VwGH 2002/06/0213

VwGH2002/06/021322.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. G Z in W, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. November 2002, Zl. 1/02-38471/10-2002, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. A F in A, und 2. Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
GaragenO Slbg 1997 §2;
GewO 1994;
RGaO §2;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z2 litc;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z2;
AVG §52;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
GaragenO Slbg 1997 §2;
GewO 1994;
RGaO §2;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z2 litc;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. Februar 2002 beantragte der Erstmitbeteiligte die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau zu dem auf den Grundstücken Nr. 1077/6 und 1077/9 der KG A stehenden Gebäude zum Zwecke der Führung einer Frühstückspension. Nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde liegen die Baugrundstücke im erweiterten Wohngebiet.

Nach den (in der Folge modifizierten) Bauplänen ergeben sich durch den geplanten Neubau im Bereich der süd- bzw. nordöstlichen Grenzen Unterschreitungen der gesetzlichen Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken Nr. 1075/1 und Nr. 1078 KG A, deren Eigentümer dazu jedoch ihre Zustimmung erteilt haben.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1077/8 KG A, welches nordwestlich des Bauplatzes liegt. Zur Grundgrenze des Beschwerdeführers hin sind keine Neubauteile geplant.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 3. September 2002 wurde - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung - gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 Slbg. BauPolG in Verbindung mit den "einschlägigen Bestimmungen des Bautechnikgesetzes und der Garagenordnung" sowie gemäß § 1 der Delegierungsverordnung LGBl. Nr. 85/1998, die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Gastgewerbebetriebes "Gästehaus F" auf den Grundstücken Nr. 1077/6 und 1077/9 je KG A, durch die Erweiterung des Betriebsobjektes in Richtung Südwesten sowie in Richtung Nord- und Südosten zwecks Erweiterung des Kellergeschosses mit Einrichtung eines Saunabereiches, für den Umbau und die Erweiterung der im Erdgeschoß gelegenen Privatwohnung einschließlich der Fremdenzimmer sowie für den Umbau und die Erweiterung von Fremdenzimmern (Appartements) im 1. und 2. Obergeschoss und für die Errichtung von 11 Parkplätzen nach Maßgabe der angeführten und mit Sichtvermerken versehenen Pläne und Beschreibungen (Austauschpläne vom 16. Juli 2002) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde (u.a.) darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Planung zunächst auch eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zum Grundstück des Beschwerdeführers vorsah, durch die vorgenommene Planänderung jedoch den Einwänden des Beschwerdeführers dahingehend Rechnung getragen worden sei, als an der Nordwestfassade des Bestandes keine baulichen Veränderungen mehr durchgeführt werden und die in Richtung Südwesten geplanten Erweiterungsmaßnahmen keine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstandes bedingten, da dort ein Abstand von 4,74 m eingehalten werde. Dabei stützte sich die Behörde erster Instanz auf den Geometerplan vom 27. Juni 2002 und auf den Lageplan mit Eintrag sämtlicher First- und Traufenhöhen, auf Grund derer der bautechnische Sachverständige keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände zum Grundstück des Beschwerdeführers festgestellt habe. Der geplante erweiterte Gastbetrieb widerspreche auch nicht der Widmung als "Erweitertes Wohngebiet", da bei dem Beherbergungsbetrieb auch unter Berücksichtigung der Zu- und Abfahrtsbewegungen von PKW's mit keiner erheblichen Lärmbelästigung der Nachbarn zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage sowie wörtlicher Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (vom 8. August 2002) führte sie begründend aus, dass folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers zu verwerfen gewesen sei. Es stütze sich zwar auf baurechtliche Vorschriften, die aber nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vermittelten, und zwar

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, u. v.a.). Dies gilt auch für einen Nachbarn, der seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG nicht verloren hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG),

LGBl. Nr.40/1997, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung

LGBl. Nr. 9/2001, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die

bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses

unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn

"1. die bauliche Maßnahme der durch den

Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspricht, sofern es sich

nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§ 24 Abs. 3

und 8 sowie § 45 Abs. 16 ROG 1998) handelt;

2. die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder

der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;

2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine

Bauplatzerklärung besteht, es

sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung

erteilt;

3. die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;

4. die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;

5. die bauliche Maßnahme den von den Parteien gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;

6. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;

7. der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag gemäß Abs. 2 dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht."

Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.

Nach § 17 Abs. 1 Z. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1998 (im Folgenden: ROG), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 68/2000, sind erweiterte Wohngebiete Flächen, die bestimmt sind für

  1. "a) Wohnbauten;
  2. b) hiezu gehörige, dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen (Garagen, Gartenhäuschen, Gewächshäuser udgl);

    c) Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind;

    d) Bauten für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung."

    Gemäß § 33 Abs. 1 Slbg. ROG in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999 kann die Bauhöhe als Höchsthöhe und wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen zusätzlich auch als Mindesthöhe festgelegt werden.

    Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat sich die Bauhöhe bei Festlegung in Metern auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe, gemessen von der Meereshöhe oder vom natürlichen Gelände, zu beziehen. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschosse (§ 32 Abs 5) festgelegt werden. Dabei gelten, wenn ein oberirdisches Geschoss höher als 3,50 m ist, jede 3,50 m der darüber hinausgehenden Höhe als ein weiteres Geschoss. Das unterste Geschoss ist unter den Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 lit. b Z. 1 nicht zu zählen.

    Nach Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen Dächer und sonstige Aufbauten unbeschadet ihrer Konstruktion und Gestaltung unter Beachtung des zulässigen höchsten Punktes des Baues eine von der zulässigen höchsten Lage des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe ausgehende, 45 Grad zur Waagrechten geneigte gedachte Umrissfläche nicht überragen. Dies gilt nicht für den der Dachform entsprechenden Giebelbereich. Bei einer Höhenfestsetzung durch die Anzahl der Geschosse ist für die 45 Grad zur Waagrechten geneigte gedachte Umrissfläche von einem 1,60 m über der Deckenoberkante des letzten Geschosses liegenden Schnittpunkt der Außenwand mit der gedachten Umrissfläche auszugehen.

    Nach Abs. 4 dieser Bestimmung fallen unter die Höhenbegrenzung nicht:

    1. im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile (Rauchfänge, einzelne Dachausbauten udgl);

    2. Sonderbauten (Kirchtürme, Funk- und Fernsehtürme, Industrieschornsteine udgl); für diese sind die Mindest- und Höchsthöhen unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf Abs 5 sowie auf den Zweck der einzelnen Bauten im Einzelfall durch die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg den Gemeinderat) festzulegen.

    Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist die Bauhöhe unter Bedachtnahme auf die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Höhenbegrenzungen und die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei ist insbesondere auf gesundheitliche Aspekte sowie gegebenenfalls auf die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes einzugehen.

    § 25 Abs. 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, in der - auf Grund der zeitlichen Lagerung im Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung LGBl. Nr. 8/2001, bestimmt:

    "Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen)."

    Zunächst ist der das erstinstanzliche Verfahren betreffenden Verfahrensrüge (Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör infolge Nichterledigung des Antrages auf Verlängerung der zur Stellungnahme zum erstatteten Ergänzungsgutachten eingeräumten Frist) entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind; etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0162). Die angeblich in erster Instanz aufgetretenen Verfahrensverletzungen waren daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufzugreifen. Der Beschwerdeführer hatte während des Berufungsverfahrens ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Stellungnahme abzugeben.

    Insoweit der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren rügt, die Verwaltungsbehörden hätten zu Unrecht seine im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der zu erwartenden Lärm- und Geruchsbelästigungen unberücksichtigt gelassen, und er insbesondere seine Bedenken gegen die Widmungskonformität des vorliegenden Bauprojekts auch in der Beschwerde wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß den gesetzlichen Bauvorschriften im Lande Salzburg im Sinne der hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 Z. 6 BauPolG (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/06/0191) in Bezug auf die Einhaltung der Widmung immer nur dann ein Nachbarrecht zukommt, wenn die widmungsrechtliche Regelung auch im Interesse des Nachbarn gelegen ist (d.h., wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist). Das gegenständliche Objekt befindet sich in einem als "erweitertes Wohngebiet" gewidmeten Gebiet, in welchem nach § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c Slbg. ROG Betriebe zulässig sind, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind. Es steht dem Beschwerdeführer somit im vorliegenden Fall ein Mitspracherecht zu, soweit in der für das Baugrundstück geltenden Widmung ein Immissionsschutz enthalten ist.

    Die belangte Behörde schloss sich in diesem Zusammenhang der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde an, die die Ansicht vertrat, dass es sich bei dem Gastgewerbebetrieb des Bauwerbers ausschließlich um einen Pensionsbetrieb und damit um einen Betrieb handle, der der Beherbergung diene, und sohin mit keiner erheblichen Lärmbelästigung im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu rechnen sei. Ebenso seien die bei diesem Betrieb zu erwartenden Verkehrsbewegungen als ortsunüblich einzustufen, da die Zu- und Abfahrtsbewegungen von Pkw's mit jenen Fahrbewegungen vergleichbar seien, wie sie auch bei Wohnobjekten aufträten.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu die in Hauer, Salzburger Baurecht3, Seite 325, angeführte hg. Judikatur) kommt es bei der Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht auf die konkrete Anlage, sondern auf die Betriebstype an. Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann - da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist - nur anhand der Auswirkungen eines bestehenden Vergleichsbetriebes beurteilt werden. Das Ausmaß und die Art der Immissionen hat der technische Sachverständige zu beurteilen, wobei die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden können, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2000/06/0193, m.w.N). Ein derartiges Betriebstypengutachten nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wurde im vorliegenden Verfahren für die baurechtliche Beurteilung der behaupteten Lärmemissionen nicht eingeholt. Die Feststellung, dass bei einem Pensionsbetrieb, der nur der Beherbergung von Gästen dient, mit keiner erheblichen Lärmbelästigung zu rechnen sei, entbehrt - wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte - einer Grundlage in einem entsprechenden Sachverständigengutachten. Die Unterlassung der Einholung eines derartigen Betriebtypengutachtens erweist sich aber als wesentlich, weil der Maßstab ein anderer ist.

    Obwohl der angefochtene Bescheid bereits aus den oben aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war, soll lediglich aus prozessökonomischen Gründen Folgendes nicht unerwähnt bleiben.

    Spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die mit der Durchführung des Bauvorhabens zu befürchtende nachteilige Veränderung des derzeit bestehenden "Villencharakters" des gegenständlichen Gebiets und die zu erwartende Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die Steigerung der Gästekapazität des geplanten Beherbergungsbetriebes an, so ist darauf zu verweisen, dass für die durch das Bauvorhaben verursachten Lärm- und Geruchsbelästigungen allein an Hand der für das Baugrundstück geltenden Widmungskategorie - im Beschwerdefall "erweitertes Wohngebiet" - im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c ROG zu prüfen ist.

    Richtet sich die Beschwerde gegen die projektierte (nach Ansicht des Beschwerdeführers zu geringe) Anzahl der vorgesehenen PKW-Stellplätze, so kann er durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, weil die diesbezüglichen Rechtsvorschriften (insbesondere § 2 der Slbg. Garagenordnung) zwar öffentlichen Interessen, nicht aber dem Schutz der Nachbarinteressen dienen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0212, mit weiteren Hinweisen). Auf das in diesem Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

    Insoweit der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung für das geplante Projekt ferner einwendet, die Voraussetzungen für eine Änderung der im Bauplatzerklärungsbescheid vom 25. September 1973 enthaltenen Bedingungen lägen nicht vor, ist ihm entgegen zu halten, dass er ein derartiges Vorbringen in der Berufung nicht erstattet hat. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darstellen, wenn sich die belangte Behörde mit der Frage der Zulässigkeit der Änderung des Bauplatzerklärungsbescheides vom 25. September 1973 durch den Bescheid vom 4. April 2002 nicht auseinander gesetzt hat.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 22. Juni 2004

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