet gewesen wären, Bedenken an der objektiven Richtigkeit des Gutachten des Amtssachverständigen aufkommen zu lassen." Die auf die dargestellte mangelhafte Beweiswürdigung gründenden Feststellungen hätten daher eine rechtliche Schlussfolgerung, wonach in Hinblick auf § 60 Forstgesetz 1975 eine (zumindest teilweise) unzulässige Baumaßnahme gesetzt worden sei, nicht tragen können.
Nach dem oben Ausgeführten wurde im gegenständlichen Fall der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2, zweiter Satzteil ALSAG verwirklicht. Die 716 m3 Baurestmasse unterliegen daher nach dieser Gesetzesbestimmung nicht dem Altlastenbeitrag.
Dies bedeutet in weiterer Folge, dass sich auch eine Feststellung dahingehend, welcher Abfallkategorie des § 6 leg. cit. die Ablagerungen zuzuordnen sind und ob ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 oder 3 leg. cit. anzuwenden ist, zu entfallen hat, weil die vorliegenden Abfälle von der Leistung eines Altlastenbeitrages gänzlich befreit sind.
Die Feststellungen nach § 10 Z. 2 bis 4 ALSAG unter den Z. 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Februar 2003
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